Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 373/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 94/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zusätzlich 250 EUR für die Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung als Darlehen zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1967 geborene Kläger und seine 1978 geborene Ehefrau C. haben zwei 2002 bzw. 2004 geborene Kinder. Die Ehefrau ist erneut schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist der 21.02.2006.
Mit Bescheid vom 02.08.2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005, bewilligte die Beklagte eine Pauschale von 128 EUR für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft. Die auf Bewilligung höherer Leistungen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Urteil vom 11.10.2005 abgewiesen. Im Bereich des SGB II sei eine pauschalierte Regelung zugelassen, die im Rahmen der Erfahrungswerte der Leistungsträger im bayerischen Schwaben liege. Die Pauschale sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Pauschale reiche z.B. bei der Firma B. selbst für Standardgrößen nicht aus. Seine Ehefrau, die schon in der 16. Schwangerschaftswoche 115 kg gewogen habe, habe mittlerweile die Kleidergröße 54 bis 56; solche Größen seien im normalen Fachhandel nicht erhältlich. Insgesamt bestehe ein zusätzlicher Bedarf an Kleidung in Höhe von 700 EUR; die Beklagte sei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Differenz von 572 EUR als vorläufiges Darlehen auszubezahlen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insoweit begründet, als als vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine zusätzliche Zahlung von 250 EUR als Darlehen angezeigt erscheint. Die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG liegen dem Grunde nach vor, da dem Kläger wegen des voraussichtlichen Geburtstermines 21.02.2006 das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile erscheint allerdings eine Zahlung von 250 EUR in Form eines Darlehens als ausreichend, zumal der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass nur durch eine zusätzliche Leistung von 572 EUR der notwendige Bedarf gedeckt werden kann. Andererseits besteht angesichts der Tatsache, dass seine Ehefrau Kleidergrößen benötigt, die auch bei Schwangerschaften nicht die Regel sind, Grund zu der Annahme, dass die von der Beklagten herangezogene Pauschale dem konkreten Bedarf nicht gerecht wird.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1967 geborene Kläger und seine 1978 geborene Ehefrau C. haben zwei 2002 bzw. 2004 geborene Kinder. Die Ehefrau ist erneut schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist der 21.02.2006.
Mit Bescheid vom 02.08.2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005, bewilligte die Beklagte eine Pauschale von 128 EUR für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft. Die auf Bewilligung höherer Leistungen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Urteil vom 11.10.2005 abgewiesen. Im Bereich des SGB II sei eine pauschalierte Regelung zugelassen, die im Rahmen der Erfahrungswerte der Leistungsträger im bayerischen Schwaben liege. Die Pauschale sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Pauschale reiche z.B. bei der Firma B. selbst für Standardgrößen nicht aus. Seine Ehefrau, die schon in der 16. Schwangerschaftswoche 115 kg gewogen habe, habe mittlerweile die Kleidergröße 54 bis 56; solche Größen seien im normalen Fachhandel nicht erhältlich. Insgesamt bestehe ein zusätzlicher Bedarf an Kleidung in Höhe von 700 EUR; die Beklagte sei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Differenz von 572 EUR als vorläufiges Darlehen auszubezahlen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insoweit begründet, als als vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine zusätzliche Zahlung von 250 EUR als Darlehen angezeigt erscheint. Die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG liegen dem Grunde nach vor, da dem Kläger wegen des voraussichtlichen Geburtstermines 21.02.2006 das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile erscheint allerdings eine Zahlung von 250 EUR in Form eines Darlehens als ausreichend, zumal der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass nur durch eine zusätzliche Leistung von 572 EUR der notwendige Bedarf gedeckt werden kann. Andererseits besteht angesichts der Tatsache, dass seine Ehefrau Kleidergrößen benötigt, die auch bei Schwangerschaften nicht die Regel sind, Grund zu der Annahme, dass die von der Beklagten herangezogene Pauschale dem konkreten Bedarf nicht gerecht wird.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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