S 28 AS 143/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 143/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zum 31.05.2006 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren und zwar für die Zeit vom 23.12.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 57,00 Euro und für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2006 in Höhe von 190,00 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die am 00.00.1978 geborene Antragstellerin zu 1) bezog ab dem 01.01.2005 von der Antragsgegnerin für sich und ihren am 00.00.1998 geborenen Sohn –den Antragsteller zu 2)- ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 in Höhe von 469,23 Euro monatlich bewilligt (Bescheid vom 12.04.2005). Die Antragstellerin zu 1) erwirtschaftet seit Mai 2005 Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung als Haushaltshilfe, ab Mai 2005 in Höhe von 270,00 Euro brutto und ab Dezember 2005 in Höhe von 175,00 Euro brutto. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1), G, geboren am 00.00.1978, war seit 2002 inhaftiert. Am 18.06.2005 wurde er aus der Haft entlassen und kehrte in den Haushalt der Antragstellerin zu 1) zurück. Bei seiner Entlassung am 18.06.2005 erhielt er von Seiten der Haftanstalt ein Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in Höhe von 2.239,00 Euro ausgezahlt. Seit dem 18.06.2005 bezieht er Arbeitslosengeld I in Höhe von 650,70 Euro monatlich (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit N vom 11.07.2005).

Nachdem die Antragsgegnerin im Oktober 2005 von der Rückkehr des Ehemannes in den Haushalt der Antragstellerin zu 1) und dessen Bezug von Arbeitslosengeld I erfahren hatte, stellte sie die Leistungsgewährung ab November 2005 vorläufig ein.

Mit Bescheid vom 16.12.2005 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 vollständig in Höhe von insgesamt 2.097,97 Euro auf. Die Antragstellerin zu 1) habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruches geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- SGB X). Da der Ehemann ein Überbrückungsgeld und ab dem 18.06.2005 Arbeitslosengeldleistungen bezogen habe, dies jedoch von der Antragstellerin zu 1) erst im Oktober 2005 mitgeteilt worden sei, sei es im Zeitraum 01.06.2005 bis 31.10.2005 zu einer Überzahlung der SGB II-Leistungen in Höhe von 2097,97 Euro gekommen. Dieser Betrag sei zu erstatten (§ 50 SGB X). Das dem Ehemann bei seiner Haftentlassung ausgezahlte Überbrückungsgeld in Höhe von 2.239,00 Euro sei als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Das Überbrückungsgeld sei für den Monat Juni 2005 in Höhe von 22,37 Euro und für die Folgemonate Juli 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von jeweils 135,53 Euro monatlich einzusetzen. Es verblieben von dem Überbrückungsgeld ab dem 01.12.2005 noch 1.674,51 Euro (2.239,00 Euro abzüglich 564,49 Euro). Für die Zukunft sei dieser Betrag in Höhe von 1.674,51 Euro wie folgt einzusetzen: Dezember 2005 bis Mai 2006 in Höhe von jeweils 261,28 Euro monatlich. Da voraussichtlich im Juni 2006 der Anspruch des Ehemannes auf Arbeitslosengeld erloschen sei, würde der Fehlbetrag in diesem Monat voraussichtlich wieder höher sein, so dass der Rest des Überbrückungsgeldes in Höhe von 241,30 Euro möglicherweise nicht mehr ausreiche und ab diesem Zeitpunkt ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt werden könne. Der oben genannte Einsatz des Überbrückungsgeldes berücksichtige auch das verminderte Einkommen der Antragstellerin zu 1) ab dem 01.12.2005, aus diesem Grund erhöhe sich der anzusetzende Fehlbetrag ab Dezember 2005.

Die Antragstellerin zu 1) hat –vertreten durch ihren Ehemann G- am 23.12.2005 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und begehrt vorrangig die Bewilligung von ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II; für sich in Form von Arbeitslosengeld II und für ihren Sohn –den Antragsteller zu )- in Form von Sozialgeld. Sie wendet sich im wesentlich gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Anrechnung des Überbrückungsgeldes auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Bei dem Überbrückungsgeld handele es sich um Ersparnisse ihres Mannes, die er während der Haftzeit zurückgelegt habe und die in der Höhe unter dem Freibetrag für Eheleute lägen und daher als Guthaben anrechnungsfrei seien. Sollte diese Auffassung nicht richtig sein, weise sie darauf hin, dass ihr Ehemann das Überbrückungsgeld nach seine Entlassung zur Schuldentilgung und zur Anschaffung diverser persönlicher Gegenstände (beispielsweise Kleidung) ausgegeben habe. Das Geld habe nach kurzer Zeit der Familie zur Deckung des Unterhaltes nicht mehr zur Verfügung gestanden und stehe damit erst recht nicht zukünftig, wie im Bescheid vom 16.12.2005 berechnet, zur Verfügung. Aufgrund der Einstellung der Leistungen bestehe nunmehr eine akute Notlage. Die Familie lebe von monatlichen Gesamteinkünften in Höhe von ca. 974,00 Euro (Arbeitslosengeld I des Ehemannes in Höhe von 650,70 Euro, dem staatlichen Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro und ihren Lohneinnahmen in Höhe von 170,00 Euro). Demgegenüber stünde ein Bedarf in Höhe von 1.284,00 Euro (Grundsicherung für sie und ihren Ehemann in Höhe von 2 x 311,00 Euro, Grundsicherung für den minderjährigen Antragsteller zu 2) in Höhe von 207,00 Euro und Gesamtwohnkosten in Höhe von 455,00 Euro). Infolge des monatlichen Differenzbetrages von ca. 300 Euro entstünden Mietrückstände bzw. andere Zahlungsrückstände. Jeden Monat würden weitere Schulden auflaufen und zu gravierenden Nachteilen führen, die durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr rückwirkend beseitigt werden könnten. Hinzukomme, dass von Seiten der Antragsgegnerin eine Zahlungsaufforderung vom 16.12.2005 in Höhe von 2.097,97 Euro aus vorherigen Leistungen vorliege.

Die Antragsteller haben ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein Schreiben vom 22.12.2005 beigefügt. In diesem Schreiben führt die Antragstellerin zu 1) u.a. aus, sie lege Widerspruch gegen die Anrechnung des Überbrückungsgeldes ein und beantrage, die Zahlung des ergänzenden Unterhalts umgehend wieder aufzunehmen, ohne Berechnung des Übergangsgeldes.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1. ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig, für die Antragstellerin zu 1) in Höhe von mindestens 70 v.H. der Grundsicherung in Höhe von 311 Euro und für den Antragsteller zu 2) in Höhe von 207,00 Euro, zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umgehend zu zahlen,

hilfsweise

2. ihnen zur Überbrückung der eingetretenen Notlage einen Barscheck in Höhe von 300 Euro zu erteilen,

hilfsweise

3. im Falle der rechtmäßigen Anrechnung des Überbrückungsgeldes in Höhe von 2.239,00 Euro durch die Antragsgegnerin ihnen einen Betrag in dieser Höhe ersatzweise als Darlehen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei dem erhaltenen Überbrückungsgeld handele es sich nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, sondern um eine einmalige Einnahme, welche auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag auf den Anspruch anzurechnen sei. Den angemessenen Zeitraum dieser Anrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen auf den Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2006 festzusetzen.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 23.12.2005 nebst Anlagen u.a. das Schreiben der Antragstellerin zu 1) vom 22.12.2005 ist der Antragsgegnerin per Fax am 23.12.2005 übersandt worden (Sendebericht vom 23.12.2005).

Die Antragsteller haben eine Mietbescheinigung des Bauvereins H eG vom 19.01.2006, eine Rechnung (Abschlagszahlung) der O AG vom 09.01.2006 sowie Kontoauszüge der Girokonten der Antragstellerin zu 1) und ihres Ehemannes zu den Gerichtsakten gereicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewißheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen –LSG NRW- Beschluss vom 14.6.2005 –L 1 B 2/05 AS ER-). Die Entscheidung des Gerichtes darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 31).

Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch (1) als auch einen Anordnungsgrund (2) glaubhaft gemacht. Dem Hauptantragsbegehren war daher im tenorierten Umfange stattzugeben.

(1) Die Antragsteller haben ab dem 23.12.2006 einen Anspruch auf Gewährung von ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin hat zur Unrecht Teile des dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) gezahlten Überbrückungsgeldes im Hinblick auf einen Leistungsanspruch ab dem 23.12.2005 als anrechenbares Einkommen berücksichtigt und im Bescheid vom 16.12.2005 einen Leistungsanspruch bis Ende Mai 2006 verneint.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II haben erwerbsfähige Personen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht u.a. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Antragstellerin zu 1) bildet mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn –dem Antragsteller zu 2)- eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3a und Nr. 4 SGB II). Einkommen und Vermögen des Ehemannes, soweit es im hier zu prüfenden Bedarfszeitraum ab dem 23.12.2005 (Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht) zu berücksichtigen ist, mindern die Geldleistungen der Agentur für Arbeit für die Antragsteller (§ 19 Satz 2 SGB II).

Bei dem Überbrückungsgeld dürfte es sich betrachtet auf den Zeitpunkt seiner Auszahlung durch die Haftanstalt nicht um (anrechnungsfreies) Vermögen gehandelt haben. Die Abgrenzung zwischen Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) ist dahingehend festzumachen, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält bzw. ihm zufließt ("Zuflussprinzip) und Vermögen das, was er zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat (zum Ganzen: Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitssuchende –SGB II- 2005, § 11 Rdn. 14ff). Für die Annahme von Vermögen könnte im vorliegenden sprechen, dass es sich bei dem Überbrückungsgeld um während der Haft zwangsweise angesparte und bei der Entlassung ausgezahlte Geldbeträge handelt. Nach § 51 Abs. 1 StVollzG wird das Überbrückungsgeld aus Teilen der Bezüge, insbesondere des Arbeitsentgelts (§ 43 StVollzG), des Gefangenen gebildet. Dieses wird seiner Verfügung entzogen und einem für ihn geführten Konto gutgeschrieben (Vermögen bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.08.1986 -9 UE 299/85- in JURIS; offengelassen in BVerwG Urteil vom 21.06.1990 -5 C 64/86- in JURIS). Eine solche Einordnung des Überbrückungsgeldes als Vermögen dürfte allerdings mit der gesetzlichen Zweckbestimmung desselben kollidieren. Denn § 51 Abs. 1 StVollzG bestimmt, dass ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung dienen soll. Im vorliegenden bliebe das Überbrückungsgeld des Ehemannes in Höhe von 2.239,00 Euro unterhalb der für die Bedarfsgemeinschaft geltenden Freibeträge im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a SGB II in Höhe von insgesamt 15.300,00 Euro (Freibetrag in Höhe von insgesamt 11.200,00 Euro für die 28 jährige Antragstellerin zu 1) und ihren ebenfalls 28 jährigen Ehemann (200,00 Euro x 28 Lebensjahre = 5.600,00 Euro x 2) zuzüglich Freibetrag für den minderjährigen Antragsteller zu 2) in Höhe von 4.100,00 Euro) und damit geschont, während es nach § 51 StVollzG gerade angespart werden soll, damit dem Gefangenen (und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen) für die Übergangszeit für die ersten vier Wochen nach der Entlassung die notwendigen wirtschaftlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Gefangene soll seinen Lebensunterhalt nach der Entlassung aus eigenen Mitteln bestreiten können und nicht auf Sozialhilfemittel angewiesen sein, die dem Mittellosen sonst den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Die gesetzliche Verpflichtung, ein Überbrückungsgeld zu bilden, dient also (u.a.) der Freistellung von Sozialhilfe(mitteln) (so für den Bereich der Sozialhilfe BVerwG Urteil vom 21.06.1990, aaO). Dieser Funktion entsprechend muss es geeignet sein, in vorhandener Höhe einen ohne Überbrückungsgeld bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem SGB II zu beseitigen. An dieser Funktion gemessen dürfte das Übergangsgeld im Zeitpunkt seiner Auszahlung (18.06.2005) nicht als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu qualifizieren sein. Andernfalls könnte es –weil es in der Regel unter den Freibeträgen des § 12 SGB II liegen dürfte- die Hilfebedürftigkeit des erwerbsfähigen Gefangenen nicht beseitigen und infolgedessen könnte der in § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld festgesetzte Zweck, die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes für die ersten vier Wochen nach Haftentlassung, nicht erreicht werden. Letztendlich kann diese Streitfrage aber dahinstehen, denn auch eine Einordnung des Überbrückungsgeldes als einmalige Einnahme und damit als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) führt nach Auffassung des Gerichtes nicht zu einem Wegfall des hier streitgegenständlichen Leistungsanspruches nach dem SGB II ab dem 23.12.2005. Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen und führen über das Ende des Zuflussmonats hinaus unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Alg II-V zum Wegfall der Leistungen. Insofern findet eine besondere Einkommensberücksichtigung statt. Diese Einnahmen werden erst dann zum Vermögen, soweit sie am Ende des nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V zu bestimmenden leistungsfreien Zeitraums nicht verbraucht sind.

Die Antragsgegnerin hat den leistungsfreien Zeitraum im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V, in dem der Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegfällt, im vorliegenden nicht zutreffend bestimmt.

Soweit die Antragsgegnerin das Überbrückungsgeld auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag auf den Anspruch angerechnet hat und hierbei zu dem Ergebnis gelangte, ein Leistungsanspruch liege für die Bedarfsgemeinschaft voraussichtlich bis Mai 2006 nicht vor, hat sie eine Anrechnung im Sinne der Verordnung zu § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorgenommen. Ob die hier allein maßgebende Anrechnungsvorschrift nach § 2 Abs.3 Satz 2 Alg II-V in seiner Regelausgestaltung zu einem anderen Ergebnis führen würde, kann dahingestellt bleiben. Grundsätzlich sollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes –um eine solche handelt es sich bei dem Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG- für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V). Die einmaligen Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V). Dem folgend ist zunächst das am 18.06.2005 ausgezahlte Überbrückungsgeld vom Monat Juni 2005 an zu berücksichtigen und als Einkommen auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Nach Ablauf des Zuflussmonats Juni 2005 ist das Überbrückungsgeld darüber hinaus jedoch nur noch bis zum 16. Juli 2005 als Einkommen zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zweckbestimmung des § 51 StVollzG, wonach das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung dienen soll. Diese Zweckbestimmung ist bei der Bestimmung des leistungsfreien Zeitraumes im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V ist als Regelvorschrift ("sollen. nicht erbracht werden") ausgestaltet. Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eingeräumt (und eine Prüfungspflicht auferlegt), in besonderen Fällen den leistungsfreien Zeitraum in anderer Weise zu bestimmen oder auch von der Berücksichtigung bestimmter Einnahmen abzusehen (Eicher/Spellbrink, aaO, § 11 Rdn. 36). Mit Blick auf die gesetzliche Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes erscheint es im vorliegenden sachgerecht und billig, den leistungsfreien Zeitraum auf die ersten vier Wochen nach der Entlassung des Gefangenen festzusetzen, d.h. vom 18.06.2005 (Entlassung) bis zum 16.07.2005. Denn ist der Normzweck des Überbrückungsgeldes, die Sicherung des Lebensunterhaltes des Gefangenen und damit die Entlastung der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung nach dem SGB II in den ersten vier Wochen nach seiner Entlassung erfüllt, gibt es keine sachliche Rechtfertigung mehr, nicht verbrauchtes Überbrückungsgeld über den Vierwochenzeitraum hinaus auf die Sozialhilfe bzw. Grundsicherung weiter als Einkommen anspruchsmindernd bzw. -vernichtend anzurechnen. Hierfür dürfte auch der weitergehende Zweck des Überbrückungsgeldes, nämlich die Wiedereingliederung des Gefangenen zu fördern (vgl. OLG Hamm 1. Strafsenat Beschluss vom 16.06.1994 -1 Vollz (Ws) 117/94-; ähnlich Hanseatisches OLG Hamburg 3. Strafsenat Beschluss 11.11.2002 -3 Vollz (Ws) 68/02- ) sprechen. Der Gefangene dürfte in der Regel nach seiner Haftentlassung einen höheren Bedarf haben (wegen der Neuanschaffung diverser persönlicher Dinge, des eventuellen Bezuges einer neuen Unterkunft oder der Erledigung von Eingliederungsvorgängen etc.), welcher von dem Überbrückungsgeld abgedeckt werden muss. Wird das Überbrückungsgeld aber für einen längeren Zeitraum als vier Wochen auf die Grundsicherung nach dem SGB II, die grundsätzlich nur den notwendigen Bedarf zum Leben (Regelleistung und angemessene Unterkunftskosten) gewährleistet, angerechnet, stünde dem Gefangenen das Überbrückungsgeld in den ersten vier Wochen nach der Entlassung nicht in voller Höhe zur Verfügung und seine Wiedereingliederung könnte gefährdet sein.

Da das Überbrückungsgeld in Höhe von 2.239,00 Euro unter den für die Bedarfsgemeinschaft geltenden Freibeträge nach § 12 SGB II in Höhe von insgesamt 15.300,00 Euro liegt, kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe nach dem 16.07.2005 nicht verbrauchtes Überbrückungsgeld, und damit Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, vorhanden war, da es sich hierbei jedenfalls nicht um anrechenbares Vermögen handeln kann. Für die Bedarfsgemeinschaft besteht daher für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 23.12.2005 ein Anspruch auf Leistungen, weil insoweit eine Bedarfslücke festzustellen ist.

Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über zu berücksichtigende monatliche Einkünfte in Höhe von 940,42 Euro. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 650,70 Euro monatlich. Die Antragstellerin zu 1) erwirtschaftet aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit einen Bruttolohn in Höhe von 175,00 Euro monatlich. Das bereinigte, anzurechnende Einkommen beträgt nach Berechnung der Antragsgegnerin 135,72 Euro. Des weiteren bezieht die Antragstellerin zu 1) staatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich für den Antragsteller zu 2). Dem steht ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1253,99 Euro gegenüber. Dieser errechnet sich aus den der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Regelleistungen in Höhe von insgesamt 829,00 Euro (2 x 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II für die Antragstellerin zu 1) und ihren Ehemann zuzüglich 207,00 Euro gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II für den siebenjährigen Antragsteller zu 2) und den tatsächlichen, mangels entgegenstehenden Anhaltspunkten auch als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,99 Euro. Es errechnet sich dem Grunde nach ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 313,57 für die Bedarfsgemeinschaft.

Vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsache können den Antragstellern im Eilverfahren lediglich abgesenkte Leistungen gewährt werden. Für die Antragstellerin zu 1) und ihren Ehemann als Bedarfsgemeinschaftsmitglied sind daher bei der Bedarfsermittlung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich 80% des in einem Hauptsacheverfahren zu zusprechenden Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II (249,00 Euro) und damit in der Höhe des zum Leben Unerlässliche zu gewähren (ständige Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG im Eilverfahren, die auch Anwendung finden kann im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II, beispielsweise OVG NRW Beschluss vom 10.05.2002 -12 B 423/02- in JURIS, a.A. 19. Senat des LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005 –L 19 B 33/05 AS ER-). Die Kammer schließt sich insoweit nicht der Rechtsprechung des 19. Senates des Landessozialgerichtes NRW an, nach der eine Absenkung des Regelbedarfsatzes im Eilverfahren nicht vorzunehmen ist (Beschluss vom 01.08.2005, aaO).Soweit der 19. Senat eine Ungleichbehandlung zwischen Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG einerseits und § 86 Abs. 2 SGG andererseits befürchtet, dürfte sich ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der genannten Personenkreise in dem Umstand finden, dass die Antragsteller nach Abs. 1 aufgrund der ihnen bereits bewilligten Leistungen im Falle einer Entziehung derselben unter Umständen einen Vertrauenstatbestand geltend machen können, weil ggf. im Vertrauen auf eine in der Regel nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sechsmonatige, fortlaufende Leistungsgewährung Dispositionen getroffen wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelsätze nach dem SGB II im Vergleich zu den sozialhilferechtlichen Bedarfssätzen vom Gesetzgeber um ein Ansparpotential für Mehrbedarfe in Höhe von knapp 50,00 Euro erhöht wurde. Im Rahmen einer vorläufigen Leistungsgewährung dürfte es zumutbar und vertretbar sein, dass der Leistungsempfänger zunächst eine abgesenkte Leistung und damit im wesentlichen ohne das Ansparpotential erhält und nach Klärung im Hauptsacheverfahren ggf. eine Nachzahlung erfolgt. Maßgebend ist für die Kammer schließlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.05.2005 (-1 BvR 569/05- in JURIS) mit Verweis auf die besonderen Anforderungen an Eilverfahren den Gerichten auch in Grundsicherungsleistungen betreffenden Eilverfahren zugesteht zur Vermeidung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, Leistungen mit einem Abschlag zu zusprechen. Etwas anderes mag ausnahmsweise gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Absenkung der Grundsicherungsleistungen untunlich ist, wie beispielsweise bei minderjährigen Leistungsempfängern. Daher wird die für den Antragsteller zu 2) bei der Bedarfsberechnung zugrunde zulegende Regelleistung in Höhe von 207,00 Euro nicht abgesenkt. Auch nicht abgesenkt werden die Kosten für Unterkunft und Heizung, weil der Mietschuldner regelmäßig dem Vermieter den vollen Mietzins schuldet und eine (vorläufige) Kürzung desselben nicht einseitig vornehmen kann. Damit errechnet sich ein vorläufiger, abgesenkter Bedarf in Höhe von 1.129,99 Euro. Ausgehend von dem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 940,42 Euro besteht ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 189,57 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin hat damit vorläufig Leistungen an die Antragsteller aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II in Höhe von 190,00 Euro monatlich auszuschütten. Für den Antragsmonat Dezember sind anteilig –ausgehend von 30 Tagen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II)- Leistungen in Höhe von aufgerundet 57,00 Euro (190,00 Euro: 30 = 6,33 Euro kalendertäglich x 9 Tage = 56,97 Euro) von Seiten der Antragsgegnerin zu zahlen.

Unschädlich im Hinblick auf die zugesprochenen, vorläufigen Leistungen bleibt, dass die Antragstellerin zu 1) ausweislich des Vermerks in den Verwaltungsakten vom 15.12.2005 nach der im November 2005 erfolgten Leistungseinstellung in der Folgezeit bei der Antragsgegnerin keinen förmlichen Fortzahlungsantrag gestellt hat. Das Gericht wertet insoweit das dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beigefügte Schreiben der Antragstellerin zu 1) vom 22.12.2005 als Antrag auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

§ 37 Abs. 1 SGB II normiert, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag erbracht werden. Damit wird festgelegt, dass der Träger der Grundsicherung die Leistungen nach dem SGB II nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erbringen kann (Antragsprinzip). Der Antrag hat eine anspruchsauslösende Funktion, d.h. das Recht auf die einzelne fällige Leistung entsteht erst mit einem wirksamen Antrag (Eicher/Spellbrink, aaO, § 37 Rdn. 3, 17), so dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (und seiner Bedarfsgemeinschaft) Leistungen erst ab Antragstellung zustehen und Leistungen in der Regel nicht rückwirkend erbracht werden können (§ 37 Abs. 2 SGB II). Der Antrag ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Es gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X). Aus der Erklärung muss sich –ggf. nach Auslegung- allein ergeben, dass jemand Sozialleistungen bzw. eine bestimmte Leistung –hier nach dem SGB II- begehrt. Die Antragstellerin zu 1) hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2005 die Wiederaufnahme der Zahlung von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt und damit einen Antrag im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB II formuliert. Der Antrag vom 22.12.2005 als einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antragsgegnerin als zuständigen Leistungsträgerin am 23.12.2005 zusammen mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 23.12.2005 gefaxt worden und damit zugegangen, so dass der Leistungsbeginn auf den 23.12.2005 zu datieren ist. Schließlich steht auch der Umstand, dass der Fortzahlungsantrag dem Gericht am 23.12.2005 zusammen mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorgelegt worden ist und die Antragsgegnerin erst durch die Übersendung der Anträge am 23.12.2005 von dem Fortzahlungsantrag Kenntnis erhalten hat, der gerichtlichen Anordnung der vorläufigen Leistungsgewährung nicht entgegen. Es besteht zwar grundsätzlich erst dann ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn sich der Antragsteller mit seinem Leistungsbegehren zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat und dort mit seinem Begehren erfolglos geblieben ist. Im vorliegenden ist aber zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.12.2005 deutlich gemacht hat, dass ihrer Auffassung nach bis Mai 2006 kein Leistungsanspruch mehr besteht. Bei dieser Sachlage wäre es reine Förmelei den Antragstellern abzuverlangen, zunächst eine formelle Entscheidung der Antragsgegnerin zu dem Fortzahlungsantrag vom 22.12.2005 einzuholen, zumal die Antragsgegnerin mit Schreiben an das Gericht vom 03.01.2006 ihren im Bescheid vom 16.12.2005 vertretenen Standpunkt aufrecht erhalten hat und infolgedessen keine Aussichten für die Antragsteller bestanden haben dürften, bei der Antragsgegnerin Gehör zu finden.

(2) Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es ist den Antragstellern nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, da sie zur Deckung ihres unerlässlichen Bedarfs zum Leben auf die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.

Da der Hauptantrag erfolgreich war, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.

Soweit die Antragstellerin zu 1) in dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Zahlungsaufforderung vom 16.12.2005 Bezug nimmt, mit der die mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.12.2005 festgestellte Überzahlung in Höhe von 2.097,97 Euro eingefordert wird, weist das Gericht die anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller vorsorglich darauf hin, dass der gegen den Bescheid vom 16.12.2005 unter dem 22.12.2005 –eingegangen bei Gericht am 23.12.2005- eingelegte Widerspruch gemäß § 86 a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. Für eine einstweilige Entscheidung des Gerichts in dieser Richtung fehlt es daher am Rechtsschutzinteresse. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.12.2005 ist vielmehr allein im Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren) zu klären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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