L 8 AL 428/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 141/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 428/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) und des Unterhaltsgeldes (Uhg) streitig.

Der 1957 geborene Kläger meldete sich am 06.10.1999 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma B.-AG war der Kläger dort vom 15.10.1979 bis 30.09.1999 als Kfz-Mechaniker zu einem Bruttoarbeitsentgelt von 4.092,00 DM beschäftigt. Ab 25.11.1998 bis zu seinem Ausscheiden zum 30.09.1999 bezog er von der Betriebskrankenkasse (BKK) der B.-AG Krankengeld (kalendertägliches Bruttokrankengeld von 93,26 DM = netto 79,97 DM). Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Auflösungsvertrag vom 17.03. zum 30.09.1999. Im Arbeitsgerichtsprozess schlossen der ehemalige Arbeitgeber und der Kläger am 17.03.1999 schließlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) einen Vergleich, in dem es u.a. heißt, dass sich die Parteien einig sind, dass das Arbeitsverhältnis mit 30.09.1999 beendet wird und sich die Beklagte (B.-AG) verpflichtet, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 80.000,00 DM zu zahlen.

Mit Bescheid vom 22.12.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 06.10.1999 Alg nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 850,00 DM (= wöchentlich 310,31 DM).

Mit weiterem Bescheid vom 03.01.2000 passte die Beklagte das Alg an die Leistungsverordnung (Leistungs-VO) 2000 an und zahlte ab 01.01.2000 wöchentlich 318,15 DM.

Mit dem Widerspruch gegen die Bescheide vom 22.12.1999 und 03.01.2000 machte der Kläger geltend, das zugrunde gelegte Bemessungsentgelt entspreche nicht der Höhe seines bisherigen Einkommens. Auch sei in der Berechnung nicht berücksichtigt worden, dass er verpflichtet sei, für eine zweite Person den Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000,00 DM zu sichern. Dieser Betrag sei vom Finanzamt als außerordentlicher Aufwand auf seiner Lohnsteuerkarte als steuermindernd eingetragen.

Eine Rückfrage bei der Firma B.-AG ergab, dass nach dem Krankengeldbezug kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt worden sei. Der in der Arbeitsbescheinigung aufgeführte Betrag für August und September 1999 sei der sozialversicherungspflichtige Krankengeldausgleich, den die Firma zusätzlich zum Krankengeld gewähre. Das Versicherungspflichtverhältnis habe einschließlich Krankengeldbezug am 17.08.1999 geendet. Dementsprechend legte die Beklagte den Bemessungszeitraum auf die Zeit vom 19.08.1998 bis 17.08.1999 fest.

Mit Bescheiden vom 15.02. und 17.02.2000 hob die Beklagte rückwirkend ab 06.10.1999 das Bemessungsgeld auf wöchentlich gerundet 970,00 DM an (wöchentlicher Leistungssatz ab 06.10.1999 341,53 DM und ab 01.01.2000 349,93 DM).

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, vor dem Arbeitsgericht München habe er sich zwischenzeitlich am 08.03.2000 mit seinem ehemaligen Arbeitgeber auf eine Nachzahlung von 7.500,00 DM (sozialversicherungs- und steuerpflichtigen) Entgelts geeinigt. Da diese Nachzahlung für den Bemessungszeitraum gelte, sei auch die Bemessungshöhe seines Leistungsanspruchs entsprechend anzupassen.

In der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts M. vom 08.03.2000 heißt es im Vergleich unter Ziffer 2, dass die Beklagte (B.-AG) zur Abgeltung aller Geldwerte aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung an den Kläger DM 7.500,00 zahlt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Firma B.-AG am 22.02.2001 mit, die Abfindung über 7.500,00 DM beinhalte kein Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01.08.1998 bis 30.09.1999. 6.923,44 DM seien die Abgeltung für 37 Tage Urlaub. Urlaubsabgeltung sei dem Kläger "um des lieben Friedens willen" noch zuerkannt worden - für einen eigentlich verfallen gewesenen Anspruch auf Urlaub. Der Restbetrag von 576,56 DM entspreche noch zwei Monatsmieten à 260,00 DM und darüber hinaus lediglich einer Aufrundung auf einen Betrag in Höhe von 7.500,00 DM. Die Mieterstattung von 520,00 DM betreffe ebenfalls nicht den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.09.1999. Der Kläger habe sein Zimmer im Wohnheim nicht leer geräumt und den Zimmerschlüssel behalten. Das Zimmer im Wohnheim habe deshalb auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weitervermietet werden können. Für zwei Monate sei die Mietzahlung an den Kläger zurückerstattet worden. Es handele sich jedoch nicht um die Monate August und September 1999. Am 25.09.2000 sei ein weiterer Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen worden, der aber wegen erfolgten Widerrufs nicht bestandskräftig geworden sei. Der Kläger habe Sozialversicherungs-Beiträge für die Abfindungssumme nachzuentrichten gehabt. Ein Entgeltanspruch sei für die Zeit vom 01.08.1998 bis 30.09.1999 nicht mehr offen. Eine nachträgliche Vertragserfüllung komme nicht in Betracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt. Der Kläger begehre zusätzlich die Berücksichtigung einer durch Vergleich vom 08.03.2000 vor dem Arbeitsgericht zuerkannten Summe von 7.500,00 DM bei der Bemessung des Alg. Das Alg sei rückwirkend ab 06.10.1999 noch auf wöchentlich 364,07 DM bzw. ab 01.01.2000 auf 372,68 DM zu erhöhen. Der Bemessung des Alg sei das im Bemessungszeitraum vom 01.08.1998 bis 30.09.1999 abgerechnete versicherungspflichtige Arbeitsentgelt so wie das Leistungsbemessungsentgelt des Krankengeldes mit insgesamt 52.566,90 DM zugrunde zu legen (Arbeitsentgelt vom 01.08. bis 30.11.1998 = 15.598,48 DM und 01.08. bis 30.09.1999 = 686,02 DM sowie das Leistungsbemessungsentgelt des Krankengeldes vom 25.11.1998 bis 17.08.1999 = 36.282,40 DM). Daraus errechne sich durch 54,4 Wochen geteilt das wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von 966,30 DM, gerundet nach § 132 Abs.3 SGB III auf wöchentlich 970,00 DM. Mit den Änderungsbescheiden vom 15. und 17.02.2000 sei das Bemessungsentgelt des Klägers bereits dementsprechend berichtigt und die Differenz des Alg nachgezahlt worden. Die im Vergleich vom 08.03.2000 zuerkannte Summe von 7.500,00 DM habe nach den Bestimmungen des SGB III keine Auswirkung auf das Bemessungsentgelt des Alg. Entgegen den Angaben des Klägers handele es sich dabei nicht um nachträgliche Vertragserfüllung zu seinen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt aus seiner Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum. Die Überprüfung im Widerspruchsverfahren durch Rückfrage beim Arbeitgeber habe ergeben, dass es sich um Arbeitsentgelte handele, die der Kläger während der Beendigung des Arbeitsverhltnisses erhalten habe (Urlaubsabgeltung für 37 Urlaubstage und Rückerstattung von Miete für zwei Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses). Gemäß § 134 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB III müssten diese Entgelte außer Betracht bleiben. Aufgrund des am 21.06.2000 veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bei der Bemessung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Sozialleistungen erfolge noch eine weitere Änderung des Bemessungsentgelts. Das der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 966,30 DM werde im Rahmen einer pauschalen Regelung noch rückwirkend ab 06.10.1999 (die Änderung ab 22.06.2000 sei bereits ab 26.07.2000 erfolgt) um 10 v.H. auf 1.062,93 DM, gerundet auf 1.060,00 DM zu erhöhen. Das Alg betrage deshalb ab 06.10.1999 wöchentlich 364,07 DM bzw. ab 01.01.2000 372,68 DM. Auf die noch zu ergehenden Änderungsbescheide werde Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 09.03.2001 erhöhte die Beklagte entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend ab 06.10.1999 das Bemessungsentgelt pauschal um 10 v.H. auf wöchentlich gerundet 1.060,00 DM und bewilligte auf dieser Grundlage Alg.

Am 17.03.2000 beantragte der Kläger die Förderung einer Weiterbildung "Managementqualifikation" ab 20.03.2000.

Mit Bescheid vom 28.03.2000 bewilligte ihm die Beklagte Uhg ab 20.03.2000 nach einem Bemessungsentgelt von 970,00 DM (wöchentlich 349,93 DM), ebenso mit Bescheid vom 26.07.2000, also entsprechend dem Alg.

Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 teilweise stattgegeben. Die Bemessung des Uhg richte sich nach §§ 157, 158 SGB III. Die Vorschriften über das Alg hinsichtlich der Leistungshöhe seien bei der Bemessung des Uhg entsprechend anzuwenden. Habe der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme Alg bezogen und habe er danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt, so sei dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei. Nach der gesetzlichen Regelung sei für den Kläger das Uhg ab dem 20.03.2000 nach dem bis zum 19.03.2000 bezogenen Alg zu bemessen. Da nunmehr das Bemessungsentgelt des Alg auf 1.062,93 DM, gerundet auf 1.060,00 DM, erhöht worden sei, sei dieses Bemessungsentgelt auch für das Uhg ab dem 20.03.2000 zugrunde zu legen. Ab dem 22.06.2000 sei diese Erhöhung mit dem Änderungsbescheid vom 26.07.2000 bereits vorgenommen worden. Auf den noch zu ergehenden Änderungsbescheid für die Zeit vom 20.03. bis 21.06.2000 werde Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 09.03.2001 erhöhte die Beklagte entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2000 rückwirkend auch das Uhg ab 20.03.1999 nach einer pauschalen Erhöhung um 10 v.H. entsprechend dem Alg-Bemessungsentgelt.

Zur Begründung der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, der von der Beklagten festgelegte Zeitraum für die Berechnungen des bewilligten Alg sei nicht zutreffend. Der für die Berechnung maßgebliche Zeitraum erstrecke sich von August 1998 bis Juli 1999, da er nach dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht von der Arbeit freigestellt gewesen sei und ab 18.08.1999 weder Lohn noch Ersatzleistungen bezogen habe.

Mit Urteil vom 12.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich der Auffassung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeschlossen und gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.12.1999 und 28.03.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.02.2001 zu verurteilen, ihm ab 06.10.1999 höheres Arbeitslosengeld und ab 20.03.2000 höheres Unterhaltsgeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 12.11.2003 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 22.12.1999 und 28.03.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.02.2001 nicht zu beanstanden sind.

Zutreffend hat die Beklagte der Bewilligung von Alg als Bemessungszeitraum die Zeit vom 19.08.1998 bis 17.08.1999 zugrunde gelegt und dabei das bis dahin abgerechnete versicherungspflichtige Arbeitsentgelt sowie das Leistungsbemessungsentgelt des Krankengeldes zugrunde gelegt. Denn das Versicherungspflichtverhältnis endete einschließlich des Krankengeldbezuges am 17.08.1999.

Nach § 129 Nr.2 SGB III beträgt für Arbeitslose, die kein Kind im Sinne des § 32 Abs.1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 60 v.H. (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs.1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren.

Bemessungsentgelt ist nach § 132 Abs.1 SGB III das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Arbeitsentgelt, wobei Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, außer Acht bleibt. Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden (§ 132 Abs.3 SGB III).

Außer Betracht bleiben gemäß § 134 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB III Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind.

Zu Recht hat die Beklagte die mit Vergleich vom 08.03.2000 vor dem Arbeitsgericht zuerkannte Summe von 7.500,00 DM bei der Berechnung des Bemessungsentgelts unberücksichtigt gelassen. Denn hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine nachträgliche Vertragserfüllung zu seinen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt aus seiner Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum. Dies folgt aus den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, der ausführte, dass in dem Betrag von 7.500,00 DM 6.923,44 DM als Abgeltung für 37 Tage Urlaub enthalten sind, wobei die Urlaubsabfindung dem Kläger "um des lieben Friedens willen" zuerkannt worden sei für eigentlich bereits verfallenen Urlaub. Der Restbetrag von 576,50 DM entspreche zwei Monatsmieten a) 260,00 DM und darüber hinaus lediglich einer Aufrundung auf einen Betrag in Höhe von 7.500,00 DM. Die Mieterstattung von 520,00 DM betreffe ebenfalls nicht den Bemessungszeitraum.

Zutreffend hat die Beklagte auch den am 21.06.2000 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) umgesetzt und das der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 966,30 DM im Rahmen einer pauschalen Regelung rückwirkend ab 06.10.1999 um 10 v.H. auf 1.062,93 DM, gerundet gemäß § 132 Abs.3 SGB III auf 1.060,00 DM erhöht.

Dementsprechend ist auch die Höhe des bewilligten Uhg nicht zu beanstanden, da nach § 157 Abs.1 SGB III auf das Uhg die Vorschriften über das Alg hinsichtlich der Leistungshöhe entsprechend anzuwenden sind.

Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Tage vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme Alg bezogen und hat er danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt, so ist dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist.

Entsprechend ist also nach diesen Vorschriften das Uhg ab dem 20.03.2000 nach dem bis zum 19.03.2000 bezogenen Alg zu bemessen. Da das Bemessungsentgelt schließlich auf 1.062,93 DM, gerundet 1.060,00 DM erhöht wurde, ist dieses Bemessungsentgelt auch für das Uhg ab dem 20.03.2000 zugrunde gelegt worden. Ab dem 22.06.2000 wurde diese Erhöhung mit dem Änderungsbescheid vom 26.07.2000 bereits vorgenommen. Des Weiteren ist auf den Änderungsbescheid für die Zeit vom 20.03. bis 21.06.2000 zu verweisen.

Wenn der Kläger weiter vorträgt, dass in der Berechnung seine Verpflichtung, für eine zweite Person den Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.000,00 DM zu sichern, nicht berücksichtigt worden sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Entscheidung zu ändern. Die Höhe des Alg hängt maßgeblich vom Familienstatus, von der Lohnsteuerklasse und dem wöchentlichen Arbeitsentgelt ab. Es wird nach dem Vom-Hundert-Satz berechnet, das um pauschalierte Abzüge zu mindern ist. Um die Berechnung einfach, schnell und in möglichst großer Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgebot durchführen zu können, wird das Alg nicht unter Berücksichtigung der individuellen Abzüge des Arbeitslosen, d.h. vom individuellen Nettoarbeitsentgelt, sondern von einem um pauschale Abzüge verminderten Arbeitsentgelt berechnet. Die Pauschalierung begegnet dabei auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 12.11.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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