L 11 B 614/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SO 86/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 614/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin (Ast) bezog vom 01.11.2001 bis einschließlich 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Wegen Verschweigens einer eheähnlichen Gemeinschaft macht der Antragsgegner (Ag) Rückforderungsansprüche aus diesem Zeitraum gegen die Ast geltend.

Seit dem 01.01.2005 bezieht die Ast Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Ag, der nach § 6a SGB II iVm § 1 KomtrZV vom 24.09.2004 (BGBl I S.2349) als Träger der Leistungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II zugelassen worden ist.

Die Ast bewohnte in G. , B.str., eine Erdgeschosswohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad mit WC sowie zugehörigen Nebenräumen.

Im April 2005 teilte die Ast dem Ag Mietrückstände in Höhe von 1.783,69 EUR mit sowie eine Forderungsaufstellung der N. Aktiengesellschaft vom 04.04.2005 über Stromabschlagszahlungen in Höhe von 186,00 EUR. Sie beantragte die Übernahme dieser Kosten nach dem SGB II, was der Ag mit Bescheid vom 27.04.2005 ablehnte.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2005 erhob der Vermieter beim Amtsgericht Räumungsklage gegen die Ast wegen Mietrückstände im Zeitpunkt der Klageerhebung in Höhe von 2.277,14 EUR.

Am 25.07. teilte die Ast der Sozialhilfeverwaltung beim Ag den Sachverhalt mit und erkundigte sich, ob die Mietschulden dort übernommen werden könnten.

Am 18.08.2005 beantragte die Ast beim Sozialgericht Würzburg (SG), den Ag als zugelassenen kommunalen Träger (§ 6 b Abs 1 SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der rückständigen Miet- und Stromkosten gemäß § 22 SGB II zu verurteilen.

Im Rahmen eines Erörterungstermins in diesem Verfahren Az: S 10 AS 238/05 ER am 12.09.2005 beantragte die Ast beim Ag, die Mietschulden nach § 34 SGB XII als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen.

Diesen Antrag lehnte der Ag mit Bescheid vom 15.09.2005 ab.

Mit Beschluss vom 22.09.2005 wies das SG den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Az: S 10 AS 238/05 ER ab. Die Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II lägen nicht vor.

Am 22.09.2005 beantragte die Ast in einem weiteren Verfahren beim SG, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihre Mietschulden gemäß § 34 SGB XII zu übernehmen.

Der Ag beantragte als Träger der Sozialhilfe, den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 29.09.2005 lehnte das SG den Antrag der Ast vom 22.09.2005 auf Übernahme von Mietschulden ab. Nach summarischer Überprüfung sei eine Übernahme der Mietschulden durch den Ag nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Falle stelle sich das Verhalten der Ast so dar, dass diese durch ihr Verhalten bewusst entsprechende Schulden habe aufkommen lassen, obwohl sie laufende Leistungen nach dem SGB II auch zur Deckung der Unterkunftskosten erhalte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Ast ist beim SG am 26.10.2005 eingegangen.

Die Ast beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.09.2005 aufzuheben und den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die bei ihr aufgelaufenen Mietschulden gemäß § 34 SGB XII zu übernehmen.

Sie sei weiterhin der Ansicht, dass der Ag hierzu verpflichtet sei.

Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er weist mit weiterem Schreiben vom 11.12.2005 darauf hin, dass die Ast zwischenzeitlich einen neuen Mietvertrag abgeschlossen habe. Es handle sich um eine Dreizimmerwohnung in der H.str., W ... Das Mietverhältnis habe am 01.12.2005 begonnen und ende am 30.11.2007.

Die Ast hat hierzu nicht mehr Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Ast zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ganz offensichtlich keinen Anspruch mehr auf Übernahme ihrer Mietschulden gemäß § 34 SGB XII gegen den Ag als Träger der Sozialhilfe hat.

Gemäß § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII können Schulden vom Träger der Sozialhilfe nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Nachdem die Ast unstreitig seit dem 01.12.2005 eine neue Mietwohnung hat, ist die Übernahme etwaiger Mietschulden aus einem früheren Mietverhältnis nicht mehr zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt. Der Ast droht nach Abschluss des Mietvertrages vom 11.11.2005 für die Wohnung in W. keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. § 34 Abs 1 SGB XII greift mithin insgesamt nicht.

Darüber hinausgehende etwaige Ansprüche sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Beschwerde hat bereits deshalb insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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