Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 105/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 703/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1.
Der 1951 geborene Kläger ist ohne Berufsausbildung und war als Hilfsarbeiter sowie als ungelernter ABM-Mitarbeiter beschäftigt. Seit 1990 bezog er Leistungen der Arbeitsverwaltung, zuletzt Arbeitslosengeld II.
Insbesondere wegen der Folgen eines Balkonsturzes aus acht Metern Höhe mit Schädelhirntrauma im Alter von vier Jahren sowie Wirbelsäulenerkrankungen ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt.
Ein Antrag auf Leistungen der Rehabilitation vom 10.09.1999 infolge Arbeitsunfähigkeit seit 01.06.1999 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 07.12.1999/Widerspruchsbescheid vom 10.03.2000 - Klagerücknahme SG Regensburg am 20.04.2001, S 6 RJ 201/00).
2.
Am 09.03.2000 beantragte der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, woraufhin die Beklagte eine Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle R. am 14.08.2000 veranlasste. Dort diagnostizierte der Neurologe/ Psychiater Dr.M. reaktiv-depressive Verstimmungszustände bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Er hielt den Kläger für nicht mehr in der Lage, (wie zuletzt) in einer ABM als Ausgrabungshelfer tätig zu sein, jedoch könne er vollschichtig leichtere bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten bei Ausschluss von Akkord, Nachtschicht, häufigem Bücken sowie Überkopfarbeiten erbringen. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2000 den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar durch die ärztlich festgestellten Erkrankungen beeinträchtigt, jedoch könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Das Widerspruchsverfahren, welches der Kläger mit der Behauptung weitergehender psychoorganischer Einschränkungen begründete, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001).
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) hat der Kläger vorgetragen, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig zu fühlen und auch durch medizinische Heilverfahren nicht wiederhergestellt werden zu können, so dass er beantrage, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren. Das SG hat nach Beiziehung der Schwerbehindertenakten sowie der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte, insbesondere des Arztes Dr.K. , ein Terminsgutachten des Neurologen/Psychiaters MedDir. R. eingeholt mit den Diagnosen: - emotional instabile Persönlichkeit, - Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von vier Jahren, - rezidivierender Schwindel, - Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, - Legasthenie, - Harnsäureerhöhung, Nierensteine, - Zustand nach diversen Bänderrissen in beiden Sprunggelenken, - Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen und - rezidivierende Kopfschmerzen.
Der Befund entspreche im Wesentlichen dem des Dr.M. vom 28.08.2000. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei qualitativ reduziert. Er könne vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtdienst, Überkopfarbeiten und ohne häufiges Bücken ausüben. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Wegefähigkeit. Ambulante psychotherapeutische Behandlung könne eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Rente scheitere an der vollschichtigen Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dorthin dürfe er mangels Berufsschutzes verwiesen werden. Die Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit gingen nach den Feststellungen des Sachverständigen MedDir. R. nicht so weit, dass der Kläger nicht noch leichte Tätigkeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen ausüben könnte.
4.
Mit Beschluss vom 14.02.2005 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der ohne Verschulden versäumten Berufungsfrist gewährt. Zur Begründung der Berufung hat sich der Kläger auf einen deutlich schlechteren als den festgestellten Gesundheitszustand bezogen. Er hat ausgeführt, dass er seit dem 14. Lebensjahr schwere Psychopharmaka erhalten habe, welche zu pharmakotoxischen Folgeerkrankungen geführt hätten. Der Senat hat die Behandlungsakten des Dr.K. , die Schwerbehindertenakten, die Akten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Arbeitsgemeinschaft C. beigezogen und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr.G. (13.06.2005) eingeholt. Dr.G. hat diagnostiziert: - chronischer Spannungskopfschmerz, - chronisch lumbales Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, - emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit dysthymer Störung und organischer Komponente im Sinne einer zusätzlichen Mitbeteiligung einer organischen Persönlichkeitsstörung.
Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eindeutig die psychopathologische Symptomatik. Der Kläger sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich Arbeiten auszuüben ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, monotone Arbeitshaltungen, bückende oder Überkopftätigkeiten, ohne längere Nässe- und Kälteexposition sowie ohne wesentliche Exposition gegenüber sensorischen Reizen wie Licht, Lärm oder Geruch. Auszuschließen seien Nacht- und Wechselschichttätigkeiten, Arbeiten unter hohem Stress- und Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, mit Sturzgefahr auf Gerüsten oder Leitern sowie mit Publikumsverkehr. Die Arbeiten dürften nur leichte Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, an selbständiges, planerisches Denken und Handeln für andere sowie Teamfähigkeit erfordern. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Umstellungsfähigkeit.
Diese Einschätzung bestehe in Übereinstimmung mit den bisherigen Sachverständigen; lediglich der behandelnde Arzt Dr.K. habe beschrieben, der Kläger könne keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen. Dessen Einschätzungen könnten jedoch nach den sozialmedizinischen Beurteilungsrichtlinien nicht überzeugen. Denn Dr.K. führe nicht aus, warum im Fall des Klägers von diesen abgewichen werden sollte.
Darauf hat der Kläger erwidert, er sei bereits nach dem Gutachten Dr.G. in qualitativer Hinsicht stark eingeschränkt, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass er unter den üblichen Bedingungen vollschichtig arbeiten könne, zumal er schwerer Legastheniker sei. Zuletzt habe er als Ausgrabungshelfer Ende der 80iger Jahre acht Monate lang gearbeitet, im Anschluss sei er drei Monate lang krankgeschrieben gewesen und seither arbeitslos. Ergänzend hat er eine maschinenschriftliche, selbst erstellte fünfseitige Stellungnahme vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme hierzu sowie zu vom Kläger vorgelegten computertomographischen Aufnahmen vom 26.09.2005 hat Dr.G. ausgeführt, dass keine andere Beurteilung veranlasst sei. Insbesondere sei er als erfahrener Sachverständiger in der kinder- und jugendpsychiatrischen Medizin in der Lage, die Folgen von Legasthenie zu beurteilen. Aus dem eigenen Schriftsatz des Klägers ergebe sich, dass er beim Verfassen freier Schrift-stücke nur beeinträchtigt sei, Erwerbsunfähigkeit könne jedoch nicht begründet werden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2001 sowie des Bescheides vom 15.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zumindest wegen ganzer oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2001 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Integration für den Landkreis C. , die Schwerbehindertenakten, die ärztlichen Unterlagen des Dr.K. sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Akten des Parallelrechtsstreites vor dem Sozialgericht Regensburg S 6 RJ 201/00 wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist, nachdem der Senat mit Beschluss vom 14.02.2005 Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewährt hat, zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger auf Antrag vom 09.03.2000 eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2001. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen EU/BU oder Erwerbsminderung.
1.
Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers richtet sich wegen des noch 2000 gestellten Antrages nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Die ab 01.01.2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20.12.2000 - BGBl.I S.1827) wäre nur heranzuziehen, falls ein Rentenanspruch am 31.12.2000 nicht bestanden hätte, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.1 i.V.m. Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Nach § 240 SGB VI n.F. haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. ebenso wie eine teilweise oder volle Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des neuen Rechts gemäß § 43 SGB VI n.F. eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Ein vollschichtiges Leistungsvermögen in einer zumutbaren Tätigkeit schließt nach alter und neuer Rechtslage einen Rentenanspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie wegen Erwerbsminderung regelmäßig aus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten, das heißt die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit. Im streitigen Fall war der Kläger nur als Hilfskraft beschäftigt, zuletzt mit Ausgrabungstätigkeiten im Rahmen einer ABM. Dem Kläger sind somit sozial zumutbar alle Arbeiten, die der Qualifikationsstufe dieser Tätigkeiten entsprechen. Er darf somit auf alle Arbeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.13, 27 m.w.N.).
2.
In Würdigung der gesamten medizinischen Dokumentation und insbesondere der im Verwaltungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten, der Unterlagen des behandelnden Arztes Dr.K. und der gerichtlichen Sachverständigengutachten des MedDir. R. sowie des Dr.G. ist der Senat überzeugt, dass der Kläger nach wie vor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar ist. Der Kläger verfügt zwar über ein nur eingeschränktes Leistungsvermögen, weil er an folgenden Krankheiten leidet: Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, Harnsäureerhöhung, Nierensteine, Zustand nach diversen Bänderrissen in beiden Sprunggelenken, Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von vier Jahren, Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen im Sinne eines chronischen Zervikal- und Lumbalsyndroms mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, rezidivierender Schwindel, chronischer Spannungskopfschmerz sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit dysthymer Störung und hirnorganischer Komponente im Sinne einer teilweisen organischen Persönlichkeitsstörung.
Diese Diagnosen entsprechen denen der Sachverständigen R. und Dr.G. , sie decken sich mit denen der behandelnden Ärzte.
Auf Grund des lumbalen und zervikalen Syndroms sind dem Kläger Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, monotonen Haltungen, bückende Tätigkeiten und Überkopfarbeiten nicht möglich. Der Spannungskopfschmerz schließt Nacht- und Wechselschichtdienst aus sowie Arbeiten unter Einfluss von erheblichen sensorischen Reizen wie Licht, Lärm und Geruch. Wegen des früheren, zuletzt allerdings nicht mehr aufgetretenen Anfallsleidens, sind Arbeiten mit Sturzgefahr, auf Gerüsten oder Leitern sowie an gefährlichen Maschinen ausgeschlossen. Die psychischen Erkrankungen mit hirnorganischer Beteiligung schließen ein hohes psychomotorisches Bearbeitungstempo aus sowie mittelschwere bis schwere Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis. Arbeiten mit Publikumsverkehr, mit Teamfähigkeit sowie Schichtarbeiten oder Arbeiten unter hohem Stress und Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten sind auszuschließen. In dieser Beurteilung folgt der Senat den stichhaltigen Ausführungen des Dr.G. , welcher eine schwere depressive Störung des Klägers ausgeschlossen und die Kriterien lediglich einer Dysthymie als erfüllt angesehen hat. Die Leistungsfähigkeit des Klägers war nicht zuletzt auch entsprechend den Testverfahren des Dr.G. herabgesetzt, jedoch nicht unter eine Schwelle, welche von Arbeiten bei arbeitsmarktüblichem Tempo ausgeschlossen hätte.
Der Senat übersieht dabei nicht, dass mit den von Dr.G. postulierten Defiziten eine Häufung von qualitativen Einschränkungen vorliegt, die durch eine beim Kläger vorhandene Legasthenie ergänzt wird. Diese Legasthenie ist jedoch nach dem fünfseitigen, vom Kläger selbst erstellten Schriftsatz als Erwiderung auf das Gutachten des Dr.G. nicht so weit ausgeprägt, dass ihm Lesen und Schreiben vollkommen unmöglich wären. Auch die übrigen Einschränkungen führen in einer Summierung nicht zu einer außergewöhnlichen Zusammenballung von Leistungseinschränkungen, die den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zuwiderliefen. Tätigkeiten wie Etikettieren, Sortieren oder Montieren ohne Akkord oder Wechselschicht oder ohne besonderen Zeitdruck sind dem Kläger nach dem von dem Sachverständigen beschriebenen Leistungsbild durchaus möglich und zumutbar. Zudem ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Dr.G. dem Kläger noch möglich, mit willentlicher Anstrengung die Leistungseinschränkungen zu überwinden.
Damit bleibt es unerheblich, dass der Kläger die zuletzt vor mehr als 15 Jahren ausgeübte Tätigkeit als Ausgrabungshelfer nicht mehr verrichten kann, denn er ist gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Dorthin kann er auch sozial zumutbar verwiesen werden.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten unter nicht unüblichen qualitativen Einschränkungen ohne quantitative Beschränkungen bewältigen kann. Er hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. und wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 SGB VI n.F., weil er die dortigen noch strengeren Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ob der Kläger in Deutschland einen Arbeitsplatz tatsächlich erhalten könnte, ist rechtlich unerheblich, weil ihm als vollschichtig einsetzbarem Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass er eine quantitativ nicht begrenzte Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann und eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht besteht (vgl. BSG, NZS 1997, 421).
Aus diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1.
Der 1951 geborene Kläger ist ohne Berufsausbildung und war als Hilfsarbeiter sowie als ungelernter ABM-Mitarbeiter beschäftigt. Seit 1990 bezog er Leistungen der Arbeitsverwaltung, zuletzt Arbeitslosengeld II.
Insbesondere wegen der Folgen eines Balkonsturzes aus acht Metern Höhe mit Schädelhirntrauma im Alter von vier Jahren sowie Wirbelsäulenerkrankungen ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt.
Ein Antrag auf Leistungen der Rehabilitation vom 10.09.1999 infolge Arbeitsunfähigkeit seit 01.06.1999 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 07.12.1999/Widerspruchsbescheid vom 10.03.2000 - Klagerücknahme SG Regensburg am 20.04.2001, S 6 RJ 201/00).
2.
Am 09.03.2000 beantragte der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, woraufhin die Beklagte eine Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle R. am 14.08.2000 veranlasste. Dort diagnostizierte der Neurologe/ Psychiater Dr.M. reaktiv-depressive Verstimmungszustände bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Er hielt den Kläger für nicht mehr in der Lage, (wie zuletzt) in einer ABM als Ausgrabungshelfer tätig zu sein, jedoch könne er vollschichtig leichtere bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten bei Ausschluss von Akkord, Nachtschicht, häufigem Bücken sowie Überkopfarbeiten erbringen. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2000 den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar durch die ärztlich festgestellten Erkrankungen beeinträchtigt, jedoch könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Das Widerspruchsverfahren, welches der Kläger mit der Behauptung weitergehender psychoorganischer Einschränkungen begründete, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001).
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) hat der Kläger vorgetragen, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig zu fühlen und auch durch medizinische Heilverfahren nicht wiederhergestellt werden zu können, so dass er beantrage, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren. Das SG hat nach Beiziehung der Schwerbehindertenakten sowie der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte, insbesondere des Arztes Dr.K. , ein Terminsgutachten des Neurologen/Psychiaters MedDir. R. eingeholt mit den Diagnosen: - emotional instabile Persönlichkeit, - Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von vier Jahren, - rezidivierender Schwindel, - Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, - Legasthenie, - Harnsäureerhöhung, Nierensteine, - Zustand nach diversen Bänderrissen in beiden Sprunggelenken, - Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen und - rezidivierende Kopfschmerzen.
Der Befund entspreche im Wesentlichen dem des Dr.M. vom 28.08.2000. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei qualitativ reduziert. Er könne vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtdienst, Überkopfarbeiten und ohne häufiges Bücken ausüben. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Wegefähigkeit. Ambulante psychotherapeutische Behandlung könne eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Rente scheitere an der vollschichtigen Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dorthin dürfe er mangels Berufsschutzes verwiesen werden. Die Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit gingen nach den Feststellungen des Sachverständigen MedDir. R. nicht so weit, dass der Kläger nicht noch leichte Tätigkeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen ausüben könnte.
4.
Mit Beschluss vom 14.02.2005 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der ohne Verschulden versäumten Berufungsfrist gewährt. Zur Begründung der Berufung hat sich der Kläger auf einen deutlich schlechteren als den festgestellten Gesundheitszustand bezogen. Er hat ausgeführt, dass er seit dem 14. Lebensjahr schwere Psychopharmaka erhalten habe, welche zu pharmakotoxischen Folgeerkrankungen geführt hätten. Der Senat hat die Behandlungsakten des Dr.K. , die Schwerbehindertenakten, die Akten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Arbeitsgemeinschaft C. beigezogen und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr.G. (13.06.2005) eingeholt. Dr.G. hat diagnostiziert: - chronischer Spannungskopfschmerz, - chronisch lumbales Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, - emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit dysthymer Störung und organischer Komponente im Sinne einer zusätzlichen Mitbeteiligung einer organischen Persönlichkeitsstörung.
Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eindeutig die psychopathologische Symptomatik. Der Kläger sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich Arbeiten auszuüben ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, monotone Arbeitshaltungen, bückende oder Überkopftätigkeiten, ohne längere Nässe- und Kälteexposition sowie ohne wesentliche Exposition gegenüber sensorischen Reizen wie Licht, Lärm oder Geruch. Auszuschließen seien Nacht- und Wechselschichttätigkeiten, Arbeiten unter hohem Stress- und Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, mit Sturzgefahr auf Gerüsten oder Leitern sowie mit Publikumsverkehr. Die Arbeiten dürften nur leichte Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, an selbständiges, planerisches Denken und Handeln für andere sowie Teamfähigkeit erfordern. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Umstellungsfähigkeit.
Diese Einschätzung bestehe in Übereinstimmung mit den bisherigen Sachverständigen; lediglich der behandelnde Arzt Dr.K. habe beschrieben, der Kläger könne keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen. Dessen Einschätzungen könnten jedoch nach den sozialmedizinischen Beurteilungsrichtlinien nicht überzeugen. Denn Dr.K. führe nicht aus, warum im Fall des Klägers von diesen abgewichen werden sollte.
Darauf hat der Kläger erwidert, er sei bereits nach dem Gutachten Dr.G. in qualitativer Hinsicht stark eingeschränkt, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass er unter den üblichen Bedingungen vollschichtig arbeiten könne, zumal er schwerer Legastheniker sei. Zuletzt habe er als Ausgrabungshelfer Ende der 80iger Jahre acht Monate lang gearbeitet, im Anschluss sei er drei Monate lang krankgeschrieben gewesen und seither arbeitslos. Ergänzend hat er eine maschinenschriftliche, selbst erstellte fünfseitige Stellungnahme vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme hierzu sowie zu vom Kläger vorgelegten computertomographischen Aufnahmen vom 26.09.2005 hat Dr.G. ausgeführt, dass keine andere Beurteilung veranlasst sei. Insbesondere sei er als erfahrener Sachverständiger in der kinder- und jugendpsychiatrischen Medizin in der Lage, die Folgen von Legasthenie zu beurteilen. Aus dem eigenen Schriftsatz des Klägers ergebe sich, dass er beim Verfassen freier Schrift-stücke nur beeinträchtigt sei, Erwerbsunfähigkeit könne jedoch nicht begründet werden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2001 sowie des Bescheides vom 15.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zumindest wegen ganzer oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2001 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Integration für den Landkreis C. , die Schwerbehindertenakten, die ärztlichen Unterlagen des Dr.K. sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Akten des Parallelrechtsstreites vor dem Sozialgericht Regensburg S 6 RJ 201/00 wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist, nachdem der Senat mit Beschluss vom 14.02.2005 Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewährt hat, zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger auf Antrag vom 09.03.2000 eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2001. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen EU/BU oder Erwerbsminderung.
1.
Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers richtet sich wegen des noch 2000 gestellten Antrages nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Die ab 01.01.2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20.12.2000 - BGBl.I S.1827) wäre nur heranzuziehen, falls ein Rentenanspruch am 31.12.2000 nicht bestanden hätte, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.1 i.V.m. Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Nach § 240 SGB VI n.F. haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. ebenso wie eine teilweise oder volle Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des neuen Rechts gemäß § 43 SGB VI n.F. eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Ein vollschichtiges Leistungsvermögen in einer zumutbaren Tätigkeit schließt nach alter und neuer Rechtslage einen Rentenanspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie wegen Erwerbsminderung regelmäßig aus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten, das heißt die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit. Im streitigen Fall war der Kläger nur als Hilfskraft beschäftigt, zuletzt mit Ausgrabungstätigkeiten im Rahmen einer ABM. Dem Kläger sind somit sozial zumutbar alle Arbeiten, die der Qualifikationsstufe dieser Tätigkeiten entsprechen. Er darf somit auf alle Arbeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.13, 27 m.w.N.).
2.
In Würdigung der gesamten medizinischen Dokumentation und insbesondere der im Verwaltungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten, der Unterlagen des behandelnden Arztes Dr.K. und der gerichtlichen Sachverständigengutachten des MedDir. R. sowie des Dr.G. ist der Senat überzeugt, dass der Kläger nach wie vor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar ist. Der Kläger verfügt zwar über ein nur eingeschränktes Leistungsvermögen, weil er an folgenden Krankheiten leidet: Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, Harnsäureerhöhung, Nierensteine, Zustand nach diversen Bänderrissen in beiden Sprunggelenken, Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von vier Jahren, Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen im Sinne eines chronischen Zervikal- und Lumbalsyndroms mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, rezidivierender Schwindel, chronischer Spannungskopfschmerz sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit dysthymer Störung und hirnorganischer Komponente im Sinne einer teilweisen organischen Persönlichkeitsstörung.
Diese Diagnosen entsprechen denen der Sachverständigen R. und Dr.G. , sie decken sich mit denen der behandelnden Ärzte.
Auf Grund des lumbalen und zervikalen Syndroms sind dem Kläger Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, monotonen Haltungen, bückende Tätigkeiten und Überkopfarbeiten nicht möglich. Der Spannungskopfschmerz schließt Nacht- und Wechselschichtdienst aus sowie Arbeiten unter Einfluss von erheblichen sensorischen Reizen wie Licht, Lärm und Geruch. Wegen des früheren, zuletzt allerdings nicht mehr aufgetretenen Anfallsleidens, sind Arbeiten mit Sturzgefahr, auf Gerüsten oder Leitern sowie an gefährlichen Maschinen ausgeschlossen. Die psychischen Erkrankungen mit hirnorganischer Beteiligung schließen ein hohes psychomotorisches Bearbeitungstempo aus sowie mittelschwere bis schwere Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis. Arbeiten mit Publikumsverkehr, mit Teamfähigkeit sowie Schichtarbeiten oder Arbeiten unter hohem Stress und Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten sind auszuschließen. In dieser Beurteilung folgt der Senat den stichhaltigen Ausführungen des Dr.G. , welcher eine schwere depressive Störung des Klägers ausgeschlossen und die Kriterien lediglich einer Dysthymie als erfüllt angesehen hat. Die Leistungsfähigkeit des Klägers war nicht zuletzt auch entsprechend den Testverfahren des Dr.G. herabgesetzt, jedoch nicht unter eine Schwelle, welche von Arbeiten bei arbeitsmarktüblichem Tempo ausgeschlossen hätte.
Der Senat übersieht dabei nicht, dass mit den von Dr.G. postulierten Defiziten eine Häufung von qualitativen Einschränkungen vorliegt, die durch eine beim Kläger vorhandene Legasthenie ergänzt wird. Diese Legasthenie ist jedoch nach dem fünfseitigen, vom Kläger selbst erstellten Schriftsatz als Erwiderung auf das Gutachten des Dr.G. nicht so weit ausgeprägt, dass ihm Lesen und Schreiben vollkommen unmöglich wären. Auch die übrigen Einschränkungen führen in einer Summierung nicht zu einer außergewöhnlichen Zusammenballung von Leistungseinschränkungen, die den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zuwiderliefen. Tätigkeiten wie Etikettieren, Sortieren oder Montieren ohne Akkord oder Wechselschicht oder ohne besonderen Zeitdruck sind dem Kläger nach dem von dem Sachverständigen beschriebenen Leistungsbild durchaus möglich und zumutbar. Zudem ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Dr.G. dem Kläger noch möglich, mit willentlicher Anstrengung die Leistungseinschränkungen zu überwinden.
Damit bleibt es unerheblich, dass der Kläger die zuletzt vor mehr als 15 Jahren ausgeübte Tätigkeit als Ausgrabungshelfer nicht mehr verrichten kann, denn er ist gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Dorthin kann er auch sozial zumutbar verwiesen werden.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten unter nicht unüblichen qualitativen Einschränkungen ohne quantitative Beschränkungen bewältigen kann. Er hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. und wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 SGB VI n.F., weil er die dortigen noch strengeren Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ob der Kläger in Deutschland einen Arbeitsplatz tatsächlich erhalten könnte, ist rechtlich unerheblich, weil ihm als vollschichtig einsetzbarem Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass er eine quantitativ nicht begrenzte Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann und eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht besteht (vgl. BSG, NZS 1997, 421).
Aus diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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