L 6 R 644/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1279/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 644/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. September 2002 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1998 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. März 1990 bis 30. April 1999 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit von März 1990 bis April 1999. Seit Mai 1999 bezieht der Kläger Altersrente.

Der Kläger ist 1934 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wo er heute auch wieder wohnt.

Er hat Versicherungzeiten im ehemaligen Jugoslawien (Slowenien) von 1952 bis 1965 mit Unterbrechungen sowie von 1969 bis 1970 zurückgelegt. In Bosnien-Herzegowina liegen keine Versicherungszeiten vor. In Österreich war der Kläger von April 1966 bis Dezember 1968 versicherungspflichtig tätig. Vom 22.06.1970 bis 16.01.1984 war der Kläger in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er war dabei zunächst bei der Firma M. F. , Bad W. , "als Maurer-Facharbeiter" tätig und hatte dort auch einen jugoslawischen Facharbeiterbrief vorgelegt.

Sodann war er seit September 1974 bei der Firma K. Isoliertechnik in M. als Akustikmonteur bzw. - nach Aussagen seines damaligen (Zeitraum Oktober 1980 bis Juli 1982) Vorgesetzten - als Spezialbaufacharbeiter beschäftigt. Er hat Trockenbauarbeiten, GK-Ständerwandmontage mit Verspachtelung und Stahlzargeneinbauten verrichtet. Die Anlernzeit für einen Spezialbaufacharbeiter beträgt 30 bis 36 Monate.

Nach seiner Tätigkeit in Deutschland war der Kläger nicht mehr berufstätig. Seit September 1989 bezieht er slowenische Invalidenrente, wobei offensichtlich der im hiesigen Verfahren noch offene Rentenantrag vom 28.02.1990 zugrunde gelegen hat.

Zwei frühere Rentenanträge des Klägers bei der Beklagten waren ohne Erfolg geblieben:

Am 14.11.1977 hatte der Kläger erstmals über seinen heimischen Versicherungsträger L. Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Hierzu wurde das Gutachten der Invalidenkommission I. vom 25.01.1978 erstattet. Im Mittelpunkt standen, damals wie heute, die Folgen einer - bei einem Privatunfall in der Heimat erlittenen - Kahnbeinverletzung der linken Hand vom 06.02.1976. Diagnostiziert wurden ferner ein Bandscheibenleiden der Lendenwirbelsäule, Bluthochdruck sowie Neurose. Die Beklagte hatte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.08.1978 aus medizinischen Gründen abgelehnt. Auf den Widerspruch hat sie diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1978 bestätigt. Sie stützte sich dabei auf eine Stellungnahme von Dr.S. vom 06.12.1978. Nach dessen Beurteilung steht im Vordergrund der Behinderung "die verminderte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand infolge Teilversteifung des Handgelenks und die dadurch eingeschränkte Greiffunktion der Hand". Weniger schwerwiegend seien dagegen die übrigen Krankheitszustände, wie degenerative Bandscheibenveränderung L 5/S 1, Bluthochdruck und Psychoneurose sowie Übergewicht. Das Leistungsbild wurde von Dr.S. mit vollschichtig für leichte Arbeiten mit verminderter Greiffähigkeit der linken Hand, also wie bei einem rechtshändigen Einarmigen, angegeben.

Einen zweiten Rentenantrag stellte der Kläger am 25.04.1985; diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.1986 abgelehnt, weil der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten zu ebener Erde, in geschlossenen normal temperierten trockenen Räumen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, ohne häufiges Bücken, nicht an laufenden Maschinen, ohne größere Verantwortung und ohne Anforderung an grobe Kraft und Geschicklichkeit des linken Arms verrichten könne. Der Beurteilung liegt offensichtlich das - in der Leistungsbeurteilung weitgehend übereinstimmende - Gutachten der Invalidenkommission L. vom 08.04.1986 zugrunde sowie die Stellungnahme der Prüfärztin Dr.L. vom 08.11.1986.

Den hier streitigen Antrag hat der Kläger am 28.02.1990 gestellt. Die Beklagte hat - nach Durchsicht des Gutachtens der Invalidenkommission N. vom 17.12.1990 mit der Festellung eines aufgehobenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit September 1989 - eine eigene Untersuchung des Klägers durch den Chirurgen Dr.M. und den Internisten Dr.S. am 30.03. bis 01.04.1992 veranlasst. Diese diagnostizieren: 1. Arterieller Bluthochdruck mit stenokardischen Herzbeschwerden ohne Umbauerscheinungen des Herzens. 2. Gebrauchsminderung der linken Hand. Handgelenksversteifung links bei Zustand nach operiertem Kahnbeinbruch (1976). Inaktivitätshypotrophie der linken Hand. 3. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Sie halten den Kläger noch für geeignet, leichte Arbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und ohne Akkord zu verrichten. Dies gelte seit 28.02.1990. Begründet wird dieser Zeitpunkt mit der Rentenantragstellung. Für Tätigkeiten mit längerer Anlernzeit sei der Kläger nicht mehr geeignet. Die Beklagte hat den Antrag zunächst mit - nicht zustellbaren - Bescheid vom 15.05.1992 und dann mit Wiederholungsbescheid vom 01.07.1994 aus medizinischen und versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Auch für den letztgenannten Bescheid existiert kein Zustellungsnachweis.

Mit Schreiben vom 21.06.1996 monierte der Kläger die Bearbeitung seines Antrags vom 28.02.1990. Er behauptet, den Bescheid vom 01.07.1994 nicht erhalten zu haben. Die Beklagte behandelte diese Monierung als neuen Antrag und lehnte diesen aus versicherungsrechtlichen Gründen mit Bescheid vom 03.07.1996 ab. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.04.1997 bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 22.04.1997 machte der Kläger erneut geltend, sein früherer Rentenantrag sei noch offen. Mit Schreiben vom 30.04.1997 verwies die Beklagte demgegenüber auf den Bescheid vom 01.07.1994.

Am 06.10.1997 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut und begehrte rückwirkende Rentenzahlung. Seitens der Beklagten wurde zunächst das Widerspruchsverfahren nachgeholt: Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.1998 lehnte sie den Rentenanspruch aus versicherungsrechtlichen Gründen ab.

Das Gericht zog vom slowenischen Versicherungsträger N. die dort aufliegenden medizinischen Unterlagen bei.

Es beauftragte den Allgemeinmediziner Dr.Z. mit einer Begutachtung nach Aktenlage zum Gesundheitszustand des Klägers seit 1984. In seinem Gutachten vom 05.07.2002 wertete Dr.Z. die Gutachten JU 207 von Januar 1978 und von 1986 nur hinsichtlich der Diagnosestellung aus, da diese unübersetzt waren. Dr.Z. stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Invalidenkommission N. vom Dezember 1990 sowie insbesondere auf die internistische und chirurgische Begutachtung durch Dr.S. und Dr.M. vom 30.03./01.04.1992 und die Dokumentation des slowenischen Versicherungträgers. Dr.Z. diagnostizierte: - Funktionsstörung an der linken Hand bei Handgelenksarthrose und operierten Kahnbeinbruch 1976, - Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne Funktionseinschränkungen, - Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf das Herz-Kreislaufsystem. Der Kläger habe seit 1984 noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne Bücken, Zwangshaltung, ohne Stressbelastung und volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand verrichten können.

Hierauf gestützt wies das Sozialgericht die Klage nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2002, zugestellt am 07.10.2002, ab.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 20.12.2002.

Der Senat ermittelte zur Qualität der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Deutschland (siehe oben).

Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 11.05.2004, dass der Kläger seit 01.01.1990 berufsunfähig sei. Er erfülle jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 bzw. § 241 Abs.2 SGB VI zu diesen Zeitpunkt nicht, da eine Lücke ab Februar 1984 bestehe.

Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Stellungnahme ihres Internisten Dr.R. vom 10.05.2004. Dieser hält die Leistungsfähigkeit des Klägers im bisherigen Beruf seit dem Unfallereignis für aufgehoben. Er verweist auf das Gutachten des Dr.S. vom 30.03./ 01.04.1992, der für den Kläger Tätigkeiten mit längerer Anlernzeit nicht mehr für geeignet angesehen hat: "zumindest ab 01.01.1990 besteht nur mehr Umstellungsfähigkeit für ungelernte Tätigkeiten ...".

Auf gerichtlichen Hinweis zur Lücke im Versicherungsverlauf von 1984 bis 1989 und den Folgen hieraus für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen machte der Kläger geltend, er habe in diesem Zeitraum Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina zurückgelegt. Dies konnte durch die gerichtlichen Ermittlungen nicht bestätigt werden: vielmehr teilte der Rentenversicherungsträger B. , Bosnien-Herzegowina, mit, dass der Kläger dort keine anerkannte Versicherungszeit hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. September 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, vom 1. März 1990 bis 30. April 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie der Prozessakte hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise auch begründet.

Maßgeblich sind hier gemäß § 300 Abs.2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der maßgebliche Rentenantrag vom 28.02.1990 datiert und noch nicht bestandskräftig verbeschieden ist. Der Zugang des Wiederholungsbescheides vom 01.07.1994 wird vom Kläger bestritten; ein Zustellungsnachweis läßt sich nicht führen, wovon auch das Sozialgericht zu Recht ausgegangen ist.

1. Der Kläger hat seinem Antrag entsprechend Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 1246 RVO ab 1. März 1990.

1.1 Dabei ist die Tatsache der Berufsunfähigkeit des Klägers nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats nicht mehr streitig. In der Tat wird dem Kläger von beiden deutschen Arbeitgebern der Status eines Facharbeiters zugebilligt. Auch die einschlägigen Kenntnisse als Maurer bzw. Spezialbaufacharbeiter werden ausdrücklich bejaht. Hierzu passen auch die Einzeltätigkeiten am letzten Arbeitsplatz und die angegebene Anlernzeit. Als Facharbeiter kann der Kläger - in Anwendung des vom Bundessozialgericht (BSG) zu § 1246 Abs.2 entwickelten "Stufenschemas" - sozial zumutbar nur mehr auf - mindestens - Anlerntätigkeiten verwiesen werden. Für eine solche Verweisung fehlt es jedoch laut Stellungnahme Dr.R. von der Beklagten an der Umstellungsfähigkeit.

Darüber hinaus ist - unabhängig von der speziellen Frage des Umstellungsvermögens - jedoch bereits die Existenz zumutbarer Verweisungstätigkeiten zu verneinen. Solche Verweisungstätigkeiten wurden von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt benannt. Sie existieren auch nicht, insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkten manuellen Fähigkeiten des Klägers. Die linke Hand kann bzw. konnte bestenfalls als Beihand noch sehr bedingt eingesetzt werden.

1.2 Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten liegen hier auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 1246 RVO Abs.2a Satz 1 Nr.1 ("36 Monate pflichtversicherte Beschäftigung in den 60 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ") vor.

Berufsunfähigkeit besteht beim Kläger nämlich nicht erst seit Februar 1990, wie es die Beklagte annimmt. Die entsprechende Einschätzung von Dr.R. im Zuge des hiesigen Verfahrens stützt sich auf die damalige gutachterliche Aussage von Dr.S. , der den Zeitpunkt der Rentenantragstellung für maßgeblich gehalten hat. Eine spezifische Begründung für den Zeitpunkt wird im damaligen Gutachten jedoch nicht gegeben. Insbesondere eine Verschlechterung der psychischen Verhältnisse und damit des Umstellungsvermögens Ende der 80-er/Anfang der 90-er Jahre ist in keiner Weise zu belegen. Betrachtet man die zeitliche Entwicklung der - somatischen wie psychischen - Gesundheitsstörungen des Klägers, so ist im Gegenteil von einer relativen Konstanz der gesundheitlichen Einschränkungen seit ihrem Bestehen auszugehen. Die Gesundheitsstörungen laut Gutachten Dr.M./Dr.S. aus dem Jahr 1992 waren bereits im ersten Gutachten der Invalidenkommission 1977 dokumentiert. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass eine psychische Gesundheitsstörung von Dr.S./Dr.M. nicht beschrieben wird, wohingegen im ersten Gutachten der Invalidenkommission bereits von einer "Psycho-Neurose" die Rede war.

Die Datierung des beim Kläger festgestellten Leistungsbildes durch die Beklagte auf den Zeitpunkt des Rentenantrags ist daher lediglich als Ausfluss der Indizwirkung des Rentenantrags anzusehen und beruht nicht auf speziellen medizinischen Erkenntnissen. Dies umso weniger deshalb, als die begutachtenden Ärzte zu keinem Zeitpunkt zur Frage der früheren Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Rentenantrag, also insbesondere im Zeitraum 1976 bis 1990, befragt wurden.

Dabei ergibt die zeitliche Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Aktenlage ein recht eindeutiges Bild. Ganz im Vordergrund steht nach allen gutachterlichen Aussagen die Behinderung der linken Hand, die bereits seit 1976 vorliegt. Auch für die weniger gewichtigen Gesundheitsstörungen ist die Existenz bereits zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens der Invalidenkommission dokumentiert; eine richtungsgebende Verschlechterung in späteren Jahren kann nicht festgestellt werden (s. auch Dr.S. , Dr.L.). Diese Konstanz der Befunde ist auch speziell für die Berufsunfähigkeit maßgeblich. Eine Änderung von Gewicht seit dem ersten Rentenantrag kann auch insoweit - medizinisch - nicht festgestellt werden, anders jedoch in tatsächlicher Hinsicht, was die Arbeitsaufgabe im Januar 1984 anbelangt.

Berufsunfähigkeit liegt daher mindestens seit der Arbeitsaufgabe vor, wenn nicht bereits seit dem Unfallzeitpunkt. Gegen letztere Annahme spricht natürlich die Tatsache der weiteren Berufsausübung. Diese könnte zwar grundsätzlich auf Kosten der Gesundheit erfolgt sein. Im Zweifel - beim Widerstreit von tatsächlicher Arbeitsausübung mit entgegenstehenden medizinischen Befunden - ist jedoch den tatsächlichen Verhältnissen höherer Beweiswert beizumessen, so dass die Berufsunfähigkeit erst mit der Arbeitsaufgabe anzunehmen ist. Im Januar 1984 waren auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt: der 60-Monatszeitraum ist lückenlos mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt. Rente wegen Berufsunfähigkeit steht daher ab 1. März 1990 auf Dauer zu. Die Befristung ergibt sich aus dem vorrangigen Altersrentenbezug ab Mai 1999.

2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 1247 RVO hat der Kläger dagegen nicht. Der Kläger war nämlich im streitigen Zeitraum im Sinne von § 1247 Abs.2 trotz seiner Gesundheitsstörungen nach wie vor in der Lage, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Denn nach den durchgeführten Ermittlungen ist bei ihm von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Insofern ist dem Aktenlagegutachten Dr.Z. vom 05.07.2002 zu folgen. Neben der im Vordergrund stehenden Funktionsstörung der linken Hand lagen beim Kläger noch Wirbelsäulenbeschwerden sowie ein Bluthochdruck vor, die aber das Leistungsvermögen nicht entscheidend beeinträchtigt haben. Darüber besteht weitestgehendes Einvernehmen aller begutachtenden Ärzte. Auch zur Einschätzung der Invalidenkommission besteht kein Widerspruch. Dies gilt insbesondere angesichts des Gutachtens der Invalidenkommission L. vom April 1986, die den Kläger damals noch für geeignet gehalten hat, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Soweit die Invalidenkommission N. im Dezember 1990 eine andere Auffassung vertreten hat, so hat sie das von ihr festgestellte Absinken des Leistungsvermögens ab September 1989 angenommen. Dieser Einschätzung vermag der Senat jedoch angesichts der wenig später erfolgten Begutachtung durch die Beklagte nicht zu folgen. Der Beurteilung lagen möglicherweise andere sozialmedizinische Maßstäbe zugrunde. Nach hiesigen Maßstäben kann die nur kanpp begründete Leistungsbeurteilung jedenfalls keine Geltung beanspruchen.

Auch für die Zeit nach 1990 besteht kein Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Denn für die Zeit von 1992 bis April 1999 ist keine gesundheitliche Verschlechterung vorgetragen, geschweige denn dokumentiert.

Nach alledem hatte die Berufung des Klägers insgesamt überwiegend Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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