Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 10 RA 400/02
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 126/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 298/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Klägerin die Zeiten vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen sind.
Die 1968 geborene Klägerin war nach den Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis vom 16. Juli 1987 bis 31. August 1988 als Mitarbeiterin beim Rat des Kreises S. beschäftigt. Für den 1. September bis 31. Dezember 1988 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989 ist im SV-Ausweis eingetragen: "Student / Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR / Studentenpauschale". Bezogen auf den Zeitraum vom 21. November bis 21. Dezember 1989 findet sich der Vermerk: "Annahmekraft VEB (K) Dienstleistungskombinat P.". Seit dem 1. Januar 1990 ist die Tätigkeit der Klägerin wiederum (ohne zeitliche Begrenzung) mit "Student" bezeichnet.
Laut der vorgelegten Beitrittsbestätigung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 16. Juli 1987 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Beiträge in das Versorgungssystem wurden von ihr bis Dezember 1989 gezahlt.
Am 22. April 1988 schlossen der Rat des Kreises S.-Land und die Klägerin einen Qualifizierungsvertrag, wonach sie ein Direktstudium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR ab dem 1. September 1988 mit dem Ziel, sich für eine Leitungsfunktion zu qualifizieren, beginnen sollte. Mit Aufnahme des Studiums setzte die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR das Stipendium auf 553 DDR-Mark fest.
Mit Bescheid vom 19. November 2001 stellte die Beklagte die Zeiten vom 16. Juli 1987 bis 31. August 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch, mit dem die Klägerin vor allem geltend machte, sie habe während der Delegierung zum Studium weiterhin dem Zusatzversorgungssystem angehört, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Meiningen eine Auskunft beim Landratsamt Hildburghausen vom 31. Juli 2002 eingeholt und die Klage sodann mit Urteil vom 8. Oktober 2003 abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, ihre Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates ergäbe sich insbesondere aus den Regelungen der einschlägigen Versorgungsordnung. Es habe sich bei dem Studium um eine dienstliche Weisung des damaligen Arbeitgebers und damit um eine innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme gehandelt. Während der vorlesungsfreien Zeit habe sie in Vollschicht sozialversicherungspflichtig beim Rat des Kreises S. – Land gearbeitet. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem vorliegenden Qualifizierungsvertrag, dass das ursprünglich geschlossene Arbeitsverhältnis bestehen geblieben sei. Sie habe darüber hinaus ein Stipendium in Höhe ihres vormaligen Gehaltes bezogen, von dem sowohl Beiträge zum Zusatzversorgungssystem als auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Studium der Klägerin ist nach Auffassung der Beklagten kein Beschäftigungsverhältnis gewesen. Darüber hinaus stellten die geleisteten Zahlungen kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar.
Das erkennende Gericht hat vom Landratsamt Hildburghausen die Personalakte des früheren Arbeitgebers beigezogen, aus dieser Akte aber nur eine "Einschätzung" des Lehrgangsleiters D. von Oktober 1998 in das Verfahren eingeführt. Ferner hat sich das Gericht das Original-Studienbuch der Klägerin vorlegen lassen. Die Universität Potsdam, die die Unterlagen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR verwaltet, hat mitgeteilt, dass hinsichtlich der Klägerin kein Vorgang im Archiv vorhanden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat nach der derzeitigen Sach- und Beweislage keinen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. September 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 AAÜG).
Sie ist allerdings vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft. Die hier heranzuziehende Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971 (abgedruckt in Aichberger II, Nr. 208), sah in § 2 den freiwilligen Beitritt und die Erteilung einer Beitrittsbestätigung vor. Eine solche Beitrittsbestätigung wurde der Klägerin am 16. Juli 1987 erteilt. Bis zum 31 August 1988 ist dementsprechend die Zugehörigkeit bestandskräftig anerkannt.
Für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 30. Juni 1990 lagen die Voraussetzungen für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates aber nicht vor. Maßstabsnorm ist insoweit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung (oder eine hier nicht interessierende selbständige Tätigkeit) ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. - Die Klägerin stand in diesem Sinne im streitigen Zeitraum nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis.
Bei den vorgenannten "Pflichtbeitragszeiten" handelt es sich nach § 55 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) um Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten). Solche Pflichtbeiträge sind für versicherungspflichtige Personen zu zahlen, das heißt – soweit es hier von Interesse ist – für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). - Das Vorliegen einer "Beschäftigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen (Direktionsgewalt des Arbeitgebers) und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers.
Eine Beschäftigung während der Studienzeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es für diese Zeit an einer Weisungsbefugnis (Direktionsgewalt) des damaligen Rates des Kreises S. fehlt. Wie sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Rat des Kreises S. und der Klägerin vom 16. Juli 1987 ergibt, war sie als Mitarbeiterin laut Funktionsplan eingestellt worden. Dieses Arbeitsverhältnis bestand formal über den Zeitpunkt des Beginns des Studiums der Klägerin fort - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Dem am 22. April 1988 zwischen dem Rat des Kreises S.-Land und der Klägerin geschlossenen Qualifizierungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis modifiziert hat, lassen sich aber keine Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers entnehmen. In diesem Vertrag ist vereinbart, dass die Klägerin am 1. September 1988 ein Direktstudium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der ehemaligen DDR beginnt. Der Vertrag führt als Verpflichtungen des Rates des Kreises S.-Land auf, dass während des Studiums ein Betreuer eingesetzt wird, für das Studium notwendige und im Betrieb vorhandene Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die Klägerin die festgelegten jährlichen Schulungsbeihilfen erhält und spätestens ein Jahr vor Beendigung des Studiums über ihren weiteren Einsatz entschieden wird. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Erfüllung bestimmter politischer Pflichten und zu einem intensiven Studium. Unter Punkt 4 des Qualifizierungsvertrages ist vereinbart, dass die Auflösung des Arbeitsvertrages zur Beendigung des Qualifizierungsvertrages führt. Aus diesen vertraglichen Regelungen kann nur gefolgert werden, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis während des Studiums ruhen sollte. Eine etwaige Direktionsbefugnis des Arbeitgebers für das Studium ergibt sich aus den genannten Verpflichtungen nicht.
Es fehlt auch an der erforderlichen Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers. Die Klägerin hat ab dem 1. September 1988 ein Vollzeitstudium an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR in Potsdam-Babelsberg absolviert, so dass bereits aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Rates des Kreises S.-Land nicht mehr gegeben war. Auch wenn der Arbeitsvertrag über den 1. September 1988 (Studienbeginn) hinaus fortbestanden haben sollte, konnten die laut Arbeitsvertrag am Arbeitsort Z. zu erbringenden Arbeitspflichten während des Studiums nicht von Potsdam aus erbracht werden.
Schließlich fehlt es auch an der für das Beschäftigungsverhältnis charakteristischen Entgeltlichkeit der erbrachten Leistung. Die Entgeltzahlungspflicht ist eine Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Zwar kann er sich zu ihrer Erfüllung grundsätzlich auch Dritter bedienen; wenn aber nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und nach den allgemeinen Vorgaben in der DDR die Zahlungen von dritter Seite nicht die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bewirken oder ersetzen sollten, sondern anderen Zwecken als denen des Arbeitsentgelts dienten, waren sie kein Entgelt im Sinne von § 5 AAÜG, also kein Arbeitsverdienst aus der Systembeschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R). Eine Entgeltzahlung seitens des Rates des Kreises S.-Land über den 31. August 1988 hinaus gab es nicht. Dies wird zunächst bestätigt durch die Eintragungen im SV-Ausweis der Klägerin, die ab dem 1. September 1988 in der entsprechenden Spalte nur den Vermerk "Studentenpauschale" enthalten. Ferner hat das Landratsamt Hildburghausen mit Schreiben vom 31. Juli 2002 eine Gehaltszahlung lediglich bis zum 31. August 1988 bestätigt. Auch in der Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG des Landratsamtes Hildburghausen vom 22. Oktober 2001 wird die Leistung von Arbeitsentgelten lediglich bis zum 31. August 1988 bestätigt. Ab dem 1. September 1988 wurde von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR ein Stipendium in Höhe von 553 DDR-Mark an die Klägerin gezahlt (Stipendiums-Festsetzung). Dieses Stipendium war jedoch nicht lediglich die Entgeltzahlung von dritter Seite, sondern diente dem Unterhalt der Klägerin während der Zeit, in der sie wegen des Studiums ihr Arbeitsverhältnis nicht ausfüllen konnte.
Die Zeiten, in denen die Klägerin tatsächlich in Potsdam studiert hat, können nach alledem nicht als Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gewertet werden. Desgleichen lag kein Beschäftigungsverhältnis in den Zeiten vor, in denen die Klägerin studienbedingte Praktika absolviert hat. Dies war, soweit aus der "Einschätzung" des Lehrgangsleiters D. vom Oktober 1989 ersichtlich, zumindest bei dem "vierwöchigen Praktikum anlässlich der Kommunalwahlen am 07.05.1989" der Fall. Auch in den üblichen Ferienzeiten während der vorlesungsfreien Zeit hat die Klägerin keine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgeübt. Was schließlich die im SV-Ausweis bescheinigte Tätigkeit als Annahmekraft in der Zeit vom 21. November bis 21 Dezember 1989 angeht, handelte es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit, die ihrer Art nach von dem in Rede stehenden Versorgungssystem erfasst wurde.
Von Interesse sind daher nur noch die (wenigen) möglicherweise übrig bleibenden "studienfreien" Zeiten, für die die Klägerin vorträgt, sie habe in ihnen ihre sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten am Arbeitsort Z. erfüllt. Sie hat insofern aber noch nicht einmal die "taggenauen" Zeiten einer solchen Beschäftigung benannt. Die Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Zeiten auf den Tag genau bekannt sind. Dafür, dass die Klägerin im Rahmen der vorlesungsfreien Zeit tatsächlich beim Rat des Kreises S.-Land im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entgeltlich tätig geworden ist, fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte.
Zunächst spricht gegen eine solche Annahme, dass keinerlei einschlägige Eintragungen im SV-Ausweis der Klägerin vorhanden sind. Hier sind vielmehr durchgehend für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis 31. Dezember 1989 die Vermerke "Student / Studentenpauschale" eingetragen worden, wobei als einzige Ausnahme ein Arbeitsverhältnis als Annahmekraft im Zeitraum 21. November bis 21. Dezember 1989 beim VEB (K) Dienstleistungskombinat bescheinigt wurde. Daran anschließend findet sich ab 1. Januar 1990 wieder die Eintragung "Student" und der Stempel der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Hätte die Klägerin während ihrer Semesterferien in einem Arbeitsverhältnis zum Rat des Kreises S.-Land gestanden, hätte dieses ordnungsgemäß im SV-Ausweis eingetragen werden müssen.
Eine weitere Aufklärung des hierzu maßgeblichen Sachverhaltes ist dem Senat nicht möglich: Die Universität Potsdam, die die Akten der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR verwaltet, hat keine Unterlagen mehr über die Klägerin (obwohl nach telefonischer Auskunft über alle ehemaligen Studenten Akten angelegt wurden). Die Personalakte des ehemaligen Arbeitgebers enthält für den hier streitigen Zeitraum ebenfalls keinerlei Dokumente, die Aufschluss über etwaige Beschäftigungszeiten der Klägerin geben könnten. Schließlich ergeben sich auch aus dem vorgelegten Studienbuch keine Beschäftigungszeiten für den hier zu prüfenden Zeitraum. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Urkunden aus ihrem Besitz vorgelegt, die eine entgeltliche Beschäftigungszeit belegen könnten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch herleitet, hat sie selbst zu tragen (vgl. beispielsweise BSGE 77, 140,141).
Schließlich liegt auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV vor. Danach gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Zwar kann die betriebliche Berufsausbildung auch an Lernorten außerhalb des Betriebes stattfinden. Die Vorschrift ist jedoch ersichtlich auf die Verhältnisse ausgerichtet, die bei einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung finden. Alle in diesem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stattfindenden Bildungsaktivitäten unterfallen dem Beschäftigungsverhältnis im weiteren Sinne. Mit einer solchen Berufsbildung ist jedoch ein Studium, wie es die Klägerin absolviert hat, nicht vergleichbar. Ein solches Studium diente zwar unter anderem auch der Weiterbildung von Führungskräften der zentralen und örtlichen Staatsorgane (vgl. § 1 Abs. 3 des Statuts der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" vom 27. Februar 1967, GBl. II S. 137). Es handelte sich aber nicht um ein Studium innerhalb der betrieblichen Organisation des Rates des Kreises S.-Land. Das Statut vom 31. Januar 1985 (GBl. I S. 73) bezeichnet in § 1 die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR als eine wissenschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtung des sozialistischen Staates, die dem Ministerrat untersteht. Bereits aus diesem Unterstellungsverhältnis ist ersichtlich, dass es sich nicht um eine betriebliche Ausbildungseinrichtung des Rates des Kreises S.-Land gehandelt hat. Darüber hinaus unterschied sich das Studienverhältnis der Klägerin von einer betrieblichen Bildung dadurch, dass die Teilnahme an dem Studium durch ein Stipendium öffentlich gefördert und der Unterhalt während des Studiums nicht von dem delegierenden Betrieb, sondern von der Studieneinrichtung übernommen wurde (im vorliegenden Fall durch die Stipendiums-Festsetzung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR vom 1. September 1988). Von dem Rat des Kreises S.-Land wurden laut Qualifizierungsvertrag während der Studienzeit ausdrücklich nur die für das Studium notwendigen und im Betrieb vorhandenen Analysen, Berichte, Beschlüsse, Gesetzblätter, Broschüren usw. zeitweilig überlassen sowie die jährlichen Schulungsbeihilfen bewilligt. Bei einer betrieblichen Bildung wäre jedoch das entsprechende Entgelt durch den delegierenden Betrieb weiter zu zahlen gewesen.
Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag auch darauf abstellt, dass nach § 9 Abs. 3 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates ein Studium als Zeit der Tätigkeit im Staatsapparat gegolten habe, ist ihr – auch wenn es darauf gar nicht ankommt – entgegenzuhalten, dass sie bei genauer Betrachtung der Vorschrift daraus gerade keinen Anspruch herleiten kann. Danach wurden nämlich Zeiten des Studiums und des Schulbesuches, zu denen Mitarbeiter des Staatsapparates delegiert wurden, als Zeiten der Tätigkeit im Staatsapparat (nur dann!) angesehen, wenn während dieser Zeit der Versorgungsanspruch eintrat oder wenn im Anschluss an diese Zeiten wieder eine Tätigkeit im Staatsapparat aufgenommen wurde. Im Falle der Klägerin ist weder während der Zeit des Studiums ein Versorgungsanspruch eingetreten noch hat sie im Anschluss an die Studienzeit wieder eine Tätigkeit im Staatsapparat aufgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Klägerin die Zeiten vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen sind.
Die 1968 geborene Klägerin war nach den Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis vom 16. Juli 1987 bis 31. August 1988 als Mitarbeiterin beim Rat des Kreises S. beschäftigt. Für den 1. September bis 31. Dezember 1988 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989 ist im SV-Ausweis eingetragen: "Student / Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR / Studentenpauschale". Bezogen auf den Zeitraum vom 21. November bis 21. Dezember 1989 findet sich der Vermerk: "Annahmekraft VEB (K) Dienstleistungskombinat P.". Seit dem 1. Januar 1990 ist die Tätigkeit der Klägerin wiederum (ohne zeitliche Begrenzung) mit "Student" bezeichnet.
Laut der vorgelegten Beitrittsbestätigung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 16. Juli 1987 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Beiträge in das Versorgungssystem wurden von ihr bis Dezember 1989 gezahlt.
Am 22. April 1988 schlossen der Rat des Kreises S.-Land und die Klägerin einen Qualifizierungsvertrag, wonach sie ein Direktstudium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR ab dem 1. September 1988 mit dem Ziel, sich für eine Leitungsfunktion zu qualifizieren, beginnen sollte. Mit Aufnahme des Studiums setzte die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR das Stipendium auf 553 DDR-Mark fest.
Mit Bescheid vom 19. November 2001 stellte die Beklagte die Zeiten vom 16. Juli 1987 bis 31. August 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch, mit dem die Klägerin vor allem geltend machte, sie habe während der Delegierung zum Studium weiterhin dem Zusatzversorgungssystem angehört, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Meiningen eine Auskunft beim Landratsamt Hildburghausen vom 31. Juli 2002 eingeholt und die Klage sodann mit Urteil vom 8. Oktober 2003 abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, ihre Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates ergäbe sich insbesondere aus den Regelungen der einschlägigen Versorgungsordnung. Es habe sich bei dem Studium um eine dienstliche Weisung des damaligen Arbeitgebers und damit um eine innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme gehandelt. Während der vorlesungsfreien Zeit habe sie in Vollschicht sozialversicherungspflichtig beim Rat des Kreises S. – Land gearbeitet. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem vorliegenden Qualifizierungsvertrag, dass das ursprünglich geschlossene Arbeitsverhältnis bestehen geblieben sei. Sie habe darüber hinaus ein Stipendium in Höhe ihres vormaligen Gehaltes bezogen, von dem sowohl Beiträge zum Zusatzversorgungssystem als auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Studium der Klägerin ist nach Auffassung der Beklagten kein Beschäftigungsverhältnis gewesen. Darüber hinaus stellten die geleisteten Zahlungen kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar.
Das erkennende Gericht hat vom Landratsamt Hildburghausen die Personalakte des früheren Arbeitgebers beigezogen, aus dieser Akte aber nur eine "Einschätzung" des Lehrgangsleiters D. von Oktober 1998 in das Verfahren eingeführt. Ferner hat sich das Gericht das Original-Studienbuch der Klägerin vorlegen lassen. Die Universität Potsdam, die die Unterlagen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR verwaltet, hat mitgeteilt, dass hinsichtlich der Klägerin kein Vorgang im Archiv vorhanden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat nach der derzeitigen Sach- und Beweislage keinen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. September 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 AAÜG).
Sie ist allerdings vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft. Die hier heranzuziehende Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971 (abgedruckt in Aichberger II, Nr. 208), sah in § 2 den freiwilligen Beitritt und die Erteilung einer Beitrittsbestätigung vor. Eine solche Beitrittsbestätigung wurde der Klägerin am 16. Juli 1987 erteilt. Bis zum 31 August 1988 ist dementsprechend die Zugehörigkeit bestandskräftig anerkannt.
Für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 30. Juni 1990 lagen die Voraussetzungen für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates aber nicht vor. Maßstabsnorm ist insoweit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung (oder eine hier nicht interessierende selbständige Tätigkeit) ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. - Die Klägerin stand in diesem Sinne im streitigen Zeitraum nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis.
Bei den vorgenannten "Pflichtbeitragszeiten" handelt es sich nach § 55 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) um Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten). Solche Pflichtbeiträge sind für versicherungspflichtige Personen zu zahlen, das heißt – soweit es hier von Interesse ist – für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). - Das Vorliegen einer "Beschäftigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen (Direktionsgewalt des Arbeitgebers) und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers.
Eine Beschäftigung während der Studienzeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es für diese Zeit an einer Weisungsbefugnis (Direktionsgewalt) des damaligen Rates des Kreises S. fehlt. Wie sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Rat des Kreises S. und der Klägerin vom 16. Juli 1987 ergibt, war sie als Mitarbeiterin laut Funktionsplan eingestellt worden. Dieses Arbeitsverhältnis bestand formal über den Zeitpunkt des Beginns des Studiums der Klägerin fort - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Dem am 22. April 1988 zwischen dem Rat des Kreises S.-Land und der Klägerin geschlossenen Qualifizierungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis modifiziert hat, lassen sich aber keine Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers entnehmen. In diesem Vertrag ist vereinbart, dass die Klägerin am 1. September 1988 ein Direktstudium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der ehemaligen DDR beginnt. Der Vertrag führt als Verpflichtungen des Rates des Kreises S.-Land auf, dass während des Studiums ein Betreuer eingesetzt wird, für das Studium notwendige und im Betrieb vorhandene Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die Klägerin die festgelegten jährlichen Schulungsbeihilfen erhält und spätestens ein Jahr vor Beendigung des Studiums über ihren weiteren Einsatz entschieden wird. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Erfüllung bestimmter politischer Pflichten und zu einem intensiven Studium. Unter Punkt 4 des Qualifizierungsvertrages ist vereinbart, dass die Auflösung des Arbeitsvertrages zur Beendigung des Qualifizierungsvertrages führt. Aus diesen vertraglichen Regelungen kann nur gefolgert werden, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis während des Studiums ruhen sollte. Eine etwaige Direktionsbefugnis des Arbeitgebers für das Studium ergibt sich aus den genannten Verpflichtungen nicht.
Es fehlt auch an der erforderlichen Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers. Die Klägerin hat ab dem 1. September 1988 ein Vollzeitstudium an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR in Potsdam-Babelsberg absolviert, so dass bereits aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Rates des Kreises S.-Land nicht mehr gegeben war. Auch wenn der Arbeitsvertrag über den 1. September 1988 (Studienbeginn) hinaus fortbestanden haben sollte, konnten die laut Arbeitsvertrag am Arbeitsort Z. zu erbringenden Arbeitspflichten während des Studiums nicht von Potsdam aus erbracht werden.
Schließlich fehlt es auch an der für das Beschäftigungsverhältnis charakteristischen Entgeltlichkeit der erbrachten Leistung. Die Entgeltzahlungspflicht ist eine Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Zwar kann er sich zu ihrer Erfüllung grundsätzlich auch Dritter bedienen; wenn aber nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und nach den allgemeinen Vorgaben in der DDR die Zahlungen von dritter Seite nicht die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bewirken oder ersetzen sollten, sondern anderen Zwecken als denen des Arbeitsentgelts dienten, waren sie kein Entgelt im Sinne von § 5 AAÜG, also kein Arbeitsverdienst aus der Systembeschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R). Eine Entgeltzahlung seitens des Rates des Kreises S.-Land über den 31. August 1988 hinaus gab es nicht. Dies wird zunächst bestätigt durch die Eintragungen im SV-Ausweis der Klägerin, die ab dem 1. September 1988 in der entsprechenden Spalte nur den Vermerk "Studentenpauschale" enthalten. Ferner hat das Landratsamt Hildburghausen mit Schreiben vom 31. Juli 2002 eine Gehaltszahlung lediglich bis zum 31. August 1988 bestätigt. Auch in der Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG des Landratsamtes Hildburghausen vom 22. Oktober 2001 wird die Leistung von Arbeitsentgelten lediglich bis zum 31. August 1988 bestätigt. Ab dem 1. September 1988 wurde von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR ein Stipendium in Höhe von 553 DDR-Mark an die Klägerin gezahlt (Stipendiums-Festsetzung). Dieses Stipendium war jedoch nicht lediglich die Entgeltzahlung von dritter Seite, sondern diente dem Unterhalt der Klägerin während der Zeit, in der sie wegen des Studiums ihr Arbeitsverhältnis nicht ausfüllen konnte.
Die Zeiten, in denen die Klägerin tatsächlich in Potsdam studiert hat, können nach alledem nicht als Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gewertet werden. Desgleichen lag kein Beschäftigungsverhältnis in den Zeiten vor, in denen die Klägerin studienbedingte Praktika absolviert hat. Dies war, soweit aus der "Einschätzung" des Lehrgangsleiters D. vom Oktober 1989 ersichtlich, zumindest bei dem "vierwöchigen Praktikum anlässlich der Kommunalwahlen am 07.05.1989" der Fall. Auch in den üblichen Ferienzeiten während der vorlesungsfreien Zeit hat die Klägerin keine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgeübt. Was schließlich die im SV-Ausweis bescheinigte Tätigkeit als Annahmekraft in der Zeit vom 21. November bis 21 Dezember 1989 angeht, handelte es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit, die ihrer Art nach von dem in Rede stehenden Versorgungssystem erfasst wurde.
Von Interesse sind daher nur noch die (wenigen) möglicherweise übrig bleibenden "studienfreien" Zeiten, für die die Klägerin vorträgt, sie habe in ihnen ihre sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten am Arbeitsort Z. erfüllt. Sie hat insofern aber noch nicht einmal die "taggenauen" Zeiten einer solchen Beschäftigung benannt. Die Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Zeiten auf den Tag genau bekannt sind. Dafür, dass die Klägerin im Rahmen der vorlesungsfreien Zeit tatsächlich beim Rat des Kreises S.-Land im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entgeltlich tätig geworden ist, fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte.
Zunächst spricht gegen eine solche Annahme, dass keinerlei einschlägige Eintragungen im SV-Ausweis der Klägerin vorhanden sind. Hier sind vielmehr durchgehend für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis 31. Dezember 1989 die Vermerke "Student / Studentenpauschale" eingetragen worden, wobei als einzige Ausnahme ein Arbeitsverhältnis als Annahmekraft im Zeitraum 21. November bis 21. Dezember 1989 beim VEB (K) Dienstleistungskombinat bescheinigt wurde. Daran anschließend findet sich ab 1. Januar 1990 wieder die Eintragung "Student" und der Stempel der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Hätte die Klägerin während ihrer Semesterferien in einem Arbeitsverhältnis zum Rat des Kreises S.-Land gestanden, hätte dieses ordnungsgemäß im SV-Ausweis eingetragen werden müssen.
Eine weitere Aufklärung des hierzu maßgeblichen Sachverhaltes ist dem Senat nicht möglich: Die Universität Potsdam, die die Akten der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR verwaltet, hat keine Unterlagen mehr über die Klägerin (obwohl nach telefonischer Auskunft über alle ehemaligen Studenten Akten angelegt wurden). Die Personalakte des ehemaligen Arbeitgebers enthält für den hier streitigen Zeitraum ebenfalls keinerlei Dokumente, die Aufschluss über etwaige Beschäftigungszeiten der Klägerin geben könnten. Schließlich ergeben sich auch aus dem vorgelegten Studienbuch keine Beschäftigungszeiten für den hier zu prüfenden Zeitraum. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Urkunden aus ihrem Besitz vorgelegt, die eine entgeltliche Beschäftigungszeit belegen könnten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch herleitet, hat sie selbst zu tragen (vgl. beispielsweise BSGE 77, 140,141).
Schließlich liegt auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV vor. Danach gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Zwar kann die betriebliche Berufsausbildung auch an Lernorten außerhalb des Betriebes stattfinden. Die Vorschrift ist jedoch ersichtlich auf die Verhältnisse ausgerichtet, die bei einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung finden. Alle in diesem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stattfindenden Bildungsaktivitäten unterfallen dem Beschäftigungsverhältnis im weiteren Sinne. Mit einer solchen Berufsbildung ist jedoch ein Studium, wie es die Klägerin absolviert hat, nicht vergleichbar. Ein solches Studium diente zwar unter anderem auch der Weiterbildung von Führungskräften der zentralen und örtlichen Staatsorgane (vgl. § 1 Abs. 3 des Statuts der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" vom 27. Februar 1967, GBl. II S. 137). Es handelte sich aber nicht um ein Studium innerhalb der betrieblichen Organisation des Rates des Kreises S.-Land. Das Statut vom 31. Januar 1985 (GBl. I S. 73) bezeichnet in § 1 die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR als eine wissenschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtung des sozialistischen Staates, die dem Ministerrat untersteht. Bereits aus diesem Unterstellungsverhältnis ist ersichtlich, dass es sich nicht um eine betriebliche Ausbildungseinrichtung des Rates des Kreises S.-Land gehandelt hat. Darüber hinaus unterschied sich das Studienverhältnis der Klägerin von einer betrieblichen Bildung dadurch, dass die Teilnahme an dem Studium durch ein Stipendium öffentlich gefördert und der Unterhalt während des Studiums nicht von dem delegierenden Betrieb, sondern von der Studieneinrichtung übernommen wurde (im vorliegenden Fall durch die Stipendiums-Festsetzung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR vom 1. September 1988). Von dem Rat des Kreises S.-Land wurden laut Qualifizierungsvertrag während der Studienzeit ausdrücklich nur die für das Studium notwendigen und im Betrieb vorhandenen Analysen, Berichte, Beschlüsse, Gesetzblätter, Broschüren usw. zeitweilig überlassen sowie die jährlichen Schulungsbeihilfen bewilligt. Bei einer betrieblichen Bildung wäre jedoch das entsprechende Entgelt durch den delegierenden Betrieb weiter zu zahlen gewesen.
Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag auch darauf abstellt, dass nach § 9 Abs. 3 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates ein Studium als Zeit der Tätigkeit im Staatsapparat gegolten habe, ist ihr – auch wenn es darauf gar nicht ankommt – entgegenzuhalten, dass sie bei genauer Betrachtung der Vorschrift daraus gerade keinen Anspruch herleiten kann. Danach wurden nämlich Zeiten des Studiums und des Schulbesuches, zu denen Mitarbeiter des Staatsapparates delegiert wurden, als Zeiten der Tätigkeit im Staatsapparat (nur dann!) angesehen, wenn während dieser Zeit der Versorgungsanspruch eintrat oder wenn im Anschluss an diese Zeiten wieder eine Tätigkeit im Staatsapparat aufgenommen wurde. Im Falle der Klägerin ist weder während der Zeit des Studiums ein Versorgungsanspruch eingetreten noch hat sie im Anschluss an die Studienzeit wieder eine Tätigkeit im Staatsapparat aufgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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