L 10 AS 2/06 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 247/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AS 2/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1962 geborene Ast beantragte am 03.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II - Alg II -). Dies lehnte die Ag mit Bescheid vom 17.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 ab, da der Ast insbesondere aufgrund vorhandener unbebauter Grundstücke nicht hilfebedürftig sei. Hiergegen hat der Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Den am 01.04.2005 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das SG ab (Beschluss vom 23.05.2005). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) durch Beschluss vom 03.11.2005 zurückgewiesen.

Den Antrag auf Bewilligung von PKH lehnte das SG mit Beschluss vom 21.11.2005 ab. Hiergegen hat der Ast am 21.12.2005 Beschwerde zum BayLSG erhoben (L 10 B 760/05 AS PKH) und unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage einen Eilantrag für die Beschwerdeentscheidung gestellt.

Die Ag hat hierzu Stellung genommen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei unbegründet, da dem Ast ein Anordnungsanspruch, dh ein Anspruch auf Alg II, nicht zustehe.

Der Senat hat die Akten der Ag, des SG (S 4 AL 276/04, S 14 AS 57/05 ER, S 4 AS 247/05) und des BayLSG zu den Verfahren L 10 B 273/05 AS ER, L 10 AS 85/05 AS ER, L 10 B 760/05 AS PKH) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht stattzugeben.

Der Antrag zielt darauf ab, dass im Rahmen der PKH-Beschwerde eine vorläufige Regelung über eine einstweilige Anordnung getroffen wird. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 86 b Abs 2 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedoch nur erfolgen, soweit der Streitgegenstand (Satz 1) bzw. das streitige Rechtsverhältnis (Satz 2) Inhalt dieses Verfahrens ist. Dies ergibt sich aus § 86 b Abs 2 Satz 3 SGG, wonach jeweils das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Soweit - wie hier - ein Nebenverfahren betrieben wird, dessen Gegenstand nicht die Hauptsache selbst ist, kommt eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs 2 SGG nicht in Betracht. Im PKH Beschwerdeverfahren wird ausschließlich über die Gewährung von PKH entschieden, nicht über die Hauptsache. Der Antrag ist deshalb unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.

Das Vorbringen des Ast ist nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen, die Ag zu verpflichten, vorläufig Alg II zu gewähren. Aus der Fassung des Antrages und aus dem Hinweis auf die Hilfebedüftigkeit wird zwar deutlich, dass es dem Ast nicht nur eine möglichst rasche Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde im PKH-Verfahren sondern auch um die Verpflichtung der Ag zur vorläufigen Leistungsgewährung geht. Sein Antrag bezieht sich jedoch klar auf die PKH-Beschwerde.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Hauptsache wäre im Übrigen ebenfalls unzulässig, da zur Entscheidung hierüber nicht das BayLSG sondern das SG zuständig ist. Nach § 86 b Abs 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen treffen. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86 b Abs 2 Satz 3 SGG). Vorliegend ist beim SG die Klage in der Hauptsache anhängig, so dass bis zur Einlegung der Berufung das SG zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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