S 23 AL 2075/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AL 2075/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Notwendigkeitsbegriff in § 53 Abs. 1 SGB III bringt zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist; in diesem Sinn ist das
Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22 Abs. 1
SGB III. Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das
Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Mit anderen Worten heißt dies, dass die Förderung unverzichtbar und unerlässlich sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht.
2. Sinn und Zweck der Förderung bestehen darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren. Neben der subjektiven Notwendigkeit – im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des
Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber nicht ausreicht – muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Deshalb enthält der Notwendigkeitsbegriff auch die Prognoseentscheidung dahingehend, ob eine dauerhafte oder zumindest stabile Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
wahrscheinlich ist, weil die Fahrtkostenbeihilfe keine Subvention im Sinne verlorener Zuschüsse darstellt, sondern die dauerhafte oder zumindest stabile Wiedereingliederung des Arbeitslosen in den Arbeitsprozess und damit zugleich die Entlastung der Versichertengemeinschaft im Sinne eines
„gegenseitigen Gebens und Nehmens bzw. Förderns und Forderns“ bezweckt.
3. Bei absehbar nur vorübergehender Beschäftigung kann in der Regel keine Förderung erfolgen.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle.

Die am ... 1961 geborene, in K. wohnhafte, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 1. August 2004 arbeitslose Klägerin nahm ab 2. August 2004 ein für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 befristetes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Mitarbeiterin bei der Beklagten auf. Die Klägerin wurde eingestellt für die Agentur für Arbeit C., Zweigstelle B.-E.

Am 2. August 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Fahr-kostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle. Im Antragsformular vom 4. August 2004 gab die Klägerin an, als Selbstfah-rerin eines privaten Pkw mit 1.200 cm³ Hubraum zu ihrer Arbeitsstelle in der Agentur für Arbeit B.-E. zu fahren.

Mit Bescheid vom 12. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Be-willigung von Fahrkostenbeihilfe ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Fahr-strecke sei nach § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III i.V.m. § 53 SGB III zumutbar. Somit bestehe keine Notwendigkeit der Zahlung einer Fahrkostenbeihilfe.

Hiergegen legte die Klägerin mit Scheiben vom 18. August 2004, welches bei der Beklag-ten am 23. August 2004 einging, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb keine Fahrkostenbeihilfe für eine zumutbare Arbeit gezahlt werde. Sie zähle sich zu den bedürftigen langzeitarbeitslosen Arbeitnehmern und sehe die Ablehnung ihres Antrages als unbillige Härte nach § 324 SGB III an. Ihre tägliche Fahrstrecke von 60 km pro Tag belaste sie zusätzlich, zumal die derzeitigen Benzinkosten sehr hoch seien. Der Grund der Ablehnung des § 121 Abs. 4 SGB III sei für sie nicht nach-vollziehbar, da der Zeitrahmen eingegrenzt sei, aber nicht die Fahrkilometer.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin im Widerspruch sei die Entscheidung erneut umfassend geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass auf Grundlage der §§ 53 ff. SGB III und der bei der Klägerin gegebenen Situation korrekt entschieden worden sei. Ein Ermessensspiel-raum wurde in korrekter Ausübung des so genannten pflichtgemäßen Ermessens der Be-hörde erfüllt. Dem Widerspruch könne daher nicht abgeholfen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2004, welche beim Sozial-gericht Dresden am 11. November 2004 einging, Klage. Zur Begründung führt sie aus: Die Klägerin sei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, die erheblichen zusätzlichen Belastungen durch die für die Fahrten zur Arbeitsstelle anfal-lenden Fahrtkosten zu tragen. Sie sei seit vielen Jahren langzeitarbeitslos und diese Ar-beitslosigkeit sei nur zeitweise durch kurze befristete Arbeitsverträge unterbrochen wor-den. Die Beklagte habe bei der Entscheidung des Antrags der Klägerin offensichtlich ihr Ermessen nicht bzw. nur unzureichend ausgeübt. Es sei von einem Ermessenfehlgebrauch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Zumutbarkeit der neuen Beschäftigung im Sinne des § 121 Abs. 4 SGB III und eines Ermessensnichtgebrauchs im Hinblick auf alle übrigen individuellen Abwägungsfaktoren bei der Klägerin auszugehen. Die Frage der Zumutbar-keit der Beschäftigung stehe in keinem Zusammenhang mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Mobilitätshilfe für die Aufnahme der Beschäftigung. Die Befristung des Arbeitsver-hältnisses könne im Fall der Klägerin kein Indiz dafür sein, dass das Leistungsziel des § 53 SGB III nicht erreicht werden könne. Die Klägerin sei seit 1993 insgesamt 14-mal bei der Beklagten als Sachbearbeiterin befristet eingestellt worden. Sie habe die Anstellung je-weils nur für einige Monate erhalten, zumeist für ein halbes Jahr. Sie sei jeweils nach vor-handenem Bedarf eingesetzt worden. Es sei also offensichtlich so, dass – nun hoffentlich bald – eine dauerhafte Anstellung der Klägerin bei der Beklagten in Aussicht stehe, zumal die Klägerin seit 1993 ausschließlich bei der Beklagten als "Lückenspringerin" als Sach-bearbeiterin tätig gewesen sei. Andere Arbeitsstellen habe sie nie gehabt. Zwischenzeitlich sei sie stets arbeitslos gewesen. Die 14 befristeten Beschäftigungsverhältnisse bei der Be-klagten haben stattgefunden in der Zeit vom: - vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993, - vom 1. Februar 1994 bis 31. Dezember 1994, - vom 1. Juni 1995 bis 30. Juni 1995, - vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996, - vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996, - vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997, - vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998, - vom 12. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999, - vom 10. Januar 2000 bis 23. Oktober 2000, - vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001, - vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2002, - vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2002, - vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 sowie - vom 2. August 2004 bis 31. Dezember 2004.

Die Beklagte solle im Übrigen ihre Entscheidung auch noch einmal im Hinblick auf die Gleichbehandlung der befristet eingestellten Mitarbeiter überprüfen. Der Klägerin sei be-kannt, dass eine Kollegin, die in gleicher Funktion befristet bei der Beklagten angestellt gewesen sei, die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 53 SGB III für eine Fahrstrecke von täglich ca. 20 km gewährt erhalten habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu ver-pflichten, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag auf Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und unter ausführlicher Darstellung der Ermes-sensabwägung neu zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Im Falle der Klägerin habe es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Auch in den vergangenen Jahren habe die Klägerin bereits befristete Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten ausgeübt. Es sei daher bei den Ermessensabwägungen sowohl die Befris-tung der Beschäftigung als auch die Beachtung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und die zumutbare Eigenleistungsfähigkeit infolge der Vergütung, zu be-achten. Es seien daher überwiegend Indizien für eine ablehnende Entscheidung festgestellt worden, da die Notwendigkeit der Förderung mit Mobilitätshilfe zur Aufnahme der Be-schäftigung nicht festgestellt werden habe können.

Das Gericht hat die "Mobi"-Teilakte der Verwaltungsakte der Beklagten unter der Kun-dennummer ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Den Beteiligten wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 9. September 2005 Gelegenheit gegeben zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsak-te sowie die beigezogene Akte, samt den darin befindlichen Schriftsätzen insgesamt und ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt gem. § 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG als Urteil.

II.

Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig aber unbegründet ist. Der Ablehnungs-bescheid der Beklagten vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Fahrkostenbeihilfe hat.

Nach § 53 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) – in der zum Antrags-zeitpunkt (ab 1. Januar 2003) geltenden Fassung – können Arbeitslose und von Arbeitslo-sigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufneh-men, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäfti-gung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SGB III umfassen die Mobilitätshil-fen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbei-hilfe). Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrtkostenbeihilfe für die ersten 6 Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten übernommen werden.

Die von der Klägerin am 2. August 2004 beantragte und mit der Klage begehrte Fahrkos-tenbeihilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme setzt damit gemäß § 53 Abs. 1 SGB III – und zwar auf Tatbestandsebene, und nicht erst auf der Ermessensebene, die lediglich von den Beteiligten hervorgehoben worden ist – voraus, dass diese Förderung zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist.

Der Notwendigkeitsbegriff bringt zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (so bspw. zutreffend: Thüringer LSG, Beschluss vom 06.11.2003, Az: L 3 AL 755/01; Hennig in: Eicher/Schle-gel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, § 53, Rn. 45); in diesem Sinn ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III (so zutreffend: Hennig in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, § 53, Rn. 45). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Re-sultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsver-hältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (so zutreffend: Thüringer LSG, Beschluss vom 06.11.2003, Az: L 3 AL 755/01; Bernard in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1. Aufl. 2003, § 9, Rn. 69; Stratmann in: Niesel, Kommentar zum SGB III, 3. Aufl. 2005, § 53, Rn. 5; Stark in: Wissing/Mutsch-ler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Praxiskommentar zum SGB III, 2. Aufl. 2004, § 53, Rn. 10; Petzold in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Januar 2006, K § 53, Rn. 10). Mit anderen Worten heißt dies, dass die Förderung unverzichtbar (so bspw.: Hennig in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, § 53, Rn. 47) und uner-lässlich (so bspw.: Winkler in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Oktober 2005, § 53, Rn. 11) sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht (so zutreffend: Hennig in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, § 53, Rn. 47). Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren (vgl. zu diesem Fördersinn- und -zweck deutlich: SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 11.11.2005, Az: S 23 AL 1282/04; Petzold in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, K § 53, Rn. 1; Winkler in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Oktober 2005, § 53, Rn. 2; Hennig in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, § 53, Rn. 2; Bernard in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Ar-beitsförderungsrechts, 1. Auflage 2003, § 9, Rn. 59). Neben der subjektiven Notwendigkeit – im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfor-dernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht – muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Deshalb enthält der Notwendigkeitsbegriff auch die Prognoseent-scheidung dahingehend, ob eine dauerhafte oder zumindest stabile Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wahrscheinlich ist (so zutreffend bspw.: Petzold in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Januar 2006, K § 53, Rn. 10), weil die Fahrtkostenbeihil-fe keine Subvention im Sinne verlorener Zuschüsse darstellt, sondern – wie betont – die dauerhafte oder zumindest stabile Wiedereingliederung des Arbeitslosen in den Arbeits-prozess und damit zugleich die Entlastung der Versichertengemeinschaft im Sinne eines "gegenseitigen Gebens und Nehmens bzw. Förderns und Forderns" beweckt. Bei absehbar nur vorübergehender Beschäftigung kann in der Regel keine Förderung erfolgen (so auch deutlich: Petzold in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Januar 2006, K § 53, Rn. 10).

Das von der Klägerin in der Zeit vom 2. August 2004 bis 31. Dezember 2004 durchgeführ-te Arbeitsverhältnis war aber von Anfang an auf die Dauer von knapp 5 Monaten befristet. Damit schlägt der Förderzweck in dieser Konstellation allerdings völlig fehl, weshalb die Beklagte im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 abgelehnt hat. Zur Ermessensausübung kam es daher nicht, weil Ermessen auf der Rechtsfolgenseite erst dann ausgeübt werden kann, nachdem feststeht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverhält-nis, das die Klägerin ab dem 2. August 2004 bei der Beklagten aufgenommen hat, ohne die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe – voraussichtlich – nicht zu Stande gekommen wäre. Die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Denn die-se Aspekte betreffen nicht den Zusammenhang zwischen Bewilligung und Beschäftigungs-aufnahme. Sie hätten möglicherweise neben dem tatbestandlichen Erfordernis, dass die Förderung zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist, im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden können. Doch war der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits aus Rechtsgründen nicht gegeben, so dass eine Ermessensentscheidung nicht ergehen konnte.

Auch mit ihrem Argument, dass die Klägerin bereits seit 1993 mit inzwischen 14 befriste-ten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten als Lückenspringerin eingesetzt worden sei, kann die Klägerin nicht durchdringen. Wenn sie meint, dass sich ihr bisheriges Erwerbsle-ben in den letzten Jahren durch diese ständig wiederkehrenden befristeten Beschäftigungen bei der Beklagten auszeichneten, fehlt es gleichwohl an der objektiven Notwendigkeit der Förderung. Denn von einer Unverzichtbarkeit der Förderung, um finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren, kann auch dann keine Rede sein, wenn sich aufgrund einer sachgerechten Prognoseentscheidung ergibt, dass die Person bereits in das Berufsleben wieder integriert und damit eingegliedert ist. Wenn die Klägerin aber meint, sie sei bei der Beklagten stets nur befristet angestellt worden, da sie bereits 14-mal befristet bei der Beklagten als Lü-ckenspringerin eingesetzt worden sei und sich inzwischen auch das 15. befristete Arbeits-verhältnis für den Zeitraum vom 15. September 2005 bis 31. Dezember 2005 angeschlos-sen habe, so müsste festgestellt werden, dass es sich bei der Klägerin um permanente, sai-sonale Beschäftigungsverhältnisse handelt, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass in der Regel jährlich wiederkehrend das Beschäftigungsverhältnis für eine zusammenhängen-de nicht nur kurzfristige Zeit begründet und ebenso regelmäßig vorübergehend wieder be-endet wird. Die Charakteristik und Spezifik der saisonalen Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin wären dann dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig und in wiederkehrenden Abständen, keine Beschäftigung in bestimmten Monaten von der Beklagten gewährleistet werden kann, weshalb das Beschäftigungsverhältnis regelmäßig von Anfang an nur befris-tet und damit vorübergehender Natur wäre. Da der Beendigungstatbestand dann aber – wie sich in der Vergangenheit bei der Klägerin mehrfach gezeigt hat – regelmäßig lediglich vorübergehender Natur wäre, wäre davon auszugehen, dass die Klägerin damit aus dem Arbeitsleben nicht wieder ausgegliedert worden wäre. Die Klägerin wäre vielmehr in das Berufsleben bereits integriert, wobei ihr Arbeitsleben eben durch die Spezifik der saisona-len Beschäftigung geprägt wäre. Dann aber wäre es, wäre der Vortrag der Klägerin zutref-fend, nicht unumgänglich, sie gerade wieder in diese Beschäftigung durch unterstützende Arbeitsförderungsmaßnahmen eingliedern zu müssen. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Klägerin in das Arbeitsleben bereits wieder integriert wäre. Es wäre dann zu kons-tatieren, dass durch die vorübergehende Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine Eingliederung mit der ersten Aufnahme der Tätigkeit bereits erfolgt wäre.

Auch der Ungleichbehandlungsvorwurf kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin damit im Ergebnis einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht, der das Gericht zwingen würde, nicht nach dem Gesetz, sondern entgegen dem Ge-setz zu entscheiden, was der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) widerspricht. Selbst wenn eine absolut identische oder auch nur vergleichbare Sachverhaltskonstellation, wie bei der Klägerin, im Förderfall der "Kollegin die in gleicher Funktion befristet bei der Arbeitsagentur in Freital angestellt war" vorgele-gen haben sollte und diese Person tatsächlich die Fahrtkostenbeihilfe für eine ebenfalls nur für fünf Monate befristete Tätigkeit erhalten hätte, dann ist die Förderung dieser Person nach den vorherigen Erörterungen rechtswidrig. Auf diese Rechtswidrigkeit kann sich die Klägerin aber nicht mit Erfolg berufen, weil sie dann gleichfalls eine rechtswidrige Leis-tung begehren würde. Weder die Beklagte noch das Gericht kann aber eine Förderung in rechtswidriger Weise veranlassen.

Nach alledem konnte der Klage kein Erfolg beschieden werden, so dass sie insgesamt ab-zuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

IV.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwer-degegenstandes bei der vorliegenden Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes er-rechnet sich vorliegend anhand der §§ 54 Abs. 4, 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und beträgt 1.320,00 EUR (er-rechnet aus 30 km einfacher Entfernung zwischen H. und B.-E. multipliziert mit 2 [Hin- einschließlich Rückfahrt] multipliziert mit ca. 100 Arbeitstagen betreffend die Zeit der befristeten Beschäftigung vom 2. August 2004 bis 31. Dezember 2004 multipliziert mit 0,22 EUR als Wegstreckenentschädigung der maßgeblichen Hubraumklasse des Fahrzeuges der Klägerin).
Rechtskraft
Aus
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