Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 1301/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine nach Darlegungen des Gerichts angemessene Wohnung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die 1986 geb. Antragstellerin (Ast.) lebt seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Oktober 2005 in einem Übergangswohnheim. Sie erhält ebenso wie ihre Eltern, die inzwischen eine eigene Wohnung bezogen haben, Leistungen nach dem SGB II.
Am 10.1.2006 beantragte die Ast. die Zusicherung der Miet- und Kautionsübernahme für eine 2-Raum-Wohnung (47,29 qm) zu einem Mietpreis von 360 EUR, dem in Berlin geltenden Höchstwert der angemessenen Warmmiete für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen. Ausweislich des Angebots der Wohnungsbaugesellschaft setzt sich die Miete zusammen aus 252 EUR Grundmiete, 75 EUR Betriebskosten und 33 EUR Heizung.
Der Antragsgegner (Ag.) lehnte den Antrag mit der Begründung ab:
"Sie sind zusammen mit ihren Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass Ihnen zuzumuten ist, mit ihren Familienangehörigen hier in einer häuslichen Gemeinschaft zu leben."
Gegen den am 6.2.2006 persönlich ausgehändigten Ablehnungsbescheid hat die Ast. Widerspruch eingelegt und am 9.2.2006 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie macht geltend, ein selbstgestaltetes Leben unabhängig von ihren Eltern führen zu wollen. Dies könne ihr nicht verwehrt werden.
Die Ast. beantragt,
den Ag. zur Übernahme einer Mietgarantie für die Wohnung Wörlitzer Str. 26 in 12689 Berlin zu verpflichten.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei der Ast. nach Lebensalter und wirtschaftlicher Lage zuzumuten, im Familienverbund mit den Eltern zu leben. Entgegenstehende Gründe seien nicht ersichtlich.
Nach telefonischer Auskunft der Tante der Ast. leben die Eltern in einer 68,8 qm großen 2 1/2 Zimmer-Wohnung. Zwischen der Ast. und dem Vater gebe es Differenzen, in Russland habe die Ast. weitgehend bei der inzwischen verstorbenen Großmutter gelebt. Auch im Übergangs-wohnheim habe sie ein eigenes Zimmer bewohnt. Die Wohnung in der W Straße werde noch bis zum 1.3.2006 freigehalten.
II.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Hinblick auf die generelle Ablehnung einer Zusicherung ist ein Rechtsschutz-bedürfnis für die Feststellung einer im Ergebnis abstrakten Zusicherungsverpflichtung nach § 22 Abs. 2 SGB II gegeben. Denn die Ast. ist ohne Mietübernahmeerklärung nicht imstande, in angemessener Zeit eine Wohnung selbst anmieten zu können, um den dann entstandenen Hilfebedarf mit einen Eilantrag durchzusetzen.
Mit der Unterbringung in einem Übergangswohnheim ist die Ast. nicht mit regulärem Wohnraum versorgt. Dies dürfte unstreitig sein. Nach derzeitiger Rechtslage ist es dem Ag. verwehrt, die Tatsache außer Betracht zu lassen, dass die Ast. mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres volljährig ( § 2 BGB ) und damit aus der elterlichen Sorge entlassen ( § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist. Die Ast. kann deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht gehindert werden, eine eigene Wohnung anzumieten und zu beziehen.
Es gibt derzeit auch keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, dass die Ast. verpflichtet wäre, in die elterliche Wohnung einzuziehen. Aus dem Selbsthilfegebot des § 2 SGB II kann eine solche Forderung nicht abgeleitet werden. Zwar steht gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB den Eltern das Wahlrecht zu, ob sie einem unverheirateten Kind den Unterhalt als Barbetrag oder aber als Naturalunterhalt (Kost und Logis im elterlichen Haushalt) gewähren wollen. Hilfebedürftige Eltern, wie hier, sind jedoch weder zum Bar- noch Naturalunterhalt verpflichtet bzw. imstande und können daher überhaupt kein Unterhaltsbestimmungsrecht treffen, auf dessen Inanspruchnahme die Ast. verwiesen werden könnte (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12.8.2004, zum entsprechenden Problem im BSHG, info also 2005, S. 39 f)
Darüber hinaus kann aus dem inzwischen erfolgten Auszug der Eltern in eine auf zwei Personen zugeschnittene Wohnung geschlossen werden, dass sie den Wunsch der Ast. nach einer eigenen Lebensführung billigen. Eine rechtliche Möglichkeit, in eine solche zwischen dem Kind und den Eltern getroffene einvernehmliche Regelung einzugreifen, gibt es im SGB II - noch - nicht (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.9.2005 – L 7 AS 542/05 ER, juris unter Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 16.1.2002, info also 2002, S. 130 ff). Nicht umsonst plant der Gesetzgeber mit der Regelung eines § 22 Abs. 2a SGB II erst die Schaffung einer Rechtsgrundlage, die es Jugendlichen bis zum 25. Lebensjahr nur in besonderen Fällen ermöglichen soll, den Einzug in eine eigene Wohnung über das SGB II finanziert zu bekommen.
Obwohl somit feststeht, dass die Ast. dem Grunde nach Anspruch auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und ggfs. Abs. 3 (Kaution) SGB II hat, erstreckt sich dieser Anspruch nicht auf die Übernahme einer Miete von 360 EUR (Obergrenze der AV-Wohnen). Vielmehr ist die Ast. verpflichtet, unter Ausnutzung der relativ entspannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt eine möglichst preiswerte Wohnung mit einfacher Ausstattung anzumieten und vorrangig nach Wohnungen oder Wohnmöglichkeiten ohne Kaution zu suchen.
Maßstab für die Angemessenheit ist dabei das Segment von 1-Raum-Wohnungen mit Bad. Die Nutzung einer Ofenheizung ist für die Ast. zumutbar.
Auf noch preiswertere Wohnmöglichkeiten in Form eines Untermietverhältnisses oder WG-Zimmers kann die Ast. nicht generell verwiesen werden; denn die Übernahme der Unterkunftskosten dient der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses, des Wohnens. "Sie bildet einen Eckpfeiler für die Erreichung des übergeordneten Hilfeziels, der Loslösung aus dem Leistungsbezug. Dieses menschliche Grundbedürfnis ist nicht auf die schlichte Beseitigung der Obdachlosigkeit als solche beschränkt, sondern beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich in einem abgeschlossenen, von Einflüssen Dritter freien Bereich aufzuhalten". (so LSG Hamburg, Beschluss vom 25.8.2005 – L 5 B 201/05 ER AS, juris).
Unzulässig ist selbstverständlich auch der Verweis auf eine Mietobergrenze, zu der praktisch keine Wohnung gefunden werden kann. Der Vorgriff auf die nicht unproblematische Regelung des § 22 Abs. 2a SGB II darf nicht mittelbar über Vorgaben eines unrealistischen Mietpreises oder sonstiger, marktfremder Zusatzbedingungen durchgesetzt werden (vgl. auch dazu LSG Hamburg, Beschluss vom 25.8.2005, a.a.O.).
Der vorliegende Beschluss entbindet die Ast. nicht von der Obliegenheit, bei Auffindung einer angemessenen Wohnung und eines abschlussbereiten Vermieters vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung des Ag. einzuholen. Nur dies garantiert die Übernahme der vollen Unterkunftskosten und schützt den Ag. davor, infolge einer fragwürdigen Betriebs-kostenkalkulation für alsbaldige Mieterhöhungen aufkommen zu müssen.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsanspruch der Ast. auf Übernahme angemessener Kosten für eine eigene Wohnung nicht mit Inkraftreten der geplanten Neureglung zu Fall kommt. Denn selbst wenn sich die Ast. nicht auf "schwerwiegende Gründe" i.S. von § 22 Abs. 2a SGB II berufen könnte, ist nach der vorliegenden Fall- Konstellation ein Umzug vor dem 17.2.2006 (geplanter Stichtag für bestandsgeschützte Umzüge) wegen der rechtswidrigen Ablehnung des am 10.1.2006 gestellten Antrags verhindert worden. Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast könnte der Ag. einem späteren Umzug deshalb nicht den Einwand einer nunmehr bestehenden Verpflichtung zum Rückumzug entgegenhalten (vgl. zur Folgenbeseitigungslast als Folge rechtwidriger oder verzögerter Behördenentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.1998, InfAuslR 1999, S. 27 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die 1986 geb. Antragstellerin (Ast.) lebt seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Oktober 2005 in einem Übergangswohnheim. Sie erhält ebenso wie ihre Eltern, die inzwischen eine eigene Wohnung bezogen haben, Leistungen nach dem SGB II.
Am 10.1.2006 beantragte die Ast. die Zusicherung der Miet- und Kautionsübernahme für eine 2-Raum-Wohnung (47,29 qm) zu einem Mietpreis von 360 EUR, dem in Berlin geltenden Höchstwert der angemessenen Warmmiete für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen. Ausweislich des Angebots der Wohnungsbaugesellschaft setzt sich die Miete zusammen aus 252 EUR Grundmiete, 75 EUR Betriebskosten und 33 EUR Heizung.
Der Antragsgegner (Ag.) lehnte den Antrag mit der Begründung ab:
"Sie sind zusammen mit ihren Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass Ihnen zuzumuten ist, mit ihren Familienangehörigen hier in einer häuslichen Gemeinschaft zu leben."
Gegen den am 6.2.2006 persönlich ausgehändigten Ablehnungsbescheid hat die Ast. Widerspruch eingelegt und am 9.2.2006 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie macht geltend, ein selbstgestaltetes Leben unabhängig von ihren Eltern führen zu wollen. Dies könne ihr nicht verwehrt werden.
Die Ast. beantragt,
den Ag. zur Übernahme einer Mietgarantie für die Wohnung Wörlitzer Str. 26 in 12689 Berlin zu verpflichten.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei der Ast. nach Lebensalter und wirtschaftlicher Lage zuzumuten, im Familienverbund mit den Eltern zu leben. Entgegenstehende Gründe seien nicht ersichtlich.
Nach telefonischer Auskunft der Tante der Ast. leben die Eltern in einer 68,8 qm großen 2 1/2 Zimmer-Wohnung. Zwischen der Ast. und dem Vater gebe es Differenzen, in Russland habe die Ast. weitgehend bei der inzwischen verstorbenen Großmutter gelebt. Auch im Übergangs-wohnheim habe sie ein eigenes Zimmer bewohnt. Die Wohnung in der W Straße werde noch bis zum 1.3.2006 freigehalten.
II.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Hinblick auf die generelle Ablehnung einer Zusicherung ist ein Rechtsschutz-bedürfnis für die Feststellung einer im Ergebnis abstrakten Zusicherungsverpflichtung nach § 22 Abs. 2 SGB II gegeben. Denn die Ast. ist ohne Mietübernahmeerklärung nicht imstande, in angemessener Zeit eine Wohnung selbst anmieten zu können, um den dann entstandenen Hilfebedarf mit einen Eilantrag durchzusetzen.
Mit der Unterbringung in einem Übergangswohnheim ist die Ast. nicht mit regulärem Wohnraum versorgt. Dies dürfte unstreitig sein. Nach derzeitiger Rechtslage ist es dem Ag. verwehrt, die Tatsache außer Betracht zu lassen, dass die Ast. mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres volljährig ( § 2 BGB ) und damit aus der elterlichen Sorge entlassen ( § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist. Die Ast. kann deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht gehindert werden, eine eigene Wohnung anzumieten und zu beziehen.
Es gibt derzeit auch keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, dass die Ast. verpflichtet wäre, in die elterliche Wohnung einzuziehen. Aus dem Selbsthilfegebot des § 2 SGB II kann eine solche Forderung nicht abgeleitet werden. Zwar steht gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB den Eltern das Wahlrecht zu, ob sie einem unverheirateten Kind den Unterhalt als Barbetrag oder aber als Naturalunterhalt (Kost und Logis im elterlichen Haushalt) gewähren wollen. Hilfebedürftige Eltern, wie hier, sind jedoch weder zum Bar- noch Naturalunterhalt verpflichtet bzw. imstande und können daher überhaupt kein Unterhaltsbestimmungsrecht treffen, auf dessen Inanspruchnahme die Ast. verwiesen werden könnte (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12.8.2004, zum entsprechenden Problem im BSHG, info also 2005, S. 39 f)
Darüber hinaus kann aus dem inzwischen erfolgten Auszug der Eltern in eine auf zwei Personen zugeschnittene Wohnung geschlossen werden, dass sie den Wunsch der Ast. nach einer eigenen Lebensführung billigen. Eine rechtliche Möglichkeit, in eine solche zwischen dem Kind und den Eltern getroffene einvernehmliche Regelung einzugreifen, gibt es im SGB II - noch - nicht (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.9.2005 – L 7 AS 542/05 ER, juris unter Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 16.1.2002, info also 2002, S. 130 ff). Nicht umsonst plant der Gesetzgeber mit der Regelung eines § 22 Abs. 2a SGB II erst die Schaffung einer Rechtsgrundlage, die es Jugendlichen bis zum 25. Lebensjahr nur in besonderen Fällen ermöglichen soll, den Einzug in eine eigene Wohnung über das SGB II finanziert zu bekommen.
Obwohl somit feststeht, dass die Ast. dem Grunde nach Anspruch auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und ggfs. Abs. 3 (Kaution) SGB II hat, erstreckt sich dieser Anspruch nicht auf die Übernahme einer Miete von 360 EUR (Obergrenze der AV-Wohnen). Vielmehr ist die Ast. verpflichtet, unter Ausnutzung der relativ entspannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt eine möglichst preiswerte Wohnung mit einfacher Ausstattung anzumieten und vorrangig nach Wohnungen oder Wohnmöglichkeiten ohne Kaution zu suchen.
Maßstab für die Angemessenheit ist dabei das Segment von 1-Raum-Wohnungen mit Bad. Die Nutzung einer Ofenheizung ist für die Ast. zumutbar.
Auf noch preiswertere Wohnmöglichkeiten in Form eines Untermietverhältnisses oder WG-Zimmers kann die Ast. nicht generell verwiesen werden; denn die Übernahme der Unterkunftskosten dient der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses, des Wohnens. "Sie bildet einen Eckpfeiler für die Erreichung des übergeordneten Hilfeziels, der Loslösung aus dem Leistungsbezug. Dieses menschliche Grundbedürfnis ist nicht auf die schlichte Beseitigung der Obdachlosigkeit als solche beschränkt, sondern beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich in einem abgeschlossenen, von Einflüssen Dritter freien Bereich aufzuhalten". (so LSG Hamburg, Beschluss vom 25.8.2005 – L 5 B 201/05 ER AS, juris).
Unzulässig ist selbstverständlich auch der Verweis auf eine Mietobergrenze, zu der praktisch keine Wohnung gefunden werden kann. Der Vorgriff auf die nicht unproblematische Regelung des § 22 Abs. 2a SGB II darf nicht mittelbar über Vorgaben eines unrealistischen Mietpreises oder sonstiger, marktfremder Zusatzbedingungen durchgesetzt werden (vgl. auch dazu LSG Hamburg, Beschluss vom 25.8.2005, a.a.O.).
Der vorliegende Beschluss entbindet die Ast. nicht von der Obliegenheit, bei Auffindung einer angemessenen Wohnung und eines abschlussbereiten Vermieters vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung des Ag. einzuholen. Nur dies garantiert die Übernahme der vollen Unterkunftskosten und schützt den Ag. davor, infolge einer fragwürdigen Betriebs-kostenkalkulation für alsbaldige Mieterhöhungen aufkommen zu müssen.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsanspruch der Ast. auf Übernahme angemessener Kosten für eine eigene Wohnung nicht mit Inkraftreten der geplanten Neureglung zu Fall kommt. Denn selbst wenn sich die Ast. nicht auf "schwerwiegende Gründe" i.S. von § 22 Abs. 2a SGB II berufen könnte, ist nach der vorliegenden Fall- Konstellation ein Umzug vor dem 17.2.2006 (geplanter Stichtag für bestandsgeschützte Umzüge) wegen der rechtswidrigen Ablehnung des am 10.1.2006 gestellten Antrags verhindert worden. Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast könnte der Ag. einem späteren Umzug deshalb nicht den Einwand einer nunmehr bestehenden Verpflichtung zum Rückumzug entgegenhalten (vgl. zur Folgenbeseitigungslast als Folge rechtwidriger oder verzögerter Behördenentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.1998, InfAuslR 1999, S. 27 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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