L 2 U 297/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 6 U 1340/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 U 297/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 49/06 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 2. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen mit Ausnahme seiner Aufwendungen nach § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG für das persönliche Erscheinen im Erörterungstermin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

Der Sohn des Beigeladenen ist mit der Tochter der Klägerin verheiratet. Am 16. Februar 2003 verletzte sich der Beigeladene im Garten der Klägerin bei in ihrem Auftrag verrichteten Baumschnittarbeiten schwer, als er von einer Leiter stürzte. Mit am 19. August 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben teilte der Beigeladene mit, dass er vergeblich versucht habe, seine Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung der Klägerin geltend zu machen. Diese habe ihn jedoch auf die gesetzliche Unfallversicherung verwiesen, da er als "Wie-Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im "Unternehmen" der Klägerin tätig geworden sei und sich die Klägerin auf das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII berufe. Die Beklagte leitete ein Verwaltungsverfahren ein und übersandte dem Beigeladenen einen Fragebogen. Nach den darin gemachten Angaben sei er am Unfalltag bereits 45 Minuten tätig gewesen, als es zu dem Unfall gekommen sei. Es sei ein Einsatz bis zum Mittag geplant gewesen; danach habe ein geselliges Mittagessen mit Grillversorgung erfolgen sollen. Es habe sich um eine Gefälligkeit gehandelt, wie sie unter besonders engen/guten Verwandten, Freunden oder Nachbarn geradezu selbstverständlich sei. Die Familie der Klägerin unterstütze ihn bei anstehendem Bedarf ebenfalls. Eine Entlohnung habe er nicht erhalten. Das Arbeitsgerät sei von der Klägerin gestellt worden; teilweise habe auch er erforderliches Werkzeug mitgebracht.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil es sich bei dem Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit habe nicht vorgelegen, da zur Familie der Klägerin eine enge familiäre, freundschaftliche Beziehung bestehe. Mit am 9. Februar 2004 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben meldete sich die Privathaftpflichtversicherung der Klägerin und legte in deren Namen unter Bezugnahme auf § 109 SGB VII Widerspruch gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 15. Januar 2004 ein, da es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin auf Bitte des Sozialgerichts mit Schreiben vom 27. August 2004 Auskunft erteilt: Da ihr Mann unfallbedingt sehr schwer verletzt worden sei, habe der Beigeladene bei der so genannten Frühjahrsbestellung und auch bei der Winterfestmachung des Gartens bei Bedarf in den letzten vier bis fünf Jahren die entsprechende Unterstützung geleistet, die ihr Mann nicht mehr erbringen könne. Dies sei immer unter dem Aspekt der Nachbarschafts- bzw. Gefälligkeitshilfe geschehen und niemals unter dem Aspekt, dass der Beigeladene in der Lage sei, diese Arbeiten fachmännisch auszuführen. Darauf sei es ihr auch gar nicht angekommen. Die Einsätze des Beigeladenen hätten sich auf maximal drei bis vier Stunden begrenzt. In der Regel hätten sie um 9.00 Uhr begonnen und seien zum Mittag beendet gewesen. Danach sei dann die "essenstechnische Grillversorgung" erfolgt. Das gesellige Miteinander habe jedoch nie länger gedauert als bis 14.00 Uhr. Es sei für sie selbstverständlich, nicht nur Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern auch Hilfe zu geben. So sei dem Beigeladenen und seiner Frau beispielsweise durch Transportfahrten geholfen worden. Derartige Fahrten fänden jährlich etwa drei bis vier Mal statt. Am Unfalltag habe auf keinen Fall das gesellige Miteinander im Vordergrund gestanden, sondern einzig und allein das Baumfällen.

Mit Urteil vom 2. März 2005 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit, die der Beigeladene für die Klägerin verrichtet habe, sei aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen als unversicherte Gefälligkeitshandlung anzusehen. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene selbst hätten die durchgeführten Arbeiten als Gefälligkeiten angesehen. Die gesellschaftlichen Beziehungen hätten die Grundlage für die ausgeführte Verrichtung dargestellt. Das Sozialgericht hat ausgesprochen, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, und hat sich insoweit auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bezogen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für falsch.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 2. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Beigeladenen vom 16. Februar 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die angegriffenen Entscheidungen rechtmäßig sind.

Mit Beschluss vom 22. August 2005 wurde der Verletzte gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen.

Im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2005 hat der Beigeladene weitere Angaben gemacht; insoweit wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung Bezug genommen. In dem Termin wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass vorliegend beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der geheimen Beratung.

II.

Der Senat macht von der durch § 153 Abs. 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher dazu gehört worden. Ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise ist nicht erforderlich.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die nach (notwendiger) Beiladung des Verletzten im Berufungsverfahren angestellten Ermittlungen bestätigen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Zulässigkeit der Klage stand nicht entgegen, dass der Bescheid vom 15. Januar 2004 gegenüber dem Beigeladenen ergangen ist. Denn dieser Bescheid ist der Klägerin bekannt geworden, und sie hat dagegen in Ausübung ihrer Rechte nach § 109 SGB VII Widerspruch erhoben, der mit allein ihr gegenüber ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde. Eine sie belastende Verwaltungsentscheidung lag damit vor.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls des Beigeladenen als Arbeitsunfall i. S. d. SGB VII, denn der Unfall des Beigeladenen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hier kommt ein Versicherungsschutz des Beigeladenen allein nach § 2 Abs. 2 SGB VII als so genannter Wie-Beschäftigter in Betracht. Danach sind Personen versichert, die zwar nicht in einem förmlichen Arbeitsverhältnis stehen, aber wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, will § 2 Abs. 2 SGB VII wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. zuletzt BSG-Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R). Allerdings unterliegt nicht jede unter diesen Voraussetzungen geleistete Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr muss die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 2 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Art ähneln (zu § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO BSG SozR 2200 § 539 Nr 119 mwN). Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277). Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr 49). Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Bindungen (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 43, 55, 66 und 134; s aber auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 6) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebenso wenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 123). Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen und Gefälligkeitsdienste schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 -) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s BSG-Urteil in SozR 3-2200 § 539 Nr 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Mithilfe des Beigeladenen als Gefälligkeit anzusehen ist und die unfallbringende Verrichtung durch das enge Verhältnis der Familien der Beigeladenen und der Klägerin aufgrund der Ehe ihrer Kinder miteinander (der Sohn des Beigeladenen ist mit der Tochter der Klägerin verheiratet) und die dadurch begründeten persönlichen Beziehungen, die durch Hilfsbereitschaft und wechselseitige Unterstützung geprägt waren, bestimmt war. Dies ergibt sich aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 – 2 RU 6/91 -).

Nach dem Schreiben der Klägerin vom 27. August 2004 haben die vom Beigeladenen verrichteten Arbeiten "immer unter dem Aspekt der Nachbarschafts- und Gefälligkeitshilfe" gestanden. Diese Einschätzung bestätigt sich mit Blick auf die vom Beigeladenen im Erörterungstermin gemachten Angaben (vgl. die Niederschrift vom 25. Oktober 2005). Danach haben sich die Familien immer untereinander geholfen; er bezeichnete die Arbeiten - zumal die Klägerin im Gegenzug für die geleisteten Baumschnittarbeiten auch Fahrdienste für seine Ehefrau übernommen habe - als "Nachbarschaftshilfe", nachdem der Ehemann der Klägerin einen schweren Unfall erlitten habe und die Arbeiten nicht mehr selbst habe durchführen können. Dem wird auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass – wie die Klägerin vorträgt – zwischen den Wohnorten der beiden Beteiligten eine Strecke von ca. 8 km liegt, so dass von einem Nachbarschaftsverhältnis keine Rede mehr sein könne. Denn aus dem Zusammenhang wird klar, was der Beigeladene damit gemeint hat, wenn er von "Nachbarschaftshilfe" gesprochen hat; im Übrigen hat sie (die Klägerin) den Begriff selbst in ihrem Schreiben vom 27. August 2004 verwendet. Sofern ihre Prozessbevollmächtigten in offenem Gegensatz zu jenem Schreiben den Aspekt der freundschaftlichen Beziehungen im Berufungsverfahren herunterzuspielen versuchen, ist dies offensichtlich von dem Bestreben getragen, Schadensersatzansprüche des Beigeladenen gegenüber der hinter der Klägerin stehenden Privathaftpflichtversicherung abzuwehren.

Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass es außerhalb der Gartenarbeit kaum zu Begegnungen zwischen Klägerin und Beigeladenem gekommen sei. Die Klägerin trägt in ihrem Schreiben vom 27. August 2004 vor, dass sich die Familien bei Geburtstagsfesten und gesellschaftlichen Ereignissen träfen. Häufigerer Begegnungen bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht, um den Beziehungen zwischen den Familien das beschriebene besondere Gepräge zu geben.

Die übrigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gebieten keine andere Beurteilung der vom Beigeladenen verrichteten Arbeiten:

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren vortragen, Gartenarbeiten würden üblicherweise von gewerblichen Anbietern durchgeführt, trifft das unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Hinblick auf die vom Beigeladenen verrichteten Arbeiten nicht zu: Abgesehen davon, dass der Beigeladene für seine Arbeit kein Entgelt erhalten hat, gilt dies schon für die Terminvereinbarung, die nach den Angaben des Klägers so erfolgt sei, wie es gerade ins Gespräch gekommen sei. Auch die Tatsache, dass die erforderlichen Baumschnittarbeiten nicht alle auf einmal, sondern immer nach und nach (von Termin zu Termin) erledigt wurden – wie der Beigeladene im Erörterungstermin unwidersprochen mitgeteilt hat, spricht – auch im Hinblick auf die bei gewerbsmäßiger Beauftragung gewöhnlich anfallenden Anfahrtkosten – dagegen, dass hier Umstände vorlagen, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind. Das Gleiche gilt im Hinblick darauf, dass nach den unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen sämtliche Arbeitsgeräte (mit Ausnahme der Handbügelsäge, die der Beigeladene mitbrachte) von der Klägerin gestellt wurden, also z. B. Leiter und Schubkarre. In dieselbe Richtung weist die geplante Essensversorgung nach getaner Arbeit, die sich nach den Angaben der Klägerin als geselliges Miteinander vollziehen sollte und keinesfalls als Gegenleistung für die erbrachten Arbeiten anzusehen ist. Dass es der Klägerin auf den Aspekt, dass der Beigeladene in seiner beruflichen Tätigkeit auch mit Baumschnittarbeiten befasst war, überhaupt nicht ankam, hat sie im Schreiben vom 27. August 2004 ausdrücklich betont. Der Beigeladene hat in diesem Zusammenhang im Erörterungstermin unwidersprochen vorgetragen, bei den für den Unfalltag vorgesehenen Arbeiten habe es sich um allgemein übliche Arbeiten gehandelt, die keine besondere Sachkunde erfordert hätten.

Auch der zeitliche Umfang der für den 16. Februar 2003 geplanten Arbeiten, auf den es nach der Rechtsprechung des BSG allein nicht ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 – 2 RU 6/91 -), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben der Beteiligten differieren insoweit nur unwesentlich: Während nach den Angaben des Beigeladenen im Erörterungstermin Baumschnittarbeiten von ca. 1 Stunde eingeplant waren, gibt die Klägerin die veranschlagte Dauer in ihrem Schreiben vom 27. August 2004 mit ein bis zwei Stunden an (und anschließender Ästezerkleinerung), so dass dem zeitlichen Faktor keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf abstellen, dass die Arbeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt seien, vermag dieser Aspekt allein der Einschätzung, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen unter solchen Umständen vollzogen hat, die auf einer Sonderbeziehung beruhen, nicht die Grundlage zu entziehen. Vielmehr ist es als Ausdruck der besonderen Verbundenheit der beiden Familien untereinander anzusehen, wenn die Klägerin schildert, dass nach dem schweren Unfall ihres Ehemannes von dem Beigeladenen die entsprechenden Arbeiten, die der Ehemann der Klägerin nicht mehr habe erbringen können, verrichtet worden seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier nach § 197a Abs. 1 Satz 1 a. E. SGG anzuwenden ist, der Klägerin zur Last. Gleichzeitig wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung, die von der Anwendbarkeit des § 193 SGG ausgegangen ist, abgeändert: Die Klägerin hat auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (worauf sie auch hingewiesen wurde), § 154 Abs. 1 VwGO entsprechend.

Die Erstattungspflicht der Klägerin umfasst die Kosten des Beigeladenen – mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG für das persönliche Erscheinen im Erörterungstermin, die nicht zu den Gerichtskosten gehören.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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