L 4 B 678/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 1113/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 678/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1954 geborene Antragsteller war bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.11.2004 als Wäschereihilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 18.11.2004 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Anpassungsstörungen und er erhielt ab 01.12.2004 Krankengeld. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) hielt im sozialmedizinischen Gutachten vom 19.05.2005 eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit für gegeben und empfahl die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen über den Rentenversicherungsträger. Die LVA Oberbayern bewilligte mit Bescheid vom 11.05.2005 für den Antragsteller eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik H. (Oberbayern) ab 22.06.2005 bzw. ab 23.08.2005, die vom Antragsteller nicht in Anspruch genommen wurde. Im Anhörungsschreiben vom 28.06.2005 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass sie beabsichtige, Krankengeld ab 22.06.2005 wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Der Antragsteller entgegnete, er habe eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend gemacht, außerdem habe er sich um seine kranke Ehefrau gekümmert. Mit dem 23.08.2005 stellte die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung ein.

Er hat am 06.10.2005 beim Sozialgericht München (SG) beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Krankengeld rückwirkend ab 23.08.2005 zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, der Antragsteller habe ohne wichtigen Grund die Kur nicht angetreten, seine Ehefrau habe von 23.08. bis 09.09.2005 nach Auskunft des Arbeitgebers bezahlten Urlaub gehabt. Der Antragsteller hat am 18.10.2005 die Kur begonnen. Das SG hat mit Beschluss vom 20.10.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Krankengeld einen wesentlichen Nachteil erleide. Er selbst habe angegeben, dass seine Ehefrau ein laufendes Einkommen von ca. 1.150,00 Euro monatlich habe. Er könne im Übrigen auf die vorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden. Auch am Bestehen eines Anordnungsanspruchs bestünden wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Rehabilitatiosmaßnahme Zweifel.

Der Antragsteller hat am 14.11.2005 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat die Zahlung von Krankengeld vom 23.08.2005 bis 18.10.2005 geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorliegend sei vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, dass er ohne die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Krankengeld einen wesentlichen Nachteil erleidet.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und des SG Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 171, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung der rückwirkenden Zahlung von Krankengeld abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abänderung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Nach dem Wortlaut des § 86b Abs. 2 SGG und Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtschutzes geht es hierbei um in die Zukunft gerichtete Maßnahmen der Sicherung und Regelung von glaubhaft gemachten Rechten eines Antragstellers, aber nicht um die Befriedigung von Ansprüchen für zurückliegende Zeiten. Sowohl mit der Sicherungsanordnung als auch der Regelungsanordnung soll vermieden werden, dass ein Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Dies ist hier nicht der Fall, da er die Nachzahlung von Krankengeld für einen abgelaufenen Zeitraum geltend macht. Der Senat hat bereits früher in derart gelagerten Fällen einstweilige Anordnungen zur Nachzahlung von Krankengeld abgelehnt (z.B. Beschluss vom 18.10.2004 L 4 B 462/04 KR ER).

Unabhängig davon ist mit dem SG festzustellen, dass ein Anspruch auf Krankengeld für die geltend gemachten Zeitraum (Anordnungsanspruch) sowie ein Anordnungsgrund vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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