Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 255/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 166/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. --------------------------------------------------------------------------------
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Verletztenrente.
Der Kläger erlitt am 21.05.1990 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Kantenabsprengung am ventralen Kalkaneus und eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes zuzog. Er wurde im August 1990 wieder arbeitsfähig.
Am 22.10.1999 beantragte er die Gewährung von Verletztenrente. Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Chirurgen Prof. Dr.L. vom 28.01.2000 ein. Der Sachverständige fand als Unfallfolgen massive belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Fußwurzelbereich, Schwellneigung nach Belastung im gesamten Mittelfußbereich links und Wetterfühligkeit sowie Ruheschmerzen. Die MdE betrage bis 22.09.1999 10 v.H. und von da ab bis auf weiteres 20 v.H. Ab diesem Tag habe der Kläger wegen starker Beschwerden erneut seinen Durchgangsarzt aufgesucht und es sei wegen der Unfallfolgen die Indikation zur orthopädischen Schuhversorgung gestellt worden. Der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.G. hielt die von Prof. Dr.L. festgestellte posttraumatische Arthrose bei Pseudarthrosenbildung schon von der Verletzung her für nicht wahrscheinlich. Sie sei nach den vorliegenden Aufnahmen nicht zu bestätigen. Die MdE betrage durchgehend 10 v.H.
Mit Bescheid vom 28.03.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nur 10 v.H. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000 als unbegründet zurück. Hierbei führte sie aus, bei der MdE-Einschätzung würden die verbliebenen funktionellen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die individuelle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Bedeutsame Unfallfol- gen, insbesondere funktionelle Beeinträchtigungen lägen nicht vor. Erst die völlige Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes oder die Versteifung des Fußes im Winkel von 0 bis 20 Grad Fußsenkung rechtfertigten eine MdE von 20 v.H. auf Dauer. Beim Kläger liege jedoch nur eine geringfügige Be- wegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes vor, die auch unter Berücksichtigung der bestehenden weiteren Beschwerden keine entsprechende MdE-Bewertung begründen könne.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente ab dem 23.09.1999 begehrt.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Orthopäden und Chirurgen Dr.U. vom 29.11.2000 eingeholt. Als Unfallfolgen sieht der Sachverständige einen Zustand nach kleiner Abrissfraktur des linken Kalkaneus im Gelenksbereich zum Sprungbein und zur Fußwurzel hin. Der Bruch sei regelrecht verheilt, es bestünden keine degenerativen Veränderungen, Muskelumfangdifferenzen oder Bewegungseinschränkungen. Die unfallbedingte MdE liege unter 10 v.H.
Mit Urteil vom 11.04.2001 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in der Urteilsbegründung auf den Sachverständigen Dr.U. gestützt. Zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.L. bestehe zwar eine Diskrepanz in der Diagnose, entscheidend für die Frage eines Rentenanspruchs sei jedoch die Auswirkung der funktionellen Beeinträchtigung, an der sich die Frage der Höhe in der anzunehmenden MdE ausrichte. Nach beiden Gutachten sei die Beweglich im oberen und unteren Sprunggelenk gegenüber der Gegenseite lediglich geringfügig eingeschränkt. Die Beklagte habe sich damit in ihrem Widerspruch zutreffend und mit weiterem Literaturhinweis auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen werde Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 19.09.2002 eingeholt. Der Sachverständige führt mit Blick auf die beiden Vorgutachten aus, die Schmerzsymptomatik werde durch die beginnende Arthrose und nicht durch eine eventuell mögliche Falschbewegung im Bereich der Kantenabsprengung im Sinne einer Pseudarthrose bedingt. Bei allen Untersuchern finde sich keine wesentliche Muskelatrophie im Bereich des Unter- und Oberschenkels, keine messbare Schwellung des Vorfußes, sodass von einer Schonung des linken Beines nicht ausgegangen werden könne. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seit 2000 arbeitslos sei und somit entsprechende Pausen nach Schmerzzunahme bei zurückgelegten Gehstrecken leisten könne. Erfahrungswerte in der Literatur mit 20-prozentiger MdE bei versteiftem oberem Sprunggelenk in günstiger Stellung würden im Gutachten des Dr.U. und auch im Widerspruchsbescheid zitiert. Der Vergleich einer Arthrose mit einer Versteifung im oberen Sprunggelenk sei nicht hilfreich, da ein versteiftes Gelenk zwar geringe Abrollstörungen, aber keine Schmerzsymptomatik hervorrufe. Beim Kläger stehe die Schmerzsymptomatik, aber nicht die Funktionseinschränkung im Vordergrund. Die unterschiedliche Beurteilung bei Prof. L. und Dr.U. beruhe auf der unterschiedlichen Würdigung dieser Gegebenheit. Ab 23.09.1999 betrage die MdE 20 v.H. auf Grund der Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik durch eine posttraumatische Arthrose im Bereich des distalen Fersenbeines und der angrenzenden Fußwurzel. Die Arthrose in diesem Bereich sei nur mäßig ausgebildet, aber deutlich seitendifferent. Bei der Beurteilung der Höhe der MdE habe er als Sachverständiger eindeutig die schmerzbedingte Einschränkung und berufliche Belastbarkeit des Patienten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens berücksichtigt, die im Vergleich zur Situation vor dem Unfall wesentlich beeinträchtigt sei, sodass trotz der guten Beweglichkeit und der relativ geringen morphologischen Veränderungen diese MdE zugeordnet werden müsse.
Hierzu hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr.G. vorgelegt. Darin ist zunächst ausgeführt, dass die Arthroselokalisation durch Dr.G. sich mit der ursprünglichen Verletzung nicht in Einklang bringen lasse. Einen Schmerzzustand könne man nicht messen, aber immerhin Rückschlüsse aus den objektiven Befunden ziehen. Dazu gehöre hier die nur geringfügige Arthroseentwicklung an ganz umschriebener Stelle. Daraus lasse sich ein gravierendes, belastungsabhängiges Schmerzbild nicht ableiten. Das Funktionsdefizit im oberen und unteren Sprunggelenk sei minimal. Im Gutachten Dr.U. habe überhaupt kein Funktionsdefizit in diesem Bereich vorgelegen. Im Gutachten Dr.G. seien die Bewegungsausschläge in beiden unteren Sprunggelenken zwar gegenüber der Norm reduziert, aber seitengleich. Es bestehe keine Muskelminderung, kein Schwellungszustand, aus den Röntgenbildern könne eine Demineralisation als objektiver Hinweis auf eine Knochenstoffwechselstörung und damit erkennbare Minderbelastbarkeit nicht ersehen werden. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine Minderbeschwielung der Fußsohle. Bei objektiver Betrachtung lägen also keine wesentlichen Unfallfolgen mehr vor. Man müsse lediglich eine ganz umschriebene, leichte Arthrose an der linken Fußwurzel als posttraumatisch werten, ein nennenswertes Funktionsdefizit bestehe nicht, das Gehvermögen sei als ausreichend einzustufen. Unter diesen Umständen werde man die MdE mit unter 10 v.H. zu bewerten haben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.04.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05. 2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 21.05.1990 ab 23.09.1999 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht die begehrte Verletztenrente nicht zu.
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hieran ändert das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nichts. Ebenso wie die vorhergehenden Gutachten hat auch das Gutachten des Sachverständigen Dr.G. ausdrücklich keine messbaren Funktionsdefizite erbracht, die eine MdE um wenigstens 20 v.H. begründen würden. Dies ist letzterem Gutachten ausdrücklich zu entnehmen. Ebenso wie im Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.L. stützt sich die von Dr.G. geschätzte MdE allein auf einen Röntgenbefund und die Schmerzangaben des Klägers. Damit jedoch der Röntgenbefund Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hat, muss er sich, auch soweit es sich um die Auswirkung von Schmerzen handelt, in Defiziten an der Körperfunktion niederschlagen. Die insoweit maßgeblichen Kriterien für die Bewertung der MdE hat das SG in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen bereits dargelegt. Auf sie wird ausdrücklich erneut Bezug genommen.
Danach konnte auch die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Verletztenrente.
Der Kläger erlitt am 21.05.1990 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Kantenabsprengung am ventralen Kalkaneus und eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes zuzog. Er wurde im August 1990 wieder arbeitsfähig.
Am 22.10.1999 beantragte er die Gewährung von Verletztenrente. Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Chirurgen Prof. Dr.L. vom 28.01.2000 ein. Der Sachverständige fand als Unfallfolgen massive belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Fußwurzelbereich, Schwellneigung nach Belastung im gesamten Mittelfußbereich links und Wetterfühligkeit sowie Ruheschmerzen. Die MdE betrage bis 22.09.1999 10 v.H. und von da ab bis auf weiteres 20 v.H. Ab diesem Tag habe der Kläger wegen starker Beschwerden erneut seinen Durchgangsarzt aufgesucht und es sei wegen der Unfallfolgen die Indikation zur orthopädischen Schuhversorgung gestellt worden. Der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.G. hielt die von Prof. Dr.L. festgestellte posttraumatische Arthrose bei Pseudarthrosenbildung schon von der Verletzung her für nicht wahrscheinlich. Sie sei nach den vorliegenden Aufnahmen nicht zu bestätigen. Die MdE betrage durchgehend 10 v.H.
Mit Bescheid vom 28.03.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nur 10 v.H. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000 als unbegründet zurück. Hierbei führte sie aus, bei der MdE-Einschätzung würden die verbliebenen funktionellen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die individuelle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Bedeutsame Unfallfol- gen, insbesondere funktionelle Beeinträchtigungen lägen nicht vor. Erst die völlige Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes oder die Versteifung des Fußes im Winkel von 0 bis 20 Grad Fußsenkung rechtfertigten eine MdE von 20 v.H. auf Dauer. Beim Kläger liege jedoch nur eine geringfügige Be- wegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes vor, die auch unter Berücksichtigung der bestehenden weiteren Beschwerden keine entsprechende MdE-Bewertung begründen könne.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente ab dem 23.09.1999 begehrt.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Orthopäden und Chirurgen Dr.U. vom 29.11.2000 eingeholt. Als Unfallfolgen sieht der Sachverständige einen Zustand nach kleiner Abrissfraktur des linken Kalkaneus im Gelenksbereich zum Sprungbein und zur Fußwurzel hin. Der Bruch sei regelrecht verheilt, es bestünden keine degenerativen Veränderungen, Muskelumfangdifferenzen oder Bewegungseinschränkungen. Die unfallbedingte MdE liege unter 10 v.H.
Mit Urteil vom 11.04.2001 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in der Urteilsbegründung auf den Sachverständigen Dr.U. gestützt. Zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.L. bestehe zwar eine Diskrepanz in der Diagnose, entscheidend für die Frage eines Rentenanspruchs sei jedoch die Auswirkung der funktionellen Beeinträchtigung, an der sich die Frage der Höhe in der anzunehmenden MdE ausrichte. Nach beiden Gutachten sei die Beweglich im oberen und unteren Sprunggelenk gegenüber der Gegenseite lediglich geringfügig eingeschränkt. Die Beklagte habe sich damit in ihrem Widerspruch zutreffend und mit weiterem Literaturhinweis auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen werde Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 19.09.2002 eingeholt. Der Sachverständige führt mit Blick auf die beiden Vorgutachten aus, die Schmerzsymptomatik werde durch die beginnende Arthrose und nicht durch eine eventuell mögliche Falschbewegung im Bereich der Kantenabsprengung im Sinne einer Pseudarthrose bedingt. Bei allen Untersuchern finde sich keine wesentliche Muskelatrophie im Bereich des Unter- und Oberschenkels, keine messbare Schwellung des Vorfußes, sodass von einer Schonung des linken Beines nicht ausgegangen werden könne. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seit 2000 arbeitslos sei und somit entsprechende Pausen nach Schmerzzunahme bei zurückgelegten Gehstrecken leisten könne. Erfahrungswerte in der Literatur mit 20-prozentiger MdE bei versteiftem oberem Sprunggelenk in günstiger Stellung würden im Gutachten des Dr.U. und auch im Widerspruchsbescheid zitiert. Der Vergleich einer Arthrose mit einer Versteifung im oberen Sprunggelenk sei nicht hilfreich, da ein versteiftes Gelenk zwar geringe Abrollstörungen, aber keine Schmerzsymptomatik hervorrufe. Beim Kläger stehe die Schmerzsymptomatik, aber nicht die Funktionseinschränkung im Vordergrund. Die unterschiedliche Beurteilung bei Prof. L. und Dr.U. beruhe auf der unterschiedlichen Würdigung dieser Gegebenheit. Ab 23.09.1999 betrage die MdE 20 v.H. auf Grund der Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik durch eine posttraumatische Arthrose im Bereich des distalen Fersenbeines und der angrenzenden Fußwurzel. Die Arthrose in diesem Bereich sei nur mäßig ausgebildet, aber deutlich seitendifferent. Bei der Beurteilung der Höhe der MdE habe er als Sachverständiger eindeutig die schmerzbedingte Einschränkung und berufliche Belastbarkeit des Patienten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens berücksichtigt, die im Vergleich zur Situation vor dem Unfall wesentlich beeinträchtigt sei, sodass trotz der guten Beweglichkeit und der relativ geringen morphologischen Veränderungen diese MdE zugeordnet werden müsse.
Hierzu hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr.G. vorgelegt. Darin ist zunächst ausgeführt, dass die Arthroselokalisation durch Dr.G. sich mit der ursprünglichen Verletzung nicht in Einklang bringen lasse. Einen Schmerzzustand könne man nicht messen, aber immerhin Rückschlüsse aus den objektiven Befunden ziehen. Dazu gehöre hier die nur geringfügige Arthroseentwicklung an ganz umschriebener Stelle. Daraus lasse sich ein gravierendes, belastungsabhängiges Schmerzbild nicht ableiten. Das Funktionsdefizit im oberen und unteren Sprunggelenk sei minimal. Im Gutachten Dr.U. habe überhaupt kein Funktionsdefizit in diesem Bereich vorgelegen. Im Gutachten Dr.G. seien die Bewegungsausschläge in beiden unteren Sprunggelenken zwar gegenüber der Norm reduziert, aber seitengleich. Es bestehe keine Muskelminderung, kein Schwellungszustand, aus den Röntgenbildern könne eine Demineralisation als objektiver Hinweis auf eine Knochenstoffwechselstörung und damit erkennbare Minderbelastbarkeit nicht ersehen werden. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine Minderbeschwielung der Fußsohle. Bei objektiver Betrachtung lägen also keine wesentlichen Unfallfolgen mehr vor. Man müsse lediglich eine ganz umschriebene, leichte Arthrose an der linken Fußwurzel als posttraumatisch werten, ein nennenswertes Funktionsdefizit bestehe nicht, das Gehvermögen sei als ausreichend einzustufen. Unter diesen Umständen werde man die MdE mit unter 10 v.H. zu bewerten haben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.04.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05. 2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 21.05.1990 ab 23.09.1999 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht die begehrte Verletztenrente nicht zu.
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hieran ändert das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nichts. Ebenso wie die vorhergehenden Gutachten hat auch das Gutachten des Sachverständigen Dr.G. ausdrücklich keine messbaren Funktionsdefizite erbracht, die eine MdE um wenigstens 20 v.H. begründen würden. Dies ist letzterem Gutachten ausdrücklich zu entnehmen. Ebenso wie im Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.L. stützt sich die von Dr.G. geschätzte MdE allein auf einen Röntgenbefund und die Schmerzangaben des Klägers. Damit jedoch der Röntgenbefund Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hat, muss er sich, auch soweit es sich um die Auswirkung von Schmerzen handelt, in Defiziten an der Körperfunktion niederschlagen. Die insoweit maßgeblichen Kriterien für die Bewertung der MdE hat das SG in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen bereits dargelegt. Auf sie wird ausdrücklich erneut Bezug genommen.
Danach konnte auch die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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