S 23 AR 122/05 AS-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AR 122/05 AS-PKH
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist – als Verwaltungsakt im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 31 SGB X – gerichtlich einklagbar, so dass das Gericht den Antragsgegner zur Erteilung der Zusicherung verpflichten kann.
2. Grundsätzlich sind die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlichen Zusicherungen „vorher“ – bezogen auf das Entstehen der jeweiligen Art der in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II aufgeführten drei Kostenformen – einzuholen, wobei das zeitliche Erfordernis allerdings nicht in jedem Fall auf den Abschluss des Mietvertrages abstellt; so können Umzugskosten auch noch nach Abschluss
des Mietvertrages, aber vor Durchführung des Umzuges, angezeigt und die erforderliche Übernahmeerklärung eingeholt werden, während Wohnungsbeschaf-fungskosten regelmäßig bereits im Vorfeld des Abschlusses des Mietvertrages entstehen.
3. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II steht die Erteilung der Zusicherung im Soll-Ermessen des kommunalen Trägers. Das bedeutet, dass die Zusicherung nur in atypischen Einzelfällen – also in abweichenden Dispensfällen – verweigert werden darf, ), ansonsten
intendiert bereits die Veranlassung des Umzugs durch den Leistungsträger, dass das Zusicherungserteilungsermessen eingeschränkt ist. Ermessenskriterien sind dabei insbesondere die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens, der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe, Familie
und Gesundheit, der Grundsatz des Förderns und Forderns, das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung.
4. Zieht ein Leistungsempfänger in eine nach wie vor unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung verursachende Wohnung um, dann ist die daraufhin erfolgte Ablehnung der Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten regelmäßig ermessensgerecht.
5. Zwar handelt es sich bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II inhaltlich um eine andere als bei derjenigen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, jedoch sind die beiden Zusicherungen insoweit miteinander verbunden, als dass die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, die nur dann erteilt
wird, wenn der Umzug erforderlich ist, im Zusammenhang mit der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 SGB II steht. Denn die Notwendigkeit und Angemessenheit der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Kosten der neuen
Unterkunft und zwar mit der Folge, dass ein Umzug nur als notwendig erachtet werden kann, wenn auf Grund des Umzugs in der neuen Wohnung lediglich angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen. Erhält der Hilfebedürftige die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, so kann er
nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit
erhält, sondern regelmäßig auch davon, dass auch Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden, weil mit der Zustimmung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II stets die Feststellung verbunden ist, dass der Umzug erforderlich ist.
6. Gestattet der Leistungsträger mit einer Bescheinigung die Anmeitung einer anderen Wohnung, kappt jedoch gleichzeitig die Kosten der neuen Unterkunft auf das angemessene Maß und gewährt Umzugskosten nur in Form eines Darlehens, bringt er damit deutlich zum Ausdruck, dass die tatsächlichen
Kosten der neuen Unterkunft nicht angemessen sind und Umzugskosten nicht als Beihilfe geleistet werden. Inhaltlich stellt eine solche Bescheinigung keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II – und erst recht nicht nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II – dar, weil der Leistungsträger lediglich erklärt die
Kosten der neuen Unterkunft nur bis zu einer bestimmten, nämlich der Angemessenheitsgrenze entsprechenden Höhe und keine Umzugskosten übernehmen zu wollen. Diese „bedingte“ bzw. eingeschränkte Zusicherung ist der Sache nach die Ablehnung, die tatsächlichen Kosten der neuen Unterkunft bzw. Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten übernehmen zu wollen.
7. Die Angemessenheitsbeurteilung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist auf den Kaltmietzins zuzüglich der Betriebskosten ohne die durch die Regelleistung abgegoltenen Kosten der Warmwasserzubereitung und ohne die gesondert zu betrachtenden Heizkosten zu beziehen.
8. Sinn und Zweck eines Umzuges aus einer unangemessenen teuren Wohnung ist es, die Kosten der Unterkunft durch den Umzug auf ein angemessenes Maß zu senken, mit der Folge, dass ein Umzug aus Steuermitteln durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch dann nicht finanziert werden kann, wenn er in eine Unterkunft erfolgt, die das angemessene Maß (nur)
geringfügig überschreitet. Auf die sich – in der Folge der gegenteiligen Sichtweise – stellende Frage, wer oder was darüber entscheiden soll, bis zu welchem graduellen oder erheblichen Unterschied von einer geringfügigen oder unwesentlichen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze auszugehen ist,
kommt es von vornherein nicht in der Konstellation an, in der die Kosten der neuen Unterkunft unangemessen sind. Etwas anderes mag gelten, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob die voraussichtlichen Umzugs- und sonstigen Transaktionskosten in einem wirtschaftlich vernünftigen und vertretbarem Verhältnis stehen, wenn lediglich die Kosten der bisherigen Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen nur geringfügig oder unwesentlich überschreiten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Grund des Prozesskostenhilfeantrages vom 29. Dezember 2005 für das beabsichtigte Klageverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die potentielle Klägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von dem potentiell Beklagten (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von Umzugskosten in Höhe von 543,81 EUR als Beihilfe. Dieses Begehren soll für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtlich im Klagewege geltend gemacht werden.

Die Klägerin steht bei dem Beklagten seit 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; sie erhielt Arbeitslosengeld II auf Grund folgender Bescheide für folgende Zeiträume in folgenden Höhen:
· Bewilligungsbescheid vom 6. November 2004: Arbeitslosengeld II in Höhe von 467,95 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005, · Änderungsbescheid vom 13. April 2005: Arbeitslosengeld II in Höhe von 694,90 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005,
· Änderungsbescheid vom 13. Juni 2005: Arbeitslosengeld II in Höhe von 694,90 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 und in Höhe von 512,95 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005,
· Bewilligungsfolgebescheid vom 13. Juni 2005: Arbeitslosengeld II in Höhe von 512,95 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006,
· Änderungsbescheid vom 28. November 2005: Arbeitslosengeld II in Höhe von 512,95 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 und in Höhe von 591,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2006.

Die Klägerin bewohnte seit 15. Juni 2004 eine 68,09 m² umfassende 3-Raum-Wohnung (inkl. Küche, Bad, Flur und Loggia) in der H.-straße ... in O. auf Grund Mietvertrages vom 19. Mai 2004 zum monatlichen Gesamtwarmmietzins in Höhe von 372,00 EUR; dieser Miet-zins setzte sich aus 266,00 EUR Grundmiete, 52,00 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 54,00 EUR Heizungs- und Warmwasservorauszahlungen zusammen. Die Wohnung wurde bis zum Auszug der volljährigen Tochter der Klägerin am 1. Dezember 2005 von der Klägerin und ihrer volljährigen Tochter bewohnt. Bereits mit Bescheid der Bundesagentur für Ar-beit, Agentur für Arbeit Zittau, vom ohne Datum (vermutlich im November 2004; Bl. 24 der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, da nach den Richtlinien des Beklagten ein Betrag von 290,00 EUR monatlich angemessen wäre, so dass die übernommenen Kosten der Unterkunft spätestens ab dem 1. Juli 2005 auf den angemessenen Betrag begrenzt werden würden.

Am 4. Oktober 2005 schloss die Klägerin einen Vorvertrag für die von ihr am 21. Septem-ber 2005 besichtigte, 54,00 m² umfassende 2-Raum-Wohnung (inkl. Küche, Bad, Flur und Loggia) in der Straße Z. in O., die zum monatlichen Gesamtwarmmietzins in Höhe von 307,00 EUR am 15. November 2005 bezogen werden sollte; der Mietzins sollte sich aus 207,00 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 50,00 EUR Heizungs- und Warmwasservorauszahlungen zusammen setzen.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005, welches beim Beklagten am 25. Oktober 2005 ein-ging, beantragte die Klägerin die volle Kostenübernahme für den von ihr beabsichtigten Umzug von der Wohnung "H.-straße in O." in die Wohnung "Z. in O.", da ihre Tochter ausziehe und sie die große Wohnung finanziell nicht halten könne. Ihrem Antrag fügte die Klägerin Kostenvoranschläge von 3 Firmen, die professionelle Umzüge durchführen, für den beabsichtigten Umzug bei. Diese Kostenvoranschläge weisen Umzugskosten in Höhe von 543,81 EUR, 698,90 EUR und 614,68 EUR für Umzugsgut mit einem Gesamtvolumen zwischen 30 m³ und 33 m³, inklusive der Bereitstellung von Umzugskartonagen, ohne Demontage- und Montagearbeiten, aus.

Mit Bescheinigung vom 1. November 2005, bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass der Klägerin gestattet werde, in die Wohnung Nr. 202 "Z. in O." zu ziehen. Die Kosten der Unterkunft würden ab dem Tag des Einzuges auf die nach der Richtlinie des Beklagten angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft für eine Person, auf 260,00 gekappt. Die Umzugskosten in voraussichtlicher Höhe von 543,81 EUR würden in Form eines Darlehens gewährt.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2005 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie die Umzugskosten nicht zurückzahlen könne.

Am 15. November 2005 führte die Klägerin den Umzug durch. Von der beauftragten Um-zugsfirma wurden ihr Kosten in Höhe von 543,81 EUR in Rechnung gestellt; die Rechnung datierte vom 7. Dezember 2005 und war am 7. Januar 2006 zur Begleichung fällig. Die Klägerin bewohnt seit 15. November 2005 die 54,00 m² umfassende 2-Raum-Wohnung (inkl. Küche, Bad, Flur und Loggia) in der Straße "Z. in O." auf Grund Mietvertrages vom 1. Dezember 2005 zum monatlichen Gesamtwarmmietzins in Höhe von 279,00 EUR; dieser Mietzins setzt sich aus 189,00 EUR Grundmiete, 45,00 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 45,00 EUR Heizungs- und Warmwasservorauszahlungen zusammen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Umzugs-kosten könnten nur übernommen werden, wenn dies vorher zugesichert worden sei. Die Klägerin sei in eine zu große und zu teure Wohnung gezogen, so dass keine Verpflichtung bestehe, die Umzugskosten zu übernehmen.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 15. De-zember 2005 gab die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit außergerichtlich den Wider-spruchsbescheid vom 28. November 2005 im Wege der Selbstprüfung zu überprüfen und rückwirkend zu ändern. Zur Begründung führte die Klägerin u.a. aus: Die Klägerin sei nur in eine unwesentlich größere als die angemessene Wohnung mit 45 m² gezogen. Angemes-sene Wohnungen mit 45 m² seien derzeit nicht vorhanden gewesen. Auch die Gesamtmiete mit 279,00 EUR liege nur unwesentlich über der Angemessenheitsgrenze von 260,00 EUR. Auf-grund gestiegener und weiter steigender Preise für Heizung und Strom seien Preissteige-rungen in die Vorauszahlungen einzustellen, sodass die Richtlinie des Beklagten dringend überarbeitet werden müsse. Da die Betriebskosten ohnehin nur Vorauszahlungen darstellen würden, die am Jahresende abgerechnet würden und der Beklagte die Nachzahlung tragen müsste, habe die leichte Überschreitung der monatlichen Vorauszahlungen geringere Nachzahlungen am Jahresende zur Folge. Aus der Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass der Umzug der Klägerin erforderlich sei, da sie Wohnraum mit 68,09 m² und 372,00 EUR Ge-samtmiete bewohnt habe und damit über der Angemessenheitsgrenze gelegen habe. Die jetzige Wohnung sei mit 189,00 EUR Kaltmiete angemessen im Sinne der Richtlinie und die leichte Überschreitung der Größe sowie der Betriebskosten seien objektiv verursacht und der Wohnungssituation in der Gegend geschuldet. Der Beklagte habe zu prüfen, ob die Kostenübernahme gestattet werden könne. Bei der Klägerin läge ein Härtefall vor, da sie als Alleinstehende die Umzugskosten nicht aufbringen könne.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie das Schreiben vom 15. Dezember 2005 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X werte. Ein Bescheid erging – soweit ersichtlich – bislang nicht.

Mit Telefax vom 29. Dezember 2005, das am gleichen Tag beim Sozialgericht Dresden einging, erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin "Klage und Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe", wobei über den Prozesskostenhilfeantrag "vorab" zu ent-scheiden sei. Über den Prozesskostenhilfeantrag solle vor Klagezustellung entschieden werden. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten habe, weil der Umzug erforderlich ge-wesen sei, die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen seien und der Beklagte sein Ermessen unzulässig ausgeübt habe.

Die Klägerin beantragt,

der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Zur Begründung führte Beklagte aus: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Klä-gerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung der Umzugskosten als Leistung. Eine Zu-sicherung hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten sei durch den Beklagten nicht erfolgt. In der Bescheinigung vom 1. November 2005 sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Umzugskosten als Darlehen übernommen würden. Ein Darlehen habe die Klägerin jedoch nicht in Anspruch nehmen wollen. Eine Zusicherung sei auch nicht zu erteilen. Selbst wenn man in der voraussichtlichen Kürzung der Unterkunftskosten der vorherigen Wohnung der Klägerin eine Veranlassung durch den Beklagten sehen würde, seien die Umzugskosten vom Beklagten nicht zu übernehmen. Sinn und Zweck eines Umzuges aus einer unangemessen teuren Wohnung sei es, die Kosten der Unterkunft durch den Umzug auf ein angemessenes Maß zu senken. Dies sei im Falle der Klägerin nicht so. Die Klägerin sei vielmehr wieder in eine Wohnung gezogen, deren Kosten unangemessen sein. Ange-messen seien nach der Richtlinie des Beklagten zu den angemessenen Kosten der Unter-kunft für eine Person im Landkreis Löbau-Zittau, Kosten der Unterkunft in Höhe von ins-gesamt 260,00 EUR. Die Kosten der neuen Unterkunft betrügen jedoch 279,00 EUR. § 4 Abs. 3 der Richtlinie zu den angemessenen Kosten der Unterkunft würde zwar Einzelfallregelun-gen zulassen, wenn die tatsächlichen Mietkosten die angemessenen nur geringfügig über-steigen würden. Die Klägerin habe jedoch die Möglichkeit gehabt, ihre Kosten durch den Umzug zu senken. Dies habe sie nicht getan. Daher erfülle der Umzug nicht seinen Zweck, sodass weder die Umzugskosten, noch der Teil der Kosten der Unterkunft, der die ange-messenen Unterkunftskosten übersteige, übernommen werden könnten. Dem Argument der Klägerin, alle angemessenen Wohnungen wären bereits vergeben, könne nicht gefolgt werden. Im Landkreis Löbau-Zittau befänden sich freie Wohnungen, deren Kosten nach der Richtlinie des Beklagten angemessen seien. Der Klägerin sei es dabei zuzumuten, nicht nur in ihrem derzeitigen Wohnort, sondern im gesamte Landkreis nach einer angemessenen Wohnung zu suchen.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten mit dem Aktenzeichen: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Gericht hat sich am 27. Februar 2006 und 1. März 2006 einen Überblick über den Wohnungsmarkt im Landkreis Löbau-Zittau und konkret in O. verschafft; auf die zur Gerichtsakte genommenen Wohnungsangebote wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogen Akte, die Gerichtsakte sowie die darin befindlichen Schriftsätze insgesamt Bezug genommen.

II.

Der isolierte Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei genügt für die hinreichende Aussicht auf Erfolg zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Ist ein Erfolg allerdings schlechthin ausgeschlossen oder doch eher fern liegend, ist der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000, Az: 1 BvR 81/00).

Im vorliegenden Fall ist ein (teilweises) Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der "aufschie-bend bedingt erhobenen" Klage ausgeschlossen.

Die "aufschiebend bedingt erhobene" Klage wurde zwar nicht im Sinne einer echten und damit unzulässigen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.10.1992, Az: 4 RA 36/92) Bedingung für den Fall der ratenfreien Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Insoweit ist der Klageschriftsatz, der unterzeichnet und mit dem Wort "Klage" überschrieben ist, kläger-freundlich dahingehend auszulegen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zunächst isoliert gestellt ist, ohne dass zugleich das Klageverfahren gerichtsanhängig gemacht werden soll-te, was zulässig ist, weil der Prozesskostenhilfeantrag kein bereits anhängiges Verfahren voraussetzt (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 73a, Rn. 5). Wird bei einem Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der den an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind für dessen Auslegung drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: Es kann sich um einen unab-hängig von der Prozesskostenhilfebewilligung eingelegten oder um einen unter der Bedin-gung der Prozesskostenhilfegewährung erhobenen und damit unzulässigen Rechtsbehelf oder schließlich um einen Schriftsatz handeln, der lediglich einen der Begründung des Pro-zesskostenhilfeantrages dienenden Entwurf eines erst zukünftig einzulegenden Rechtsbe-helfs enthält; was hiervon vorliegt, ist im Wege der Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern vielmehr auf den in der Erklärung verkörperten Willen unter Berücksichtigung der erkenn-baren Umstände des Falles ankommt (BSG, Urteil vom 13.10.1992, Az: 4 RA 36/92). Das im vorliegenden Rechtsstreit die vorstehend zu letzt benannte Variante die Maßgebliche ist, ergibt sich insbesondere aus der Formulierung der Anträge im Schriftsatz der Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2005, wonach zunächst lediglich Prozesskos-tenhilfe beantragt werde, über die vorab zu entscheiden sei und wonach über den Prozess-kostenhilfeantrag vor Klagezustellung entschieden werden solle.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Umzugskos-ten in Höhe von 543,81 EUR als Beihilfe.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können Woh-nungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusiche-rung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger ver-anlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Un-terkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Anspruch auf Gewährung von Umzugskosten in Form einer Beihilfe erforderliche vorherige Zusicherung liegt bislang nicht vor. Der Beklagte weigert sich – zu Recht – eine solche Zusicherung zu erteilen, weil die Klägerin im konkreten Fall hierauf keinen Anspruch hat.

Die Zusicherung ist – als Verwaltungsakt im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 31 SGB X – gerichtlich einklagbar, so dass das Gericht den Antragsgegner zur Erteilung der Zusicherung verpflichten kann (so zutreffend bspw.: Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 84).

Für die Zusicherung gilt das Erfordernis der Schriftform, was sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 34 SGB X ergibt (ebenso: Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, Rn. 39b i.V.m. Rn. 32).

Grundsätzlich sind die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlichen Zusicherungen "vor-her" – bezogen auf das Entstehen der jeweiligen Art der in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf-geführten drei Kostenformen – einzuholen, wobei das zeitliche Erfordernis allerdings nicht in jedem Fall auf den Abschluss des Mietvertrages abstellt; so können Umzugskosten auch noch nach Abschluss des Mietvertrages, aber vor Durchführung des Umzuges, angezeigt und die erforderliche Übernahmeerklärung eingeholt werden, während Wohnungsbeschaf-fungskosten regelmäßig bereits im Vorfeld des Abschlusses des Mietvertrages entstehen (vgl. dazu zutreffend: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2006, Az: S 48 AS 20/06 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER; Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, Rn. 39c; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 85; Berlit, NDV 2006, 5, 22).

Da die von der Klägerin begehrten Umzugskosten mit der Durchführung des Umzuges am 15. November 2005 bereits entstanden sind und die Klägerin den Umzug durchgeführt hat, kann dem Erfordernis der vorherigen Zusicherung im vorliegenden Fall ohnehin nicht mehr Rechnung getragen werden, sodass der Anspruch der Klägerin bereits hieran schei-tern dürfte.

Unter welcher Maßgabe der kommunale Träger verpflichtet ist, eine Zusicherung zu ertei-len, bestimmt § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Demnach muss der Umzug durch den kommuna-len Träger veranlasst (1. Alternative) oder aus sonstigen Gründen notwendig geworden sein (2. Alternative) oder aber eine andere Unterkunft kann ohne die Zusicherung in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden (3. Alternative). Eine Veranlassung im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 SGB II liegt in jeder Form des ausdrücklichen oder konkludenten Hinwirkens auf einen Wohnungswechsel und in jeder sonstigen finalen Ein-flussnahme im Sinne der Verursachung des Umzuges (so bspw. deutlich: Lang in: Ei-cher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 89 und 90; SG Frank-furt/Oder, Beschluss vom 31.01.2006, Az: S 14 AS 793/05 ER).

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II steht die Erteilung der Zusicherung im Soll-Ermessen des kommunalen Trägers. Das bedeutet, dass die Zusicherung nur in atypischen Einzelfällen – also in abweichenden Dispensfällen – verweigert werden darf (in dieser Richtung auch: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2006, Az: S 48 AS 20/06 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER; SG Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2005, Az: S 18 AS 65/05 ER; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II; Stand: Oktober 2005, K § 22, Rn. 30; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 57; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2004, § 22, Rn. 26; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsu-chende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 82 und 83; Söhngen in: Schle-gel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 41), ansonsten intendiert bereits die Veranlassung des Umzugs durch den Leistungsträger, dass das Zusi-cherungserteilungsermessen eingeschränkt ist. Ermessenskriterien sind dabei insbesondere die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens, der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe, Familie und Gesundheit, der Grundsatz des Förderns und Forderns, das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der neuen Woh-nung (so ausdrücklich: Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II; Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 47; vgl. auch: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2006, Az: S 48 AS 20/06 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den von der Klägerin durchgeführten Wohnungs-wechsel und damit das Anmieten des neuen Wohnraumes mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 zwar veranlasst, weil er die Klägerin bereits Ende des Jahres 2004 darüber informiert hat, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, so dass die übernommenen Kosten der Unterkunft spätestens ab dem 1. Juli 2005 auf den angemessenen Betrag be-grenzt werden würden. Jedoch hat der Beklagte sein Zusicherungsermessen nicht ermes-sensfehlerhaft ausgeübt, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Zusiche-rung hat. Maßgeblich ist hierfür, dass die Klägerin in eine nach wie vor unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung verursachende Wohnung gezogen ist. In einem sol-chen Fall wird zu Recht davon ausgegangen, dass die daraufhin erfolgte Ablehnung der Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten regelmäßig ermessensgerecht ist (so aus-drücklich zutreffend bspw.: Berlit, NDV 2006, 5, 23; im Ergebnis ebenso, mit dem Hin-weis darauf, dass der Umzug notwendig sein müsse und dies nur der Fall sei, wenn die Miete für die neue Wohnung angemessen sei: LSG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2005, Az: L 5 B 255/05 ER-AS; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 20; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsi-cherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 82; Kruse in: Kru-se/Reinhard/Winkler, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 25; im Ergebnis so wohl auch: SG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2005, Az: S 6 AS 30/05 ER).

Nichts anderes folgt aus der von dem Beklagten der Klägerin am 1. November 2005 ausge-stellten Bescheinigung, auf Grund derer der Beklagte der Klägerin gestattete, in die Woh-nung Nr. 202 "Z. in O." zu ziehen, und ausführte, die Kosten der Unterkunft jedoch ab dem Tag des Einzuges, auf die nach der Richtlinie des Beklagten angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft für eine Person, auf 260,00 EUR zu kappen und die Umzugskosten in voraussichtlicher Höhe von 543,81 EUR lediglich in Form eines Darlehens zu gewähren. Da-mit hatte der Beklagte die Klägerin in hinreichend deutlicher Form davon in Kenntnis ge-setzt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung unangemessen sind und keine Umzugskosten in Form einer Beihilfe gewährt werden. Daher kann in der Bescheinigung des Beklagten vom 1. November 2005 nicht einmal eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II erblickt werden.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Zwar muss auch die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht ausdrücklich, son-dern kann auch konkludent erteilt werden (so bspw. ausdrücklich: Lang in: Ei-cher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 69). Auch handelt es sich bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II inhaltlich um eine andere als bei derjenigen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II (ebenso ausdrücklich: Adolph in: Lin-hart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Juni 2005, § 22 SGB II, Rn. 39b). Jedoch sind die beiden Zusicherungen insoweit miteinander verbunden, als dass die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, die ja nur dann erteilt wird, wenn der Umzug erforderlich ist, im Zusammenhang mit der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 SGB II steht (in dieser Richtung auch: Söhngen in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 35). Denn die Notwendig-keit und Angemessenheit der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht im Zu-sammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft und zwar mit der Folge, dass ein Umzug nur als notwendig erachtet werden kann, wenn auf Grund des Umzugs in der neuen Wohnung lediglich angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen (so zutreffend bspw. ausdrücklich: LSG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2005, Az: L 5 B 255/05 ER-AS; Berlit, NDV 2006, 5, 22; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 20; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 82; Kruse in: Kruse/Reinhard/Winkler, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 25; im Ergebnis so wohl auch: SG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2005, Az: S 6 AS 30/05 ER). Erhält der Hilfebedürftige die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, so kann er nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern regelmäßig auch davon, dass auch Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden, weil mit der Zustimmung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II stets die Feststellung verbunden ist, dass der Umzug erforderlich ist (ebenso ausdrücklich: Söhngen in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 35).

Diese Verknüpfung ist im Fall der Klägerin jedoch gerade nicht zu konstatieren, weil der Beklagte mit der Bescheinigung vom 1. November 2005 die Kosten der neuen Unterkunft bereits auf 260,00 EUR monatlich kappte und Umzugskosten nur in Form eines Darlehens in Aussicht stellte damit deutlich zum Ausdruck brachte, dass die tatsächlichen Kosten der neuen Unterkunft nicht angemessen sind und Umzugskosten nicht als Beihilfe geleistet werden. Inhaltlich stellt diese Bescheinigung gerade keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II – und erst recht nicht nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II – dar, weil der Beklag-te lediglich erklärte die Kosten der neuen Unterkunft nur bis zu einer bestimmten, nämlich der Angemessenheitsgrenze entsprechenden Höhe und keine Umzugskosten übernehmen zu wollen. Diese "bedingte" bzw. eingeschränkte Zusicherung ist der Sache nach die Ab-lehnung, die tatsächlichen Kosten der neuen Unterkunft bzw. Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten übernehmen zu wollen (so ausdrücklich zutreffend: Berlit, NDV 2006, 5, 23).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Kosten in Höhe von 279,00 EUR monatlich auch nicht angemessen. Soweit die Klägerin isoliert auf die Kaltmiete in Höhe von 189,00 EUR abstellt, kann dem nicht gefolgt werden, weil sowohl die Betriebskostenvorauszahlungen als auch die Heizkostenvorauszahlungen zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft zäh-len. Hierbei handelt es sich auch nicht – wie die Klägerin suggeriert – um "Sowieso"-Kosten, die der Beklagte nach Abrechnung des Vorauszahlungszeitraumes zu tragen hätte. Denn auch derartige Nachzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Angemessenheit (so bspw. deutlich: SG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2005, Az: S 7 AS 17/05 ER; Paul, ZfF 2005, 145, 150; im Ergebnis ebenso: Berlit, NDV 2006, 5, 16). Soweit die Klägerin ausführte, auf Grund gestiegener und weiter steigender Preise für Heizung und Strom seien Preissteigerungen in die Vorauszahlungen einzustellen, sodass die Richtlinie des Beklagten dringend überarbeitet werden müsse, vermag auch dieser Einwand nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil bereits die Kaltmiete der Klägerin in Höhe von 234,00 EUR (189,00 EUR + 45,00 EUR) die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 215,00 EUR um fast 10 % übersteigt, so dass es auf steigende Preise für Heizung und Energie, die Ursache der Überschreitung der Ange-messenheitsgrenze sein sollen – wie die Klägerin suggeriert – gar nicht ankommt. Die An-gemessenheitsbeurteilung ist ohnehin auf den Kaltmietzins zuzüglich der Betriebskosten ohne die durch die Regelleistung abgegoltenen Kosten der Warmwasserzubereitung und ohne die gesondert zu betrachtenden Heizkosten zu beziehen (so ausdrücklich zutreffend: LSG Thüringen, Beschluss vom 07.07.2005, Az: L 7 AS 334/05 ER; Berlit in Münder: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 17; im Ergebnis ebenso: Berlit, NDV 2006, 5, 11; Putz, info also 2004, 198, 201). Auch mit dem Argument, die Gesamtkosten der neuen Unterkunft würden den Betrag der angemessenen Kosten nur ge-ringfügig überschreiten, kann die Klägerin nicht durchdringen, weil auch ein geringfügiges Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen eine Überschreitung darstellt. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es Sinn und Zweck eines Umzuges aus einer unan-gemessenen teuren Wohnung ist, die Kosten der Unterkunft durch den Umzug auf ein an-gemessenes Maß zu senken, mit der Folge, dass ein Umzug aus Steuermitteln durch Leis-tungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch dann nicht finanziert werden kann, wenn er in eine Unterkunft erfolgt, die das angemessene Maß (nur) geringfügig überschrei-tet. Auf die sich – in der Folge der von der Klägerin vertretenen Ansicht – stellende Frage, wer oder was darüber entscheiden soll, bis zu welchem graduellen oder erheblichen Unter-schied von einer geringfügigen oder unwesentlichen Überschreitung der Angemessenheits-grenze auszugehen ist, kommt es von vornherein nicht in der vorliegenden Konstellation, in der die Kosten der neuen Unterkunft unangemessen sind, an. Etwas anderes mag gelten, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob die voraussichtlichen Umzugs- und sonsti-gen Transaktionskosten in einem wirtschaftlich vernünftigen und vertretbarem Verhältnis stehen, wenn lediglich die Kosten der bisherigen Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen nur geringfügig oder unwesentlich überschreiten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch weder die Unterkunftskostenrichtlinie des Be-klagten zu beanstanden, noch trifft es zu, dass keine Wohnungen mit angemessenen Kosten vorhanden wären.

Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten beinhaltet keinen gerichtlicher Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum, sondern kann durch das Gericht vollständig überprüft werden. Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemes-senen Umfang hat, ist von der tatsächlich entrichteten Miete auszugehen und eine den Be-sonderheiten des Einzelfalls gerecht werdende Betrachtung anzustellen. Als maßstäblich können dabei u. a. die familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung und die örtlichen Gegebenheiten gelten. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. In der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis erfolgte die Bestimmung der Angemessenheit der Größe der Wohnung meist unter Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Ver-waltungsvorschriften zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau. Die Rechtsprechung hat die darin liegende Typisierung für zulässig erachtet und die so ermittelten Wohnungsgrößen als Angemes-senheitsmaßstab in zahlreichen Entscheidungen zur Anwendung gebracht. Auch in der sozialrechtlichen Beurteilung werden gegen diese Maßstabsbildung ebenfalls keine prinzi-piellen Einwände erhoben (so bereits: LSG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2005, Az: L 5 B 255/05 ER-AS; SG Dresden, Beschluss vom 16.08.2005, Az: S 34 AS 664/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 23.01.2006, Az: S 21 AS 1081/05 ER; Lang in: Eicher/Spell-brink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rn. 39 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Wendet man diese Grundsätze an, können folgende, nach der Anzahl der Bewohner aufge-schlüsselte, Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden: · bei einer Person sollen etwa 45-50 m² angemessen sein, · bei einem 2-Personenhaushalt erhöht sich die Quadratmeterzahl auf etwa 60 m² bzw. 2 Wohnräume, · bewohnen drei Personen die Wohnung oder das Haus werden 75 m² bzw. 3 Wohn-räume als angemessen angesehen, · für vier Personen erhöht sich der Raumbedarf auf mindestens 85-90 m² bzw. 4 Wohnräume · und schließlich werden für jede weitere Person weitere 10-15 m² bzw. ein weiterer Wohnraum als angemessen betrachtet.

Darauf beruhend hat der Kreistag des Beklagten Mietobergrenzen festgesetzt, die als an-gemessen gelten. Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Mietobergren-zen liegen nicht vor, zumal sich die Festsetzung an den vom Gesetzgeber festgelegten Miethöchstgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) orientiert. Die Tabelle zu § 8 WoGG enthält Miethöchstgrenzen als Maßstab zur Bemessung der sozialhilferechtli-chen angemessenen und notwendigen Unterkunftskosten. Die Wohngeldtabelle kann als Richtwert angesehen werden, in dem sich widerspiegelt, wie der Gesetzgeber als eine Art Gutachter die Lage auf dem Wohnungsmarkt bewertet (so auch ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom 16.08.2005, Az: S 34 AS 664/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 23.01.2006, Az: S 21 AS 1081/05 ER). Weil sich die als Verwaltungsvorschrift des Be-klagten zu bewertende Festlegung exakt an die der Wohngeldtabelle ausrichtet und damit eine Gleichbehandlung zu den vom Gesetzgeber im antizipierten Sachverständigengutach-ten für notwendig und angemessen erachteten Unterkunftskosten gewährleistet, bestehen keine Bedenken gegen die Festlegungen des Beklagten.

Sowohl nach der Tabelle zu § 8 WoGG als auch nach den identischen Festsetzungen des Kreistags des Beklagten sind für einen 1-Personen-Haushalt in Gemeinden mit Mieten der Stufe I (wozu die Gemeinde O. gehört) bei einer Wohnung, die ab dem 01.01.1966 bezugs-fertig geworden ist, Mietkosten (Grundmiete und Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) bis 215,00 EUR angemessen und in Gemeinden mit Mieten der Stufe II (wozu im Landkreis Lö-bau-Zittau nur die Städte L. und Z. gehören) bei einer Wohnung, die ab dem 01.01.1966 bezugsfertig geworden ist, Mietkosten (Grundmiete und Nebenkosten, aber ohne Heizkos-ten) bis 230,00 EUR angemessen.

Zur Überzeugung des Gerichts stand der Klägerin auch der Wohnungsmarkt zu den vom Beklagten festgelegten Mietobergrenzen offen. Bei Umzug innerhalb des Landkreises in Gemeinden mit Mieten der Stufe I übernimmt der Beklagte angemessene Kosten der Un-terkunft inklusive Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von bis zu 260,00 EUR monatlich für einen 1-Personen-Haushalt (215,00 EUR Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten + 45,00 EUR Heiz-kosten) und bei Umzug innerhalb des Landkreises in Gemeinden mit Mieten der Stufe II übernimmt der Beklagte angemessene Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von bis zu 275,00 EUR monatlich für einen 1-Personen-Haushalt (230,00 EUR Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten + 45,00 EUR Heizkosten). Die gerichtlicherseits inner-halb zweimal einer halben Stunde angestellten Recherchen über Immobilienbörsen im In-ternet erbrachten bereits zwei konkrete, tatsächlich sofort bezugsfähige Mietangebote im Landkreis Löbau-Zittau, die angemessene Kosten für einen 1-Personen-Haushalt verursa-chen, so dass dem Grunde nach Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Miet-kautionen bei Bezug einer dieser Mietwohnungen vom Beklagten gewährt worden wären. Da die gerichtlichen Recherchen innerhalb zweimal einer halben Stunde bereits zu kosten-angemessenem Wohnraum führten, liegt es entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung mehr als nahe, dass die Klägerin bei einer Suche seit Anfang des Jahres 2005, nachdem sie bereits im November 2004 darüber konkret informiert worden war, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen sind, über mehrere Monate, weit mehr Vergleichsangebote hätte eruieren können. Konkret hat das Gericht folgende Mietwohnungen mit angemessenen Mietkosten für einen 1-Personen-Haushalt im Landkreis Löbau-Zittau recherchieren kön-nen: · 1-Raum-Wohnung in O. (34,00 m²; Neubau; Balkon) zum Gesamtwarmmietpreis in Höhe von 198,00 EUR monatlich, so dass die angemessenen, vom Beklagten zu über-nehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht überschritten werden und damit den Vorschriften des Beklagten entsprechen; · 1-Raum-Wohnung in O. (33,00 m²; Neubau) zum Gesamtwarmmietpreis in Höhe von 190,00 EUR monatlich, so dass die angemessenen, vom Beklagten zu überneh-menden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht überschritten werden und damit den Vorschriften des Beklagten entsprechen; · 1-Raum-Wohnung in L.-H. (31,00 m²; saniert; Zentralheizung; Wannenbad mit WC und Fenster; Fliesen in Flur, Bad und Küche; Laminat im Wohnzimmer; Stell-platz vor dem Haus; neue Innentüren; grüne und ruhige Lage; Gartenmitbenutzung; sofort bezugsfertig; keine Staffelmiete; unbefristeter Mietvertrag) zum Gesamt-warmmietpreis in Höhe von 200,00 EUR monatlich, so dass die angemessenen, vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht überschrit-ten werden und damit den Vorschriften des Beklagten entsprechen; · 1-Raum-Wohnung in Z. (30,90 m²; ruhige Lage; Nähe Einkaufs- und Stadtzentrum; sofort bezugsfrei) zum Gesamtwarmmietpreis in Höhe von 269,09 EUR monatlich, so dass die angemessenen, vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht überschritten werden und damit den Vorschriften des Beklagten entsprechen.

Ein Umzug innerhalb des Landkreises Löbau-Zittau von O. nach L. oder Z. ist der Kläge-rin – wie der Beklagte ebenfalls zutreffend ausführte – auch zumutbar und bedeutet keine unbillige Härte. Die Klägerin ist allein stehend, ledig, gesund, nicht erwerbstätig und nicht behindert. Im Übrigen waren – ausweislich der gerichtlichen Recherchen – selbst innerhalb von O. und innerhalb derselben Kommunalen Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH, die der Klägerin sowohl die alte als auch die neue Wohnung vermietet hat, Wohnun-gen verfügbar, die angemessene Kosten im Sinne der Unterkunftskostenrichtlinie des Be-klagten verursachen. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken, die alleinstehende Klägerin auf eine 1-Raum-Wohnung zu verweisen. Ein grundsicherungsrechtlicher höherer Raumbedarf ist im Fall der Klägerin nicht erkennbar. Insoweit wird auch darauf hingewie-sen, dass nach den Richtlinien des Beklagten und der sozialhilferechtlichen Praxis für eine Person regelmäßig eine 1-Raum-Wohnung ausreichend und Wohnraum bis zu 45 m² an-gemessen ist. Bis zu 45 m² bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin nicht auf kleineren Wohnraum mit bspw. 34 m² verwiesen werden könnte. Die Unterkunftskostenrichtlinie des Beklagten verdeutlich dies, indem es sich bei den festgelegten Werten um Obergrenzen handelt.

Insgesamt standen damit weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen, die un-angemessenen Kosten der Unterkunft durch Umzug in eine Unterkunft mit angemessenen Kosten zu senken.

Nach alledem war der Prozesskostenhilfeantrag für das beabsichtigte und angekündigte Klageverfahren abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Rechtskraft
Aus
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