L 7 B 406/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 78/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 406/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 02.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) dem 1950 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 804,29 Euro. Die Kosten für die Unterkunft des Bf. werden direkt an den Vermieter überwiesen; der Restbetrag geht an den Bf. Bei den Überweisungen der Leistungen am 01.03. und 01.04.2005 kam es zu einem (kleinen) Fehler. Während für den Bf. tatsächlich noch 247,53 Euro zur Auszahlung hätten kommen müssen, wurde dieser Betrag irrtümlich an den Vermieter überwiesen, so dass dieser insgesamt 562,81 Euro anstatt zustehend 556,76 Euro erhielt. Dafür wurden dem Bf. anstelle der zustehenden 247,53 Euro lediglich 241,48 Euro überwiesen.

Mit Schreiben vom 18.03.2005 teilte die Bg. dem Bf. mit, nachdem dieser seit 21.01.2005 zum wiederholten Male den Kursen des Instituts für Vermittlungscoaching unentschuldigt ferngeblieben sei, es beabsichtigt sei, die Regelleistung ab 01.05.2005 in einer ersten Stufe um 30 v.H. zu mindern. Die beabsichtigte Maßnahme könne dadurch abgewendet werden, dass der Bf. ab sofort regelmäßig an den Kursen des Instituts für Vermittlungscoaching teilnehme. Im weiteren Verlauf wurde die angekündigte Absenkung der Regelleistung nicht durchgeführt, weil aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Bf. eine Teilnahme am Vermittlungscoaching des Jobcenters nicht angebracht war, weshalb es bei der ungekürzten Leistung verblieb.

Am 17.03.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Arbeitslosengeld II für März 2005 und die Folgemonate beantragt. Ab März 2005 sei ihm ohne Grund und ohne Bescheid kein Arbeitslosengeld II ausgezahlt worden. Er habe keine eigenen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Weiterhin gehe er seiner Aushilfstätigkeit gegen ein monatliches Entgelt von 150,00 Euro nach.

Die Bg. hat ausgeführt, dass die Überweisungen jeweils pünktlich an den Bf. erfolgt seien. Es sei infolge eines Fehlers lediglich zu einer geringen Differenz des Überweisungsbetrages gekommen. Anstelle der dem Bf. zustehenden 247,53 Euro seien nur 241,48 Euro überwiesen worden. Dieser Irrtum werde bereinigt.

Am 21.04.2005 hat der Bf. erneut beim SG München den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az.: S 52 AS 156/05 ER). Dabei hat er sich gegen die beabsichtigte Absenkung des Arbeitslosengeld II vom 18.03.2005 gewandt. Die Eilbedürftigkeit sei gegeben, weil sein Lebensunterhalt sehr stark beeinträchtigt sei. Die angedrohte Kürzung stelle eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Maßnahme dar.

Die Bg. hat hierzu vorgetragen, dass es derzeit bei der ungekürzten Leistung verbleibe, nachdem der aktuelle Gesundheitszustand des Bf. eine Teilnahme am Vermittlungscoaching nicht zulasse.

Mit Beschluss vom 27.06.2005 hat das SG die Verfahren S 52 AS 78/05 ER und S 52 AS 156/05 ER zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat es abgelehnt. Die Anträge seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller nichts mehr von sich hören lasse, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagiere. Der Bf. habe weder auf den gegnerischen Schriftsatz vom 11.04.2005 noch auf die Anfrage des Gerichts vom 09.05.2005 geantwortet und so sein Desinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung deutlich gemacht.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Bf. geltend macht, dass er die Differenz zwischen 247,53 Euro und den tatsächlich ausbezahlten 241,48 Euro bis heute für alle sechs Monate nicht erhalten habe. Bezüglich der verspäteten Nachzahlung für den Monat März 2005 erübrige sich seine "Klage". Auf die Schriftsätze habe er deshalb nicht rechtzeitig reagiert, weil er angenommen habe, dass diese lediglich informativen Charakter gehabt hätten. Dies sei kein Desinteresse seinerseits, sondern sei auf seine mangelhaften juristischen Kenntnisse und sprachlichen Fähigkeiten zurückzuführen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Gem. § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sicherenden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Zu Recht hat das SG vom Ergebnis her den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt, da der Bf. in beiden Verfahren keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Nachdem hier abgelaufene Bewilligungszeiträume betroffen sind, besteht derzeit keine Eilbedürftigkeit. Im Übrigen hat der Bf. selbst eingeräumt, dass die verspätete Zahlung der Leistungen für den Monat März 2005 nicht mehr Gegenstand seiner "Klage" sei. Bezüglich der noch nicht ausgezahlten Differenzbeträge zwischen den tatsächlich zustehenden 247,53 Euro und den überwiesenen 241,48 Euro ist ebenfalls keine Eilbedürftigkeit zu erkennen. Diese Beträge sind derart gering, dass sie nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Der Lebensunterhalt des Bf. ist vielmehr gesichert. Hinsichtlich der zunächst beabsichtigten Kürzung der Leistungen nach dem SGB II ist darauf hinzuweisen, dass es zu einer Kürzung tatsächlich nicht gekommen ist.

Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG vom 27.06.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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