Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 SO 81/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 716/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von einmaligen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1970 geborene Antragsteller (Ast) beantragte beim Antragsgegner (Ag) einmalige Beihilfen zur Beschaffung von Winterbekleidung, eines Wäschetrockners und Winterreifen.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 lehnte der Ag die Leistungen ab, weil der Ast erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei. Der Ag leitete deshalb den Antrag des Ast an die für die Leistungen nach dem SGB II zuständige Arbeitsgemeinschaft weiter.
Ohne förmliche Verbescheidung leitete der Ag einen weiteren Antrag des Ast auf Bewilligung von Weihnachtsbeihilfe ebenfalls an die zuständige Arbeitsgemeinschaft weiter.
Am 28.11.2005 erhob der Ast beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage und beantragte zudem sinngemäß, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm die Aufwendungen für einen Wäschetrockner und für Winterbekleidung sowie eine Weihnachtsbeihilfe zu bewilligen.
Er und seine Familie bekämen von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nicht das, was ihnen zustehe. Sie hätten deshalb kein Geld, um Rücklagen zu bilden. Sie bräuchten aber dringend einen Wäschetrockner und Winterbekleidung. Auch klage er eine Weihnachtsbeihilfe ein.
Der Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Der Ast wisse bereits aufgrund einer Vielzahl anhängiger Verfahren, dass der Ag für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag zur Bewilligung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung von Winterbekleidung und eines Wäschetrockners sowie zur Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe zu verpflichten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Ast unstreitig Leistungen nach dem SGB II bezieht und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII hat (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Dem steht nicht entgegen, dass er - wie er vorträgt - keine Rücklagen zur Anschaffung des Wäschetrockners und der Winterbekleidung bilden konnte. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wäschetrockners und der Winterbekleidung hat der Ast aus den Regelleistungen gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II zu decken. Nach dieser Vorschrift umfassen die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere die Ernährung, die Kleidung, die Körperpflege, den Hausrat usw. Kann der Ast im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch sein Vermögen noch auf andere Weise decken, hat er möglicherweise einen Anspruch auf Bewilligung eines Darlehens gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Darüber hinausgehende Leistungen nach dem SGB XII kann der Ast, der unstreitig dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, nicht nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten (§ 21 Satz 1 SGB XII).
Ebenso verhält es sich mit der Weihnachtsbeihilfe. Hier kommt hinzu, dass insoweit auch kein Anordnungsgrund besteht, weil der Ast hier Leistungen für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht, ohne hierfür einen hinreichenden Grund aufzuzeigen.
Die Beschwerde hat deshalb insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von einmaligen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1970 geborene Antragsteller (Ast) beantragte beim Antragsgegner (Ag) einmalige Beihilfen zur Beschaffung von Winterbekleidung, eines Wäschetrockners und Winterreifen.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 lehnte der Ag die Leistungen ab, weil der Ast erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei. Der Ag leitete deshalb den Antrag des Ast an die für die Leistungen nach dem SGB II zuständige Arbeitsgemeinschaft weiter.
Ohne förmliche Verbescheidung leitete der Ag einen weiteren Antrag des Ast auf Bewilligung von Weihnachtsbeihilfe ebenfalls an die zuständige Arbeitsgemeinschaft weiter.
Am 28.11.2005 erhob der Ast beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage und beantragte zudem sinngemäß, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm die Aufwendungen für einen Wäschetrockner und für Winterbekleidung sowie eine Weihnachtsbeihilfe zu bewilligen.
Er und seine Familie bekämen von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nicht das, was ihnen zustehe. Sie hätten deshalb kein Geld, um Rücklagen zu bilden. Sie bräuchten aber dringend einen Wäschetrockner und Winterbekleidung. Auch klage er eine Weihnachtsbeihilfe ein.
Der Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Der Ast wisse bereits aufgrund einer Vielzahl anhängiger Verfahren, dass der Ag für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag zur Bewilligung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung von Winterbekleidung und eines Wäschetrockners sowie zur Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe zu verpflichten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Ast unstreitig Leistungen nach dem SGB II bezieht und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII hat (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Dem steht nicht entgegen, dass er - wie er vorträgt - keine Rücklagen zur Anschaffung des Wäschetrockners und der Winterbekleidung bilden konnte. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wäschetrockners und der Winterbekleidung hat der Ast aus den Regelleistungen gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II zu decken. Nach dieser Vorschrift umfassen die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere die Ernährung, die Kleidung, die Körperpflege, den Hausrat usw. Kann der Ast im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch sein Vermögen noch auf andere Weise decken, hat er möglicherweise einen Anspruch auf Bewilligung eines Darlehens gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Darüber hinausgehende Leistungen nach dem SGB XII kann der Ast, der unstreitig dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, nicht nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten (§ 21 Satz 1 SGB XII).
Ebenso verhält es sich mit der Weihnachtsbeihilfe. Hier kommt hinzu, dass insoweit auch kein Anordnungsgrund besteht, weil der Ast hier Leistungen für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht, ohne hierfür einen hinreichenden Grund aufzuzeigen.
Die Beschwerde hat deshalb insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved