L 1 B 696/05 SF ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 SF 21/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 696/05 SF ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der 1946 geborene Antragsteller beantragte am 25. Oktober 2005 (Eingang bei Gericht) bei dem für seinen damaligen Wohnsitz in S. zuständigen Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH), das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) sowie den Präsidenten des VG.

Soweit aus den Angaben des Antragstellers zu ersehen ist, begehrte er für ein Klageverfahren vor dem SG (Az.: S 14 R 858/05) eine Bestätigung der Agentur für Arbeit, dass er aufgrund einer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Er stellte zu diesem Zweck beim VGH einen Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Agentur für Arbeit, der vom VGH an das VG abgegeben und von dort an das SG Mannheim verwiesen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob der Antragsteller gegen den zuständigen Richter des VG Dienstaufsichtsbeschwerde zum Präsidenten des VG.

Zur Begründung seines Antrags an das SG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trug er sinngemäß vor, VGH und VG hätten sein Antragsverfahren (nach § 123 VwGO) und der Präsident des VG das Dienstaufsichtsverfahren verschleppt. Es sei Eile geboten, weil aufgrund dieser Verschleppung in seinem Rentenverfahren vor dem SG bereits eine Fehlentscheidung ergangen sei.

Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 21. November 2005, zugestellt am 25. November 2005). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den VGH sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Zu den Anträgen betreffend das VG und dessen Präsidenten hat das SG keine Ausführungen gemacht.

Der dagegen am 29. November 2005 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer wegen seiner zwischenzeitlichen Verlegung nach K. eine örtliche Unzuständigkeit des SG rügt, hat das SG nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Akten des SG (Az.: S. 1 S. 1118/05 ER und 21/05 ER) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des SG ist durch die Verlegung des Beschwerdeführers von S. nach K. nicht entfallen (§§ 57 Abs. 1 S. 1, 98 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz).

Soweit das SG über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, hat es den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt in der Sache keine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (hier zur Agentur für Arbeit) i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern eine Verpflichtung des VGH (und des VG sowie dessen Präsidenten) zur Bearbeitung eines dort anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahrens (beziehungsweise einer dort erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde). Dass dem dortigen Verfahren ein behaupteter Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Bescheinigung durch einen Sozialleistungsträger zu Grunde liegt, ändert daran nichts.

Eine andere Rechtsgrundlage ist für das Begehren des Antragstellers nicht ersichtlich. Soweit er Einwände gegen das Verfahren beim VGH und beim VG erhebt, können diese nur gegenüber diesen Gerichten nach der für sie geltenden Verfahrensordnung (VwGO) geltend gemacht werden. Auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Für eine Einflussnahme der Sozialgerichte auf die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte ist - wie überhaupt im Verhältnis der Gerichtsbarkeiten zueinander - keine Rechtsgrundlage gegeben.

Allerdings hat das SG über die - wie dargelegt aussichtslosen - Anträge des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das VG und den Präsidenten des VG im angefochtenen Beschluss nicht entschieden. Insoweit ist das Antragsverfahren vor dem SG noch nicht abgeschlossen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei § 183 SGG) und ist nicht anfechtbar § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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