Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RA 497/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4140/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. Mai 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin der Beigeladenen deren außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten hat.
II. Der Beklagten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Arbeitgeberanteile an Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung.
Der 1948 geborene, am 11. März 2000 verstorbene Ehemann der Beigeladenen (Versicherter) war vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Er war am Stammkapital der GmbH bis zum 1. August 1988 mit 45%, anschließend mit 28,4%, die Beigeladene durchgehend mit 5% beteiligt. Dasselbe galt für den Mitgeschäftsführer R. und dessen Ehefrau.
Für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 entrichtet die Klägerin für den Versicherten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 135.578,74 DM (Arbeitgeberanteil 67.789,37 DM).
Mit Bescheid vom 10. November 1997 beanstandete die AOK Bayern als zuständige Einzugsstelle die für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (und zur Arbeitslosenversicherung) als zu Unrecht entrichtet. Der Versicherte habe aufgrund der von ihm und seiner Ehefrau gehaltenen Anteile am Stammkapital in Höhe von zusammen 50% so großen Einfluss auf die Geschicke und die Willensbildung der Gesellschaft gehabt, dass seine Arbeitnehmereigenschaft verneint werden müsse. Die AOK nehme ihre (nicht näher bezeichneten) früheren, anders lautenden Bescheide zurück.
Gleichzeitig wies die AOK darauf hin, die Beiträge seien bei Kontoabstimmungen am 17. September 1986, 21. Juni 1988 und 25. Oktober 1991 beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden. Der Versicherte könne deshalb gemäß § 26 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Antrag auf Vertrauensschutz stellen.
Der Versicherte beantragte auf einem Formschreiben der AOK, die Beiträge zur Rentenversicherung bis zur letzten Prüfung sollten als zu Recht entrichtet bei der Beklagten verbleiben. Die (tatsächlich nicht vorhandenen) restlichen Beiträge sollten als freiwillige Rentenversicherungsbeiträge verwendet werden.
Die Klägerin beantragte, ihr die Arbeitgeberanteile der für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 gezahlten Beiträge (u.a.) zur Rentenversicherung in Höhe von 67.789,34 DM zu erstatten (Antrag vom 16. Dezember 1997). Die Beklagte teilte dem Versicherten und der Klägerin mit, die Pflichtbeiträge seien bei der Prüfung am 25. Oktober 1991 (Prüfungszeitraum bis zum 30. September 1991) nicht beanstandet worden. Eine Beanstandung dieser Beiträge sei ausgeschlossen, wenn der Versicherte auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung vertraut habe. Da der Versicherte auf diese Schutzwirkung nicht verzichtet habe, verblieben die Beiträge als rechtmäßig gezahlte Pflichtbeiträge in seinem Versicherungskonto (Schreiben vom 20. April und 29. September 1998).
Die Klägerin wandte dagegen ein, der Tatbestandes § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X sei nicht erfüllt. Der Versicherte habe nicht erklärt, dass er auf die Rechtmäßigkeit der Beitragszahlung vertraut habe. Er habe auch weder eine erbrachte Leistung verbraucht noch eine Vermögensdisposition getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Vielmehr liege ein (Vertrauens)Ausschlussgrund nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, denn der Versicherte habe erkennen müssen, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und somit zumindest grob fahrlässig im Sinne der Norm gehandelt (Schreiben vom 10. Februar 1999).
Die Beklagte erwiderte, grobe Fahrlässigkeit sei dem Versicherten nicht nachzuweisen und lehnte den Erstattungsantrag vom 16. Dezember 1997 ab (Bescheid vom 10. Mai 1999).
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Versicherte genieße kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinn des § 45 Abs. 2 SGB X. Ihm sei von Beginn an klar gewesen, dass er als freier Unternehmer an einer GmbH beteiligt sei. Ihm müsse im täglichen Umgang mit seinen Arbeitnehmern völlig klar geworden sein, dass er keinesfalls ein Arbeitnehmer sein könne, der der Sozialversicherungspflicht unterliege, denn er habe keinen festen Lohn, sondern schwankende Gewinnanteile erhalten, welche er als Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern gehabt habe. Dies habe er auch als juristischer Laie jederzeit feststellen können. Seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer sei aus gesellschaftsrechtlichen Gründen konstruiert worden. Er sei selbst bei Anspannung nur geringster Geisteskräfte in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit der seine Sozialversicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakte zu erkennen und hätte wegen ihrer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit die Begründung der Verwaltungsakte gegebenenfalls unter Verwendung zusätzlicher Erkenntnismittel und eines sachkundigen Rechtsbeistandes überprüfen müssen. Aber selbst wenn Vertrauen unterstellt werde, sei dieses nicht schützenswert. Der Versicherte habe als Unternehmer die Möglichkeit gehabt, über eine von der Klägerin zugesagte betriebliche Altersversorgung (Lebensversicherung) hinaus Rückstellungen für die Altersversorgung zu bilden.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999). Seien Pflichtbeiträge trotz fehlender Versicherungspflicht entrichtet worden, müssten diese vom Versicherungsträger - nicht von der Einzugsstelle - beanstandet werden. Sei bei der nächsten Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p SGB IV keine Beanstandungen erfolgt, gelte § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherten bezüglich der Rechtswidrigkeit des seine Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes dürfte von Seiten der Beklagten nicht zu beweisen sein.
Gegen den am 22. September 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. Oktober 1999 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung Klage erhoben.
Das SG hat die Witwe des Versicherten, die aufgrund des Erstattungsantrages der Klägerin aus den streitigen Beitragszeiten von der Beklagten keine Leistungen erhält, zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 6. April 2004) und die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Mai 2004). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für den Versicherten von Anfang an keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Eine Beanstandung und Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge sei jedoch ausgeschlossen, weil die Beiträge bis zur Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p SGB IV am 25. Oktober 1991 nicht beanstandet worden seien und das Vertrauen des Versicherten in die Rechtmäßigkeit der Beitragszahlung unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig sei (§ 26 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend). Die Altersvorsorge aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nach Aussage der Beigeladenen Teil der Alterssicherung des Versicherten gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Versicherte im Hinblick auf die Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung Vermögensdispositionen in anderen Bereichen unterlassen habe, um sich eine adäquate Altersabsicherung aufzubauen. Das Argument der Klägerin, es bestehe eine betriebliche Altersvorsorge und eine Lebensversicherung zu Gunsten des Versicherten sei nicht überzeugend, da eine Lebensstandardsicherung im Alter aufgrund der demographischen Entwicklung und der damit verbundenen Einschnitte nur durch das Zusammenwirken mehrerer Säulen gewährleistet sei.
Ein Ausschlussgrund nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X liege nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte die Beitragsentrichtung durch arglistige Täuschung erwirkt (a.a.O. Nr. 1), unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (Nr. 2) oder positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung gehabt habe (Nr. 3). Ihm sei auch kein grobfahrlässiges Nichtkennen der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung anzulasten. Der Versicherte habe die Klägerin zwar mitgegründet, 45% des Stammkapitals eingebracht und einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen. Im Zusammenwirken mit der Beigeladenen, die 5% des Stammkapitals gehalten habe, habe er auch Gesellschafterbeschlüsse verhindern können. Er habe jedoch ein festes Gehalt wie ein abhängig Beschäftigter bezogen und lediglich zusätzlich gewinnabhängige Tantiemen erhalten. Von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei er befreit gewesen. Sowohl er als auch der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer hätten von Anfang an Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Bei Prüfungen nach § 28p SGB IV sei zuletzt am 25. Oktober 1991 festgestellt worden, dass der Versicherte aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft besitze, und seine Sozialversicherungspflicht bejaht worden. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er trotz seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer im Unternehmen mit umfassender Befugnis im Innen- und Außenverhältnis als Laie die erforderliche Sorgfalt bei der Beurteilung der Beitragsentrichtung in besonders schwerem Maße verletzt habe. Er habe nach mehrfacher Überprüfung seiner Versicherungspflicht durch die zuständige Einzugsstelle vielmehr davon ausgehen können, dass die Beitragsentrichtung zu Recht erfolgt sei. Auch wenn man ihm als geschäftsführendem Gesellschafter ein hohes Maß an Urteilsfähigkeit und Einsichtsvermögen unterstelle, was nicht mehr nachgeprüft werden könne, so seien die Entscheidungen über seine Sozialversicherungspflicht geeignet gewesen, vorhandene Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu beseitigen. Außerdem könne einem Laien nicht grobe Fahrlässigkeit bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung vorgeworfen werden, wenn gerade die Sozialversicherungspflicht dieser Personengruppe Anlass zu einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen gegeben habe und immer noch gebe.
Gegen das am 18. Juni 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen erneut vorgetragen, der Versicherte habe von Anfang an erkennen müssen, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, spätestens aber aufgrund des Bescheides der AOK vom 10. November 1997. Wenn jemand, der genau wisse, dass er freier Unternehmer sei, zusätzlich dazu mehrere Bescheide von Behörden bekomme, in denen festgestellt werde, dass keine Sozialversicherungspflicht vorliege und bereits gezahlte Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien (gemeint sind die Bescheide vom 10. November 1997 und der angefochtene Bescheid der Beklagten), habe er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dass der Versicherte kein auf die Sozialversicherungspflicht vertrauender Geschäftsführer gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er unter Ausnutzung seiner Stellung als freier Unternehmer von 1983 bis 1989 firmeneigene Gelder (im Umfang von circa 11.000,00 DM) für private Zwecke verwendet und zur Verdeckung dieser Tatsache versucht habe, seine Schuldsumme mit Vertragsstrafen und nicht gebuchten Skonti zu vermindern. Außerdem sei ein mögliches Vertrauen des Versicherten nicht schutzwürdig, denn er habe sich als Unternehmer eine anderweitige Altersversicherung, die die gesetzlichen Rentenleistungen weit übersteige, aufbauen können und dies auch getan, also gerade kein Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung gehabt.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, den übrigen Gesellschaftern sei die Beitragszahlung für den Versicherten sowie ein angebliches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis der Beigeladenen (beides traf auch auf den Mitgesellschafter R. und dessen Ehefrau zu) bis zu einer internen Revision 1989 nicht bekannt gewesen. Die Gesellschaft sei vom Versicherten, der studierter Betriebswirt und als Geschäftsführer im Innen- die Außenverhältnis von sämtlichen Beschränkungen befreit gewesen sei sowie als Gesellschafter Gewinn und Verlust jederzeit selbst zu tragen gehabt habe, um diese Beiträge betrogen worden. Die Aussage der Beigeladenen, die gesetzliche Rentenversicherung sei Teil der Altersvorsorge des Versicherten gewesen, beruhe im Übrigen auf einer richterlichen Suggestivfrage. Auch sei die Ansicht des SG, die gesetzliche Rentenversicherung sei eine wichtige Säule der Altersversicherung, angesichts leerer Rentenkassen absolut unnachvollziehbar und ein juristischer Treppenwitz.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 10. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 entrichtete Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 34.660,14 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, der AOK Bayern und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin Arbeitgeberanteile an den für den Versicherten entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 zu erstatten. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 5. Mai 2004 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit die Beklagte mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage eine Beitragserstattung auch für die Zeit vom 2. August 1988 bis 31. März 1990 begehrt, hat die zuständige Einzugsstelle im Bescheid vom 10. November 1997 die Feststellung der Sozialversicherungspflicht nicht aufgehoben. Dieser Bescheid betrifft ausdrücklichen nur den Zeitraum vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988, in dem der Versicherte mit 45% am Stammkapital der Klägerin beteiligt war. Ab 2. August 1988 lag nur noch eine Beteiligung in Höhe von 28,4% vor, so dass der Versicherte auch gemeinsam mit der Beigeladenen, die weiterhin nur 5% des Stammkapitals hielt, keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft mehr ausüben konnte. Dementsprechend ist die AOK für die Zeit ab 2. August 1988 weiterhin von einer Sozialversicherungspflicht des Versicherten ausgegangen. Die von der AOK getroffene Feststellung der Versicherungspflicht ist für die Beteiligten bindend, so dass die Beiträge für den Versicherten nicht zu Unrecht entrichtet worden sind und schon deshalb eine Beitragserstattung nicht erfolgen kann. Der Prozessbevollmächtigte hat für das Begehren der Klägerin, auch die Arbeitgeberanteile an diesen zu Recht entrichteten Beiträgen zu erstatten, auch auf ausdrückliche Aufforderung des Senats weder eine Rechtsgrundlage benannt noch eine rechtliche Begründung angegeben.
Im Übrigen hat das SG in der Begründung seines Urteils, auf die ergänzend Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), zutreffend ausgeführt, dass eine Beanstandung und Erstattung der (Arbeitgeberanteile an den) für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträge(n) nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 SGB X erfolgen kann, da die Pflichtbeiträge bei den beim Arbeitgeber durchgeführten Prüfungen der Einzugsstelle (zuletzt am 25. Oktober 1991 für die Zeit bis zum 30. September 1991) nicht beanstandet worden sind.
Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge (§ 26 Abs. 1 SGB IV). Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. (§ 26 Abs. 2 SGB IV). Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt ein Erstattungsanspruch (§ 26 Abs. 3 SGB IV).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV erbracht oder der Klägerin die Beiträge, deren Erstattung sie beansprucht, im Sinne des § 26 Abs. 3 SGB IV von einem Dritten ersetzt worden sind.
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind dagegen erfüllt. Die von der Klägerin für den Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind von der AOK weder bei der Prüfung am 17. September 1986, noch am 21. Juli 1988 oder 25. Oktober 1991 beanstandet worden. Eine Beanstandung könnte dementsprechend nur in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X erfolgen.
Danach dürfen Beiträge nicht beanstandet werden, soweit der Versicherte auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an einer Beanstandung schutzwürdig ist (S. 1 entsprechend). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Versicherte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (S. 2 entsprechend). Die Alternative "Leistungsverbrauch" kommt bei einer Beitragsentrichtung tatbestandlich nicht in Betracht. Auf Vertrauen kann sich der Versicherte nicht berufen, soweit
1. er die Beitragsentrichtung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. die Beitragsentrichtung auf Angaben beruht, die der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (S. 3 entsprechend).
Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung, eine Drohung, eine Bestechung, vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder eine positive Kenntnis des Versicherten von der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung liegen, die des SG zutreffend festgestellt hat und von der Klägerin nicht bestritten wurde, nicht vor.
Das SG hat auch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherten zu Recht verneint. Auch wenn er aufgrund der von ihm und seiner Ehefrau gehaltenen Anteil am Stammkapital in Höhe von zusammen 50% - ebenso wie sein damaliger Mitgesellschafter und dessen Ehefrau - Gesellschafterbeschlüsse blockieren konnte und im Außenverhältnis - wie sein damaliger Mitgesellschafter - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, ergibt sich daraus nicht zwingend die Schlussfolgerung, dass die vom Gesellschafter ausgeübte Geschäftsführertätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies war und ist vielmehr stets von den konkreten Gesellschaftsverhältnissen abhängig. Die Behauptung der Klägerin, der Versicherte habe seine fehlende Sozialversicherungspflicht schon daran erkennen können, dass er keine festen Bezüge, sondern Gewinnanteile erhalten habe, steht in Widerspruch zum Anstellungsvertrag des Klägers, der ausdrücklich ein festes Jahresgehalt vorsieht. Darüber hinaus enthält der Vertrag sogar ein Urlaubsregelung, die eher für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch ist, als für eine freie Unternehmerschaft. Unabhängig davon kann einem Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls dann keine grob fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterstellt werden, wenn die für die Beurteilung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zuständige und fachkundige Einzugsstelle diese bei mehreren Prüfungen des Arbeitgebers bestätigt hat. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation hierzu, dass eine spätere Kenntnis des Versicherten von der fehlenden Sozialversicherungspflicht - hier durch den Bescheid der AOK vom 10. November 1997 und den angefochtenen Bescheid der Beklagten - für die Beurteilung des Vertrauensschutzes nicht von Belang ist. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X erfordert eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt der jeweiligen Beitragsentrichtung. Spätere "Bösgläubigkeit" beseitigt ein während der Beitragsentrichtung bestehendes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung nicht rückwirkend.
Es liegen auch keine Gesichtspunkte vor, die gegen ein Vertrauen des Versicherten in die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung sprechen. Das von der Klägerin angeführte Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung und deren Sicherungsfunktion ist dafür ohne Bedeutung. Dass der Versicherte neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung das Angebot der Klägerin zu einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen hat, steht einem Vertrauensschutz daher nicht entgegen. Wieso sich aus einer behaupteten Zweckentfremdung firmeneigener Gelder durch den Versicherten ergeben soll, dass er nicht auf die Sozialversicherungspflicht der von ihm ausgeübten Geschäftsführertätigkeit vertraut hat, ist schon nicht nachvollziehbar. Die weitere Behauptung, der Versicherte habe die Klägerin um die Beiträge zur Rentenversicherung betrogen, würde voraussetzen, dass ein Tatbestand des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 oder 2 SGB X erfüllt wäre, denn eine solche Betrugshandlung würde sowohl die Kenntnis von der fehlende Sozialversicherungspflicht als auch eine rechtswidrige Umsetzungshandlung (Täuschung, Drohung, Bestechung oder unrichtige Angabe) voraussetzen, für die - wie ausgeführt - auch die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat.
Das SG hat schließlich zutreffend ausgeführt, dass das Vertrauen des Versicherten in die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Beanstandung zu Unrecht entrichteter Beiträge schützenswert ist. Es hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Altersvorsorge in der Regel aus mehreren Säulen besteht und die gesetzliche Rentenversicherung eine wichtige Säule der Altersversorgung darstellt. In welchem Umfang die einzelnen Säulen im konkreten Einzelfall zur späteren Altersversorgung beitragen, ob also die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gebildete Lebensversicherung höhere Leistungen als die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt, ist dabei unerheblich. Die unsachliche Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die gesetzliche Rentenversicherung als wichtige Säule der Altersversorgung zu bezeichnen sei ein juristischer Treppenwitz, ist angesichts der anerkannten Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Alterssicherung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland völlig unverständlich.
Können die für den Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge somit von der Beklagten nicht mehr beanstandet werden, gelten diese Beiträge gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Arbeitgeberanteile an zu Recht entrichteten Pflichtbeiträgen ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.
Der Kostenentscheidung (§ 193 SGG) liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Klägerin mit ihrem zum Nachteil der Beigeladenen geltend gemachten Anspruch auf Beitragserstattung auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. Die Verpflichtung der Klägerin, der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten, hängt nicht von einem Hauptsache- oder Kostenantrag der Beigeladenen ab (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 11a) und kann in Abänderung des hier angefochtenen Urteils für das gesamte Verfahren ausgesprochen werden, auch wenn die Berufung in der Hauptsache erfolglos geblieben ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 16).
Der Klägerin waren Verschuldenskosten (§ 192 SGG) aufzuerlegen. Sie hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die Unbegründetheit der Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe einer sachlichen Begründung und ohne Nennung einer Rechtsgrundlage an dem Begehren festgehalten, auch die Arbeitgeberanteile an den für die Zeit ab 2. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträgen zu erstatten. Der Hinweis des im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der im Termin nicht anwesende derzeitige Geschäftsführer wünsche diese Erstattung, hindert die Auferlegung von Verschuldenskosten nicht. Die Klägerin muss sich gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG zurechnen lassen, dass Ihr rechtskundiger Prozessbevollmächtigter in Kenntnis der fehlenden Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch und der Aussichtslosigkeit der Berufung bezüglich dieses Teilzeitraums trotz Hinweises des Senats auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit, Verschuldenskosten zu verhängen, auf einer Entscheidung des Senats über diesen Teilanspruch beharrt hat.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Der Beklagten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Arbeitgeberanteile an Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung.
Der 1948 geborene, am 11. März 2000 verstorbene Ehemann der Beigeladenen (Versicherter) war vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Er war am Stammkapital der GmbH bis zum 1. August 1988 mit 45%, anschließend mit 28,4%, die Beigeladene durchgehend mit 5% beteiligt. Dasselbe galt für den Mitgeschäftsführer R. und dessen Ehefrau.
Für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 entrichtet die Klägerin für den Versicherten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 135.578,74 DM (Arbeitgeberanteil 67.789,37 DM).
Mit Bescheid vom 10. November 1997 beanstandete die AOK Bayern als zuständige Einzugsstelle die für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (und zur Arbeitslosenversicherung) als zu Unrecht entrichtet. Der Versicherte habe aufgrund der von ihm und seiner Ehefrau gehaltenen Anteile am Stammkapital in Höhe von zusammen 50% so großen Einfluss auf die Geschicke und die Willensbildung der Gesellschaft gehabt, dass seine Arbeitnehmereigenschaft verneint werden müsse. Die AOK nehme ihre (nicht näher bezeichneten) früheren, anders lautenden Bescheide zurück.
Gleichzeitig wies die AOK darauf hin, die Beiträge seien bei Kontoabstimmungen am 17. September 1986, 21. Juni 1988 und 25. Oktober 1991 beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden. Der Versicherte könne deshalb gemäß § 26 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Antrag auf Vertrauensschutz stellen.
Der Versicherte beantragte auf einem Formschreiben der AOK, die Beiträge zur Rentenversicherung bis zur letzten Prüfung sollten als zu Recht entrichtet bei der Beklagten verbleiben. Die (tatsächlich nicht vorhandenen) restlichen Beiträge sollten als freiwillige Rentenversicherungsbeiträge verwendet werden.
Die Klägerin beantragte, ihr die Arbeitgeberanteile der für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 gezahlten Beiträge (u.a.) zur Rentenversicherung in Höhe von 67.789,34 DM zu erstatten (Antrag vom 16. Dezember 1997). Die Beklagte teilte dem Versicherten und der Klägerin mit, die Pflichtbeiträge seien bei der Prüfung am 25. Oktober 1991 (Prüfungszeitraum bis zum 30. September 1991) nicht beanstandet worden. Eine Beanstandung dieser Beiträge sei ausgeschlossen, wenn der Versicherte auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung vertraut habe. Da der Versicherte auf diese Schutzwirkung nicht verzichtet habe, verblieben die Beiträge als rechtmäßig gezahlte Pflichtbeiträge in seinem Versicherungskonto (Schreiben vom 20. April und 29. September 1998).
Die Klägerin wandte dagegen ein, der Tatbestandes § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X sei nicht erfüllt. Der Versicherte habe nicht erklärt, dass er auf die Rechtmäßigkeit der Beitragszahlung vertraut habe. Er habe auch weder eine erbrachte Leistung verbraucht noch eine Vermögensdisposition getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Vielmehr liege ein (Vertrauens)Ausschlussgrund nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, denn der Versicherte habe erkennen müssen, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und somit zumindest grob fahrlässig im Sinne der Norm gehandelt (Schreiben vom 10. Februar 1999).
Die Beklagte erwiderte, grobe Fahrlässigkeit sei dem Versicherten nicht nachzuweisen und lehnte den Erstattungsantrag vom 16. Dezember 1997 ab (Bescheid vom 10. Mai 1999).
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Versicherte genieße kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinn des § 45 Abs. 2 SGB X. Ihm sei von Beginn an klar gewesen, dass er als freier Unternehmer an einer GmbH beteiligt sei. Ihm müsse im täglichen Umgang mit seinen Arbeitnehmern völlig klar geworden sein, dass er keinesfalls ein Arbeitnehmer sein könne, der der Sozialversicherungspflicht unterliege, denn er habe keinen festen Lohn, sondern schwankende Gewinnanteile erhalten, welche er als Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern gehabt habe. Dies habe er auch als juristischer Laie jederzeit feststellen können. Seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer sei aus gesellschaftsrechtlichen Gründen konstruiert worden. Er sei selbst bei Anspannung nur geringster Geisteskräfte in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit der seine Sozialversicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakte zu erkennen und hätte wegen ihrer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit die Begründung der Verwaltungsakte gegebenenfalls unter Verwendung zusätzlicher Erkenntnismittel und eines sachkundigen Rechtsbeistandes überprüfen müssen. Aber selbst wenn Vertrauen unterstellt werde, sei dieses nicht schützenswert. Der Versicherte habe als Unternehmer die Möglichkeit gehabt, über eine von der Klägerin zugesagte betriebliche Altersversorgung (Lebensversicherung) hinaus Rückstellungen für die Altersversorgung zu bilden.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999). Seien Pflichtbeiträge trotz fehlender Versicherungspflicht entrichtet worden, müssten diese vom Versicherungsträger - nicht von der Einzugsstelle - beanstandet werden. Sei bei der nächsten Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p SGB IV keine Beanstandungen erfolgt, gelte § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherten bezüglich der Rechtswidrigkeit des seine Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes dürfte von Seiten der Beklagten nicht zu beweisen sein.
Gegen den am 22. September 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. Oktober 1999 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung Klage erhoben.
Das SG hat die Witwe des Versicherten, die aufgrund des Erstattungsantrages der Klägerin aus den streitigen Beitragszeiten von der Beklagten keine Leistungen erhält, zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 6. April 2004) und die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Mai 2004). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für den Versicherten von Anfang an keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Eine Beanstandung und Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge sei jedoch ausgeschlossen, weil die Beiträge bis zur Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p SGB IV am 25. Oktober 1991 nicht beanstandet worden seien und das Vertrauen des Versicherten in die Rechtmäßigkeit der Beitragszahlung unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig sei (§ 26 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend). Die Altersvorsorge aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nach Aussage der Beigeladenen Teil der Alterssicherung des Versicherten gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Versicherte im Hinblick auf die Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung Vermögensdispositionen in anderen Bereichen unterlassen habe, um sich eine adäquate Altersabsicherung aufzubauen. Das Argument der Klägerin, es bestehe eine betriebliche Altersvorsorge und eine Lebensversicherung zu Gunsten des Versicherten sei nicht überzeugend, da eine Lebensstandardsicherung im Alter aufgrund der demographischen Entwicklung und der damit verbundenen Einschnitte nur durch das Zusammenwirken mehrerer Säulen gewährleistet sei.
Ein Ausschlussgrund nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X liege nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte die Beitragsentrichtung durch arglistige Täuschung erwirkt (a.a.O. Nr. 1), unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (Nr. 2) oder positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung gehabt habe (Nr. 3). Ihm sei auch kein grobfahrlässiges Nichtkennen der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung anzulasten. Der Versicherte habe die Klägerin zwar mitgegründet, 45% des Stammkapitals eingebracht und einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen. Im Zusammenwirken mit der Beigeladenen, die 5% des Stammkapitals gehalten habe, habe er auch Gesellschafterbeschlüsse verhindern können. Er habe jedoch ein festes Gehalt wie ein abhängig Beschäftigter bezogen und lediglich zusätzlich gewinnabhängige Tantiemen erhalten. Von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei er befreit gewesen. Sowohl er als auch der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer hätten von Anfang an Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Bei Prüfungen nach § 28p SGB IV sei zuletzt am 25. Oktober 1991 festgestellt worden, dass der Versicherte aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft besitze, und seine Sozialversicherungspflicht bejaht worden. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er trotz seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer im Unternehmen mit umfassender Befugnis im Innen- und Außenverhältnis als Laie die erforderliche Sorgfalt bei der Beurteilung der Beitragsentrichtung in besonders schwerem Maße verletzt habe. Er habe nach mehrfacher Überprüfung seiner Versicherungspflicht durch die zuständige Einzugsstelle vielmehr davon ausgehen können, dass die Beitragsentrichtung zu Recht erfolgt sei. Auch wenn man ihm als geschäftsführendem Gesellschafter ein hohes Maß an Urteilsfähigkeit und Einsichtsvermögen unterstelle, was nicht mehr nachgeprüft werden könne, so seien die Entscheidungen über seine Sozialversicherungspflicht geeignet gewesen, vorhandene Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu beseitigen. Außerdem könne einem Laien nicht grobe Fahrlässigkeit bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung vorgeworfen werden, wenn gerade die Sozialversicherungspflicht dieser Personengruppe Anlass zu einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen gegeben habe und immer noch gebe.
Gegen das am 18. Juni 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen erneut vorgetragen, der Versicherte habe von Anfang an erkennen müssen, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, spätestens aber aufgrund des Bescheides der AOK vom 10. November 1997. Wenn jemand, der genau wisse, dass er freier Unternehmer sei, zusätzlich dazu mehrere Bescheide von Behörden bekomme, in denen festgestellt werde, dass keine Sozialversicherungspflicht vorliege und bereits gezahlte Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien (gemeint sind die Bescheide vom 10. November 1997 und der angefochtene Bescheid der Beklagten), habe er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dass der Versicherte kein auf die Sozialversicherungspflicht vertrauender Geschäftsführer gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er unter Ausnutzung seiner Stellung als freier Unternehmer von 1983 bis 1989 firmeneigene Gelder (im Umfang von circa 11.000,00 DM) für private Zwecke verwendet und zur Verdeckung dieser Tatsache versucht habe, seine Schuldsumme mit Vertragsstrafen und nicht gebuchten Skonti zu vermindern. Außerdem sei ein mögliches Vertrauen des Versicherten nicht schutzwürdig, denn er habe sich als Unternehmer eine anderweitige Altersversicherung, die die gesetzlichen Rentenleistungen weit übersteige, aufbauen können und dies auch getan, also gerade kein Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung gehabt.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, den übrigen Gesellschaftern sei die Beitragszahlung für den Versicherten sowie ein angebliches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis der Beigeladenen (beides traf auch auf den Mitgesellschafter R. und dessen Ehefrau zu) bis zu einer internen Revision 1989 nicht bekannt gewesen. Die Gesellschaft sei vom Versicherten, der studierter Betriebswirt und als Geschäftsführer im Innen- die Außenverhältnis von sämtlichen Beschränkungen befreit gewesen sei sowie als Gesellschafter Gewinn und Verlust jederzeit selbst zu tragen gehabt habe, um diese Beiträge betrogen worden. Die Aussage der Beigeladenen, die gesetzliche Rentenversicherung sei Teil der Altersvorsorge des Versicherten gewesen, beruhe im Übrigen auf einer richterlichen Suggestivfrage. Auch sei die Ansicht des SG, die gesetzliche Rentenversicherung sei eine wichtige Säule der Altersversicherung, angesichts leerer Rentenkassen absolut unnachvollziehbar und ein juristischer Treppenwitz.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 10. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 entrichtete Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 34.660,14 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, der AOK Bayern und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin Arbeitgeberanteile an den für den Versicherten entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. März 1990 zu erstatten. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 5. Mai 2004 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit die Beklagte mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage eine Beitragserstattung auch für die Zeit vom 2. August 1988 bis 31. März 1990 begehrt, hat die zuständige Einzugsstelle im Bescheid vom 10. November 1997 die Feststellung der Sozialversicherungspflicht nicht aufgehoben. Dieser Bescheid betrifft ausdrücklichen nur den Zeitraum vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988, in dem der Versicherte mit 45% am Stammkapital der Klägerin beteiligt war. Ab 2. August 1988 lag nur noch eine Beteiligung in Höhe von 28,4% vor, so dass der Versicherte auch gemeinsam mit der Beigeladenen, die weiterhin nur 5% des Stammkapitals hielt, keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft mehr ausüben konnte. Dementsprechend ist die AOK für die Zeit ab 2. August 1988 weiterhin von einer Sozialversicherungspflicht des Versicherten ausgegangen. Die von der AOK getroffene Feststellung der Versicherungspflicht ist für die Beteiligten bindend, so dass die Beiträge für den Versicherten nicht zu Unrecht entrichtet worden sind und schon deshalb eine Beitragserstattung nicht erfolgen kann. Der Prozessbevollmächtigte hat für das Begehren der Klägerin, auch die Arbeitgeberanteile an diesen zu Recht entrichteten Beiträgen zu erstatten, auch auf ausdrückliche Aufforderung des Senats weder eine Rechtsgrundlage benannt noch eine rechtliche Begründung angegeben.
Im Übrigen hat das SG in der Begründung seines Urteils, auf die ergänzend Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), zutreffend ausgeführt, dass eine Beanstandung und Erstattung der (Arbeitgeberanteile an den) für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträge(n) nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 SGB X erfolgen kann, da die Pflichtbeiträge bei den beim Arbeitgeber durchgeführten Prüfungen der Einzugsstelle (zuletzt am 25. Oktober 1991 für die Zeit bis zum 30. September 1991) nicht beanstandet worden sind.
Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge (§ 26 Abs. 1 SGB IV). Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. (§ 26 Abs. 2 SGB IV). Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt ein Erstattungsanspruch (§ 26 Abs. 3 SGB IV).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV erbracht oder der Klägerin die Beiträge, deren Erstattung sie beansprucht, im Sinne des § 26 Abs. 3 SGB IV von einem Dritten ersetzt worden sind.
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind dagegen erfüllt. Die von der Klägerin für den Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind von der AOK weder bei der Prüfung am 17. September 1986, noch am 21. Juli 1988 oder 25. Oktober 1991 beanstandet worden. Eine Beanstandung könnte dementsprechend nur in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X erfolgen.
Danach dürfen Beiträge nicht beanstandet werden, soweit der Versicherte auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an einer Beanstandung schutzwürdig ist (S. 1 entsprechend). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Versicherte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (S. 2 entsprechend). Die Alternative "Leistungsverbrauch" kommt bei einer Beitragsentrichtung tatbestandlich nicht in Betracht. Auf Vertrauen kann sich der Versicherte nicht berufen, soweit
1. er die Beitragsentrichtung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. die Beitragsentrichtung auf Angaben beruht, die der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (S. 3 entsprechend).
Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung, eine Drohung, eine Bestechung, vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder eine positive Kenntnis des Versicherten von der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung liegen, die des SG zutreffend festgestellt hat und von der Klägerin nicht bestritten wurde, nicht vor.
Das SG hat auch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherten zu Recht verneint. Auch wenn er aufgrund der von ihm und seiner Ehefrau gehaltenen Anteil am Stammkapital in Höhe von zusammen 50% - ebenso wie sein damaliger Mitgesellschafter und dessen Ehefrau - Gesellschafterbeschlüsse blockieren konnte und im Außenverhältnis - wie sein damaliger Mitgesellschafter - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, ergibt sich daraus nicht zwingend die Schlussfolgerung, dass die vom Gesellschafter ausgeübte Geschäftsführertätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies war und ist vielmehr stets von den konkreten Gesellschaftsverhältnissen abhängig. Die Behauptung der Klägerin, der Versicherte habe seine fehlende Sozialversicherungspflicht schon daran erkennen können, dass er keine festen Bezüge, sondern Gewinnanteile erhalten habe, steht in Widerspruch zum Anstellungsvertrag des Klägers, der ausdrücklich ein festes Jahresgehalt vorsieht. Darüber hinaus enthält der Vertrag sogar ein Urlaubsregelung, die eher für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch ist, als für eine freie Unternehmerschaft. Unabhängig davon kann einem Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls dann keine grob fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterstellt werden, wenn die für die Beurteilung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zuständige und fachkundige Einzugsstelle diese bei mehreren Prüfungen des Arbeitgebers bestätigt hat. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation hierzu, dass eine spätere Kenntnis des Versicherten von der fehlenden Sozialversicherungspflicht - hier durch den Bescheid der AOK vom 10. November 1997 und den angefochtenen Bescheid der Beklagten - für die Beurteilung des Vertrauensschutzes nicht von Belang ist. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X erfordert eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt der jeweiligen Beitragsentrichtung. Spätere "Bösgläubigkeit" beseitigt ein während der Beitragsentrichtung bestehendes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung nicht rückwirkend.
Es liegen auch keine Gesichtspunkte vor, die gegen ein Vertrauen des Versicherten in die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung sprechen. Das von der Klägerin angeführte Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung und deren Sicherungsfunktion ist dafür ohne Bedeutung. Dass der Versicherte neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung das Angebot der Klägerin zu einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen hat, steht einem Vertrauensschutz daher nicht entgegen. Wieso sich aus einer behaupteten Zweckentfremdung firmeneigener Gelder durch den Versicherten ergeben soll, dass er nicht auf die Sozialversicherungspflicht der von ihm ausgeübten Geschäftsführertätigkeit vertraut hat, ist schon nicht nachvollziehbar. Die weitere Behauptung, der Versicherte habe die Klägerin um die Beiträge zur Rentenversicherung betrogen, würde voraussetzen, dass ein Tatbestand des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 oder 2 SGB X erfüllt wäre, denn eine solche Betrugshandlung würde sowohl die Kenntnis von der fehlende Sozialversicherungspflicht als auch eine rechtswidrige Umsetzungshandlung (Täuschung, Drohung, Bestechung oder unrichtige Angabe) voraussetzen, für die - wie ausgeführt - auch die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat.
Das SG hat schließlich zutreffend ausgeführt, dass das Vertrauen des Versicherten in die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Beanstandung zu Unrecht entrichteter Beiträge schützenswert ist. Es hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Altersvorsorge in der Regel aus mehreren Säulen besteht und die gesetzliche Rentenversicherung eine wichtige Säule der Altersversorgung darstellt. In welchem Umfang die einzelnen Säulen im konkreten Einzelfall zur späteren Altersversorgung beitragen, ob also die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gebildete Lebensversicherung höhere Leistungen als die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt, ist dabei unerheblich. Die unsachliche Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die gesetzliche Rentenversicherung als wichtige Säule der Altersversorgung zu bezeichnen sei ein juristischer Treppenwitz, ist angesichts der anerkannten Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Alterssicherung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland völlig unverständlich.
Können die für den Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 1. August 1988 zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge somit von der Beklagten nicht mehr beanstandet werden, gelten diese Beiträge gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Arbeitgeberanteile an zu Recht entrichteten Pflichtbeiträgen ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.
Der Kostenentscheidung (§ 193 SGG) liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Klägerin mit ihrem zum Nachteil der Beigeladenen geltend gemachten Anspruch auf Beitragserstattung auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. Die Verpflichtung der Klägerin, der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten, hängt nicht von einem Hauptsache- oder Kostenantrag der Beigeladenen ab (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 11a) und kann in Abänderung des hier angefochtenen Urteils für das gesamte Verfahren ausgesprochen werden, auch wenn die Berufung in der Hauptsache erfolglos geblieben ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 16).
Der Klägerin waren Verschuldenskosten (§ 192 SGG) aufzuerlegen. Sie hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die Unbegründetheit der Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe einer sachlichen Begründung und ohne Nennung einer Rechtsgrundlage an dem Begehren festgehalten, auch die Arbeitgeberanteile an den für die Zeit ab 2. August 1988 entrichteten Pflichtbeiträgen zu erstatten. Der Hinweis des im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der im Termin nicht anwesende derzeitige Geschäftsführer wünsche diese Erstattung, hindert die Auferlegung von Verschuldenskosten nicht. Die Klägerin muss sich gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG zurechnen lassen, dass Ihr rechtskundiger Prozessbevollmächtigter in Kenntnis der fehlenden Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch und der Aussichtslosigkeit der Berufung bezüglich dieses Teilzeitraums trotz Hinweises des Senats auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit, Verschuldenskosten zu verhängen, auf einer Entscheidung des Senats über diesen Teilanspruch beharrt hat.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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