L 16 B 690/05 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1242/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 690/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 24.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin N. wird abgelehnt. III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Antragstellers (Ast.) auf Rente wegen Erwerbsminderung, die er bei der Beklagten am 25.08.2005 beantragt hatte. Ein weiterer, formloser Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde offenbar bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben bereits im September 2004 gestellt. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin (Ag.) ergibt sich, dass der Versicherungsverlauf des Ast.nur bis 29.03.1993 geklärt ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde vom Amtsgericht I. deshalb ausgeschlossen mit der Begründung, dass aufgrund der bisherigen Schilderungen der Parteien der Versicherte etliche Jahre im Ausland verbracht habe und seit 1993 keiner geregelten versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. Nach dem Versicherungsverlauf der Ag. vom 16.06.2005 sind in der Zeit vom 13.06.1988 bis 29.03.1993 insgesamt 27 Monate Pflichtbeiträge bekannt.

Mit Eingang vom 11.10.2005 beantragte der Ast. beim Sozialgericht Landshut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da sich das Verfahren nun schon Monate hinschleppe und ihm nicht wieder gutzumachende Schäden entstünden. Aus seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er der Auffassung ist, wegen seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage gewesen zu sein, Beiträge zu bezahlen. Aufgrund der 40 Jahre dauernden Schwerbehinderung stünden ihm aber Rentenleistungen zu.

Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 24.10.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass weder erkennbar sei, welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile dem Ast. entstünden noch die Erfolgsaussicht seines Begehrens erkannt werden könne, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den bisher bekannten Umständen bereits an der fehlenden Wartezeit scheitern müsse.

Dagegen richtet sich die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht vom 24.11.2005. Der Ast. trägt vor, er könne selbstverständlich glaubhaft machen, dass ihm Rente wegen Erwerbsminderung zustehe, da er seit 40 Jahren schwerstbehindert sei. Das Sozialgericht und die Ag. hätten nicht ordentlich ermittelt, dies stelle für ihn eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar, er beantrage im Übrigen ausdrücklich nochmal Prozesskostenhilfe für das Verfahren.

Die Ag. beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und teilte mit, dass bei der Rentenversicherung insgesamt 27 Monate Beitragszeiten entrichtet sind, so dass schon die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sei (§ 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI). Im Übrigen habe der Ast. nicht dargestellt, welche Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werde oder welcher vorläufige Zustand geregelt werden müsse. Es seien keine Nachteile erkennbar, insbesondere könne einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen werden.

II.

Die gemäß den § 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt, da weder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, noch eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs.2 SGG).

Sofern der Ast. andeutet, dass er keine Leistungen zur Grundsicherung erhält, ist dies nicht vorgreiflich, denn darüber können die zuständigen Stellen eine Entscheidung treffen. Für die Leistungen der Grundsicherung besteht keine Zuständigkeit der Beklagten und kein sonstiger Zusammenhang mit der begehrten Rentenleistung. Eventuell nicht zustehende Leistungen könnten ohne weiteres nach Rentengewährung noch rückabgewickelt werden. Auf das Verfahren wegen Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte hat dies keinen Einfluss. Dem Ast. wird daher nahe gelegt, unabhängig vom hier anhängigen Verfahren, gegebenenfalls einen derartigen Antrag unverzüglich zu stellen.

Im Übrigen ist, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, weder erkennbar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, noch kann im Wege der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Eilbedürftigkeit erkannt werden. Es ist vielmehr offenbar so, dass der Ast. bereits die Wartezeit nicht erfüllt, so dass die Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung bisher nicht erkennbar sind. Soweit der Ast. vorträgt, bereits wegen Schwerbehinderung einen Rentenanspruch zu besitzen, ist dies nicht relevant, da für die Rentengewährung zunächst die Einzahlung von Pflichtbeiträgen in ausreichendem Umfang (§§ 44, 50 SGB VI) Voraussetzung ist.

III.

Soweit der Ast. beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war dieser Antrag abzulehnen. Nach §§ 73a SGG, 114f ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach dem bisher bekannten Vorbringen hat ein beabsichtigtes Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht. Wie bereits ausgeführt, scheitert der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bereits an der fehlenden Wartezeiterfüllung.

Die Beschwerde kann somit ebenso wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbgründet zurückzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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