Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 388/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 584/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Bescherde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 bewilligte die Ag dem 1943 geborenen Antragsteller (ASt) Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 461,59 EUR. Auf den Widerspruch des ASt erging der Widerspruchsbescheid vom 19.05.2005, gegen den der ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben hat.
Auf den Antrag vom 29.05.2005 bewilligte die Ag die Fortzahlung des Alg II ab 01.07.2005 (Bescheid vom 17.06.2005). Der Widerspruch blieb erfolglos. Den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2005 hat der ASt mit der Klage angefochten.
Am 24.06.2005 erhielt die Ag davon Kenntnis, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem ASt mit Bescheid vom 16.06.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2005 in Höhe von monatlich 833,75 EUR (Zahlbetrag) bewilligt habe. Beginn der laufenden Zahlung sei der 01.08.2005. Daraufhin hob die Ag mit Bescheid vom 12.07.2005 die Bewilligung von Alg II mit Wirkung vom 01.01.2005 auf.
Mit Schreiben vom 24.07.2005 wandte sich der ASt an das SG und beantragte, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die mit Bescheid vom 17.06.2005 zugesprochenen Leistungen bis zur Klärung des bei der BfA anhängigen Widerspruchsverfahrens ununterbrochen weiterzuzahlen.
Unter dem 26.07.2005 teilte die BfA der Ag mit, dass sie den Bescheid vom 16.06.2005 im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 26.07.2005 ersatzlos aufgehoben habe und eine Rentengewährung nicht erfolge. Das Rentenverfahren werde basierend auf dem Antrag vom 17.12.2004 fortgesetzt.
Auf den Widerspruch des ASt gegen den Bescheid vom 12.07.2005 - er machte geltend, dass er die BfA bei Antragstellung gebeten habe, erst nach Abschluss eines beim SG anhängigen Klageverfahrens betreffend Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus zu entscheiden - hob die Ag den Bescheid vom 12.07.2005 ebenfalls auf und versagte die Gewährung von Alg II ab 01.08.2005 (Bescheid vom 19.08.2005). Als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger habe der ASt alle Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs 1 SGB II). Dazu zähle auch die Verpflichtung, Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger geltend zu machen und durchzusetzen. Der Verzicht auf die Rentengewährung sei unwirksam, da durch diesen Verzicht die Ag belastet werde.
Dagegen brachte der ASt vor, dass er auf den Anspruch nicht verzichtet habe; der Anspruch bestehe sogar formell weiterhin ab 01.01.2005. Es stehe der Ag gemäß § 5 Abs 3 SGB II frei, seinen gegenüber der BfA bestehenden Anspruch "von Amts wegen" zu aktivieren. Eine Aufforderung im Sinne dieser Vorschrift, den Antrag selbst zu stellen, habe ihn bisher noch nicht erreicht. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 hat der ASt Klage zum SG erhoben.
Unter dem 14.09.2005 beantragte der ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen, nachdem er überhaupt keine Leistungen mehr erhalte. Sein Konto sei überzogen und er müsse betteln gehen. Der Energieversorger habe ein Mahnverfahren angekündigt. Die Wartungskosten seiner Gastherme müssten von der Ag übernommen werden. Die Ag sei darüberhinaus zu verpflichten, ihm ihre Rechts- und Organisationsform für die Zeitpunkte der beiden Bescheiderteilungen vom 23.02.2005 und 17.06.2005 zu benennen.
Mit Beschluss vom 28.09.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der ASt sei nicht hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt von Trägern anderer Sozialleistungen im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II, nämlich von der BfA erhalten könne. Aus dem Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 5 Abs 1 SGB II ergebe sich, dass vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen die dem Hilfebedürftigen zustehenden anderen Sozialleistungen vorrangig seien. Der ASt habe von der Möglichkeit des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen Gebrauch gemacht, so dass er insoweit auch nicht privilegiert sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs 3 SGB II. Zwar sei nach dieser Vorschrift zunächst der ASt aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, bevor der Sozialleistungsträger den Antrag selbst stellen könne. Einer solchen Aufforderung habe es im Hinblick auf die vorliegenden besonderen Umstände nicht bedurft. Hinsichtlich der Übernahme der Wartungskosten der Gastherme habe der ASt nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Wartung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden könne. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Auskunftsbegehrens sei nicht erkennbar. Der Antrag vom 24.07.2005 sei unzulässig, da die Ag über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2005 hinaus geleistet habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des ASt, der das SG nicht abgeholfen hat. Da mit der Rücknahme des Rentenbescheides der ursprüngliche Rechtszustand hinsichtlich der Rentenbeantragung wieder hergestellt worden sei, habe sich an der Rechtsgrundlage hinsichtlich der beantragten Weitergewährung des Alg II nichts geändert. Zur Problematik des § 428 SGB III verweise er auf Ziff 5.6 und 5.7 der Durchführungsanweisungen der Bundesagentur zu § 5 SGB II (Stand 31.01.2005). Danach seien aus Gründen der Gleichbehandlung auch Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, nur dann aufzufordern einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen würden, unabhängig davon, ob von den erleichterten Bedingungen des Leistungsbezuges gebraucht gemacht werde. Hinsichtlich der Heizungswartung sei zu entscheiden, inwiefern diese Kosten der Leistungen der Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind.
Der ASt beantragt, 1. die Ag zu verpflichten, die durch den Bescheid vom 17.06.2005 festgestellte Alg II-Leistung (zuzüglich Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge) über den 31.07.2005 hinaus zu zahlen, und 2. die Ag zu verpflichten, bei ihrer Leistung nach SGB II die vollständig anfallenden Aufwendungen (gemäß § 7 Abs 2 Heizkostenverordnung) für die Heizung, hilfsweise die pauschalierte Heizungshilfe nach der Richtlinie der Stadt N. zu gewähren.
Die Ag beantragt, die Bescherde zurückzuweisen.
Die Ag hält die Ausführungen des SG für zutreffend. Der ASt habe es durch entsprechendes Tätigwerden in der Hand, Altersrente zu erhalten und damit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Ag mitgeteilt, dass der ASt mit Wirkung ab 09.05.2001 eine Erklärung im Sinne des § 428 SGB III abgegeben habe.
Der Senat hat die Akten der Ag und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag und auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anorndungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der ASt begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG, 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Hinsichtlich der vorläufigen Gewährung von Leistungen für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der ASt einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soweit Leistungen für vergangene Zeiträume begehrt werden, steht dem Ast kein Anordnungsgrund zur Seite. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen für diese Zeiträume durch einstweilige Anordnung regelmäßig nicht zugesprochen werden können. Der ASt ist insofern auf das anhängige Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Daneben hat der ASt einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zwar greift der in § 7 Abs 4 SGB II vorgesehene Leistungsausschluss nicht, da der ASt tatsächlich keine Altersrente bezieht. Allerdings hat die Ag zutreffend entschieden, dass auf Grund der zustehenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Hilfebedürftigkeit beim ASt nicht besteht und daher Leistungen nicht zu gewähren sind. Die Ag war daher nach § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) befugt, die Bewilligung von Alg II mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach dem Zahlbetrag der Altersrente stehen dem ASt ausreichende Mittel zur Deckung des Bedarfes zur Sicherung des Unterhalts und für Kosten für Unterkunft und Heizung zur Verfügung.
Aus dem Umkehrschluss des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB III ergibt sich, dass nicht hilfebedürftig ist, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies entspricht dem Nachrangprinzip, nach dem Hilfe nur erhält, wer weder durch ausreichende Selbsthilfe (Einsatz von Arbeitskraft, Einkommen, Vermögen) seinen Unterhalt sichern kann noch Hilfe von anderen erhält oder erhalten kann. Insbesondere sind Ansprüche gegenüber Angehörigen und anderen Trägern von Sozialleistungen geltend zu machen (BT-Drucks 15/1516 S 53). Leistungen der Grundsicherung dürfen vom Träger der Grundsicherung auch nur erbracht werden, falls die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs 3 SGB II). Der Nachrang von Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht auch im Verhältnis zu anderen Leistungen. Solche Leistungen sind insbesondere Leistungen anderer Sozialleistungsträger (§ 5 Abs 1 SGB II).
Den Rentenanspruch kann der ASt auch durch Erklärung gegenüber der BfA realisieren. Das auf Grund des Antrages eingeleitete Verwaltungsverfahren ist nach wie vor anhängig, da der ASt den Rentenantrag nicht zurückgenommen hat. Die BfA hat darauf hingewiesen, dass das Rentenverfahren basierend auf dem Antrag vom 17.12.2004 fortgesetzt werde. Auch der ASt hat vorgetragen, dass der Anspruch weiter ab 01.01.2005 bestehe. Ob daneben das Handeln des ASt als ein Verzicht im Sinne des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu werden ist, kann dahinstehen. Ein Verzicht auf die Rentenleistungen wäre nach der Regelung des § 46 SGB I ohnehin nicht möglich, weil dadurch ein anderer Leistungsträger, die Ag, belastet würde (§ 46 Abs 2 SGB I).
Auf die Geltendmachung des Rentenanspruches kann der ASt auch verwiesen werden. Die Ag hat den ASt nicht zur Rentenantragstellung aufgefordert, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann (vgl hierzu § 65 Abs 4 Satz 3 SGB II iVm § 428 Abs 2 SGB III, § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II). Maßgebend ist, dass der ASt den Rentenantrag gestellt hat und sich dadurch einen Anspruch im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II verschafft hat. Der ASt kann sich daher nicht darauf berufen, "bereite Mittel" zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit stünden nicht zur Verfügung, wenn er einen ihn zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Hilfebedürftigkeit beseitigt, nicht durchsetzen will.
Da ein Leistungsanspruch nicht besteht, ist über die Frage der Zuordnung der Wartungskosten nicht zu entscheiden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 bewilligte die Ag dem 1943 geborenen Antragsteller (ASt) Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 461,59 EUR. Auf den Widerspruch des ASt erging der Widerspruchsbescheid vom 19.05.2005, gegen den der ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben hat.
Auf den Antrag vom 29.05.2005 bewilligte die Ag die Fortzahlung des Alg II ab 01.07.2005 (Bescheid vom 17.06.2005). Der Widerspruch blieb erfolglos. Den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2005 hat der ASt mit der Klage angefochten.
Am 24.06.2005 erhielt die Ag davon Kenntnis, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem ASt mit Bescheid vom 16.06.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2005 in Höhe von monatlich 833,75 EUR (Zahlbetrag) bewilligt habe. Beginn der laufenden Zahlung sei der 01.08.2005. Daraufhin hob die Ag mit Bescheid vom 12.07.2005 die Bewilligung von Alg II mit Wirkung vom 01.01.2005 auf.
Mit Schreiben vom 24.07.2005 wandte sich der ASt an das SG und beantragte, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die mit Bescheid vom 17.06.2005 zugesprochenen Leistungen bis zur Klärung des bei der BfA anhängigen Widerspruchsverfahrens ununterbrochen weiterzuzahlen.
Unter dem 26.07.2005 teilte die BfA der Ag mit, dass sie den Bescheid vom 16.06.2005 im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 26.07.2005 ersatzlos aufgehoben habe und eine Rentengewährung nicht erfolge. Das Rentenverfahren werde basierend auf dem Antrag vom 17.12.2004 fortgesetzt.
Auf den Widerspruch des ASt gegen den Bescheid vom 12.07.2005 - er machte geltend, dass er die BfA bei Antragstellung gebeten habe, erst nach Abschluss eines beim SG anhängigen Klageverfahrens betreffend Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus zu entscheiden - hob die Ag den Bescheid vom 12.07.2005 ebenfalls auf und versagte die Gewährung von Alg II ab 01.08.2005 (Bescheid vom 19.08.2005). Als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger habe der ASt alle Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs 1 SGB II). Dazu zähle auch die Verpflichtung, Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger geltend zu machen und durchzusetzen. Der Verzicht auf die Rentengewährung sei unwirksam, da durch diesen Verzicht die Ag belastet werde.
Dagegen brachte der ASt vor, dass er auf den Anspruch nicht verzichtet habe; der Anspruch bestehe sogar formell weiterhin ab 01.01.2005. Es stehe der Ag gemäß § 5 Abs 3 SGB II frei, seinen gegenüber der BfA bestehenden Anspruch "von Amts wegen" zu aktivieren. Eine Aufforderung im Sinne dieser Vorschrift, den Antrag selbst zu stellen, habe ihn bisher noch nicht erreicht. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 hat der ASt Klage zum SG erhoben.
Unter dem 14.09.2005 beantragte der ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen, nachdem er überhaupt keine Leistungen mehr erhalte. Sein Konto sei überzogen und er müsse betteln gehen. Der Energieversorger habe ein Mahnverfahren angekündigt. Die Wartungskosten seiner Gastherme müssten von der Ag übernommen werden. Die Ag sei darüberhinaus zu verpflichten, ihm ihre Rechts- und Organisationsform für die Zeitpunkte der beiden Bescheiderteilungen vom 23.02.2005 und 17.06.2005 zu benennen.
Mit Beschluss vom 28.09.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der ASt sei nicht hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt von Trägern anderer Sozialleistungen im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II, nämlich von der BfA erhalten könne. Aus dem Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 5 Abs 1 SGB II ergebe sich, dass vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen die dem Hilfebedürftigen zustehenden anderen Sozialleistungen vorrangig seien. Der ASt habe von der Möglichkeit des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen Gebrauch gemacht, so dass er insoweit auch nicht privilegiert sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs 3 SGB II. Zwar sei nach dieser Vorschrift zunächst der ASt aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, bevor der Sozialleistungsträger den Antrag selbst stellen könne. Einer solchen Aufforderung habe es im Hinblick auf die vorliegenden besonderen Umstände nicht bedurft. Hinsichtlich der Übernahme der Wartungskosten der Gastherme habe der ASt nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Wartung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden könne. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Auskunftsbegehrens sei nicht erkennbar. Der Antrag vom 24.07.2005 sei unzulässig, da die Ag über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2005 hinaus geleistet habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des ASt, der das SG nicht abgeholfen hat. Da mit der Rücknahme des Rentenbescheides der ursprüngliche Rechtszustand hinsichtlich der Rentenbeantragung wieder hergestellt worden sei, habe sich an der Rechtsgrundlage hinsichtlich der beantragten Weitergewährung des Alg II nichts geändert. Zur Problematik des § 428 SGB III verweise er auf Ziff 5.6 und 5.7 der Durchführungsanweisungen der Bundesagentur zu § 5 SGB II (Stand 31.01.2005). Danach seien aus Gründen der Gleichbehandlung auch Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, nur dann aufzufordern einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen würden, unabhängig davon, ob von den erleichterten Bedingungen des Leistungsbezuges gebraucht gemacht werde. Hinsichtlich der Heizungswartung sei zu entscheiden, inwiefern diese Kosten der Leistungen der Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind.
Der ASt beantragt, 1. die Ag zu verpflichten, die durch den Bescheid vom 17.06.2005 festgestellte Alg II-Leistung (zuzüglich Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge) über den 31.07.2005 hinaus zu zahlen, und 2. die Ag zu verpflichten, bei ihrer Leistung nach SGB II die vollständig anfallenden Aufwendungen (gemäß § 7 Abs 2 Heizkostenverordnung) für die Heizung, hilfsweise die pauschalierte Heizungshilfe nach der Richtlinie der Stadt N. zu gewähren.
Die Ag beantragt, die Bescherde zurückzuweisen.
Die Ag hält die Ausführungen des SG für zutreffend. Der ASt habe es durch entsprechendes Tätigwerden in der Hand, Altersrente zu erhalten und damit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Ag mitgeteilt, dass der ASt mit Wirkung ab 09.05.2001 eine Erklärung im Sinne des § 428 SGB III abgegeben habe.
Der Senat hat die Akten der Ag und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag und auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anorndungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der ASt begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG, 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Hinsichtlich der vorläufigen Gewährung von Leistungen für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der ASt einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soweit Leistungen für vergangene Zeiträume begehrt werden, steht dem Ast kein Anordnungsgrund zur Seite. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen für diese Zeiträume durch einstweilige Anordnung regelmäßig nicht zugesprochen werden können. Der ASt ist insofern auf das anhängige Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Daneben hat der ASt einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zwar greift der in § 7 Abs 4 SGB II vorgesehene Leistungsausschluss nicht, da der ASt tatsächlich keine Altersrente bezieht. Allerdings hat die Ag zutreffend entschieden, dass auf Grund der zustehenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Hilfebedürftigkeit beim ASt nicht besteht und daher Leistungen nicht zu gewähren sind. Die Ag war daher nach § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) befugt, die Bewilligung von Alg II mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach dem Zahlbetrag der Altersrente stehen dem ASt ausreichende Mittel zur Deckung des Bedarfes zur Sicherung des Unterhalts und für Kosten für Unterkunft und Heizung zur Verfügung.
Aus dem Umkehrschluss des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB III ergibt sich, dass nicht hilfebedürftig ist, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies entspricht dem Nachrangprinzip, nach dem Hilfe nur erhält, wer weder durch ausreichende Selbsthilfe (Einsatz von Arbeitskraft, Einkommen, Vermögen) seinen Unterhalt sichern kann noch Hilfe von anderen erhält oder erhalten kann. Insbesondere sind Ansprüche gegenüber Angehörigen und anderen Trägern von Sozialleistungen geltend zu machen (BT-Drucks 15/1516 S 53). Leistungen der Grundsicherung dürfen vom Träger der Grundsicherung auch nur erbracht werden, falls die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs 3 SGB II). Der Nachrang von Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht auch im Verhältnis zu anderen Leistungen. Solche Leistungen sind insbesondere Leistungen anderer Sozialleistungsträger (§ 5 Abs 1 SGB II).
Den Rentenanspruch kann der ASt auch durch Erklärung gegenüber der BfA realisieren. Das auf Grund des Antrages eingeleitete Verwaltungsverfahren ist nach wie vor anhängig, da der ASt den Rentenantrag nicht zurückgenommen hat. Die BfA hat darauf hingewiesen, dass das Rentenverfahren basierend auf dem Antrag vom 17.12.2004 fortgesetzt werde. Auch der ASt hat vorgetragen, dass der Anspruch weiter ab 01.01.2005 bestehe. Ob daneben das Handeln des ASt als ein Verzicht im Sinne des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu werden ist, kann dahinstehen. Ein Verzicht auf die Rentenleistungen wäre nach der Regelung des § 46 SGB I ohnehin nicht möglich, weil dadurch ein anderer Leistungsträger, die Ag, belastet würde (§ 46 Abs 2 SGB I).
Auf die Geltendmachung des Rentenanspruches kann der ASt auch verwiesen werden. Die Ag hat den ASt nicht zur Rentenantragstellung aufgefordert, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann (vgl hierzu § 65 Abs 4 Satz 3 SGB II iVm § 428 Abs 2 SGB III, § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II). Maßgebend ist, dass der ASt den Rentenantrag gestellt hat und sich dadurch einen Anspruch im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II verschafft hat. Der ASt kann sich daher nicht darauf berufen, "bereite Mittel" zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit stünden nicht zur Verfügung, wenn er einen ihn zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Hilfebedürftigkeit beseitigt, nicht durchsetzen will.
Da ein Leistungsanspruch nicht besteht, ist über die Frage der Zuordnung der Wartungskosten nicht zu entscheiden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved