Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 12 AL 585/02
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 138/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Lohnkostenzuschüssen im Zusammenhang mit einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM-OfW; 15. September 1999 bis zum 14. September 2000) ab dem 1. Oktober 1999 im Umfang von 21.800,00 DM.
Er beantragte die Zuschüsse für einen Arbeitnehmer in Vollzeit zunächst für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2000. In diesem Zusammenhang gab er weiter an, im Betrieb seien bereits zwei Arbeitnehmer beschäftigt, die über SAM-OfW gefördert würden (ein Arbeitnehmer bis zum 31. Oktober 1999, der andere Arbeitnehmer bis 31. August 1999, beide im Umfang von 60 Stunden wöchentlich). Einschließlich der mit LKZ-Ost beziehungsweise SAM-OfW geförderten Arbeitnehmer seien gegenwärtig im Betrieb vier Arbeitnehmer beschäftigt; 1 Arbeitnehmer mit 40 Stunden wöchentlich sowie einen Arbeitnehmer mit 14 Stunden wöchentlich. Die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sei gegenüber dem Stand vor 6 Monaten nicht verringert worden. Eine Verringerung des gegenwärtigen Personalstandes bis zum Zeitpunkt des Endes der beantragten Förderung sei nicht absehbar. Auf den Inhalt der Erklärung des Klägers vom 11. August 1999 wird Bezug genommen.
Die Beklagte bewilligte ihm Lohnkostenzuschüsse als pauschalen Festbetrag in Höhe von 2.180,00 DM monatlich für einen Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2000. Der Zuschuss betrage voraussichtlich insgesamt 26.160,00 DM. Der Betrag könne erst nach Vorlage der Erklärung des Arbeitgebers zum zu zahlenden Arbeitsentgelt festgelegt werden. Ziffer 4 des Bescheides lautet: Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung mit Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen nicht verringert. Kommt es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl - inklusive der über LKZ-Ost und SAM-OfW geförderten Arbeitnehmer - in dem Betrieb, in dem der/die geförderte(n) Arbeitnehmer beschäftigt ist/sind, so ist der Bewilligungsbescheid regelmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen (Bescheid vom 8. September 1999).
Auf den Antrag des Klägers änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 8. September 1999 dahin ab, dass die Förderungsdauer auf die Zeit vom 15. September 1999 bis zum 14. September 2000 festgesetzt wurde (Bescheid vom 24. September 1999).
Auf das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2000 teilte der Kläger mit, dass derzeit im Betrieb vier Mitarbeiter beschäftigt seien. Damit sei allerdings die Bedingung des Bewilligungsbescheides, wonach bei einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl im Betrieb der Bewilligungsbescheid aufzuheben sei, nicht eingetreten. Dies würde sich aus der Tatsache ergeben, dass nach wie vor im Unternehmen sieben Arbeitsplätze besetzt werden könnten. Dass derzeit offenkundig geeignete Bewerber nicht auf die Stellen vermittelt werden könnten, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insbesondere müsse beachtet werden, dass sich die Verringerung der Anzahl der derzeitigen tatsächlichen Arbeitsplätze nur deswegen ergeben habe, weil die vorher vorhandenen Arbeitnehmer, die im Antrag vom 27. September 1999 aufgeführt worden seien, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst hätten. Es handle sich also nur um eine vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl.
Unter dem 30. Januar 2001 erklärte der Kläger der Beklagten, die Beschäftigtenanzahl nicht verringert zu haben. Eine Reduzierung auf 4 Mitarbeiter durch ihn sei nie erfolgt. Er halte die Arbeitsplätze vor.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten teilte der Kläger unter dem 1. Oktober 2001 mit, im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme (wohl 24. September 1999) habe er neben dem zugewiesenen Arbeitnehmer W. vier weitere Arbeitnehmer beschäftigt (Herren M., H., L. und D.). Er habe im Antrag vom 11. August 1999 angegeben, dass er vier Arbeitnehmer beschäftige, wovon er einen Arbeitnehmer mit einer bis zum 31. August 1999 auslaufenden Maßnahme beschäftige. Bei Beendigung der Maßnahme am 14. September 2000 habe er noch die Arbeitnehmer M., H. und L. beschäftigt. Der Arbeitnehmer D. sei zum 30. September 1999 aus der Firma ausgeschieden. Er sei im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen bis zum Ablauf der Maßnahme am 31. August 1999 bezuschusst worden.
Der Kläger teilte der Beklagten im Oktober 2000 mit, ab Juli 2000 im Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Dezember 2000 dem Arbeitnehmer W. kein Entgelt mehr gezahlt zu haben. Gezahlt worden sei Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 21.727,43 DM. Am Ende der Förderung seien vier Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt gewesen (drei Arbeitnehmer in Vollzeit und ein Arbeitnehmer in Teilzeit mit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 9. Oktober 2001 mit, auf Grund seiner Erklärung zur Auszahlung des Zuschusses werde für die Zeit vom 15. September 1999 bis zum 30. September 1999 eine Förderung von insgesamt 1.162,67 DM geleistet. Im Hinblick auf bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 22.962,67 DM sei ein Betrag in Höhe von 21.800 DM zu erstatten. Der Bewilligungsbescheid vom 8. September 1999 einschließlich etwaiger Ergänzungsbescheide werde nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ab dem 1. Oktober 1999 in vollem Umfang (Reduzierung der Arbeitnehmer) aufgehoben. Die eingetretene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Der Erstattungsanspruch beruhe auf der Verpflichtungserklärung vom 11. August 1999 (Bescheid vom 9. Oktober 2001).
Die Beklagte wies den Widerspruch hiergegen als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer D. sei zum 30. September 1999 beendet worden, sodass sich im Bewilligungszeitraum die Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb verringert habe. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. Die Erstattungsforderung in Höhe von 21.800 DM beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X (Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002, dem Kläger am 22. April 2002 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 22. Mai 2002 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben, abgewiesen (Urteil vom 16. September 2003, dem Kläger am 22. Januar 2004 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 19. Februar 2004 beim Sozialgericht Meiningen Berufung eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 16. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002, mit dem die Beklagte die Bewilligung der Strukturanpassungsmaßnahme für die Zeit ab dem 1. Oktober 1999 aufgehoben hat und vom Kläger einen Betrag in Höhe von 21.800,00 DM erstattet verlangt.
Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.
Als rechtlicher Maßstab für die Aufhebung (Rücknahme) der Bewilligung der Strukturanpassungsmaßnahme ab dem 1. Oktober 1999 kommt (nur) § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die dortigen Voraussetzungen gegeben sind.
Nach § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung sind als Strukturanpassungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet und in Berlin (West) auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert.
Infolgedessen kommt es zunächst darauf an, dass es im Vergleich zur Beschäftigtenzahl zum Stichtag des 15. März 1999 zum Stichtag am 15. September 1999 keine Verringerung der Beschäftigten gegeben hat. Sodann darf es zu keiner Verringerung der Beschäftigtenzahl zu den Stichtagen 15. September 1999 und 14. September 2000 gekommen sein.
Hierbei werden zugewiesene Arbeitnehmer nicht mitgezählt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 415 Nr. 1). Dies folgt aus dem Wortlaut ("die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer ... während der Dauer der Zuweisung nicht verringert") sowie aus dem Zweck der Norm.
Der Kläger beschäftigte am 15. September 1999 (Beginn der Förderung) vier nicht bzw. nicht mehr geförderte Arbeitnehmer (Herren M., H., L. und D.). Zum 30. September 1999 schied der Arbeitnehmer D. aus. Am 14. September 2000 (Ende der Förderung) waren nur noch drei Arbeitnehmer beschäftigt (Herren M., H., L.).
Das Ausscheiden des Arbeitnehmers D. und die Nichtbesetzung der Stelle spätestens zum Ende der Förderung sind als wesentliche Änderung für die Zeit ab dem 1. Oktober 1999, also dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Ab dem 14. September 2000 steht nämlich fest, dass die Maßnahme - vor dem Hintergrund des Ausscheidens des Arbeitnehmers D. - ab dem 1. Oktober 1990 nicht mehr hätte bewilligt werden können.
Die Beklagte hatte die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Oktober, also rückwirkend, aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, hier also ab dem 1. Oktober 1999 aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise wegfallen ist.
Dahinstehen kann hier, ob der Kläger (positiv) wusste, dass ihm für die Zeit ab dem 1. Oktober 1990 die Förderung nicht mehr gezahlt werden konnte. Hierfür könnte sprechen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er habe stets versucht, die freigewordene Stelle wieder zu besetzen.
Er hätte aber jedenfalls leicht erkennen können, dass er für die Zeit ab dem 1. Oktober 1990 keinen Anspruch auf die weitere Zahlung (Förderung) mehr haben konnte. Denn die Beklagte hat dem Kläger im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom 11. August 1999 ausdrücklich darüber belehrt, dass die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen ist, wenn es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl in dem Betrieb kommt. Gegebenenfalls bestehende Zweifel darüber, ob eine Verringerung auch dann vorliegt, wenn der Personalabbau nicht auf den Arbeitgeber zurückgeht, hätte der Kläger mit der Beklagten klären müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Belehrung nicht verstehen konnte, hat der Senat - nicht zuletzt auf Grund seines Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung - keine. Solche werden im Übrigen auch nicht vorgetragen.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Dass die Beklagte die Erstattungsforderung zu Lasten des Klägers festgesetzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies trägt auch der Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Lohnkostenzuschüssen im Zusammenhang mit einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM-OfW; 15. September 1999 bis zum 14. September 2000) ab dem 1. Oktober 1999 im Umfang von 21.800,00 DM.
Er beantragte die Zuschüsse für einen Arbeitnehmer in Vollzeit zunächst für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2000. In diesem Zusammenhang gab er weiter an, im Betrieb seien bereits zwei Arbeitnehmer beschäftigt, die über SAM-OfW gefördert würden (ein Arbeitnehmer bis zum 31. Oktober 1999, der andere Arbeitnehmer bis 31. August 1999, beide im Umfang von 60 Stunden wöchentlich). Einschließlich der mit LKZ-Ost beziehungsweise SAM-OfW geförderten Arbeitnehmer seien gegenwärtig im Betrieb vier Arbeitnehmer beschäftigt; 1 Arbeitnehmer mit 40 Stunden wöchentlich sowie einen Arbeitnehmer mit 14 Stunden wöchentlich. Die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sei gegenüber dem Stand vor 6 Monaten nicht verringert worden. Eine Verringerung des gegenwärtigen Personalstandes bis zum Zeitpunkt des Endes der beantragten Förderung sei nicht absehbar. Auf den Inhalt der Erklärung des Klägers vom 11. August 1999 wird Bezug genommen.
Die Beklagte bewilligte ihm Lohnkostenzuschüsse als pauschalen Festbetrag in Höhe von 2.180,00 DM monatlich für einen Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2000. Der Zuschuss betrage voraussichtlich insgesamt 26.160,00 DM. Der Betrag könne erst nach Vorlage der Erklärung des Arbeitgebers zum zu zahlenden Arbeitsentgelt festgelegt werden. Ziffer 4 des Bescheides lautet: Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung mit Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen nicht verringert. Kommt es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl - inklusive der über LKZ-Ost und SAM-OfW geförderten Arbeitnehmer - in dem Betrieb, in dem der/die geförderte(n) Arbeitnehmer beschäftigt ist/sind, so ist der Bewilligungsbescheid regelmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen (Bescheid vom 8. September 1999).
Auf den Antrag des Klägers änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 8. September 1999 dahin ab, dass die Förderungsdauer auf die Zeit vom 15. September 1999 bis zum 14. September 2000 festgesetzt wurde (Bescheid vom 24. September 1999).
Auf das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2000 teilte der Kläger mit, dass derzeit im Betrieb vier Mitarbeiter beschäftigt seien. Damit sei allerdings die Bedingung des Bewilligungsbescheides, wonach bei einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl im Betrieb der Bewilligungsbescheid aufzuheben sei, nicht eingetreten. Dies würde sich aus der Tatsache ergeben, dass nach wie vor im Unternehmen sieben Arbeitsplätze besetzt werden könnten. Dass derzeit offenkundig geeignete Bewerber nicht auf die Stellen vermittelt werden könnten, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insbesondere müsse beachtet werden, dass sich die Verringerung der Anzahl der derzeitigen tatsächlichen Arbeitsplätze nur deswegen ergeben habe, weil die vorher vorhandenen Arbeitnehmer, die im Antrag vom 27. September 1999 aufgeführt worden seien, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst hätten. Es handle sich also nur um eine vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl.
Unter dem 30. Januar 2001 erklärte der Kläger der Beklagten, die Beschäftigtenanzahl nicht verringert zu haben. Eine Reduzierung auf 4 Mitarbeiter durch ihn sei nie erfolgt. Er halte die Arbeitsplätze vor.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten teilte der Kläger unter dem 1. Oktober 2001 mit, im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme (wohl 24. September 1999) habe er neben dem zugewiesenen Arbeitnehmer W. vier weitere Arbeitnehmer beschäftigt (Herren M., H., L. und D.). Er habe im Antrag vom 11. August 1999 angegeben, dass er vier Arbeitnehmer beschäftige, wovon er einen Arbeitnehmer mit einer bis zum 31. August 1999 auslaufenden Maßnahme beschäftige. Bei Beendigung der Maßnahme am 14. September 2000 habe er noch die Arbeitnehmer M., H. und L. beschäftigt. Der Arbeitnehmer D. sei zum 30. September 1999 aus der Firma ausgeschieden. Er sei im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen bis zum Ablauf der Maßnahme am 31. August 1999 bezuschusst worden.
Der Kläger teilte der Beklagten im Oktober 2000 mit, ab Juli 2000 im Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Dezember 2000 dem Arbeitnehmer W. kein Entgelt mehr gezahlt zu haben. Gezahlt worden sei Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 21.727,43 DM. Am Ende der Förderung seien vier Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt gewesen (drei Arbeitnehmer in Vollzeit und ein Arbeitnehmer in Teilzeit mit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 9. Oktober 2001 mit, auf Grund seiner Erklärung zur Auszahlung des Zuschusses werde für die Zeit vom 15. September 1999 bis zum 30. September 1999 eine Förderung von insgesamt 1.162,67 DM geleistet. Im Hinblick auf bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 22.962,67 DM sei ein Betrag in Höhe von 21.800 DM zu erstatten. Der Bewilligungsbescheid vom 8. September 1999 einschließlich etwaiger Ergänzungsbescheide werde nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ab dem 1. Oktober 1999 in vollem Umfang (Reduzierung der Arbeitnehmer) aufgehoben. Die eingetretene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Der Erstattungsanspruch beruhe auf der Verpflichtungserklärung vom 11. August 1999 (Bescheid vom 9. Oktober 2001).
Die Beklagte wies den Widerspruch hiergegen als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer D. sei zum 30. September 1999 beendet worden, sodass sich im Bewilligungszeitraum die Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb verringert habe. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. Die Erstattungsforderung in Höhe von 21.800 DM beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X (Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002, dem Kläger am 22. April 2002 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 22. Mai 2002 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben, abgewiesen (Urteil vom 16. September 2003, dem Kläger am 22. Januar 2004 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 19. Februar 2004 beim Sozialgericht Meiningen Berufung eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 16. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002, mit dem die Beklagte die Bewilligung der Strukturanpassungsmaßnahme für die Zeit ab dem 1. Oktober 1999 aufgehoben hat und vom Kläger einen Betrag in Höhe von 21.800,00 DM erstattet verlangt.
Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.
Als rechtlicher Maßstab für die Aufhebung (Rücknahme) der Bewilligung der Strukturanpassungsmaßnahme ab dem 1. Oktober 1999 kommt (nur) § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die dortigen Voraussetzungen gegeben sind.
Nach § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung sind als Strukturanpassungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet und in Berlin (West) auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert.
Infolgedessen kommt es zunächst darauf an, dass es im Vergleich zur Beschäftigtenzahl zum Stichtag des 15. März 1999 zum Stichtag am 15. September 1999 keine Verringerung der Beschäftigten gegeben hat. Sodann darf es zu keiner Verringerung der Beschäftigtenzahl zu den Stichtagen 15. September 1999 und 14. September 2000 gekommen sein.
Hierbei werden zugewiesene Arbeitnehmer nicht mitgezählt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 415 Nr. 1). Dies folgt aus dem Wortlaut ("die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer ... während der Dauer der Zuweisung nicht verringert") sowie aus dem Zweck der Norm.
Der Kläger beschäftigte am 15. September 1999 (Beginn der Förderung) vier nicht bzw. nicht mehr geförderte Arbeitnehmer (Herren M., H., L. und D.). Zum 30. September 1999 schied der Arbeitnehmer D. aus. Am 14. September 2000 (Ende der Förderung) waren nur noch drei Arbeitnehmer beschäftigt (Herren M., H., L.).
Das Ausscheiden des Arbeitnehmers D. und die Nichtbesetzung der Stelle spätestens zum Ende der Förderung sind als wesentliche Änderung für die Zeit ab dem 1. Oktober 1999, also dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Ab dem 14. September 2000 steht nämlich fest, dass die Maßnahme - vor dem Hintergrund des Ausscheidens des Arbeitnehmers D. - ab dem 1. Oktober 1990 nicht mehr hätte bewilligt werden können.
Die Beklagte hatte die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Oktober, also rückwirkend, aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, hier also ab dem 1. Oktober 1999 aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise wegfallen ist.
Dahinstehen kann hier, ob der Kläger (positiv) wusste, dass ihm für die Zeit ab dem 1. Oktober 1990 die Förderung nicht mehr gezahlt werden konnte. Hierfür könnte sprechen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er habe stets versucht, die freigewordene Stelle wieder zu besetzen.
Er hätte aber jedenfalls leicht erkennen können, dass er für die Zeit ab dem 1. Oktober 1990 keinen Anspruch auf die weitere Zahlung (Förderung) mehr haben konnte. Denn die Beklagte hat dem Kläger im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom 11. August 1999 ausdrücklich darüber belehrt, dass die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen ist, wenn es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl in dem Betrieb kommt. Gegebenenfalls bestehende Zweifel darüber, ob eine Verringerung auch dann vorliegt, wenn der Personalabbau nicht auf den Arbeitgeber zurückgeht, hätte der Kläger mit der Beklagten klären müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Belehrung nicht verstehen konnte, hat der Senat - nicht zuletzt auf Grund seines Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung - keine. Solche werden im Übrigen auch nicht vorgetragen.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Dass die Beklagte die Erstattungsforderung zu Lasten des Klägers festgesetzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies trägt auch der Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
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