L 8 B 590/05 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 694/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 590/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1957 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog seit dem 18.09.2004 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld (Alg). Wegen eines Postrücklaufs wurde der Bescheid über die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 21.01.2005 aufgehoben. Nach Klärung der Angelegenheit erfolgte keine Weiterbewilligung. Der Aufhebungsbescheid scheint dem Bf. nicht zugegangen zu sein. Am 08.05.2005 meldete sich der Bf. wegen der ausbleibenden Leistungen bei der Bg. Daraufhin zahlte ihm die Bg. am 27.05.2005 1.500,00 EUR. Für die Zeit von Januar bis Mai 2005 erhielt der Bf. vom Sozialbürgerhaus L. 2.363,93 EUR. Diese Leistungen wurden inzwischen mit dem Alg verrechnet. Seit 06.06.2005 ist der Bf. wieder in Arbeit.

Am 10.05.2005 hat der Bf. KLage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az.: S 40 AL 687/05 erhoben. Gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sein Betreuer Rechtsanwalt S. hat am 02.06.2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), ohne Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. beantragt. Im Rahmen einer Eingabe hat der Bf. mitgeteilt, dass er die Betreuung durch Rechtsanwalt S. ablehne und die Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 30.06.2005 deshalb aufgehoben worden sei.

Mit Beschluss vom 12.08.2005 hat das SG München sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, die Bg. habe willkürlilch und ohne Gründe seinen Leistungsanspruch rechtswidrig nicht erfüllt. Der Grund für die Einstellung, nämlich der geltend gemachte Postrücklauf, sei eine Schutzbehauptung der Bg. Jedenfalls sei die Bg. nicht berechtigt gewesen, das Alg sofort einzustellen. Die Bg. hätte vielmehr eine erneute Zustellung tätigen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Damit seien ihm die durchgehend erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt ohne Angabe von Gründen oder nach rechtsmäßigen Gesetzen verweigert und sein Leben in große gesundheitliche Gefahr gebracht worden. Ihm sei auch PKH zu bewilligen, da eine hinreichende Aussicht auf Erfolg seiner Klage gegeben sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Bg. schließt sich der Auffassung des SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses an.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Bf. keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn die Bg. hat dem Bf. die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Bf. war somit nicht mehr notwendig. Seit dem 06.06.2005 steht der Bf. im Übrigen wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Insgesamt war und ist der Lebensunterhalt des Bf. grundsätzlich sichergestellt. Nachdem der Bf. Leistungen für die Vergangenheit begehrt, ist ein Anordnungsgrund zu verneinen, da ihm insoweit zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Nachdem das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg hatte, war dem Bf. auch keine PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 12.08.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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