Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 317/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 419/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger erlitt am 25.08.1999 einen Arbeitsunfall als ihm beim Unterlegen eines ca. 30 kg schweren Bockes (Metallstütze) dieser auf den rechten Fuß fiel. Der Durchgangsarzt stellte eine Kontusion des rechten Sprunggelenks und des Fußes proximal mit Weichteilschwellung fest. Mit Bescheid vom 21.08.2003 anerkannte die Beklagte als Folgen dieses Arbeitsunfalls eine verheilte Prellung des rechten Sprunggelenks sowie eine verheilte Weichteilschwellung im Bereich des rechten Vorfußes und lehnte Leistungen für die Zeit ab dem 08.03.2000 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 14.05.2004 ein. Dieser stellte eine Funktionsbehinderung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks mit rezidivierenden Schwellneigungen, eine endgradige Bewegungseinschränkung und eine Belastungseinschränkung mit progredienter Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks sowie der Fußwurzel fest. Diese Erkrankungen seien jedoch nicht ursächlich auf das Ereignis vom 25.08.1999 zurückzuführen. Darauf hin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004, zur Post gegeben am 02.08.2004, zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger mit Schreiben vom 03.09.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Das Schreiben ging am 07.09.2004 beim SG ein. Auf Anfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, er habe den Widerspruchsbescheid am 05.08.2004 erhalten, seine Klageschrift habe er am 03.09.2004 verfasst und abgeschickt. Er habe die Klage nicht früher erheben können, weil er sich mit seinen Rechtsanwalt habe beraten wollen, der ihn aber nicht habe weiter vertreten wollen.
Daraufhin hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2004 die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Irrtum des Klägers, dass die Frist auch durch Absenden der Klageschrift am 03.09.2004 eingehalten werde, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Im Übrigen sei das Absendedatum am 03.09.2004 nicht bewiesen, denn der Briefumschlag trage einen Stempel mit dem Datum "06.09.2004".
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 05.08.2005 darauf hingewiesen, dass das SG die Klage wegen Fristversäumung zu Recht abgewiesen habe und die Möglichkeit bestehe, einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stellen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2005 gestellt.
Zum heutigen Termin der mündlichen Verhandlung ist der ordnungsgemäß geladene Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nicht erschienen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 13.10.2004 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 21.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2004 ab dem 08.03.2000 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.10.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 13.10.2004 ist nicht zu beanstanden, weil die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig war.
Gemäß § 87 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Nach § 64 Abs.1 Satz 1, Abs.2 SGG beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag nach der Zustellung und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der nach der Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Nachdem der Kläger bestätigt hat, dass er den Widerspruchsbescheid am 05.08.2004 erhalten hat, wäre die Frist am 05.09.2004 abgelaufen. Da jedoch der 05.09.2004 ein Sonntag war, endete die Frist gemäß § 64 Abs.3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages, also am 06.09.2004. Die Klageschrift ging jedoch erst am 07.09.2004 beim SG ein und damit nicht mehr innerhalb der Klagefrist. Eine Verlängerung der Frist auf ein Jahr gemäß § 66 Abs.2 SGG ist nicht möglich, denn der Kläger war in dem Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels hingewiesen worden.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG nicht erfüllt sind. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Die Annahme einer schuldlos versäumten gesetzlichen Frist setzt voraus, dass diejenige Sorgfalt beachtet wird, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einem gewissenhaften Prozessführenden nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist und dass die Fristversäumung auch bei Anwendung dieser gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war (BSGE 72, 158; SozR 1500 § 67 Nr.1; 61, 213).
Der Kläger gab an, die Klageschrift am 03.09.2004 verfasst und abgeschickt zu haben. Der 03.09.2004 war ein Freitag, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Versendungsdauer durch die Post nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass die Klageschrift bereits am darauffolgenden Montag beim SG tatsächlich eintraf. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre dagegen bei nachgewiesener rechtzeitiger Absendung der Klageschrift und eines unüblich langen Zeitraums bis zum Eingang bei Gericht möglich. Hier jedoch besteht die Ursache des verspäteten Eingangs der Klageschrift ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Dessen Auffassung, für die fristgerechte Einlegung der Klage sei das Absendedatum entscheidend, beruht auf einer irrigen Vorstellung, die ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger hätte die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid sorgfältig lesen müssen und bei Zweifeln sich sachkundig machen müssen, z.B. durch ein Telefonat mit dem SG.
Im Übrigen aber ist nicht erwiesen, dass der Kläger die Klageschrift am 03.09.2004 abgesandt hat. Der Briefumschlag trägt das Datum "06.09.2004" und dies spricht dafür, dass der Brief nach dem 03.09.2004 eingeworfen worden ist.
Wiedereinsetzungsgründe liegen somit nicht vor.
Da der Widerspruchsbescheid mangels rechtzeitiger Einlegung einer Klage formell rechtskräftig geworden ist, besteht für den Senat keine Möglichkeit, eine materiell rechtliche Überprüfung vorzunehmen. Wie dem Kläger aber bereits schriftlich mitgeteilt, wird die Beklagte einen Antrag nach § 44 SGB X überprüfen und ihm einen erneuten rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2005 gestellt. Die Beklagte ist verpflichtet, diesen Antrag zu verbescheiden.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13.10.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger erlitt am 25.08.1999 einen Arbeitsunfall als ihm beim Unterlegen eines ca. 30 kg schweren Bockes (Metallstütze) dieser auf den rechten Fuß fiel. Der Durchgangsarzt stellte eine Kontusion des rechten Sprunggelenks und des Fußes proximal mit Weichteilschwellung fest. Mit Bescheid vom 21.08.2003 anerkannte die Beklagte als Folgen dieses Arbeitsunfalls eine verheilte Prellung des rechten Sprunggelenks sowie eine verheilte Weichteilschwellung im Bereich des rechten Vorfußes und lehnte Leistungen für die Zeit ab dem 08.03.2000 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 14.05.2004 ein. Dieser stellte eine Funktionsbehinderung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks mit rezidivierenden Schwellneigungen, eine endgradige Bewegungseinschränkung und eine Belastungseinschränkung mit progredienter Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks sowie der Fußwurzel fest. Diese Erkrankungen seien jedoch nicht ursächlich auf das Ereignis vom 25.08.1999 zurückzuführen. Darauf hin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004, zur Post gegeben am 02.08.2004, zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger mit Schreiben vom 03.09.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Das Schreiben ging am 07.09.2004 beim SG ein. Auf Anfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, er habe den Widerspruchsbescheid am 05.08.2004 erhalten, seine Klageschrift habe er am 03.09.2004 verfasst und abgeschickt. Er habe die Klage nicht früher erheben können, weil er sich mit seinen Rechtsanwalt habe beraten wollen, der ihn aber nicht habe weiter vertreten wollen.
Daraufhin hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2004 die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Irrtum des Klägers, dass die Frist auch durch Absenden der Klageschrift am 03.09.2004 eingehalten werde, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Im Übrigen sei das Absendedatum am 03.09.2004 nicht bewiesen, denn der Briefumschlag trage einen Stempel mit dem Datum "06.09.2004".
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 05.08.2005 darauf hingewiesen, dass das SG die Klage wegen Fristversäumung zu Recht abgewiesen habe und die Möglichkeit bestehe, einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stellen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2005 gestellt.
Zum heutigen Termin der mündlichen Verhandlung ist der ordnungsgemäß geladene Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nicht erschienen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 13.10.2004 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 21.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2004 ab dem 08.03.2000 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.10.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 13.10.2004 ist nicht zu beanstanden, weil die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig war.
Gemäß § 87 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Nach § 64 Abs.1 Satz 1, Abs.2 SGG beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag nach der Zustellung und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der nach der Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Nachdem der Kläger bestätigt hat, dass er den Widerspruchsbescheid am 05.08.2004 erhalten hat, wäre die Frist am 05.09.2004 abgelaufen. Da jedoch der 05.09.2004 ein Sonntag war, endete die Frist gemäß § 64 Abs.3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages, also am 06.09.2004. Die Klageschrift ging jedoch erst am 07.09.2004 beim SG ein und damit nicht mehr innerhalb der Klagefrist. Eine Verlängerung der Frist auf ein Jahr gemäß § 66 Abs.2 SGG ist nicht möglich, denn der Kläger war in dem Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels hingewiesen worden.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG nicht erfüllt sind. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Die Annahme einer schuldlos versäumten gesetzlichen Frist setzt voraus, dass diejenige Sorgfalt beachtet wird, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einem gewissenhaften Prozessführenden nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist und dass die Fristversäumung auch bei Anwendung dieser gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war (BSGE 72, 158; SozR 1500 § 67 Nr.1; 61, 213).
Der Kläger gab an, die Klageschrift am 03.09.2004 verfasst und abgeschickt zu haben. Der 03.09.2004 war ein Freitag, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Versendungsdauer durch die Post nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass die Klageschrift bereits am darauffolgenden Montag beim SG tatsächlich eintraf. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre dagegen bei nachgewiesener rechtzeitiger Absendung der Klageschrift und eines unüblich langen Zeitraums bis zum Eingang bei Gericht möglich. Hier jedoch besteht die Ursache des verspäteten Eingangs der Klageschrift ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Dessen Auffassung, für die fristgerechte Einlegung der Klage sei das Absendedatum entscheidend, beruht auf einer irrigen Vorstellung, die ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger hätte die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid sorgfältig lesen müssen und bei Zweifeln sich sachkundig machen müssen, z.B. durch ein Telefonat mit dem SG.
Im Übrigen aber ist nicht erwiesen, dass der Kläger die Klageschrift am 03.09.2004 abgesandt hat. Der Briefumschlag trägt das Datum "06.09.2004" und dies spricht dafür, dass der Brief nach dem 03.09.2004 eingeworfen worden ist.
Wiedereinsetzungsgründe liegen somit nicht vor.
Da der Widerspruchsbescheid mangels rechtzeitiger Einlegung einer Klage formell rechtskräftig geworden ist, besteht für den Senat keine Möglichkeit, eine materiell rechtliche Überprüfung vorzunehmen. Wie dem Kläger aber bereits schriftlich mitgeteilt, wird die Beklagte einen Antrag nach § 44 SGB X überprüfen und ihm einen erneuten rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2005 gestellt. Die Beklagte ist verpflichtet, diesen Antrag zu verbescheiden.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13.10.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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