L 11 B 705/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 303/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 705/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung der Kosten für eine Kombinationsbrille (Gleitsichtbrille).

Der 1964 geborene Antragsteller (Ast) bezieht seit dem 01.01.2005 vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Ag ist gemäß § 6 a Abs 2 SGB II iVm § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (Komtr ZV) als Träger der Leistung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II zugelassen.

Den eigenen Angaben zufolge beantragte der Ast am 30.09.2005 unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbille.

Diesen Antrag lehnte der Ag mit Bescheid vom 05.10.2005 ab. Der Ast habe die hier geltend gemachten Kosten aus den Regelleistungen zu decken.

Am 10.10.2005 beantragte der Ast beim Sozialgericht Würzburg (SG), ihm gegen den Ag einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

Nach Aussage seines behandelnden Augenarztes sei aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen die Brille notwendig. Er sei seitens des Landratsamtes zum Arbeitsdienst in der K.küche als Küchenhilfe verpflichtet worden. Er müsse dort auch Speisen nach vorgegebenen Rezepturen herstellen. Hierzu sei die Brille unabdingbar. Auch müsse er Bewerbungen am Computer schreiben. Durch die ansonst laufende Überanstrengung seiner Augen treten vermehrt Kopfschmerzen und Migräneattacken auf.

Der Ag beantragte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Mit Beschluss vom 20.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Nach § 20 Abs 1 SGB II umfassten die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf für das tägliche Leben sowie in vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die vom Ast begehrten Leistungen könnten weder unter § 21 SGB II noch unter § 23 SGB II subsummiert werden.

Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht am 02.12.2005 eingegangenen Beschwerde.

Er beantragt nunmehr sinngemäß, den Ag unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2005 zur darlehensweisen Bewilligung der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille zu verpflichten.

Er könne, weil er Empfänger von "Hartz IV" sei, unmöglich die Summe von 400,00 EUR aufbringen, um sich eine Gleitsichtbrille anzuschaffen. Es wisse aber nicht, was es für ein Problem sein solle, ihm das Geld vorzustrecken und ihm dann monatlich von seiner Hilfe abzuziehen. Da er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen möchte, sei die Anschaffung einer Gleitsichtbrille für ihn gesundheitlich unausweichlich.

Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Es fehle nach wie vor an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Im Übrigen fehle es nunmehr auch an einem Anordnungsgrund, weil die ablehnende Entscheidung vom 05.10.2005 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege der einsteiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast die Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille zu erstatten.

Dabei kann es dahinstehen, ob dem Ast ein Anordnungsanspruch, also ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Bewilligung der begehrten Leistung, zusteht. Hierfür spricht nach Auffassung des Senats einiges, soweit der Ast die Bewilligung der geltend gemachten Anschaffungskosten gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II begehrt. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der weder noch durch das Vermögen noch durch andere Weise vom Ast selbst gedeckt werden kann, bei entsprechenden Nachweisen im Wege der Geldleistung durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens bewilligt werden. Ausweislich der vom Ast vorgelegten augenärztlichen Bescheinigung vom 26.09.2005 gibt es zumindestens Anhaltspunkte dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Norm erfüllt sein könnten. Hingegen fehlt es an entsprechenden Ermessenerwägungen beim Ag.

Diese Frage kann im hier anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings dahinstehen, weil es der Ast - soweit aus den Akten ersichtlich - versäumt hat, gegen den ablehnenden und mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bewilligungsbescheid vom 05.10.2005 Widerspruch zu erheben, womit die ablehnende Entscheidung des Ag im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitpunkt bestandskräftig geworden ist. Es besteht deshalb kein Anlass mehr, eine Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG zu erlassen.

Dem Ast bleibt es aber unbenommen, im Folgenden erneut einen Antrag auf Bewilligung der hier geltend gemachten Kosten zu stellen und den Ag dann ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er allein eine darlehensweise Bewilligung nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II begehrt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mithin ebenfalls abzulehnen.

Aus den oben unter Nr 1 angeführten Gründen ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht iS des § 73 a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung hatte.

Auf die Frage der Mutwilligkeit und der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH kommt es nach alledem nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Verfahren der PKH ist kostenfrei.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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