Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5060/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 221/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 und der Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen An- spruch auf eine Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung seiner Gesundheitsstörungen hat.
Der 1939 geborene Kläger erlitt am 04.03.1996 bei Waldarbeiten einen Schienbeinbruch rechts. Die Beklagte aner kannte den Unfall als Arbeitsunfall und stellte als Unfallfolge einen in günstiger Stellung fest verheilten Schienbeinbruch rechts mit noch deutlicher Bewegungseinschränkung fest (Be- scheid vom 27.08.1996). Dies bedinge eine Minderung der Er- werbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. Unfallunabhängig liege ein tro- phisches Weichteilgeschwür am rechten Unterschenkel aufgrund eines Privatunfalls 1970 vor. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte aufgrund des Gutachtens von Dr. H. vom 07.11.1996 mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.1997 zurück. Die Beschwerden würden wesentlich durch die Folgen eines privaten Unfalls 1970 und das unfallunabhängige Venenleiden bedingt. Diese Bescheide wurden bindend.
Am 10.09.1998 stellte der Kläger einen Antrag wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen. Die Beklagte holte ein Gutachten des Prof. Dr. D. vom 29.01.1999 ein und lehnte mit Bescheid vom 09.02.1999/Widerspruchsbescheid vom 27.05.1999 den Antrag ab. Auch den erneuten Antrag vom 08.09.1999 wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.1999/Widerspruchsbescheid vom 24.02.2000 zurück. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) - S 40 U 5024/00 -. Das SG ermittelte den Sachverhalt durch die Einholung von Gutachten des Gefäßchirurgen Dr. S. vom 16.11.2000 und des Chirurgen Dr. K. vom 04.05.2001. Es wies die Klage unter Bezugnahme auf das von Dr. K. erstellte Gutachten mit Urteil vom 13.07.2001 ab. Bezüglich des Bruchs des rechten Schienbeins und des rechten Außenknöchels sei es nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung gekommen. Die erheblichen Blutumlaufstörungen sowie das atrophische Weichteilgeschwür seien nicht Folge des Arbeitsunfalles am 04.03.1996. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das BayLSG mit Urteil vom 17.07.2002 zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das BSG als unzulässig.
Am 22.11.2002 beantragte der Kläger erneut eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. wegen Verschlimmerung seiner Unfallfolgen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.02.2003 eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 zurück. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 11.08.2003 Klage zum SG - S 1 U 5078/03 - mit dem Antrag, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1996 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide und lehne eine neue Überprüfung mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte zu Recht ab. Dieser Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Während des anhängigen Klageverfahrens beschrieb der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2003 der Beklagten seine Schmerzen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als neuen Antrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 05.02.2004 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Zur Begründung verwies sie auf die im Instanzenzug überprüfte und rechtskräftige Ablehnung. Sie sandte diesen Bescheid an das SG, das im Gerichtsbescheid vom 14.05.2004 nicht über ihn ent- schied. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 05.02.2004 am 04.03.2004 Widerspruch und die Beklagte wies mit Widerspruchs- bescheid vom 24.06.2004 den Widerspruch zurück.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 16.07.2004 hat die Beklagte als Klage gewertet und an das SG München wei- tergeleitet (S 1 U 5060/04).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 abgewiesen. Die vom Kläger wiederholt geltend gemachten Beschwerden seien auf eine erhebliche Blutumlaufstörung und im weiterem Verlauf aufgetretene atrophische Weichteilgeschwüre am rechten Unterschenkel zurückzuführen. Diese Gesundheitsstörungen seien nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1996.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 05.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 sowie den Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbs- fähigkeit von 30 v.H. und Heilbehandlung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Kägers gegen den Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des LSG, die Klageakte des Sozialgerichts München (S 1 U 5060/04), die bei- gezogene Beklagtenakte, die Akte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern sowie die Akten des SG München S 40 U 5024/00, S 1 U 5078/03 und des BayLSG L 2 U 268/01 Be- zug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Gerichtsbescheides und des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 (nachfolgend 1.).
In der Sache selbst, d.h. bezüglich der Verletztenrente und der Heilbehandlung, konnte der Senat jedoch aus prozessualen Gründen nicht entscheiden. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2004 war abzuweisen, weil sie unzulässig war (nachfolgend 2.).
1. Der Gerichtsbescheid war aufzuheben, weil die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 begründet ist. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nämlich bei einem nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ein Gerichtsverfahren einbezogenen Verwaltungsakt - dem Bescheid vom 05.02.2004 - nicht statthaft und ein dennoch erhobener Widerspruch unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 Rn. 11c m.w.N.). Der Bescheid vom 05.02.2004 wurde während des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 24.02.2003 (S 1 U 5078/03) erlassen und war damit gem. § 96 SGG durch Klageänderung kraft Gesetzes Gegenstand des bis 14.05.2004 rechtshängigen Verfahrens S 1 U 5078/03 beim SG geworden. Die Beklagte hat deshalb zutreffend eine Mitteilung nach § 96 Abs. 2 SGG an das SG gemacht. Die Einbeziehung kraft Gesetzes erfolgte unabhängig von der Rechtsauffassung des SG, so dass den Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 14.05.2004 keine Bedeutung zukommt.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.02.2004 hätte deshalb als unzulässig verworfen werden müssen. Da der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 den Widerspruch nicht verwarf, sondern in der Sache zurückwies, ist er rechtswidrig. Der Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 hätte den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid aufheben müssen. Er ist deshalb rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben.
2. Bezüglich der Verletztenrente und der Heilbehandlung war die Klage jedoch abzuweisen. Da der Bescheid vom 05.02.2004 gemäß § 96 SGG durch Klageänderung kraft Gesetzes Gegenstand des bis 14.05.2004 rechtshängigen Verfahrens S 1 U 5078/03 beim SG geworden ist, war eine weitere Klage wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit unzulässig.
Im Ergebnis waren der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 sowie der Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 aufzuheben und die Klage im Übrigen als unzulässig abzuweisen.
Die Beklagte hat jedoch in der Sitzung zugesagt, zu überprüfen, welche Gesundheitsstörungen beim Kläger aufgrund des Unfalles am 04.03.1996 vorliegen und einen neuen Bescheid zu erlassen (Sitzungsprotokoll vom 30.11.2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein in § 160 Abs. 2 SGG genannter Grund vorliegt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen An- spruch auf eine Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung seiner Gesundheitsstörungen hat.
Der 1939 geborene Kläger erlitt am 04.03.1996 bei Waldarbeiten einen Schienbeinbruch rechts. Die Beklagte aner kannte den Unfall als Arbeitsunfall und stellte als Unfallfolge einen in günstiger Stellung fest verheilten Schienbeinbruch rechts mit noch deutlicher Bewegungseinschränkung fest (Be- scheid vom 27.08.1996). Dies bedinge eine Minderung der Er- werbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. Unfallunabhängig liege ein tro- phisches Weichteilgeschwür am rechten Unterschenkel aufgrund eines Privatunfalls 1970 vor. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte aufgrund des Gutachtens von Dr. H. vom 07.11.1996 mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.1997 zurück. Die Beschwerden würden wesentlich durch die Folgen eines privaten Unfalls 1970 und das unfallunabhängige Venenleiden bedingt. Diese Bescheide wurden bindend.
Am 10.09.1998 stellte der Kläger einen Antrag wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen. Die Beklagte holte ein Gutachten des Prof. Dr. D. vom 29.01.1999 ein und lehnte mit Bescheid vom 09.02.1999/Widerspruchsbescheid vom 27.05.1999 den Antrag ab. Auch den erneuten Antrag vom 08.09.1999 wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.1999/Widerspruchsbescheid vom 24.02.2000 zurück. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) - S 40 U 5024/00 -. Das SG ermittelte den Sachverhalt durch die Einholung von Gutachten des Gefäßchirurgen Dr. S. vom 16.11.2000 und des Chirurgen Dr. K. vom 04.05.2001. Es wies die Klage unter Bezugnahme auf das von Dr. K. erstellte Gutachten mit Urteil vom 13.07.2001 ab. Bezüglich des Bruchs des rechten Schienbeins und des rechten Außenknöchels sei es nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung gekommen. Die erheblichen Blutumlaufstörungen sowie das atrophische Weichteilgeschwür seien nicht Folge des Arbeitsunfalles am 04.03.1996. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das BayLSG mit Urteil vom 17.07.2002 zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das BSG als unzulässig.
Am 22.11.2002 beantragte der Kläger erneut eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. wegen Verschlimmerung seiner Unfallfolgen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.02.2003 eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 zurück. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 11.08.2003 Klage zum SG - S 1 U 5078/03 - mit dem Antrag, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1996 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide und lehne eine neue Überprüfung mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte zu Recht ab. Dieser Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Während des anhängigen Klageverfahrens beschrieb der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2003 der Beklagten seine Schmerzen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als neuen Antrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 05.02.2004 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Zur Begründung verwies sie auf die im Instanzenzug überprüfte und rechtskräftige Ablehnung. Sie sandte diesen Bescheid an das SG, das im Gerichtsbescheid vom 14.05.2004 nicht über ihn ent- schied. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 05.02.2004 am 04.03.2004 Widerspruch und die Beklagte wies mit Widerspruchs- bescheid vom 24.06.2004 den Widerspruch zurück.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 16.07.2004 hat die Beklagte als Klage gewertet und an das SG München wei- tergeleitet (S 1 U 5060/04).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 abgewiesen. Die vom Kläger wiederholt geltend gemachten Beschwerden seien auf eine erhebliche Blutumlaufstörung und im weiterem Verlauf aufgetretene atrophische Weichteilgeschwüre am rechten Unterschenkel zurückzuführen. Diese Gesundheitsstörungen seien nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1996.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 05.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 sowie den Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbs- fähigkeit von 30 v.H. und Heilbehandlung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Kägers gegen den Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des LSG, die Klageakte des Sozialgerichts München (S 1 U 5060/04), die bei- gezogene Beklagtenakte, die Akte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern sowie die Akten des SG München S 40 U 5024/00, S 1 U 5078/03 und des BayLSG L 2 U 268/01 Be- zug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Gerichtsbescheides und des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 (nachfolgend 1.).
In der Sache selbst, d.h. bezüglich der Verletztenrente und der Heilbehandlung, konnte der Senat jedoch aus prozessualen Gründen nicht entscheiden. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2004 war abzuweisen, weil sie unzulässig war (nachfolgend 2.).
1. Der Gerichtsbescheid war aufzuheben, weil die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 begründet ist. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nämlich bei einem nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ein Gerichtsverfahren einbezogenen Verwaltungsakt - dem Bescheid vom 05.02.2004 - nicht statthaft und ein dennoch erhobener Widerspruch unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 Rn. 11c m.w.N.). Der Bescheid vom 05.02.2004 wurde während des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 24.02.2003 (S 1 U 5078/03) erlassen und war damit gem. § 96 SGG durch Klageänderung kraft Gesetzes Gegenstand des bis 14.05.2004 rechtshängigen Verfahrens S 1 U 5078/03 beim SG geworden. Die Beklagte hat deshalb zutreffend eine Mitteilung nach § 96 Abs. 2 SGG an das SG gemacht. Die Einbeziehung kraft Gesetzes erfolgte unabhängig von der Rechtsauffassung des SG, so dass den Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 14.05.2004 keine Bedeutung zukommt.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.02.2004 hätte deshalb als unzulässig verworfen werden müssen. Da der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 den Widerspruch nicht verwarf, sondern in der Sache zurückwies, ist er rechtswidrig. Der Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 hätte den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid aufheben müssen. Er ist deshalb rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben.
2. Bezüglich der Verletztenrente und der Heilbehandlung war die Klage jedoch abzuweisen. Da der Bescheid vom 05.02.2004 gemäß § 96 SGG durch Klageänderung kraft Gesetzes Gegenstand des bis 14.05.2004 rechtshängigen Verfahrens S 1 U 5078/03 beim SG geworden ist, war eine weitere Klage wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit unzulässig.
Im Ergebnis waren der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 sowie der Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 aufzuheben und die Klage im Übrigen als unzulässig abzuweisen.
Die Beklagte hat jedoch in der Sitzung zugesagt, zu überprüfen, welche Gesundheitsstörungen beim Kläger aufgrund des Unfalles am 04.03.1996 vorliegen und einen neuen Bescheid zu erlassen (Sitzungsprotokoll vom 30.11.2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein in § 160 Abs. 2 SGG genannter Grund vorliegt.
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