Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 317/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 411/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.10.2004 - Az: S 5 U 317/01 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 28.10.2004 u.a. verpflichtet, Verletztengeld sowie Verletztenrente zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 07.12.2004 Berufung eingelegt und unter Vorlage eines fachorthopädischen Gutachtens nach Aktenlage des PD Dr.R. vom 09.08.2005 einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsstörungen der Klägerin mit dem Unfallereignis vom 25.06.1999 verneint. Am 01.12.2005 hat die Beklagte die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil beantragt.
Die Klägerin hat sich zu der beantragten Aussetzung der Vollstreckung nicht geäußert.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.
Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (§ 199 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Entscheidung gemäß § 199 Abs 2 SGG ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist einerseits das Interesse an der Vollziehung des Urteils zu berücksichtigen, andererseits das Interesse des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 199 RdNr 8). Dabei kann auch die Frage eine Rolle spielen, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils eingetrieben werden können (aaO). Nach st. Rspr. des Senats kommt die Aussetzung der Vollstreckung nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl Beschluss vom 16.12.2004, Az: L 18 SB 132/04 ER, iuris Nr KSREO55931727). Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise angeordnet wird. Ein Regel-/Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl Zeihe in SGb 94, Seite 505; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO RdNr 8 a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 12, 138). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Das ist durch die klare Ermessenregelung in § 199 Abs 2 SGG der Fall (Zeihe aaO Seite 506).
Vorliegend überwiegt das Interesse des Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin an der Vollziehung des Urteils. Es besteht für den Leistungsträger vielfach die Gefahr, dass die Rückerstattung faktisch nicht realisierbar ist (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.06.2003 Az: L 13 SB 19/03 ER). So kann der Leistungsträger keine Erstattung wegen Beträgen verlangen, die er in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht hat (sog. Urteilsleistungen), wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde (BSG SozR 1300 § 50 Nr 6 und SozR 3-1300 § 45 Nr 10). Die Klägerin hingegen erleidet durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des Ersturteils Leistungen rückwirkend erhält.
Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage § 199 RdNr 7 c).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 28.10.2004 u.a. verpflichtet, Verletztengeld sowie Verletztenrente zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 07.12.2004 Berufung eingelegt und unter Vorlage eines fachorthopädischen Gutachtens nach Aktenlage des PD Dr.R. vom 09.08.2005 einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsstörungen der Klägerin mit dem Unfallereignis vom 25.06.1999 verneint. Am 01.12.2005 hat die Beklagte die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil beantragt.
Die Klägerin hat sich zu der beantragten Aussetzung der Vollstreckung nicht geäußert.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.
Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (§ 199 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Entscheidung gemäß § 199 Abs 2 SGG ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist einerseits das Interesse an der Vollziehung des Urteils zu berücksichtigen, andererseits das Interesse des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 199 RdNr 8). Dabei kann auch die Frage eine Rolle spielen, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils eingetrieben werden können (aaO). Nach st. Rspr. des Senats kommt die Aussetzung der Vollstreckung nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl Beschluss vom 16.12.2004, Az: L 18 SB 132/04 ER, iuris Nr KSREO55931727). Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise angeordnet wird. Ein Regel-/Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl Zeihe in SGb 94, Seite 505; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO RdNr 8 a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 12, 138). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Das ist durch die klare Ermessenregelung in § 199 Abs 2 SGG der Fall (Zeihe aaO Seite 506).
Vorliegend überwiegt das Interesse des Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin an der Vollziehung des Urteils. Es besteht für den Leistungsträger vielfach die Gefahr, dass die Rückerstattung faktisch nicht realisierbar ist (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.06.2003 Az: L 13 SB 19/03 ER). So kann der Leistungsträger keine Erstattung wegen Beträgen verlangen, die er in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht hat (sog. Urteilsleistungen), wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde (BSG SozR 1300 § 50 Nr 6 und SozR 3-1300 § 45 Nr 10). Die Klägerin hingegen erleidet durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des Ersturteils Leistungen rückwirkend erhält.
Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage § 199 RdNr 7 c).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved