Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 8 AL 430/00
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 663/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 191/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld für Januar 2000 und Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001.
Der 1946 geborene Kläger gehörte vom 28. August 1964 bis zum 30. September 1990 als Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR (NVA) an. Mit Bescheid des Wehrbezirkskommandos Suhl vom 10. Januar 1991 wurde ihm ab 1. Oktober 1990 eine Übergangsrente in Höhe von 560,00 DM bewilligt. Am 1. Oktober 1990 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nachfolgend bezog der Kläger mit Unterbrechungen Leistungen der Beklagten. Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 war der Kläger bei der Firma H. als Verkaufsberater beschäftigt. Mit Bescheid vom 4. August 1999 stellte die Wehrbereichsverwaltung VII unter Berücksichtigung des auf die Übergangsrente anzurechnenden Einkommens und der Anpassung zum 1. Juli 1999 die Übergangsrente des Klägers ab 1. Juli 1999 mit 0 DM fest.
Am 9. Dezember 1999 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, dass er ab 1. Januar 2000 bei der Wehrbereichsverwaltung VII Übergangsrente beantragt habe. Am 6. Januar 2000 beantragte er die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Softwareentwickler ab dem 1. Februar 2000 und die Zahlung von Unterhaltsgeld.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid über die Festsetzung der Übergangsrente für die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes fehle. Vorerst werde ein Betrag (als anzurechnende Übergangsrente) in Höhe von 441,84 DM für die Berechnung seines Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 443,45 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 1.390,00 DM und der Leistungsgruppe C. Dabei rechnete sie einen Anspruch auf Übergangsrente als wöchentliches Einkommen in Höhe von 101,96 DM auf den Leistungsanspruch an.
Unter dem 7. Februar 2000 sandte der Kläger der Beklagten einen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 27. Januar 2000 über die Bewilligung von Übergangsrente ab 1. Januar 2000 in Höhe von monatlich 441,84 DM zu.
Mit einem am 17. Februar 2000 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2000 ein. Er vertrat darin die Auffassung, dass sein Anspruch auf Übergangsrente nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 9. Mai 2000 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 8 AL 430/00 geführt.
Mit Bescheid vom 8. März 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Februar 2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 443,45 DM nach einem Bemessungsentgelt von 1.390,00 DM und der Leistungsgruppe C. Dabei wurde wiederum eine wöchentliche Übergangsrente in Höhe von 101,96 DM auf den Anspruch angerechnet.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 zurückgewiesen wurde. Am 2. Juni 2000 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 8 AL 519/00 geführt.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AL 430/00 miteinander verbunden.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld vom 21. Januar 2000 aufgehoben und dem Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2000 ab 1. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 443,48 DM (226,75 Euro) nach einem Bemessungsentgelt von 1390,00 DM und der Leistungsgruppe C bewilligt. Dabei hat sie einen Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 101,96 DM berücksichtigt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 hat die Beklagte den Unterhaltsgeldbescheid vom 8. März 2000 abgeändert und dem Kläger ab 22. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 481,49 DM nach einem Bemessungsentgelt von 1530,00 DM und der Leistungsgruppe C bewilligt. Auch dabei setzte die Beklagte einen anzurechnenden Betrag von wöchentlich 101,96 DM an. Den Widerspruch hiergegen hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 14. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 481,96 DM bewilligt (Bemessungsentgelt 1530.- DM; Leistungsgruppe C). Als Anrechnungsbetrag hat sie wöchentlich 101,99 DM angesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2001 hat die Beklagte dem Kläger Unterhaltsgeld ab 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2001 in Höhe von wöchentlich 500,57 DM (255,94 Euro; Bemessungsentgelt 1540.- DM; Leistungsgruppe C) bewilligt. Von dem Anspruch hat sie einen Anrechnungsbetrag von wöchentlich 101,99 DM abgesetzt. Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Februar 2001 in Höhe von wöchentlich 500,60 DM (255,95 Euro) nach einem Bemessungsentgelt von 1540,00 DM und der Leistungsgruppe C bewilligt. Als wöchentlichen Anrechnungsbetrag hat sie 101,96 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Vom 10. bis zum 14. Dezember 2001 bezog der Kläger Krankengeld. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 hat die Beklagte dem Kläger ab 15. Dezember 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 500,57 DM (255,94 Euro) gewährt. Den Widerspruch des Klägers hiergegen hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2002 zurückgewiesen. Anschließend hat die Beklagte während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 7. Mai 2002 dem Kläger ab 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 259,51 Euro wöchentlich bewilligt (Bemessungsentgelt 800.- Euro; Leistungsgruppe C). Sie hat dabei einen Anrechnungsbetrag von 52,13 Euro (entspricht 101,96 DM) wöchentlich angesetzt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2002 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides "vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 24. Februar 2000 in Gestalt des Bescheides vom 18. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2000" verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 226,75 Euro wöchentlich und ab 1. Februar 2001 in Höhe von 255,96 Euro wöchentlich zu zahlen. Ferner hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 Unterhaltsgeld in Höhe von 226,75 Euro zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Klägers auf Übergangsrente zu Recht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld angerechnet worden sei. Die Beklagte habe jedoch bei der Umrechnung der monatlichen Übergangsrente in einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag irrtümlich 101,99 DM angesetzt. Zutreffend wäre ein Anrechnungsbetrag von 101,96 DM gewesen, so dass sich insoweit ein (geringfügig) höherer Leistungsanspruch des Klägers ergebe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2001 begrenzt. Er beanstande, dass seine Übergangsrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet werde. Im Ergebnis werde er dadurch, dass er zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsrente habe, gegenüber anderen Leistungsempfängern benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Mai 2002 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Mai 2000, 8. März 2000, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000, vom 20. Oktober 2000, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2000, vom 14. November 2000 und vom 26. Januar 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2000 und Unterhaltsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 ohne Anrechnung des Anspruchs auf Übergangsrente zu zahlen und nachzuzahlende Beträge zu verzinsen,
hilfsweise dem Kläger im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die ihm durch die Anrechnung der Übergangsrente entstandenen steuerlichen Nachteile auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat erklärt, dass sie das Unterhaltsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001 jedenfalls in der Höhe zahle, die bereits mit den Bescheiden vom 20. Oktober 2000, 14. November 2000 und 26. Januar 2001 bewilligt worden sei, auch wenn der vom Sozialgericht ausgeurteilte Betrag teilweise niedriger sei. Im Übrigen hält sie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Während des Verwaltungs- bzw. des Gerichtsverfahrens hat die Wehrbereichsverwaltung folgende Übergangsrentenbescheide erlassen: Bescheid vom 4. August 1999, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 1999 in Höhe von 0 DM; Bescheid vom 27. Januar 2000, monatliche Übergangsrente ab 1. Januar 2000 in Höhe von 441,84 DM; Bescheid vom 12. Juli 2000, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 2000 in Höhe von 443,17 DM; Bescheid vom 12. Februar 2001, monatliche Übergangsrente ab 1. Januar 2001 in Höhe von 443,17 DM; Bescheid vom 29. Juli 2001, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 2001 in Höhe von 447,85 DM; Bescheid vom 20. Februar 2002, monatliche Übergangsrente vom 27. Oktober bis zum 31. Oktober 2001 in Höhe von 447,85 DM und ab 1. Januar 2002 in Höhe von 228,89 Euro und Bescheid vom 1. Juli 2002, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 2002 in Höhe von 232,29 Euro.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Im Streit ist allein die Frage, ob der Arbeitslosengeld- bzw. Unterhaltsgeldanspruch in Höhe der von dem Kläger bezogenen Übergangsrente ruht und von der Beklagten beim Leistungssatz in Abzug ("angerechnet") gebracht werden durfte. Im Übrigen ist die Höhe der Leistung zwischen den Beteiligten nicht streitig und wird von dem Kläger in der Berufung nicht beanstandet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 23. Mai 2000, vom 8. März 2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000), vom 20. Oktober 2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2000), vom 14. November 2000 und vom 26. Januar 2001. Zwar hat das Sozialgericht im Tenor des Urteils vom 21. Mai 2002 ferner den Bescheid vom 18. Juni 2001 abgeändert. Der Kläger hat seine Berufung aber ausdrücklich auf den Arbeitslosengeldbezug im Januar 2000 und den Bezug von Unterhaltsgeld von Februar 2000 bis Januar 2001 begrenzt und insoweit seine Berufung gegen den Bescheid vom 18. Juni 2001 (Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2001) zurückgenommen. Soweit weitere Bescheide über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 96 Sozialgerichtsgesetz – SGG – Gegenstand des Verfahrens werden konnten, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 einer Einbeziehung ausdrücklich widersprochen und insoweit in zulässiger Weise von seinem Wahlrecht auf eine gesonderte Klage Gebrauch gemacht (vgl. BSG, Beschluss vom 16.8.89 – 11 BAr 53/89) bzw. eine etwaige Klage zurückgenommen.
Die Bescheide sind in der Sache nicht zu beanstanden. Zwar ist der Bescheid vom 8. März 2000 insoweit rechtswidrig, als die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. Juni 2000 entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Unterhaltsgeld in Höhe von 226,73 statt Unterhaltsgeld in Höhe von 226,75 Euro bewilligt hat. Sie hat sich jedoch bereit erklärt, den ausgeurteilten geringfügig höheren Zahlbetrag für diesen begrenzten Zeitraum zu zahlen. Die Beklagte hat keine (Anschluss)Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig wurde. Ferner hat sie erklärt, dass sie trotz der ausgeurteilten teilweise geringeren Zahlbeträge, das Unterhaltsgeld in der Höhe zahlt, wie es bereits mit den Bescheiden vom 20. Oktober 2000, 14. November 2000 und 26. Januar 2001 bewilligt worden war. Der Kläger ist insoweit durch das Urteil nicht beschwert.
Im Übrigen entspricht die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen den gesetzlichen Bestimmungen. Dem Kläger wurden zum Teil sogar höhere Leistungen bewilligt, als ihm gesetzlich zugestanden hätten.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld der Anspruch auf Übergangsrente anzurechnen und zwar in vollem Umfang und während des gesamten streitigen Zeitraumes.
Nach der auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ergangenen Verordnung (VO) über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3359), ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der VO in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 der VO (bei Übergangsrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG –) (1.) zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1 oder 2 SGB III maßgebliche Leistungssatz den Satz von Hundert unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO), (2) im Übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der VO). Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der VO). Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des AAÜG oder wegen einer anderen Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung.
Danach hat die Beklagte zu Recht den Anspruch des Klägers auf Übergangsrente in vollem Umfang auf das Arbeitslosengeld angerechnet, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Umfang ruht. Dem Kläger ist mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 4. August 1999 ab 1. Juli 1999 eine Übergangsrente nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AAÜG bewilligt worden. Die Höhe wurde mit 0 festgestellt (gemindert), weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf diese Übergangsrente anzurechnendes Einkommen bezogen hat. Als er zum 1. Januar 2000 arbeitslos wurde, hatte er mindestens 180 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III gestanden, denn er war mindestens seit 1999 versicherungspflichtig beschäftigt. Da die Kürzung der Versorgungsleistung (die vor dem 1. Januar 2000 0 DM betragen hat) wegen Eintritts der Beschäftigungslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2000 weggefallen ist, bemisst sich der Teil, um den der Anspruch auf Arbeitsgeld ruht, nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO, sondern nach dessen Satz 3, so dass hinsichtlich des Ruhensanteils an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung getreten ist; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages, hier also in Höhe des (gesamten) Übergangsgeldes, weil diese vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit auf 0 DM gemindert worden war. Die VO hat zum Ziel, die doppelte Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen zu verhindern. Wird wegen Eintritts der Beschäftigungslosigkeit eine höhere Übergangsrente als Entgeltersatzleistung geleistet (Wegfall der Kürzung), ist es sachgerecht das Ruhen des Arbeitslosengeldes in Höhe der mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gezahlten "Mehrleistung" anzuordnen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der VO). Etwas anderes gilt zu Recht dann, wenn der Arbeitslose bereits während der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses eine Übergangsrente bezogen hat, weil diese seinen Lebensstandard auch während der Zeit der Beschäftigung geprägt hat. Dann ist es sachgerecht, nur einen Teil der Übergangsrente auf das Arbeitslosengeld "anzurechnen" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht.
Nach § 157 Abs. 1 SGB III gelten diese Grundsätze auch für die Höhe des Unterhaltsgeldes, so dass auch dieser Anspruch in Höhe der Übergangsrente nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der VO ruht.
Die Beklagte hat im Hinblick auf den sich aus der Übergangsrente ergebenden Anrechnungsbetrag zum Teil sogar weniger berücksichtigt, als sie hätte berücksichtigen können, was dazu führt, dass der Kläger teilweise höhere Leistungen bezogen hat, als ihm zustanden.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 wurde dem Kläger Übergangsrente in Höhe von 441,84 DM ab 1. Januar 2000 bewilligt; dies entspricht einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 101,96 DM. Dementsprechend hat die Beklagte zutreffend im Bescheid vom 23. Mai 2000 für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2000 diesen Betrag berücksichtigt. Zwar hat sie mit Bescheid vom 8. März 2000 bei der Höhe des Unterhaltsgeldes einen Anrechnungsbetrag vom 1. Februar 2000 bis 21. Juni 2000 in Höhe von 101,99 DM wöchentlich angesetzt, was fehlerhaft ist. Das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Mai 2002 ist aber rechtskräftig geworden und die Höhe der Leistungen jedenfalls insoweit nicht mehr streitgegenständlich.
Ab dem 22. bis 30. Juni 2000 hat die Beklagte dem Unterhaltsgeldanspruch des Klägers wiederum einen zutreffenden Anrechnungsbetrag von 101,96 DM zugrunde gelegt (Bescheid vom 20. Oktober 2000). Ab dem 1. Juli 2000 ist dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juli 2000 allerdings Übergangsrente in Höhe von 443,17 DM monatlich bewilligt worden. Dies entspricht einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 102,27 DM, so dass sich der materielle Leistungsanspruch ab diesem Moment reduzierte. Die Beklagte hat jedoch nachfolgend höchstens einen Betrag von 101,99 DM bzw. 101,96 DM oder 52,13 Euro berücksichtigt, das heißt einen Betrag, der bereits ab 1. Juni 2000 als Anrechnungsbetrag zu gering gewesen ist. Die nachfolgenden Zeiträume sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Für den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Ausgleich steuerlicher Nachteile durch die Anrechnung der Übergangsrente ist kein Raum; denn die Beklagte hat die Höhe der Leistungen zutreffend festgestellt. Ein Beratungsmangel ist nicht feststellbar. Im Übrigen ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf ein rechtmäßiges Verhaltungshandeln gerichtet, der Kläger begehrt insoweit aber Schadensersatz. Daneben ist ein steuerlicher Nachteil auch nicht zu erkennen. Denn ausweislich der dem Senat vorliegenden Einkommensteuererklärung wurde die zu zahlende Steuer im streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 160 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld für Januar 2000 und Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001.
Der 1946 geborene Kläger gehörte vom 28. August 1964 bis zum 30. September 1990 als Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR (NVA) an. Mit Bescheid des Wehrbezirkskommandos Suhl vom 10. Januar 1991 wurde ihm ab 1. Oktober 1990 eine Übergangsrente in Höhe von 560,00 DM bewilligt. Am 1. Oktober 1990 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nachfolgend bezog der Kläger mit Unterbrechungen Leistungen der Beklagten. Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 war der Kläger bei der Firma H. als Verkaufsberater beschäftigt. Mit Bescheid vom 4. August 1999 stellte die Wehrbereichsverwaltung VII unter Berücksichtigung des auf die Übergangsrente anzurechnenden Einkommens und der Anpassung zum 1. Juli 1999 die Übergangsrente des Klägers ab 1. Juli 1999 mit 0 DM fest.
Am 9. Dezember 1999 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, dass er ab 1. Januar 2000 bei der Wehrbereichsverwaltung VII Übergangsrente beantragt habe. Am 6. Januar 2000 beantragte er die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Softwareentwickler ab dem 1. Februar 2000 und die Zahlung von Unterhaltsgeld.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid über die Festsetzung der Übergangsrente für die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes fehle. Vorerst werde ein Betrag (als anzurechnende Übergangsrente) in Höhe von 441,84 DM für die Berechnung seines Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 443,45 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 1.390,00 DM und der Leistungsgruppe C. Dabei rechnete sie einen Anspruch auf Übergangsrente als wöchentliches Einkommen in Höhe von 101,96 DM auf den Leistungsanspruch an.
Unter dem 7. Februar 2000 sandte der Kläger der Beklagten einen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 27. Januar 2000 über die Bewilligung von Übergangsrente ab 1. Januar 2000 in Höhe von monatlich 441,84 DM zu.
Mit einem am 17. Februar 2000 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2000 ein. Er vertrat darin die Auffassung, dass sein Anspruch auf Übergangsrente nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 9. Mai 2000 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 8 AL 430/00 geführt.
Mit Bescheid vom 8. März 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Februar 2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 443,45 DM nach einem Bemessungsentgelt von 1.390,00 DM und der Leistungsgruppe C. Dabei wurde wiederum eine wöchentliche Übergangsrente in Höhe von 101,96 DM auf den Anspruch angerechnet.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 zurückgewiesen wurde. Am 2. Juni 2000 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 8 AL 519/00 geführt.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AL 430/00 miteinander verbunden.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld vom 21. Januar 2000 aufgehoben und dem Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2000 ab 1. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 443,48 DM (226,75 Euro) nach einem Bemessungsentgelt von 1390,00 DM und der Leistungsgruppe C bewilligt. Dabei hat sie einen Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 101,96 DM berücksichtigt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 hat die Beklagte den Unterhaltsgeldbescheid vom 8. März 2000 abgeändert und dem Kläger ab 22. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 481,49 DM nach einem Bemessungsentgelt von 1530,00 DM und der Leistungsgruppe C bewilligt. Auch dabei setzte die Beklagte einen anzurechnenden Betrag von wöchentlich 101,96 DM an. Den Widerspruch hiergegen hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 14. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 481,96 DM bewilligt (Bemessungsentgelt 1530.- DM; Leistungsgruppe C). Als Anrechnungsbetrag hat sie wöchentlich 101,99 DM angesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2001 hat die Beklagte dem Kläger Unterhaltsgeld ab 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2001 in Höhe von wöchentlich 500,57 DM (255,94 Euro; Bemessungsentgelt 1540.- DM; Leistungsgruppe C) bewilligt. Von dem Anspruch hat sie einen Anrechnungsbetrag von wöchentlich 101,99 DM abgesetzt. Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Februar 2001 in Höhe von wöchentlich 500,60 DM (255,95 Euro) nach einem Bemessungsentgelt von 1540,00 DM und der Leistungsgruppe C bewilligt. Als wöchentlichen Anrechnungsbetrag hat sie 101,96 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Vom 10. bis zum 14. Dezember 2001 bezog der Kläger Krankengeld. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 hat die Beklagte dem Kläger ab 15. Dezember 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 500,57 DM (255,94 Euro) gewährt. Den Widerspruch des Klägers hiergegen hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2002 zurückgewiesen. Anschließend hat die Beklagte während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 7. Mai 2002 dem Kläger ab 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 259,51 Euro wöchentlich bewilligt (Bemessungsentgelt 800.- Euro; Leistungsgruppe C). Sie hat dabei einen Anrechnungsbetrag von 52,13 Euro (entspricht 101,96 DM) wöchentlich angesetzt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2002 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides "vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 24. Februar 2000 in Gestalt des Bescheides vom 18. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2000" verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 226,75 Euro wöchentlich und ab 1. Februar 2001 in Höhe von 255,96 Euro wöchentlich zu zahlen. Ferner hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 Unterhaltsgeld in Höhe von 226,75 Euro zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Klägers auf Übergangsrente zu Recht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld angerechnet worden sei. Die Beklagte habe jedoch bei der Umrechnung der monatlichen Übergangsrente in einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag irrtümlich 101,99 DM angesetzt. Zutreffend wäre ein Anrechnungsbetrag von 101,96 DM gewesen, so dass sich insoweit ein (geringfügig) höherer Leistungsanspruch des Klägers ergebe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2001 begrenzt. Er beanstande, dass seine Übergangsrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet werde. Im Ergebnis werde er dadurch, dass er zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsrente habe, gegenüber anderen Leistungsempfängern benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Mai 2002 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Mai 2000, 8. März 2000, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000, vom 20. Oktober 2000, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2000, vom 14. November 2000 und vom 26. Januar 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2000 und Unterhaltsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 ohne Anrechnung des Anspruchs auf Übergangsrente zu zahlen und nachzuzahlende Beträge zu verzinsen,
hilfsweise dem Kläger im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die ihm durch die Anrechnung der Übergangsrente entstandenen steuerlichen Nachteile auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat erklärt, dass sie das Unterhaltsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001 jedenfalls in der Höhe zahle, die bereits mit den Bescheiden vom 20. Oktober 2000, 14. November 2000 und 26. Januar 2001 bewilligt worden sei, auch wenn der vom Sozialgericht ausgeurteilte Betrag teilweise niedriger sei. Im Übrigen hält sie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Während des Verwaltungs- bzw. des Gerichtsverfahrens hat die Wehrbereichsverwaltung folgende Übergangsrentenbescheide erlassen: Bescheid vom 4. August 1999, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 1999 in Höhe von 0 DM; Bescheid vom 27. Januar 2000, monatliche Übergangsrente ab 1. Januar 2000 in Höhe von 441,84 DM; Bescheid vom 12. Juli 2000, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 2000 in Höhe von 443,17 DM; Bescheid vom 12. Februar 2001, monatliche Übergangsrente ab 1. Januar 2001 in Höhe von 443,17 DM; Bescheid vom 29. Juli 2001, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 2001 in Höhe von 447,85 DM; Bescheid vom 20. Februar 2002, monatliche Übergangsrente vom 27. Oktober bis zum 31. Oktober 2001 in Höhe von 447,85 DM und ab 1. Januar 2002 in Höhe von 228,89 Euro und Bescheid vom 1. Juli 2002, monatliche Übergangsrente ab 1. Juli 2002 in Höhe von 232,29 Euro.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Im Streit ist allein die Frage, ob der Arbeitslosengeld- bzw. Unterhaltsgeldanspruch in Höhe der von dem Kläger bezogenen Übergangsrente ruht und von der Beklagten beim Leistungssatz in Abzug ("angerechnet") gebracht werden durfte. Im Übrigen ist die Höhe der Leistung zwischen den Beteiligten nicht streitig und wird von dem Kläger in der Berufung nicht beanstandet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 23. Mai 2000, vom 8. März 2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000), vom 20. Oktober 2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2000), vom 14. November 2000 und vom 26. Januar 2001. Zwar hat das Sozialgericht im Tenor des Urteils vom 21. Mai 2002 ferner den Bescheid vom 18. Juni 2001 abgeändert. Der Kläger hat seine Berufung aber ausdrücklich auf den Arbeitslosengeldbezug im Januar 2000 und den Bezug von Unterhaltsgeld von Februar 2000 bis Januar 2001 begrenzt und insoweit seine Berufung gegen den Bescheid vom 18. Juni 2001 (Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2001) zurückgenommen. Soweit weitere Bescheide über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 96 Sozialgerichtsgesetz – SGG – Gegenstand des Verfahrens werden konnten, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 einer Einbeziehung ausdrücklich widersprochen und insoweit in zulässiger Weise von seinem Wahlrecht auf eine gesonderte Klage Gebrauch gemacht (vgl. BSG, Beschluss vom 16.8.89 – 11 BAr 53/89) bzw. eine etwaige Klage zurückgenommen.
Die Bescheide sind in der Sache nicht zu beanstanden. Zwar ist der Bescheid vom 8. März 2000 insoweit rechtswidrig, als die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. Juni 2000 entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Unterhaltsgeld in Höhe von 226,73 statt Unterhaltsgeld in Höhe von 226,75 Euro bewilligt hat. Sie hat sich jedoch bereit erklärt, den ausgeurteilten geringfügig höheren Zahlbetrag für diesen begrenzten Zeitraum zu zahlen. Die Beklagte hat keine (Anschluss)Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig wurde. Ferner hat sie erklärt, dass sie trotz der ausgeurteilten teilweise geringeren Zahlbeträge, das Unterhaltsgeld in der Höhe zahlt, wie es bereits mit den Bescheiden vom 20. Oktober 2000, 14. November 2000 und 26. Januar 2001 bewilligt worden war. Der Kläger ist insoweit durch das Urteil nicht beschwert.
Im Übrigen entspricht die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen den gesetzlichen Bestimmungen. Dem Kläger wurden zum Teil sogar höhere Leistungen bewilligt, als ihm gesetzlich zugestanden hätten.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld der Anspruch auf Übergangsrente anzurechnen und zwar in vollem Umfang und während des gesamten streitigen Zeitraumes.
Nach der auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ergangenen Verordnung (VO) über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3359), ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der VO in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 der VO (bei Übergangsrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG –) (1.) zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1 oder 2 SGB III maßgebliche Leistungssatz den Satz von Hundert unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO), (2) im Übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der VO). Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der VO). Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des AAÜG oder wegen einer anderen Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung.
Danach hat die Beklagte zu Recht den Anspruch des Klägers auf Übergangsrente in vollem Umfang auf das Arbeitslosengeld angerechnet, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Umfang ruht. Dem Kläger ist mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 4. August 1999 ab 1. Juli 1999 eine Übergangsrente nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AAÜG bewilligt worden. Die Höhe wurde mit 0 festgestellt (gemindert), weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf diese Übergangsrente anzurechnendes Einkommen bezogen hat. Als er zum 1. Januar 2000 arbeitslos wurde, hatte er mindestens 180 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III gestanden, denn er war mindestens seit 1999 versicherungspflichtig beschäftigt. Da die Kürzung der Versorgungsleistung (die vor dem 1. Januar 2000 0 DM betragen hat) wegen Eintritts der Beschäftigungslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2000 weggefallen ist, bemisst sich der Teil, um den der Anspruch auf Arbeitsgeld ruht, nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO, sondern nach dessen Satz 3, so dass hinsichtlich des Ruhensanteils an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung getreten ist; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages, hier also in Höhe des (gesamten) Übergangsgeldes, weil diese vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit auf 0 DM gemindert worden war. Die VO hat zum Ziel, die doppelte Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen zu verhindern. Wird wegen Eintritts der Beschäftigungslosigkeit eine höhere Übergangsrente als Entgeltersatzleistung geleistet (Wegfall der Kürzung), ist es sachgerecht das Ruhen des Arbeitslosengeldes in Höhe der mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gezahlten "Mehrleistung" anzuordnen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der VO). Etwas anderes gilt zu Recht dann, wenn der Arbeitslose bereits während der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses eine Übergangsrente bezogen hat, weil diese seinen Lebensstandard auch während der Zeit der Beschäftigung geprägt hat. Dann ist es sachgerecht, nur einen Teil der Übergangsrente auf das Arbeitslosengeld "anzurechnen" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der VO). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht.
Nach § 157 Abs. 1 SGB III gelten diese Grundsätze auch für die Höhe des Unterhaltsgeldes, so dass auch dieser Anspruch in Höhe der Übergangsrente nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der VO ruht.
Die Beklagte hat im Hinblick auf den sich aus der Übergangsrente ergebenden Anrechnungsbetrag zum Teil sogar weniger berücksichtigt, als sie hätte berücksichtigen können, was dazu führt, dass der Kläger teilweise höhere Leistungen bezogen hat, als ihm zustanden.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 wurde dem Kläger Übergangsrente in Höhe von 441,84 DM ab 1. Januar 2000 bewilligt; dies entspricht einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 101,96 DM. Dementsprechend hat die Beklagte zutreffend im Bescheid vom 23. Mai 2000 für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2000 diesen Betrag berücksichtigt. Zwar hat sie mit Bescheid vom 8. März 2000 bei der Höhe des Unterhaltsgeldes einen Anrechnungsbetrag vom 1. Februar 2000 bis 21. Juni 2000 in Höhe von 101,99 DM wöchentlich angesetzt, was fehlerhaft ist. Das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Mai 2002 ist aber rechtskräftig geworden und die Höhe der Leistungen jedenfalls insoweit nicht mehr streitgegenständlich.
Ab dem 22. bis 30. Juni 2000 hat die Beklagte dem Unterhaltsgeldanspruch des Klägers wiederum einen zutreffenden Anrechnungsbetrag von 101,96 DM zugrunde gelegt (Bescheid vom 20. Oktober 2000). Ab dem 1. Juli 2000 ist dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juli 2000 allerdings Übergangsrente in Höhe von 443,17 DM monatlich bewilligt worden. Dies entspricht einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 102,27 DM, so dass sich der materielle Leistungsanspruch ab diesem Moment reduzierte. Die Beklagte hat jedoch nachfolgend höchstens einen Betrag von 101,99 DM bzw. 101,96 DM oder 52,13 Euro berücksichtigt, das heißt einen Betrag, der bereits ab 1. Juni 2000 als Anrechnungsbetrag zu gering gewesen ist. Die nachfolgenden Zeiträume sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Für den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Ausgleich steuerlicher Nachteile durch die Anrechnung der Übergangsrente ist kein Raum; denn die Beklagte hat die Höhe der Leistungen zutreffend festgestellt. Ein Beratungsmangel ist nicht feststellbar. Im Übrigen ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf ein rechtmäßiges Verhaltungshandeln gerichtet, der Kläger begehrt insoweit aber Schadensersatz. Daneben ist ein steuerlicher Nachteil auch nicht zu erkennen. Denn ausweislich der dem Senat vorliegenden Einkommensteuererklärung wurde die zu zahlende Steuer im streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 160 SGG).
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