Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 653/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 525/04 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Würzburg vom 13.10.2004 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.12.2004 wird als unzulässig verworfen.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme.
Der 1947 geborene Antragsteller (ASt) beantragte am 26.03.2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 11.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 ab. Hiergegen hat der ASt am 18.10.2004 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 4 RJ 717/04).
Während des Widerspruchsverfahrens nahm der ASt in der Zeit vom 27.07.2004 bis 24.08.2004 an einer von der Ag geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Hierfür bewilligte die Ag Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 17,85 EUR (Bescheid vom 03.08.2004). Insgesamt zahlte die Ag Übergangsgeld in Höhe von 517,65 EUR. Dagegen erhob der ASt am 01.09.2004 Widerspruch und machte ein ungekürztes Regelentgelt von kalendertäglich 47,11 EUR geltend. Übergangsgeld sei in Höhe von 1.377,79 EUR zu gewähren.
Zuvor hatte der ASt am 20.08.2004 die Erstattung von Reisekosten beantragt. Bei einer Entfernung von 200 km seien Fahrtkosten für 400 km zu jeweils 0,40 EUR zu erstatten. Dem Antrag entsprach die Ag insoweit, als sie am 01.09.2004 Fahrtkosten für die An- und Abreise für eine einfache Fahrtstrecke von 161 km zu je 0,40 EUR auszahlte (insgesamt 64,40 EUR). Auch hiergegen wandte sich der ASt. Es sei noch ein weiterer Betrag von 95,60 EUR zu erstatten (Widerspruch vom 08.09.2004).
Der ASt hat am 13.09.2004 Klage beim SG gegen den Bescheid vom 03.08.2004 und gegen die Entscheidung über die Fahrtkostenerstattung erhoben (S 4 RJ 649/04), den Erlass einer einstweiligen Anordnung ("sofortige Rechtsmaßnahme") und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt (S 4 RJ 653/04 ER). Weiter beantragte er am 04.10.2004, dass es der Ag bis zum Abschluss des Antragsverfahrens zu untersagen sei, ärztliche Untersuchungen seiner Person zu veranlassen.
Die Bewilligung von PKH für das Antragsverfahren hat das SG mit Beschluss vom 13.10.2004 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Beschluss ebenfalls vom 13.10.2004 hat das SG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Gründe für die Eilbedürftigkeit einer solchen Anordnung seien nicht erkennbar.
Mit Beschluss vom 02.03.2005 hat das SG die Streitsachen S 4 RJ 649/04 und S 4 RJ 717/04 (und eine weitere Streitsache S 4 RJ 669/04 betreffend Heilbehandlung und Verletztengeld) verbunden und unter dem Az S 4 R 717/04 fortgeführt. Den Klageanspruch hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten hat es durch Teilurteil vom 08.04.2005 abgewiesen und durch Beschluss ebenfalls vom 08.04.2005 das Klageverfahren bezüglich des Übergangsgeldes ausgesetzt. Das auf den Widerspruch vom 01.09.2004 noch durchzuführende Widerspruchsverfahren sei nachzuholen.
Nach Entscheidung der Ag über die Widersprüche vom 01.09.2004 und 08.09.2004 durch Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 abgewiesen (Urteil vom 26.04.2005). Gleichzeitig hat es die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen. Der ASt habe in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2005 die Klage gegen den Bescheid vom 11.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 zurückgenommen, allerdings mit Schriftsatz vom 09.04.2005 die Fortsetzung des Klageverfahrens beantragt. Dieser Antrag sei als nicht sachdienliche Klageerweiterung anzusehen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei. Der ASt hat das Teilurteil vom 08.04.2005 und das Urteil vom 26.04.2005 angefochten (Berufungsverfahren L 19 R 352/05).
Gegen die Beschlüsse vom 13.10.2004 richten sich die Beschwerden des ASt vom 18.10.2004 zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG), der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt er an, dass das Gericht den Sachverhalt nicht ermittelt habe. Er habe auch keine Gelegenheit gehabt, seine Anträge ausreichend vorzutragen und zur Erwiderung der Ag Stellung zu nehmen. Über seinen Antrag auf Verpflichtung der Ag, keine ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, habe das SG nicht entschieden.
Der ASt beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des SG vom 13.10.2004 aufzuheben und ihm für das Antragsverfahren PKH zu gewähren sowie der Ag aufzugeben, ihm vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ein höheres Übergangsgeld und eine höhere Fahrtkostenerstattung zu zahlen.
Die Ag beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen des SG.
Mit Beschluss vom 09.12.2004 hat das BayLSG den Antrag des ASt vom 07.12.2004 auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts G. M. , W. , abgelehnt, weil eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bestehe. Dagegen hat der ASt am 04.01.2005 Beschwerde eingelegt und die Richter, die an dem Beschluss vom 09.12.2004 mitgewirkt haben, unter namentlicher Nennung wegen Befangenheit abgelehnt. Die PKH-Ablehnung verletze seine grundgesetzlich geschützten Renchte und stelle eine Vorteilgewährung zugunsten der Ag dar. Es sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Beschwerdeerwiderung der Ag Stellung zu nehmen.
Unter dem 17.01.2005 hat der ASt erneut die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. M. , W. , beantragt.
Mit Schritsatz vom 12.06.2005 wies der ASt darauf hin, dass ein beim Amtsgericht A. - Vormundschaftsgericht - geführtes Betreuungsverfahren durch Beschluss vom 01.06.2005 für ihn ohne Betreuerbestellung beendet worden sei. Auf Grund des seit dem Jahr 2002 anhängigen Betreuungsverfahrens hätte das SG entweder PKH bewilligen, für ihn einen besonderen Vertreter bestellen oder das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes über den Betreuungsantrag aussetzen müssen. Die während des Laufes des Betreuungsverfahrens angestrengten Verfahren seien neu zu verhandeln. Für den Zeitraum des Betreuungsverfahrens sei er als beschränkt geschäftsfähig anzusehen.
Ein für den 30.09.2005 anberaumter Erörterungstermin wurde mit Verfügung vom 27.09.2005 abgesetzt. Der ASt hatte geltend gemacht, dass zuvor über die Bewilligung von PKH zu entscheiden sei. Auf das Schreiben des Gerichts vom 03.08.2005, nach dem der Termin dazu diene, dem ASt vor Ergehen der PKH-Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, stellte der ASt einen Befangenheitsantrag (Schreiben vom 05.08.2005 und 27.09.2005). In der Durchführung des Erörterungstermins ohne vorherige Beiordnung eines Rechtsanwaltes liege eine Verkürzung seiner Rechte. Es bestehe der Verdacht, dass die Richter die Sache nicht bearbeiten dürften, und die Gefahr der Vorteilsgewährung zugunsten der Ag sowie der Korruption.
Der Senat hat die Akten der Ag, des Amtsgerichts A. - Vormundschaftsgericht - Az XVII 0502/02, des SG (S 4 RJ 649/04, S 4 RJ 653/04 ER, S 4 RJ 668/04 ER, S 4 RJ 669/04, S 4 RJ 717/04) und die Akten des BayLSG zu den Verfahren L 19 R 352/05, L 19 B 526/04 R ER, L 5 AR 12/05 AS, L 5 AR 13/05 R, L 5 AR 14/05 R beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Senat konnte trotz der Befangenheitsanträge des ASt vom 04.01.2005 und 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Der ASt hat die Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten Befangenheitsantrag ist eine formelle Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 60 Rz 10 d; BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 50). Dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter sind nicht veranlasst (BVerfGE 11, 1, 3).
Nach § 60 SGG Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl zB BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Allerdings stellt sich das Ablehnungsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich dar, wenn nicht nur ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl BVerwG Buchholz 310 § 86 Abs 2 VwGO Nr 31). Maßgebend ist, ob Befangenheitsgründe vorgetragen werden, die sich individuell auf die Person der abgelehnten Richter beziehen.
Hieran fehlt es im Ablehnungsgesuch vom 04.01.2005. Der individuelle Bezug ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die betreffenden Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt werden. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Hierfür reicht allein der Hinweis auf die Mitwirkung an einer ungünstigen PKH-Entscheidung nicht aus (vgl BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 37). In der Beschlussfassung vom 09.12.2004 kann auch keine unabänderliche Festlegung einer Rechtsmeinung gesehen werden, so dass die Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechte nicht erkennbar ist. Auf den unsachlichen Vorwurf einer Vorteilsgewährung zugunsten der Ag ist nicht einzugehen. Die Möglichkeit zur Äußerung auf die Beschwerdeerwiderung der Ag vom 23.11.2004 ist dem ASt nicht versagt worden. Vielmehr hat der ASt diese Möglichkeit wahrgenommen und unter dem 07.12.2004 seinen PKH-Antrag wiederholt.
Auch das Ablehnungsgesuch vom 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 - ohne Nennung der abgelehnten Richter - wird mit Umständen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, so dass in der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ein offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts zu sehen ist. Das Gericht hat mit Schreiben vom 03.08.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der für den 30.09.2005 beabsichtigte Erörterungstermin dem Zweck dienen sollte, den ASt vor der Entscheidung über die PKH-Anträge anzuhören. In dieser dem ASt eingeräumten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag liegt keine Verkürzung der Rechte des ASt. Vielmehr erschien angesichts des schriftsätzlichen Vortrages des ASt - auch in den anderen vom ASt betriebenen Verfahren - die Durchführung einer Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt. Im Beschluss des Amtsgerichts A. - Vormundschaftsgericht - vom 01.06.2005 wird zur Einleitung des Betreuungsverfahrens ebenfalls ausgeführt, dass die äußere Form und der nicht leicht verständliche Inhalt der offiziellen Schreiben des ASt Anlass zu der Annahme gaben, dass eine nicht mehr im Normbereich befindliche Störung vorwiegend querulatorischer Natur gegeben ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann insbesondere geboten sein, um einem Beteiligten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag, z.B. wegen Unbeholfenheit, keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet (vgl Urteil des BSG vom 15.07.1992 - 9a RV 3/91). Auch die unsachliche Äußerung, dass die Gefahr der Vorteilsgewährung zugunsten der Ag sowie der Korruption bestehe, rechtfertigt nicht eine Befangenheit.
2. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§§ 172, 173 SGG). Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerden erweisen sich jedoch als unbegründet. Das SG hat es zutreffend abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (a) und PKH zu bewilligen (b).
Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden beim Amtsgericht A. - Vormundschaftsgericht - ein Betreuungsverfahren anhängig war, bei dem die Prozessfähigkeit des ASt überprüft wurde. Denn erst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führt zur Einschränkung der Prozessfähigkeit. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das am 13.09.2002 eingeleitete Betreuungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 01.06.2005 ohne Bestellung eines Betreuers beendet wurde.
(a) Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der ASt begehrt die vorläuige Zahlung von Übergangsgeld und Fahrtkostenerstattung.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG, 920 Abs 2, 294 ZPO).
Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es vorliegend bereits an einem Anorndungsgrund fehlt. Der ASt hat zur Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung keine Angaben gemacht. Er hat seinen Antrag lediglich mit "sofortige Rechtsmaßnahme" gekennzeichnet. Damit hat er nicht glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen die Notwendigkeit einer Regelung besteht, die Ag vorläufig zur Zahlung des noch streitigen Betrages von insgesamt 995,74 EUR zu verpflichten. Es sind auch keine Gründe - wie die Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage - ersichtlich, warum eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Mangels Anordnungsgrund kann das Vorliegen eines Anorndungsanspruches offen gelassen werden.
Über den Antrag auf Verpflichtung der Ag, keine ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, hat das SG im Antragsverfahren S 4 RJ 668/04 ER entschieden und Anhaltspunkte für Befangenheitsgründe verneint. Darüber hinaus hat sich dieser Antrag auch mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 erledigt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG ist daher zurückzuweisen.
(b) Die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von PKH für das Antragsverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend die Erfolgsaussichten des Eilantrages verneint. Die vorgebrachte mögliche Betreuungsbedürftigkeit ist als solche nicht geeignet, die Erfolgsprognosen für das Hauptsacheverfahren zu verbessern, so dass PKH nicht zu gewähren war (§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).
Trotz möglicher Zweifel an der Prozessfähigkeit bestand für das SG schon deshalb keine Veranlassung, das Antragsverfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes A. - Vormundschaftsgericht - auszusetzen oder nach § 72 SGG einen besonderen Vertreter zu bestellen, weil es sich in der Sache um ein offensichtlich unbegründetes Antragsverfahren gehandelt hat (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 72 Rz 2 c).
Nach alledem ist auch diese Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.12.2004 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. Die Vorschrift des § 177 SGG bestimmt, dass Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters vorbehaltlich des - hier nicht in Betracht kommenden - § 160 a Abs 1 SGG und des § 17 a Abs 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden können. Mithin ist eine Beschwerde ausgeschlossen.
Das Vorbringen des ASt rechtfertigt es auch nicht, die Beschwerde als sog. Gegenvorstellung aufzufassen. Die Rechtsprechung hat Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Beschlüsse zugelassen, um zu verhindern, dass die Unanfechtbarkeit zu grobem prozessualen Unrecht oder zu "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" führt. Allein die pauschale Geltendmachung einer Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechte und einer Vorteilsgewährung zugunsten der Ag kann eine Gegenvorstellung in dem genannten Sinne nicht begründen.
4. Für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht PKH nicht zu bewilligen, so dass der erneute Antrag vom 17.01.2005 abzulehnen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.12.2004 wird als unzulässig verworfen.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme.
Der 1947 geborene Antragsteller (ASt) beantragte am 26.03.2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 11.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 ab. Hiergegen hat der ASt am 18.10.2004 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 4 RJ 717/04).
Während des Widerspruchsverfahrens nahm der ASt in der Zeit vom 27.07.2004 bis 24.08.2004 an einer von der Ag geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Hierfür bewilligte die Ag Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 17,85 EUR (Bescheid vom 03.08.2004). Insgesamt zahlte die Ag Übergangsgeld in Höhe von 517,65 EUR. Dagegen erhob der ASt am 01.09.2004 Widerspruch und machte ein ungekürztes Regelentgelt von kalendertäglich 47,11 EUR geltend. Übergangsgeld sei in Höhe von 1.377,79 EUR zu gewähren.
Zuvor hatte der ASt am 20.08.2004 die Erstattung von Reisekosten beantragt. Bei einer Entfernung von 200 km seien Fahrtkosten für 400 km zu jeweils 0,40 EUR zu erstatten. Dem Antrag entsprach die Ag insoweit, als sie am 01.09.2004 Fahrtkosten für die An- und Abreise für eine einfache Fahrtstrecke von 161 km zu je 0,40 EUR auszahlte (insgesamt 64,40 EUR). Auch hiergegen wandte sich der ASt. Es sei noch ein weiterer Betrag von 95,60 EUR zu erstatten (Widerspruch vom 08.09.2004).
Der ASt hat am 13.09.2004 Klage beim SG gegen den Bescheid vom 03.08.2004 und gegen die Entscheidung über die Fahrtkostenerstattung erhoben (S 4 RJ 649/04), den Erlass einer einstweiligen Anordnung ("sofortige Rechtsmaßnahme") und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt (S 4 RJ 653/04 ER). Weiter beantragte er am 04.10.2004, dass es der Ag bis zum Abschluss des Antragsverfahrens zu untersagen sei, ärztliche Untersuchungen seiner Person zu veranlassen.
Die Bewilligung von PKH für das Antragsverfahren hat das SG mit Beschluss vom 13.10.2004 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Beschluss ebenfalls vom 13.10.2004 hat das SG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Gründe für die Eilbedürftigkeit einer solchen Anordnung seien nicht erkennbar.
Mit Beschluss vom 02.03.2005 hat das SG die Streitsachen S 4 RJ 649/04 und S 4 RJ 717/04 (und eine weitere Streitsache S 4 RJ 669/04 betreffend Heilbehandlung und Verletztengeld) verbunden und unter dem Az S 4 R 717/04 fortgeführt. Den Klageanspruch hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten hat es durch Teilurteil vom 08.04.2005 abgewiesen und durch Beschluss ebenfalls vom 08.04.2005 das Klageverfahren bezüglich des Übergangsgeldes ausgesetzt. Das auf den Widerspruch vom 01.09.2004 noch durchzuführende Widerspruchsverfahren sei nachzuholen.
Nach Entscheidung der Ag über die Widersprüche vom 01.09.2004 und 08.09.2004 durch Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 abgewiesen (Urteil vom 26.04.2005). Gleichzeitig hat es die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen. Der ASt habe in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2005 die Klage gegen den Bescheid vom 11.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 zurückgenommen, allerdings mit Schriftsatz vom 09.04.2005 die Fortsetzung des Klageverfahrens beantragt. Dieser Antrag sei als nicht sachdienliche Klageerweiterung anzusehen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei. Der ASt hat das Teilurteil vom 08.04.2005 und das Urteil vom 26.04.2005 angefochten (Berufungsverfahren L 19 R 352/05).
Gegen die Beschlüsse vom 13.10.2004 richten sich die Beschwerden des ASt vom 18.10.2004 zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG), der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt er an, dass das Gericht den Sachverhalt nicht ermittelt habe. Er habe auch keine Gelegenheit gehabt, seine Anträge ausreichend vorzutragen und zur Erwiderung der Ag Stellung zu nehmen. Über seinen Antrag auf Verpflichtung der Ag, keine ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, habe das SG nicht entschieden.
Der ASt beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des SG vom 13.10.2004 aufzuheben und ihm für das Antragsverfahren PKH zu gewähren sowie der Ag aufzugeben, ihm vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ein höheres Übergangsgeld und eine höhere Fahrtkostenerstattung zu zahlen.
Die Ag beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen des SG.
Mit Beschluss vom 09.12.2004 hat das BayLSG den Antrag des ASt vom 07.12.2004 auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts G. M. , W. , abgelehnt, weil eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bestehe. Dagegen hat der ASt am 04.01.2005 Beschwerde eingelegt und die Richter, die an dem Beschluss vom 09.12.2004 mitgewirkt haben, unter namentlicher Nennung wegen Befangenheit abgelehnt. Die PKH-Ablehnung verletze seine grundgesetzlich geschützten Renchte und stelle eine Vorteilgewährung zugunsten der Ag dar. Es sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Beschwerdeerwiderung der Ag Stellung zu nehmen.
Unter dem 17.01.2005 hat der ASt erneut die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. M. , W. , beantragt.
Mit Schritsatz vom 12.06.2005 wies der ASt darauf hin, dass ein beim Amtsgericht A. - Vormundschaftsgericht - geführtes Betreuungsverfahren durch Beschluss vom 01.06.2005 für ihn ohne Betreuerbestellung beendet worden sei. Auf Grund des seit dem Jahr 2002 anhängigen Betreuungsverfahrens hätte das SG entweder PKH bewilligen, für ihn einen besonderen Vertreter bestellen oder das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes über den Betreuungsantrag aussetzen müssen. Die während des Laufes des Betreuungsverfahrens angestrengten Verfahren seien neu zu verhandeln. Für den Zeitraum des Betreuungsverfahrens sei er als beschränkt geschäftsfähig anzusehen.
Ein für den 30.09.2005 anberaumter Erörterungstermin wurde mit Verfügung vom 27.09.2005 abgesetzt. Der ASt hatte geltend gemacht, dass zuvor über die Bewilligung von PKH zu entscheiden sei. Auf das Schreiben des Gerichts vom 03.08.2005, nach dem der Termin dazu diene, dem ASt vor Ergehen der PKH-Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, stellte der ASt einen Befangenheitsantrag (Schreiben vom 05.08.2005 und 27.09.2005). In der Durchführung des Erörterungstermins ohne vorherige Beiordnung eines Rechtsanwaltes liege eine Verkürzung seiner Rechte. Es bestehe der Verdacht, dass die Richter die Sache nicht bearbeiten dürften, und die Gefahr der Vorteilsgewährung zugunsten der Ag sowie der Korruption.
Der Senat hat die Akten der Ag, des Amtsgerichts A. - Vormundschaftsgericht - Az XVII 0502/02, des SG (S 4 RJ 649/04, S 4 RJ 653/04 ER, S 4 RJ 668/04 ER, S 4 RJ 669/04, S 4 RJ 717/04) und die Akten des BayLSG zu den Verfahren L 19 R 352/05, L 19 B 526/04 R ER, L 5 AR 12/05 AS, L 5 AR 13/05 R, L 5 AR 14/05 R beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Senat konnte trotz der Befangenheitsanträge des ASt vom 04.01.2005 und 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Der ASt hat die Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten Befangenheitsantrag ist eine formelle Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 60 Rz 10 d; BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 50). Dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter sind nicht veranlasst (BVerfGE 11, 1, 3).
Nach § 60 SGG Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl zB BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Allerdings stellt sich das Ablehnungsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich dar, wenn nicht nur ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl BVerwG Buchholz 310 § 86 Abs 2 VwGO Nr 31). Maßgebend ist, ob Befangenheitsgründe vorgetragen werden, die sich individuell auf die Person der abgelehnten Richter beziehen.
Hieran fehlt es im Ablehnungsgesuch vom 04.01.2005. Der individuelle Bezug ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die betreffenden Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt werden. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Hierfür reicht allein der Hinweis auf die Mitwirkung an einer ungünstigen PKH-Entscheidung nicht aus (vgl BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 37). In der Beschlussfassung vom 09.12.2004 kann auch keine unabänderliche Festlegung einer Rechtsmeinung gesehen werden, so dass die Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechte nicht erkennbar ist. Auf den unsachlichen Vorwurf einer Vorteilsgewährung zugunsten der Ag ist nicht einzugehen. Die Möglichkeit zur Äußerung auf die Beschwerdeerwiderung der Ag vom 23.11.2004 ist dem ASt nicht versagt worden. Vielmehr hat der ASt diese Möglichkeit wahrgenommen und unter dem 07.12.2004 seinen PKH-Antrag wiederholt.
Auch das Ablehnungsgesuch vom 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 - ohne Nennung der abgelehnten Richter - wird mit Umständen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, so dass in der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ein offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts zu sehen ist. Das Gericht hat mit Schreiben vom 03.08.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der für den 30.09.2005 beabsichtigte Erörterungstermin dem Zweck dienen sollte, den ASt vor der Entscheidung über die PKH-Anträge anzuhören. In dieser dem ASt eingeräumten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag liegt keine Verkürzung der Rechte des ASt. Vielmehr erschien angesichts des schriftsätzlichen Vortrages des ASt - auch in den anderen vom ASt betriebenen Verfahren - die Durchführung einer Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt. Im Beschluss des Amtsgerichts A. - Vormundschaftsgericht - vom 01.06.2005 wird zur Einleitung des Betreuungsverfahrens ebenfalls ausgeführt, dass die äußere Form und der nicht leicht verständliche Inhalt der offiziellen Schreiben des ASt Anlass zu der Annahme gaben, dass eine nicht mehr im Normbereich befindliche Störung vorwiegend querulatorischer Natur gegeben ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann insbesondere geboten sein, um einem Beteiligten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag, z.B. wegen Unbeholfenheit, keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet (vgl Urteil des BSG vom 15.07.1992 - 9a RV 3/91). Auch die unsachliche Äußerung, dass die Gefahr der Vorteilsgewährung zugunsten der Ag sowie der Korruption bestehe, rechtfertigt nicht eine Befangenheit.
2. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§§ 172, 173 SGG). Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerden erweisen sich jedoch als unbegründet. Das SG hat es zutreffend abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (a) und PKH zu bewilligen (b).
Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden beim Amtsgericht A. - Vormundschaftsgericht - ein Betreuungsverfahren anhängig war, bei dem die Prozessfähigkeit des ASt überprüft wurde. Denn erst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führt zur Einschränkung der Prozessfähigkeit. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das am 13.09.2002 eingeleitete Betreuungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 01.06.2005 ohne Bestellung eines Betreuers beendet wurde.
(a) Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der ASt begehrt die vorläuige Zahlung von Übergangsgeld und Fahrtkostenerstattung.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG, 920 Abs 2, 294 ZPO).
Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es vorliegend bereits an einem Anorndungsgrund fehlt. Der ASt hat zur Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung keine Angaben gemacht. Er hat seinen Antrag lediglich mit "sofortige Rechtsmaßnahme" gekennzeichnet. Damit hat er nicht glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen die Notwendigkeit einer Regelung besteht, die Ag vorläufig zur Zahlung des noch streitigen Betrages von insgesamt 995,74 EUR zu verpflichten. Es sind auch keine Gründe - wie die Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage - ersichtlich, warum eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Mangels Anordnungsgrund kann das Vorliegen eines Anorndungsanspruches offen gelassen werden.
Über den Antrag auf Verpflichtung der Ag, keine ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, hat das SG im Antragsverfahren S 4 RJ 668/04 ER entschieden und Anhaltspunkte für Befangenheitsgründe verneint. Darüber hinaus hat sich dieser Antrag auch mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 erledigt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG ist daher zurückzuweisen.
(b) Die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von PKH für das Antragsverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend die Erfolgsaussichten des Eilantrages verneint. Die vorgebrachte mögliche Betreuungsbedürftigkeit ist als solche nicht geeignet, die Erfolgsprognosen für das Hauptsacheverfahren zu verbessern, so dass PKH nicht zu gewähren war (§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).
Trotz möglicher Zweifel an der Prozessfähigkeit bestand für das SG schon deshalb keine Veranlassung, das Antragsverfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes A. - Vormundschaftsgericht - auszusetzen oder nach § 72 SGG einen besonderen Vertreter zu bestellen, weil es sich in der Sache um ein offensichtlich unbegründetes Antragsverfahren gehandelt hat (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 72 Rz 2 c).
Nach alledem ist auch diese Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.12.2004 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. Die Vorschrift des § 177 SGG bestimmt, dass Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters vorbehaltlich des - hier nicht in Betracht kommenden - § 160 a Abs 1 SGG und des § 17 a Abs 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden können. Mithin ist eine Beschwerde ausgeschlossen.
Das Vorbringen des ASt rechtfertigt es auch nicht, die Beschwerde als sog. Gegenvorstellung aufzufassen. Die Rechtsprechung hat Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Beschlüsse zugelassen, um zu verhindern, dass die Unanfechtbarkeit zu grobem prozessualen Unrecht oder zu "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" führt. Allein die pauschale Geltendmachung einer Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechte und einer Vorteilsgewährung zugunsten der Ag kann eine Gegenvorstellung in dem genannten Sinne nicht begründen.
4. Für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht PKH nicht zu bewilligen, so dass der erneute Antrag vom 17.01.2005 abzulehnen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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