L 3 U 57/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 185/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 57/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.01.2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers vom 20.11.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtsstreite.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Unfall, den der Kläger am 20.11.1997 er- litten hat, von der Beklagten als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

Der 1958 geborene Kläger hatte R. S. , der privat einen Gartenzaun errichten wollte und zu diesem Zweck Rundhölzer benötigte, mitgeteilt, ihm sei eine Schreinerei bekannt, die diese Arbeit erledigen könnte. Er bat deshalb am 20.11.1997 in einem Vorgespräch den Schreiner L. W. , für R. S. die Rundhölzer zu halbieren. Die Zahlung eines Entgelts für diese Tätigkeit war nicht vorgesehen. L. W. schnitt mit der Kreissäge die Hölzer auf und der Kläger entnahm die durchgeschnittenen Hölzer. Um die Rundhölzer sägen zu können, war von L. W. zuvor der so genannte Spaltkeil entfernt und eine provisorische Vorrichtung aus Holz zur Führung der Rundhölzer angebracht worden. Nachdem einige der Rundhölzer abgeschnitten waren, kam der Kläger mit der rechten Hand in die Kreissäge, wobei der Mittelfinger im Mittelgelenk, der Ringfinger und der kleine Finger abgetrennt wurden. Diese konnten wieder angenäht werden, versehentlich wurden jedoch Ringfinger und Mittelfinger vertauscht. Es verblieb eine wesentliche Funktionseinschränkung der rechten Hand.

Mit Urteil vom 03.09.2002 verpflichtete die erste Zivilkammer des Landgerichts W. L. W. , an den Kläger 10.225,84 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24.04.2001 zu bezahlen und stellte fest, dass L. W. verpflichtet sei, dem Kläger 60 % seiner künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20.11.1997 zu ersetzen, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen würden. Aufgrund der dagegen eingelegten Berufung setzte der 6. Zivilsenat des OLG N. den Rechtsstreit aus und den Parteien zur Einleitung eines Verfahrens nach § 108 Abs.1 SGB VII eine Frist von sechs Monaten.

Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2003 gegenüber der Beklagten eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 20.11.1997 mit der Begründung geltend, er sei bei dem Unfall wie ein Beschäftigter tätig geworden. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.04.2003 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab und führte dazu aus, der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Es habe sich um eine private Tätigkeit des Klägers gehandelt, die darauf ausgerichtet gewesen sei, seinem Bekannten R. S. dazu zu verhelfen, dass die für den Gartenzaun benötigten Rundhölzer geschnitten würden. Somit sei sein Verhalten in keiner Weise davon bestimmt gewesen, dem Unternehmen von L. W. zu dienen. Den dagegen mit Schreiben vom 29.04.2003 erhobenen Widerspruch des Klägers vom 28.04.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 als unbegründet zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und beantragt, das Ereignis vom 20.11.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Er hat ausgeführt, die ablehnende Entscheidung stütze sich offenbar auf die Überlegung, dass L. W. aus Gefälligkeit gegenüber R. S. gehandelt habe. Unentgeltliches Handeln aus Gefälligkeit des Unternehmers schließe jedoch den Versicherungsschutz des verletzten Helfers nicht aus.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.01.2005 die Klage mit der Begründung abgewiesen, Voraussetzung einer versicherten Tätigkeit sei, dass diese für das unterstützte Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sei und einem Unternehmen diene. Es sei aber nicht zu erkennen, inwiefern das Schneiden der Rundhölzer dem Schreinereiinhaber L. W. gedient haben könnte, zumal ausdrücklich eine Entlohnung für diese Tätigkeit nicht vorgesehen gewesen sei. Als wesentlicher Anlass für den Vorfall sei das Interesse von R. S. anzusehen, zum Zwecke der Errichtung eines Gartenzaunes geschnittene Rundhölzer zu verwenden, wobei der Kläger lediglich Mithilfe durch das Bedienen der Kreissäge geleistet habe, ohne dass eine wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen ersichtlich geworden sei. Zweck eines Unternehmens sei in aller Regel die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen den bisherigen Vortrag wiederholt. Entscheidend sei, dass das Sägen der Hölzer im Schreinereibetrieb L. W. stattgefunden habe. Die Tätigkeit sei fremdbestimmt gewesen. Auch auf die Dauer der Tätigkeit komme es nicht an.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.01.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 20.11.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.01.2005 zurückzuweisen.

Sie führte aus, die Tätigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt habe in keinster Weise der Schreinerei L. W. gedient. Er habe dazu gar nicht die Absicht gehabt. Es bestünde kein Anhaltspunkt dafür, dass das Einverständnis von L. W. , die Hölzer zu schneiden, dem Unternehmenszweck der Schreinerei gedient hätte. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes könne keinerlei Zusammenhang mit der Schreinerei L. W. hergestellt werden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Regensburg, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil nach Auffassung des Senats der Kläger am 20.11.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zwar scheidet hier ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII unstreitig aus, weil der Kläger nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bei der Schreinerei L. W. tätig geworden ist. Allerdings besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII.

Nach dieser Vorschrift sind auch Personen versichert, die wie ein nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII Versicherter tätig werden. Regelmäßig handelt es sich hierbei um Fälle, in denen zwar eine Beschäftigung für ein Unternehmen wie aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses besteht, es allerdings am Bestehen eines solchen Verhältnisses fehlt (vgl. BSG Breithaupt 1981, 859). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass es sich um eine ernstliche, einem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art nach sonst von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte und nach den Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist (vgl. KassKomm-Ricke § 2 SGB VII Rdnr.104 m.w.N.). Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten (BSG, Urteil vom 27.03.1990 - 2 RU 32/89). Diese Voraussetzungen sind hier insgesamt erfüllt. Der Kläger verrichtete eine Tätigkeit, die dem Schreinereibetrieb L. W. zu dienen bestimmt war, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des L. W. entsprach, die auch von einem im Betrieb Beschäftigten hätte ausgeübt werden können und die auch arbeitnehmerähnlich war. Der Kläger stand somit zum Zeitpunkt des Unfalls unter Unfallversicherungsschutz.

Eine Tätigkeit dient einem Unternehmen, wenn sie ihm ernsthaft nützt. Dies ist der Fall, wenn sie wirtschaftlich als Arbeit anzusehen ist und dadurch für das unterstützte Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Dabei genügt eine bereits geringfügige und kurze Hilfe. Ein erheblicher Nutzen ist somit nicht erforderlich. Auch reicht es aus, dass der Nutzen nur nach den vertretbaren subjektiven Vorstellungen des Handelnden eintreten soll, objektiv aber ausbleibt oder sogar ein Schaden eintritt. Maßgebend ist also nicht, ob die Tätigkeit allein objektiv dem Interesse des Unternehmens dient. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und dem Unternehmen ist gegeben, wenn die Tätigkeit den Interessen des Unternehmens rechtlich wesentlich dient, wobei der Handlungstendenz des Verletzten eine entscheidende Bedeutung für den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII zukommt. Voraussetzung ist somit, dass die Tätigkeit der verletzten Person auf die Belange des Unternehmens gerichtet, sie also dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Verfolgt sie dagegen wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden (BSG, Urteile vom 01.07.1997 - 2 RU 32/96 - und vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - m.w.N; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung § 2 SGB VII A 275).

Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt eine ernstliche Tätigkeit ausgeübt, die dem Unternehmen des L. W. rechtlich wesentlich zu dienen bestimmt war. So begab sich der Kläger am Unfalltag zusammen mit R. S. zu der Schreinerei L. W. , dessen Inhaber vorab zugesichert hatte, die Rundhölzer unentgeltlich zu bearbeiten. Im Grunde genommen erklärte sich L. W. bereit, für R. S. eine unentgeltliche Leistung zu erbringen, wobei dem Kläger hierbei zunächst lediglich eine Vermittlerrolle zukam. Im Anschluss an diese Zusage half der Kläger im Rahmen dieser unentgeltlichen Leistungserbringung des L. W. an R. S. mit. Er handelte somit zielgerichtet und nützlich für den Betrieb des L. W ... Unerheblich ist, dass L. W. kein Entgelt für diese Leistung erwartete. Ausreichend ist, dass der Kläger im Zuge der Erfüllung der von L. W. geäußerten Zusicherung und somit der dadurch begründeten Obliegenheit tätig wurde. Die Tätigkeit des Klägers ist somit sowohl objektiv als auch aus Sicht des Klägers für den Betrieb als nützliche Arbeitsleistung für die Schreinerei L. W. anzusehen.

Die Beantwortung der Frage, ob eine einem Unternehmen zu dienen bestimmte ernstliche Tätigkeit vorliegt, beurteilt sich im Übrigen grundsätzlich unabhängig vom gegebenen Ausmaß der Hilfeleistung. Die Tätigkeit des Verletzten muss nur rechtlich, nicht wirtschaftlich wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt sein. Es genügt eine geringfügige bzw. kurze Hilfestellung im Unternehmen. Ein erheblicher Nutzen für den Betrieb ist nicht erforderlich (KassKomm-Ricke § 2 SGB VII Rdnr.105). Unversichert soll danach die Ausführung nur solcher Tätigkeiten sein, die objektiv für das Unternehmen im Grunde keinen messbaren wirtschaftlichen Wert darstellen können und auch aus Sicht des Handelnden ein solcher nicht eintreten kann. Die Hilfestellung des Klägers zum Unfallzeitpunkt ist hier aus wirtschaftlicher Sicht des Unternehmens und auch aus Sicht des Klägers als messbare Arbeitsleistung von ernsthaftem Nutzen zu bewerten, auch wenn es sich bei dem Halten und der Wegnahme der Hölzer nur um eine kurzzeitige bzw. geringfügige Hilfestellung handelte.

Unerheblich ist hierbei, aufgrund welcher Beweggründe L. W. die Hölzer bearbeitete. Bei einer Befragung des L. W. durch die Beklagte hatte dieser angegeben, dass die Rundhölzer für R. S. oder den Kläger zugeschnitten werden sollten bzw. die Kreissäge dem R. S. hätte vorgeführt werden sollen. Dieser Sachverhalt konnte aber im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des vorausgehenden Zivilrechtsstreits, insbesondere durch die Aussage des als Zeugen gehörten R. S. nicht bestätigt werden. Selbst wenn jedoch L. W. nicht im Einzelnen die Hintergründe kannte, die den Kläger und R. S. veranlassten, ihn zu bitten, die Rundhölzer zu bearbeiten, ändert dies nichts an der Rechtslage, denn die Beweggründe des L. W. für die Zusage, die Rundhölzer unentgeltlich zurecht zu schneiden, haben keine rechtserhebliche Bedeutung. Auf die Handlungsmotive desjenigen, dem ein "Wie-Beschäftigter" die Hilfestellung geleistet hat, kommt es nicht an. Bei der Beurteilung der Handlungstendenz ist ausschließlich auf die beabsichtigte Zielrichtung des Verletzten bei der zum Unfall führenden Tätigkeit abzustellen. Nur die Handlungstendenz des "Wie-Beschäftigten" muss wesentlich auf die Belange des unterstützten Unternehmens gerichtet sein. Der Kläger wurde hier aus seiner Sicht deshalb tätig, weil er bei der Erfüllung der Zusage von L. W. zugunsten R. S. helfen und er deshalb den Schneidevorgang erfolgreich bewerkstelligen wollte. Insofern war die Tätigkeit des Klägers auf die Belange des Betriebes gerichtet.

Diese auf die Belange des Schreinereibetriebes gerichtete Handlungstendenz des Klägers ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger wesentlich eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt hätte. Wie bereits dargestellt ergibt sich aus der Handlungstendenz, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird, ob also der Verletzte fremdbezogen oder eigennützig handelte. Davon zu unterscheiden sind die unerheblichen Beweggründe für den Entschluss, tätig zu werden (BSG, Urteil vom 15.07.2005 - B 2 U 22/04 R m.w.N.), also aufgrund welcher Motive der Kläger im Vorfeld der zum Unfall führenden Tätigkeit handelte. Zum Unfallzeitpunkt war jedenfalls die Handlungstendenz in erster Linie unmittelbar auf die Durchführung der Sägearbeiten und die für ihn anfallende spezifische Tätigkeit, nämlich auf das Festhaltens der Rundhölzer und die Wegnahme der bearbeiteten Hölzer gerichtet.

Auch im Übrigen ist hier nicht eindeutig erkennbar, dass der Kläger in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten mit nicht fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung hätte besorgen wollen und somit wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig geworden ist. So kann einer Angabe des Klägers am Unfalltag gegenüber dem Durchgangsarzt, er habe die Kreissäge vorführen wollen, keine ausreichende Beweiskraft zukommen, zumal der Durchgangsarzt auf die Unsicherheit dieser Angaben ausdrücklich hinwies. Im Übrigen ergibt sich aus der Zeugenaussage von R. S. im vorangegangenen Zivilverfahren, dass der Vorgang in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers oder mit dem Erwerb irgendwelcher Schreinerwerkzeuge stand.

Die Tätigkeit des Klägers, nämlich das Halten der Rundhölzer und das Wegziehen der bearbeiteten Hölzer entsprach auch dem zumindest mutmaßlichen Willen des L. W. , zumal der Kläger die Maschine kannte und gelernter Schreiner war. Der mutmaßliche Wille ist dem allgemeinen Unternehmenszweck, hier das Schneiden von Hölzern, und der Interessenlage zu entnehmen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.). Der Kläger konnte aus seiner Sicht davon ausgehen, dass L. W. das Wegziehen der Hölzer bei fehlendem Spaltkeil für hilfreich ansehen und sein Handeln billigen würde. Auch ergaben die Ermittlungen im vorangegangenen Zivilverfahren, dass offenbar L. W. durchaus einverstanden war, dass der Kläger bei dem Sägevorgang tätig wurde. Die Frage, ob ein Zusammenwirken abgesprochen war, kann hier dahingestellt bleiben. Ein Versicherungsschutz würde hier nur ausscheiden, wenn der Kläger gegen den ausdrücklichen Willen des L. W. tätig geworden wäre. Dies trifft hier jedenfalls nicht zu.

Die Tätigkeit war auch arbeitnehmerähnlich, insbesondere war die Mithilfe des Klägers nicht durch familiäre oder ähnliche Bedingungen geprägt. Wie bereits ausgeführt, lagen auch eigenunternehmerische Beweggründe nicht nachweisbar vor. Unbeachtlich ist, wenn der Kläger aus Gefälligkeit gehandelt hat. Gefälligkeitsdienste schließen den Versicherungsschutz nicht aus (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl. S.475 t). Eine Tätigkeit, die auf ideellen Beweggründen beruht, ist nicht anders als eine wirtschaftlich motivierte Tätigkeit zu bewerten. Diese hätte im Übrigen auch von einer Person verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stand. L. W. hätte sich auch von einem abhängig Beschäftigten bei der Durchführung des Schneidevorgangs entsprechend helfen lassen können, wobei ohne Bedeutung ist, ob zum Unfallzeitpunkt eine weitere Person tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte.

Damit ist der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Tätigkeit des Klägers und dem bei der Beklagten versicherten Unternehmen des L. W. gegeben. Der Senat ist somit in offenbarer Übereinstimmung mit dem OLG N. der Auffassung, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt wie ein Beschäftigter tätig geworden ist, so dass ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt.

Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.01.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2003 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 27.06.2003 waren somit aufzuheben und die Beklagte war zu verpflichten, den Unfall vom 20.11.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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