L 20 R 240/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 220/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 240/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Regelaltersrente.

Der 1935 geborene Kläger beantragte am 06.12.2000 die Gewährung von Regelaltersrente. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 29.03.2001 und bewilligte Regelaltersrente ab 01.10.2000 in Höhe von DM 272,60 monatlich. Der Versicherungsverlauf zum Bescheid umfasst Beitragszeiten vom 15.02.1954 bis 31.12.1957, Kindererziehungszeiten für die Tochter R. (geb. 1959) für das Jahr 1960 und Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit vom 01.04.1995 bis 29.08.1998.

Vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) erkannte die Beklagte am 04.11.2003 an, dass die Zeit vom 20.12.1959 bis 19.12.1969 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anzusehen ist. Die Beklagte stellte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 25.11.2003 neu fest. Die Altersrente erhöhte sich geringfügig, für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2003 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 59,10 EUR.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, seine monatliche Rente müsse 154,09 EUR betragen, anstatt der ausgewiesenen 148,65 EUR.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23.02.2004 zurück. Die Überprüfung habe ergeben, dass kein Fehler in der Rentenberechnung festgestellt werden konnte. Die seit Rentenbeginn erfolgten Rentenanpassungen seien über den jeweiligen aktuellen Rentenwert in die Berechnung eingeflossen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23.03.2004 Klage beim SG Nürnberg erhoben. Ihm stünden auch die Rentenanpassungen der Jahre zwischen 2001 und 2003 zu, welche für den Zeitraum ca. 4,05 % betrügen. Mit Urteil vom 15.02.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer höheren Rente - abgewiesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Kläger zustehende Regelaltersrente seitens der Beklagten unrichtig berechnet worden sei. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid die Rechtslage korrekt wiedergegeben. Die Kammer habe in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass das Begehren des Klägers von der Enttäuschung darüber getragen werde, dass sein Erfolg im vorausgegangenen Klageverfahren (Az: S 10 RJ 317/02 SG Nürnberg) nur zu einer verhältnismäßig geringfügigen Erhöhung der Altersrente geführt habe. Dazu sei anzumerken, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung eben keine Beitragszeiten seien, welche unmittelbaren Einfluss auf die Rentenhöhe hätten. Im Falle des Klägers habe die anerkannte Berücksichtigungszeit lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung der Entgeltpunkte für die beitragsfreien Zeiten der Schulausbildung (5 Monate) geführt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.04.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er macht geltend, die derzeitige "Wendung in der Endberechnung" könne nicht rechtens sein. Eine weitere Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 15.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2004 zu verurteilen, eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen von mehr als einjähriger Dauer.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass Fehler bei der Rentenberechnung für den Kläger nicht festzustellen sind. Die im Berufungsverfahren geäußerte Auffassung des Klägers, dass die Endberechnung nicht rechtens sein könne, wird durch keinerlei nachprüfbare Tatsachen gestützt. Soweit der Kläger vor dem SG geltend gemacht hat, er müsse auch an den Rentenerhöhungen für die Jahre 2001 bis 2003 teilnehmen, ist dies ausweislich der Berechnung geschehen (vgl dazu auch die vom Kläger selbst vorgelegten Rentenanpassungsmitteilungen). Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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