L 16 R 651/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1571/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 651/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.03.2000 bis 30.09.2001 streitig.

Die 1950 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war während ihres Versicherungslebens als Werkarbeiterin/Punktschweißerin beschäftigt. Hierbei handelte es sich nach Angaben ihres Arbeitgebers um eine ungelernte Tätigkeit. Ab 01.07.1998 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis 05.02.2000 Krankengeld.

Am 07.01.1999 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Aus einem vom 15.04.1999 bis 06.05.1999 durchgeführten medizinischen Rehabilitationsverfahren war die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen worden, wurde jedoch noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 17.09.1999 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde im Wesentlichen mit einem Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 27.09.1999 begründet, worin ausgeführt wird, ein vollschichtiges Leistungsbild lasse sich zum damaligen Zeitpunkt nicht darstellen. Im Vordergrund stehe die Notwendigkeit der nervenärztlichen Behandlung. Die Beklagte holte daraufhin ein nervenärztliches Gutachten vom 27.01.2000 ein, worin zusammenfassend die Auffassung vertreten wurde, das Leistungsvermögen sei zwar qualitativ beeinträchtigt, nicht aber bezüglich der möglichen Arbeitszeit. Als Punktschweißerin sei die Klägerin zwar nicht mehr einsatzfähig, sie sei jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Auch die Umstellungsfähigkeit sei erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen richtete sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, zu deren Begründung erneut auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verwiesen wurde. Das Sozialgericht holte Befundberichte bei allen von der Klägerin benannten behandelnden Ärzten ein und zog den Entlassungsbrief des Kreiskrankenhauses D. über eine stationäre Behandlung vom 27.07. bis 11.08.2000 bei. Ferner holte das Sozialgericht eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin ein.

Das Sozialgericht holte ferner ein Gutachten der Ärztin und Sozialmedizinerin Dr. T. vom 20.10.2001 ein, das diese nach Untersuchung der Klägerin am 06.09.2001 erstattete. Diese stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Weichteilrheumatische Beschwerden, V.a. Fibromyalgiesyndrom, Ödeme der Sehnenscheiden am Fußrücken, Spreizfuß bds., Hal lux valgus bds. 2. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne Nerven- wurzelreizerscheinungen 3. Depressive Störung bei chronischem Schmerzsyndrom.

Zusammenfassend führte die Sachverständige aus, die Klägerin sei in dem Zustand, in dem sie sich bei der Untersuchung zeige, nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten in einiger Regelmäßigkeit auszuüben. Im Vergleich zu den zuletzt erholten Gutachten sei eine wesentliche Änderung im Sinn einer Verschlechterung eingetreten. Wann es zu dieser Verschlechterung gekommen sei, lasse sich im Nachhinein nicht sagen, so dass vorgeschlagen werde, die Leistungsbeurteilung ab Untersuchungsdatum anzuerkennen. Weitere fachärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 03.12.2001 unterbreitete die Beklagte der Klägerin das Angebot, volle Erwerbsminderung seit 06.09.2001 anzuerkennen und ab 01.10.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Die Bevollmächtigten der Klägerin nahmen mit Schriftsatz vom 14.01.2002 dieses Angebot an und die Klage zurück.

Mit Bescheid vom 22.02.2002 führte die Beklagte diesen Vergleich aus und bewilligte der Klägerin ab 01.10.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Am 16.05.2002 beantragte die Klägerin Überprüfung des Rentenbeginns, da sie für die Zeit vom 06.02.2000 bis 30.09.2001 weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld erhalten habe. Sie sei auch in diesem Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen, was sich sowohl aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes ergebe als auch aus einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung ihres Hausarztes.

Mit Bescheid vom 20.06.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 22.02.2002 ab, da dieser aufgrund des Vergleiches vom 03.12.2001 erlassen worden sei. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des bisher ergangenen Bescheides. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin auch damit begründete, zumindest berufsunfähig gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 als unbegründet zurück. Die Entscheidung bezüglich des Eintritts der Erwerbsminderung am 06.09.2001 sei unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Unterlagen nicht unrichtig.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut und führte zur Begründung unter Bezugnahme auf ein Attest ihres Hausarztes erneut aus, vom 05.02.2000 bis 30.09.2001 nicht in der Lage gewesen zu sein, irgendeine Arbeit auszuüben. Sie legte ferner ein Attest des Nervenarztes Dr. S. vom 29.06.2004 vor, der ebenfalls bescheinigte, dass die Klägerin seit 06.02.2000 nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer leichten Tätigkeit nachzugehen.

Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Rentenbescheid sei auf der Grundlage des geschlossenen Vergleiches erlassen worden. Die Beklagte habe die vergleichsweise getroffene Regelung ohne irgendeine Änderung übernommen, weshalb sie das Recht eindeutig richtig angewendet habe und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie die Auffassung vertritt, das Gutachten der Dr. T. sei unvollständig. Außerdem sei sie von ihrem Bevollmächtigten unter Druck gesetzt worden, einem Vergleich zuzustimmen. Sie reichte erneut ärztliche Unterlagen ein und bat um Überprüfung der Belege. Der Senat holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Ärztin und Sozialmedizinerin Dr.T. vom 06.10.2005 ein. Diese führte nach Auswertung aller ärztlicher Unterlagen zusammenfassend aus, ein Vergleich der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin sei nur möglich mit den sozialmedizinisch relevanten Vorbefunden (Gutachten Dr.S.). Demgegenüber sei eine deutliche Verschlechterung festzustellen gewesen. Die pauschalen Angaben des behandelnden Nervenarztes und des Hausarztes, dass die Klägerin bereits seit Anfang 2000 erwerbsgemindert gewesen sei, könnten im Vergleich der Befunde nicht nachvollzogen werden. Unterstellt werden könne, dass Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorgelegen habe. Aus sozialmedizinischer Sicht könne Erwerbsunfähigkeit ab Anfang 2000 nicht unterstellt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.03.2000 bis 30.09.2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Rentenakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Landshut S 4 RJ 246/00 sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 01.03.2000 bis 30.09.2001 abgelehnt, da sie mit ihren insoweit bindenden Entscheidungen weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist noch das Recht unrichtig angewandt hat.

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 17.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt. Diese Bescheide sind bezüglich des jetzt streitigen Zeitraumes gemäß § 77 SGG bindend geworden, da die dagegen gerichtete Klage mit Annahme des Vergleichsangebotes zurückgenommen wurde. Ebenso bindend wurde der den Vegleich ausführende Rentenbescheid vom 22.02.2002, da die Klägerin hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

Eine Rücknahme dieser Entscheidungen wäre nur auf der Grundlage des § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) möglich. Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Zunächst hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass bei Erlass des Rentenbescheides vom 22.02.2002 schon deshalb das Recht nicht unrichtig angewandt wurde, weil die Beklagte darin die vergleichsweise getroffene Regelung ohne irgend eine Abänderung übernommen hat.

Aber auch der ursprüngliche Rentenablehnungsbescheid vom 17.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000 war bezüglich des streitigen Zeitraums vom 01.03.2000 bis 30.09.2001 nicht unrichtig im Sinne des § 44 Abs.1 SGB X. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen (§§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI - a.F. - bis 31.12.2000 - bzw. §§ 43, 240 SGB VI n.F. - ab 01.01.2001 -) zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin vor dem 01.10.2001 noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu ebener Erde, im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken und häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Schicht- bzw. Nachtdienst vollschichtig zu verrichten. Sie erfüllte damit nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Insoweit wird gemäß §§ 153 Abs.1, 136 Abs.3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Ergänzend ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin auszuführen, dass sich ein früherer Leistungsfall auch durch die von der Klägerin zur Stützung ihres Überprüfungsantrages und im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Unterlagen nicht nachweisen lässt. Grundlage des Vergleichs waren die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr.T. im Gutachten vom 20.10.2001. Danach war im Vergleich zu den von der Beklagten eingeholten Gutachten eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand der Kläger eingetreten, wobei der Zeitpunkt nicht mehr feststellbar ist. Erst ab dem Untersuchungszeitpunkt (06.09.2001) stand mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben war. Soweit die Klägerin auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 27.09.1999 verweist, ist dieses zum einen zur Frage der Arbeitsunfähigkeit erstellt worden und lag zum anderen sowohl der Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000 als auch der gerichtlichen Sachverständigen Dr.T. bei der Gutachtenserstellung vor. Ferner hat das Sozialgericht im ersten Klageverfahren (S 4 RJ 246/00) Befundberichte sämtlicher behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Deren Befunderhebung und Diagnosestellung waren der gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls bekannt. Darüber hinaus hat die dem Senat als erfahren bekannte Sachverständige Dr.T. im Berufungsverfahren nochmals sämtliche vorliegenden ärztlichen Unterlagen ausgewertet und überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass aus sozialmedizinischer Sicht ein früherer Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bereits ab Anfang 2000 nicht unterstellt werden kann. Dabei bezieht sich die Sachverständige zu Recht auf die Aussagekraft der sozialmedizinisch versierten Gutachter, denen der Vorrang zu geben ist gegenüber den Befunden der behandelnden Ärzte, da deren Untersuchungen nicht im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit erfolgten. Insbesondere können die pauschalen Angaben des behandelnden Nervenarztes und des Hausarztes, wonach die Klägerin bereits Anfang 2000 erwerbsgemindert war, im Vergleich der Befunde nicht nachvollzogen werden.

Die von der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegten Unterlagen vermögen also eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Beklagte nicht zu beweisen. Es muss daher nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin gehen, wenn sich der Eintritt eines früheren Leistungsfalles, als von der Sachverständigen dargestellt, nicht nachweisen lässt.

Soweit die Klägerin letztlich die Frage des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI a.F., § 240 SGB VI n.F.) anspricht, lässt sich dieser deswegen nicht begründen, weil sich die Klägerin als ungelernte Arbeitnehmerin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen muss. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs.1 SGB VI n.F.) besteht nicht, da das Leistungsvermögen nicht auf weniger als sechs Stunden herabgesunken war.

Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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