Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 111/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 372/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.
Die 1952 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) bezog bis 1997 Arbeitslosengeld und im Anschluss da- ran bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.06.1998 erwarb sie als Alleineigentümerin ein Reihenhaus in M. in der W.straße mit einer Grundstücksgröße von 265 qm und einer Wohnfläche von 102 qm (5 Zimmer), welches sie gemeinsam mit ihrer 1990 geborenen Tochter bewohnt. Seit dem 01.12.1999 ist das Haus bezugsfertig. Der Kaufpreis betrug 521.800,00 DM. Der jetzige Verkehrswert beläuft sich auf circa 440.000 EUR. Zuvor bewohnte die Bf. ein ursprünglich ihrer Mutter gehörendes Haus, das mit notarieller Urkunde vom 17.11.1994 auf sie übertragen und für das ein lebenslängliches Niesbrauchsrecht der Mutter bestellt wurde.
Zugunsten der Mutter der Bf., Frau A. D. , wurde mit notarieller Urkunde vom 31.08.1999 eine Grundschuld im Wert von 120.000,00 DM zur Sicherheit für ein erhaltenes Darlehen und für den Bruder der Bf. eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM ebenfalls zur Sicherung für ein Darlehen bestellt. Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 25.06.1998, Ziffer XII, wurde zusätzlich der Mutter der Bf. ein unentgeltliches lebenslängliches Niesbrauchsrecht eingeräumt.
Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 01.12.1999 hat die Mutter der Bf. dieser das Haus zu einem Mietpreis von 500,00 EUR monatlich vermietet. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass die Bf. ihrer Mutter seit 1998 zunächst 400,00 DM, dann 204,52/EUR Miete zahlte. Ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Bf. wurde der Restbetrag bar bezahlt.
Am 04.11.2004 beantragte die Bf. bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 21.12.2004 bewilligte die Bg. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 414,61 EUR. Als Unterkunftskosten legte die Bg. lediglich die Betriebskosten in Höhe von 97,61 EUR zugrunde.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, sie wende sich gegen die Anerkennung der für die Unterkunft und Heizung aufgewandten Beträge. Gemäß dem vorliegenden Mietvertrag vom 01.12.1999 zwischen ihr und ihrer Mutter bezahle sie eine monatliche Miete in Höhe von 500,00 EUR. Hinzu kämen als Nebenkosten: Strom in Höhe von 50,01 EUR, Heizung 84,61 EUR, Müll 15,73 EUR, Wasser/Abwasser 23,08 EUR, Grundsteuer 53,58 EUR und Sachversicherungen 15,62 EUR (= insgesamt 224,63 EUR). Eine Miete von 500,00 EUR zuzüglich Nebenkosten für zwei Personen bewege sich grundsätzlich innerhalb der Mietobergrenzen der Landeshauptstadt M. und sei somit angemessen im Sinne von § 22 SGB II. Aus diesem Grunde sei die Miete mit Nebenkosten in voller Höhe zu übernehmen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie Eigentümerin des Mietobjektes sei. Sie sei nämlich aufgrund des im Zuge der Überlassung des Grundstücks von ihrer Mutter zugunsten dieser eingeräumten Niesbrauchs nicht zur Nutzung des Eigentums berechtigt. Ihre Mutter sei nicht nur berechtigt, das Vertragsobjekt selbst zu nutzen, sie könne es auch vermieten. Die Mieteinnahmen würden der Niesbrauchsberechtigten und damit ihrer Mutter zufließen. Sie könne von ihrer Mutter nicht die unentgeltliche Nutzung des Vertragsobjektes verlangen, nachdem ein vertragliches Niesbrauchsrecht ihrer Mutter bestehe. Aufgrund dieses Niesbrauchsrechtes scheide auch eine Verwertung des Grundeigentums aus. Daher werde beantragt, die von ihr getragenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 724,63 EUR anzuerkennen und den Bescheid dementsprechend abzuändern. Über den Widerspruch ist bislang vonseiten der Bg. keine Entscheidung ergangen.
Am 05.04.2005 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bg. sei zu verpflichten, an sie Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II in Höhe von monatlich 624,63 EUR rückwirkend ab 01.01.2005 zu bezahlen. Gleichzeitig hat die Bf. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. beantragt. Dem Antrag hat die Bf. Unterlagen über die anfallenden Nebenkosten beigefügt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie als Eigentümerin wegen des ihrer Mutter eingeräumten Niesbrauchs nicht zur Nutzung berechtigt sei. Wegen des lebenslänglichen Niesbrauchs für die Mutter sei auch eine Verwertung des Hauses nicht möglich. Der Niesbrauch sei unabhängig von dem Darlehen bereits für das 1994 überlassene Haus eingeräumt worden, damit die Mutter ihren Lebensunterhalt finanzieren könne, ohne auf eine staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Die Miete werde bereits seit 1998 bezahlt. Die Entscheidung sei eilig, da sie den Verpflichtungen gegenüber ihrer Mutter nachkommen müsse und nicht genug zum Leben habe.
Die Bg. hat die Antragsablehnung beantragt. Die Darlehen, die die Bf. erhalten habe, seien durch die Grundschuld ausreichend dinglich gesichert. Auffallend sei, dass bereits im Mietvertrag vom 01.12.1999 die Miete in Euro ausgewiesen sei, obwohl diese Währung erst zum 01.01.2001 eingeführt worden sei. Die geltend gemachten Betriebskosten in Höhe von 132,00 EUR würden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und einer Pauschale für die Gasheizung in Höhe von 42,00 EUR anerkannt. Ansonsten handle es sich um selbst herbeigeführte Mietkosten, die nicht anerkannt werden könnten.
Mit Beschluss vom 02.06.2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG stattgegeben und Rechtsanwältin P. B. beigeordnet. Der Bf. sei PKH durch Beiordnung ihrer Bevollmächtigten wegen der komplexen Sach- und Rechtslage zu bewilligen gewesen. Der zulässige Antrag habe jedoch keinen Erfolg. Die Bf. habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 22 SGB II würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbstgenutzten Eigenheimen seien tatsächliche Aufwendungen solche, die einer Miete vergleichbar seien. Dazu würden insbesondere Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen gehören, regelmäßig aber nicht die Tilgungsraten. Dies folge da-raus, dass es nicht Aufgabe von Sozialleistungen sei, zur Vermögensbildung des Hilfsbedürftigen beizutragen (Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr.21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gelte dies auch für Leibrentenleistungen, die aus Anlass des Erwerbs des Eigenheims gemacht wurden (BVerwG vom 24.04.1975, BVerwG 48, 182). Die Bf. sei Eigentümerin des Hauses, für dessen Erwerb sie von ihrer Mutter ein Darlehen erhalten habe. Das Darlehen sei in Höhe von circa 60.000,00 EUR durch eine Grundschuld auf das Haus, das nach Angaben der Bf. einen Verkehrswert von circa 440.000,00 EUR habe, auch unter Berücksichtigung des Darlehens des Bruders ausreichend gesichert. Zur Sicherung dieses Darlehens sei der unentgeltliche Niesbrauch, den die Bf. ihrer Mutter auf Lebenszeit im notariellem Kaufvertrag des Hauses eingeräumt habe, nicht erforderlich.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Einräumung des Niesbrauchs und zur Sicherung des Unterhalts der Mutter habe beim Kauf des Hauses nicht bestanden. Die alleinerziehende Bf. habe damals bereits Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern sei grundsätzlich nachrangig und bestehe nur insoweit, als der eigene angemessene Unterhalt und der eigenen Kinder nicht gefährdet werde (OLG Karlsruhe vom 27.03.2003, NJW 2004, 296).
Erhebliche Zweifel würden auch daran bestehen, dass die Bf. ihrer Mutter tatsächlich 500,00 EUR und nicht nur 204,00 EUR im Monat zahle. Der Mietvertrag sei angeblich am 01.12.1999 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Euro noch nicht eingeführt gewesen. Der Vordruck enthalte ausschließlich Euro und nicht DM-Angaben, so dass sich der Verdacht aufdränge, dass dieser Mietvertrag erst später abgeschlossen und vordatiert worden sei.
Weil die Bf. Zahlungen an ihre Mutter aufgrund des von dieser ausgeübten Niesbrauchsrechts leiste, handle es sich um mit Tilgungsraten vergleichbare Aufwendungen zum Erwerb des Hauses. Das Niesbrauchsrecht für die Mutter sei von dem alten Haus auf das neue übertragen worden, um die Voraussetzungen für den Verkauf zu schaffen und Geld für das neue Haus zu bekommen. Die Bf. habe vorgetragen, dass der Verkauf des alten Hauses von der Zustimmung der Mutter abhängig gewesen sei, der das Haus ursprünglich gehört habe. Die Zahlungen an die Mutter würden auch nicht deshalb zur Sicherung der Unterkunft dienen, da die Bf. Eigentümerin des Hausgrundstückes sei. Der Niesbrauch zugunsten ihrer Mutter sei ein dingliches Recht Dritter, dass die Bf. jedoch daran hindere, über das Grundstück, belastet mit dem Niesbrauch, zu verfügen. Der Niesbrauch bestehe unabhängig von der Person des Eigentümers fort mit der Folge, dass die Mutter als Niesbrauchsberechtigte nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dem selbstbewohnten Hausgrundstück um nicht anzurechnendes Vermögen nach § 12 Nr.4 SGB II handele, handle es sich um Eigentum und Vermögen der Bf., über das sie verfügen könne. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da die Zahlungen an die Mutter keine Aufwendungen seien, für die Leistungen nach § 22 SGB II erbracht werden könnten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf., die gleichzeitig die Bewilligung von PKH auch für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. beantragt. Sie verweist auf den zwischen ihr und ihrer Mutter am 01.09.1999 geschlossenen Darlehensvertrag. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Kosten für die Unterkunft auf insgesamt 721,79 EUR belaufen würden. Davon würden auf die Miete 500,00 EUR und auf die Nebenkosten 221,79 EUR entfallen. Selbst wenn man die Kosten für die Warmwasserzubereitung und den Strom, die bereits durch den Regelsatz erfasst seien, in Abzug bringe, würden doch Nebenkosten verbleiben, die deutlich über den von der Bg. anerkannten 97,61 EUR liegen würden. Auch sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Allein die Heizungskosten würden 84,61 EUR betragen, so dass die Bg. insoweit von den übrigen Nebenkosten nur 13,00 EUR anerkannt habe. Einigkeit bestehe, dass der Niesbrauch mit dem von der Mutter gewährten Darlehen nichts zu tun gehabt habe. Soweit die Bg. die Auffassung vertrete, dass die Einräumung des Niesbrauchs nicht erforderlich gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sie das Grundstück nicht hätte erwerben können, wenn sie ihrer Mutter nicht den Niesbrauch eingeräumt hätte. Ohne Einräumung des Niesbrauchs hätte sie nämlich das ursprüngliche Grundstück nicht veräußern können. Dann hätte sie auch das neue Grundstück nicht erwerben können. Ohne den Niesbrauch für die Mutter hätte sie daher die Immobilie nicht nutzen können und hätte dann von einem Dritten zu einem üblichen Mietpreis eine Mietwohnung anmieten müssen. In diesem Fall würden jedoch mindestens die nunmehr geltend gemachten Mietkosten von 500,00 EUR anfallen, so dass die Einräumung des Niesbrauchs, die den Erwerb der Immobilie erst ermöglicht habe, auch nicht zu einem Nachteil für die Bg. führe.
Die Bg. hält die Beschwerde für unbegründet. Die Nebenkosten seien wie folgt zu berücksichtigend: Heizung 84,61 EUR Wasser und Abwasser 23,08 EUR Müllgebühren 15,73 EUR Grundsteuer 35,58 EUR Wohngebäudeversicherung 12,79 EUR insgesamt 171,79 EUR.
Die Aufwendungen für Strom von monatlich 50,00 EUR könnten nicht bei den Kosten für die Unterkunft angesetzt werden, da sie in der Regelleistung enthalten seien. Die Bereinigung der Kosten für die Unterkunft ab 01.01.2005 erfolge umgehend durch die ARGE München, Außenstelle Süd. Die geltend gemachte Miete von monatlich 500,00 EUR zahlbar an die Mutter der Bf. aufgrund eines Niesbrauchs, könnten nach wie vor nicht der Berechnung zugrunde gelegt werden, da es sich um mit Tilgungsraten vergleichbare Kosten handle, die der Vermögensbildung dienen und nicht nach § 22 Abs.1 SGB II übernahmefähig seien. Die Argumentation der Bf., sie hätte ohne Einräumung des Niesbrauchs das Haus nicht erwerben können, würde eigentlich diesen Gesichtspunkt bestätigen. Es sei nicht Aufgabe der Grundsicherung für Erwerbsfähige, den Erwerb von Vermögen und dessen Erhalt zu unterstützen. Im Übrigen sei mit dem Niesbrauch für das bisherige Haus in der W.straße in M. keine Mietzahlung verbunden gewesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Sätze 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt der Darstellung der Gründe in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinzu kommt, dass die Bf. auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Denn die Bf. erhält monatlich neben den durch Bescheid vom 21.12.2004 bewilligten 414,61 EUR zusätzlich Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 180,00 EUR. Der Bf. und ihrem Kind stehen daher insgesamt Barmittel von monatlich 748,61 EUR zur Verfügung. Selbst wenn die glaubhaft nachgewiesene monatliche Miete in Höhe von 204,52 EUR von der Bf. vorrangig beglichen wird, verbleibt ihr und ihrer Tochter monatlich noch ein Betrag von 544,09 EUR, so dass keine akute Notlage angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass die Bf., die nach ihrem Vortrag (monatlicher Besuch bei der Mutter zwecks Geldübergabe) offensichtlich ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter hat. Eine drohende Zwangs-vollstreckung, Kündigung oder spätere Räumungsklage ist somit nicht glaubhaft gemacht.
Nachdem das Beschwerdeverfahren für die Bf. nicht erfolgreich war, war dem Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.
Die 1952 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) bezog bis 1997 Arbeitslosengeld und im Anschluss da- ran bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.06.1998 erwarb sie als Alleineigentümerin ein Reihenhaus in M. in der W.straße mit einer Grundstücksgröße von 265 qm und einer Wohnfläche von 102 qm (5 Zimmer), welches sie gemeinsam mit ihrer 1990 geborenen Tochter bewohnt. Seit dem 01.12.1999 ist das Haus bezugsfertig. Der Kaufpreis betrug 521.800,00 DM. Der jetzige Verkehrswert beläuft sich auf circa 440.000 EUR. Zuvor bewohnte die Bf. ein ursprünglich ihrer Mutter gehörendes Haus, das mit notarieller Urkunde vom 17.11.1994 auf sie übertragen und für das ein lebenslängliches Niesbrauchsrecht der Mutter bestellt wurde.
Zugunsten der Mutter der Bf., Frau A. D. , wurde mit notarieller Urkunde vom 31.08.1999 eine Grundschuld im Wert von 120.000,00 DM zur Sicherheit für ein erhaltenes Darlehen und für den Bruder der Bf. eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM ebenfalls zur Sicherung für ein Darlehen bestellt. Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 25.06.1998, Ziffer XII, wurde zusätzlich der Mutter der Bf. ein unentgeltliches lebenslängliches Niesbrauchsrecht eingeräumt.
Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 01.12.1999 hat die Mutter der Bf. dieser das Haus zu einem Mietpreis von 500,00 EUR monatlich vermietet. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass die Bf. ihrer Mutter seit 1998 zunächst 400,00 DM, dann 204,52/EUR Miete zahlte. Ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Bf. wurde der Restbetrag bar bezahlt.
Am 04.11.2004 beantragte die Bf. bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 21.12.2004 bewilligte die Bg. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 414,61 EUR. Als Unterkunftskosten legte die Bg. lediglich die Betriebskosten in Höhe von 97,61 EUR zugrunde.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, sie wende sich gegen die Anerkennung der für die Unterkunft und Heizung aufgewandten Beträge. Gemäß dem vorliegenden Mietvertrag vom 01.12.1999 zwischen ihr und ihrer Mutter bezahle sie eine monatliche Miete in Höhe von 500,00 EUR. Hinzu kämen als Nebenkosten: Strom in Höhe von 50,01 EUR, Heizung 84,61 EUR, Müll 15,73 EUR, Wasser/Abwasser 23,08 EUR, Grundsteuer 53,58 EUR und Sachversicherungen 15,62 EUR (= insgesamt 224,63 EUR). Eine Miete von 500,00 EUR zuzüglich Nebenkosten für zwei Personen bewege sich grundsätzlich innerhalb der Mietobergrenzen der Landeshauptstadt M. und sei somit angemessen im Sinne von § 22 SGB II. Aus diesem Grunde sei die Miete mit Nebenkosten in voller Höhe zu übernehmen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie Eigentümerin des Mietobjektes sei. Sie sei nämlich aufgrund des im Zuge der Überlassung des Grundstücks von ihrer Mutter zugunsten dieser eingeräumten Niesbrauchs nicht zur Nutzung des Eigentums berechtigt. Ihre Mutter sei nicht nur berechtigt, das Vertragsobjekt selbst zu nutzen, sie könne es auch vermieten. Die Mieteinnahmen würden der Niesbrauchsberechtigten und damit ihrer Mutter zufließen. Sie könne von ihrer Mutter nicht die unentgeltliche Nutzung des Vertragsobjektes verlangen, nachdem ein vertragliches Niesbrauchsrecht ihrer Mutter bestehe. Aufgrund dieses Niesbrauchsrechtes scheide auch eine Verwertung des Grundeigentums aus. Daher werde beantragt, die von ihr getragenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 724,63 EUR anzuerkennen und den Bescheid dementsprechend abzuändern. Über den Widerspruch ist bislang vonseiten der Bg. keine Entscheidung ergangen.
Am 05.04.2005 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bg. sei zu verpflichten, an sie Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II in Höhe von monatlich 624,63 EUR rückwirkend ab 01.01.2005 zu bezahlen. Gleichzeitig hat die Bf. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. beantragt. Dem Antrag hat die Bf. Unterlagen über die anfallenden Nebenkosten beigefügt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie als Eigentümerin wegen des ihrer Mutter eingeräumten Niesbrauchs nicht zur Nutzung berechtigt sei. Wegen des lebenslänglichen Niesbrauchs für die Mutter sei auch eine Verwertung des Hauses nicht möglich. Der Niesbrauch sei unabhängig von dem Darlehen bereits für das 1994 überlassene Haus eingeräumt worden, damit die Mutter ihren Lebensunterhalt finanzieren könne, ohne auf eine staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Die Miete werde bereits seit 1998 bezahlt. Die Entscheidung sei eilig, da sie den Verpflichtungen gegenüber ihrer Mutter nachkommen müsse und nicht genug zum Leben habe.
Die Bg. hat die Antragsablehnung beantragt. Die Darlehen, die die Bf. erhalten habe, seien durch die Grundschuld ausreichend dinglich gesichert. Auffallend sei, dass bereits im Mietvertrag vom 01.12.1999 die Miete in Euro ausgewiesen sei, obwohl diese Währung erst zum 01.01.2001 eingeführt worden sei. Die geltend gemachten Betriebskosten in Höhe von 132,00 EUR würden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und einer Pauschale für die Gasheizung in Höhe von 42,00 EUR anerkannt. Ansonsten handle es sich um selbst herbeigeführte Mietkosten, die nicht anerkannt werden könnten.
Mit Beschluss vom 02.06.2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG stattgegeben und Rechtsanwältin P. B. beigeordnet. Der Bf. sei PKH durch Beiordnung ihrer Bevollmächtigten wegen der komplexen Sach- und Rechtslage zu bewilligen gewesen. Der zulässige Antrag habe jedoch keinen Erfolg. Die Bf. habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 22 SGB II würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbstgenutzten Eigenheimen seien tatsächliche Aufwendungen solche, die einer Miete vergleichbar seien. Dazu würden insbesondere Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen gehören, regelmäßig aber nicht die Tilgungsraten. Dies folge da-raus, dass es nicht Aufgabe von Sozialleistungen sei, zur Vermögensbildung des Hilfsbedürftigen beizutragen (Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr.21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gelte dies auch für Leibrentenleistungen, die aus Anlass des Erwerbs des Eigenheims gemacht wurden (BVerwG vom 24.04.1975, BVerwG 48, 182). Die Bf. sei Eigentümerin des Hauses, für dessen Erwerb sie von ihrer Mutter ein Darlehen erhalten habe. Das Darlehen sei in Höhe von circa 60.000,00 EUR durch eine Grundschuld auf das Haus, das nach Angaben der Bf. einen Verkehrswert von circa 440.000,00 EUR habe, auch unter Berücksichtigung des Darlehens des Bruders ausreichend gesichert. Zur Sicherung dieses Darlehens sei der unentgeltliche Niesbrauch, den die Bf. ihrer Mutter auf Lebenszeit im notariellem Kaufvertrag des Hauses eingeräumt habe, nicht erforderlich.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Einräumung des Niesbrauchs und zur Sicherung des Unterhalts der Mutter habe beim Kauf des Hauses nicht bestanden. Die alleinerziehende Bf. habe damals bereits Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern sei grundsätzlich nachrangig und bestehe nur insoweit, als der eigene angemessene Unterhalt und der eigenen Kinder nicht gefährdet werde (OLG Karlsruhe vom 27.03.2003, NJW 2004, 296).
Erhebliche Zweifel würden auch daran bestehen, dass die Bf. ihrer Mutter tatsächlich 500,00 EUR und nicht nur 204,00 EUR im Monat zahle. Der Mietvertrag sei angeblich am 01.12.1999 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Euro noch nicht eingeführt gewesen. Der Vordruck enthalte ausschließlich Euro und nicht DM-Angaben, so dass sich der Verdacht aufdränge, dass dieser Mietvertrag erst später abgeschlossen und vordatiert worden sei.
Weil die Bf. Zahlungen an ihre Mutter aufgrund des von dieser ausgeübten Niesbrauchsrechts leiste, handle es sich um mit Tilgungsraten vergleichbare Aufwendungen zum Erwerb des Hauses. Das Niesbrauchsrecht für die Mutter sei von dem alten Haus auf das neue übertragen worden, um die Voraussetzungen für den Verkauf zu schaffen und Geld für das neue Haus zu bekommen. Die Bf. habe vorgetragen, dass der Verkauf des alten Hauses von der Zustimmung der Mutter abhängig gewesen sei, der das Haus ursprünglich gehört habe. Die Zahlungen an die Mutter würden auch nicht deshalb zur Sicherung der Unterkunft dienen, da die Bf. Eigentümerin des Hausgrundstückes sei. Der Niesbrauch zugunsten ihrer Mutter sei ein dingliches Recht Dritter, dass die Bf. jedoch daran hindere, über das Grundstück, belastet mit dem Niesbrauch, zu verfügen. Der Niesbrauch bestehe unabhängig von der Person des Eigentümers fort mit der Folge, dass die Mutter als Niesbrauchsberechtigte nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dem selbstbewohnten Hausgrundstück um nicht anzurechnendes Vermögen nach § 12 Nr.4 SGB II handele, handle es sich um Eigentum und Vermögen der Bf., über das sie verfügen könne. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da die Zahlungen an die Mutter keine Aufwendungen seien, für die Leistungen nach § 22 SGB II erbracht werden könnten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf., die gleichzeitig die Bewilligung von PKH auch für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. beantragt. Sie verweist auf den zwischen ihr und ihrer Mutter am 01.09.1999 geschlossenen Darlehensvertrag. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Kosten für die Unterkunft auf insgesamt 721,79 EUR belaufen würden. Davon würden auf die Miete 500,00 EUR und auf die Nebenkosten 221,79 EUR entfallen. Selbst wenn man die Kosten für die Warmwasserzubereitung und den Strom, die bereits durch den Regelsatz erfasst seien, in Abzug bringe, würden doch Nebenkosten verbleiben, die deutlich über den von der Bg. anerkannten 97,61 EUR liegen würden. Auch sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Allein die Heizungskosten würden 84,61 EUR betragen, so dass die Bg. insoweit von den übrigen Nebenkosten nur 13,00 EUR anerkannt habe. Einigkeit bestehe, dass der Niesbrauch mit dem von der Mutter gewährten Darlehen nichts zu tun gehabt habe. Soweit die Bg. die Auffassung vertrete, dass die Einräumung des Niesbrauchs nicht erforderlich gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sie das Grundstück nicht hätte erwerben können, wenn sie ihrer Mutter nicht den Niesbrauch eingeräumt hätte. Ohne Einräumung des Niesbrauchs hätte sie nämlich das ursprüngliche Grundstück nicht veräußern können. Dann hätte sie auch das neue Grundstück nicht erwerben können. Ohne den Niesbrauch für die Mutter hätte sie daher die Immobilie nicht nutzen können und hätte dann von einem Dritten zu einem üblichen Mietpreis eine Mietwohnung anmieten müssen. In diesem Fall würden jedoch mindestens die nunmehr geltend gemachten Mietkosten von 500,00 EUR anfallen, so dass die Einräumung des Niesbrauchs, die den Erwerb der Immobilie erst ermöglicht habe, auch nicht zu einem Nachteil für die Bg. führe.
Die Bg. hält die Beschwerde für unbegründet. Die Nebenkosten seien wie folgt zu berücksichtigend: Heizung 84,61 EUR Wasser und Abwasser 23,08 EUR Müllgebühren 15,73 EUR Grundsteuer 35,58 EUR Wohngebäudeversicherung 12,79 EUR insgesamt 171,79 EUR.
Die Aufwendungen für Strom von monatlich 50,00 EUR könnten nicht bei den Kosten für die Unterkunft angesetzt werden, da sie in der Regelleistung enthalten seien. Die Bereinigung der Kosten für die Unterkunft ab 01.01.2005 erfolge umgehend durch die ARGE München, Außenstelle Süd. Die geltend gemachte Miete von monatlich 500,00 EUR zahlbar an die Mutter der Bf. aufgrund eines Niesbrauchs, könnten nach wie vor nicht der Berechnung zugrunde gelegt werden, da es sich um mit Tilgungsraten vergleichbare Kosten handle, die der Vermögensbildung dienen und nicht nach § 22 Abs.1 SGB II übernahmefähig seien. Die Argumentation der Bf., sie hätte ohne Einräumung des Niesbrauchs das Haus nicht erwerben können, würde eigentlich diesen Gesichtspunkt bestätigen. Es sei nicht Aufgabe der Grundsicherung für Erwerbsfähige, den Erwerb von Vermögen und dessen Erhalt zu unterstützen. Im Übrigen sei mit dem Niesbrauch für das bisherige Haus in der W.straße in M. keine Mietzahlung verbunden gewesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Sätze 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt der Darstellung der Gründe in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinzu kommt, dass die Bf. auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Denn die Bf. erhält monatlich neben den durch Bescheid vom 21.12.2004 bewilligten 414,61 EUR zusätzlich Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 180,00 EUR. Der Bf. und ihrem Kind stehen daher insgesamt Barmittel von monatlich 748,61 EUR zur Verfügung. Selbst wenn die glaubhaft nachgewiesene monatliche Miete in Höhe von 204,52 EUR von der Bf. vorrangig beglichen wird, verbleibt ihr und ihrer Tochter monatlich noch ein Betrag von 544,09 EUR, so dass keine akute Notlage angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass die Bf., die nach ihrem Vortrag (monatlicher Besuch bei der Mutter zwecks Geldübergabe) offensichtlich ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter hat. Eine drohende Zwangs-vollstreckung, Kündigung oder spätere Räumungsklage ist somit nicht glaubhaft gemacht.
Nachdem das Beschwerdeverfahren für die Bf. nicht erfolgreich war, war dem Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin P. B. nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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