Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 3100/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 88/04 -14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die weitere Gewährung eines Eingliederungszuschusses.
Der Kläger betreibt ein Betreuungsbüro. Am 1. November 2000 beantragte er die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung der im 1949 geborenen G P. Frau P, die eine Berufsausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin absolviert habe, werde ab dem 2. Januar 2001 als Sachbearbeiterin für Betreuungsangelegenheiten in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) gegen ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 3.500,- DM monatlich beschäftigt. Der Eingliederungszuschuss werde für 24 Monate in Höhe von 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes beantragt. Trotz zahlreicher Betreuungsfälle sei damit zu rechnen, dass die entsprechenden Vergütungen nur schleppend gezahlt würden; die dadurch bedingten wirtschaftlichen Unsicherheiten sollten durch den Eingliederungszuschuss kompensiert werden. Eine Verlängerung der Förderung werde in Betracht gezogen. Durch Bescheid vom 12. Januar 2001 bewilligte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer für die Dauer vom 2. Januar 2001 bis 1. Januar 2003 in Höhe von 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (= 2.944,90 DM monatlich).
Am 30. Dezember 2002 beantragte der Kläger die weitere Gewährung eines Eingliederungszuschusses. Frau P sei aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt weiterhin schwer vermittelbar. Durch Bescheid vom 14. Februar 2003 lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses ab. Eine Förderung werde im Regelfall für 24 Monate gewährt, die fachlichen Defizite der Arbeitnehmerin seien nach Ansicht der Arbeitsvermittlung nunmehr ausgeglichen. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, dass schon der zunächst bewilligte Förderungssatz in Höhe von 70 Prozent gegen die Annahme eines Regelfalles spreche. Auch sei bei der erstmaligen Antragstellung ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Förderung erfolgt. Dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vermerkt habe, sei überraschend und nicht hinreichend deutlich geworden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003). Die Ablehnung einer weiteren Förderung sei nicht ermessensfehlerhaft. Bei dem Bescheid vom 12. Januar 2001 sei davon ausgegangen worden, dass mit dem gesteigerten Förderungssatz von 70 Prozent die erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten der Arbeitnehmerin ausreichend berücksichtigt seien. Eine weitere Förderung sei in dem Bescheid nicht in Aussicht gestellt worden, es gebe auch keine entsprechende schriftliche Zusage. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Förderung seien weder vorgetragen noch erkennbar. Nach zweijähriger Beschäftigungsdauer könne von einer abgeschlossenen Einarbeitung ausgegangen werden.
Mit der am 20. Juni 2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger die weitere Zahlung eines Eingliederungszuschusses. Bei der erstmaligen Beantragung des Zuschusses sei ihm von der Beklagten erklärt worden, dass zunächst eine Förderung nur für 24 Monate gewährt werden könne, eine Verlängerung aber möglich sei. Dazu sei vom Vermittler ausgeführt worden, dass angesichts des erhöhten Förderungssatzes mit einer Fortsetzung der Förderung nach Ablauf der 24 Monate zu rechnen sei, allerdings zu reduzierten Sätzen. Diese Auskünfte habe er – der Kläger - durch den Bescheid vom 12. Januar 2001 bestätigt gefunden. Dem Umstand, dass auf dem Bescheid nicht angekreuzt gewesen sei, über eine Weiterbewilligung von Förderungsmitteln könne erst nach erneuter Antragstellung entschieden werden, habe er keine Bedeutung beigemessen. Die Beklagte habe dann aber die weitere Förderung unter Hinweis auf das fehlende Kreuz abgelehnt, auch wenn sie dies nunmehr anders darstelle.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. August 2004 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid keine weitere Förderung zugesichert, obgleich die Möglichkeit einer verlängerten Förderung zwischen den Beteiligten offensichtlich erörtert worden sei. Die Voraussetzungen für ein Überschreiten der Regelförderungsdauer von 24 Monaten seien nicht gegeben. Nur besondere, in der Person des Arbeitnehmers liegende Defizite wie unzureichende Sprachkenntnisse, Unterbrechung der Berufsausübung, Lebensalter, Dauer der Arbeitslosigkeit oder Krankheit und Behinderung könnten die Verlängerung rechtfertigen. Der Kläger berufe sich dagegen auf seine eigene wirtschaftliche Lage. Die Einarbeitung sei nach zweijähriger Förderungsdauer als abgeschlossen anzusehen. Angesichts der nunmehr vorhandenen Berufserfahrung im Bürobereich seien keine individuellen Defizite mehr ersichtlich. Die Arbeitnehmerin sei weder besonders lange arbeitslos gewesen, noch stehe sie bereits in einem höheren Lebensalter oder sei schwer behindert.
Gegen das ihm am 29. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. November 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Frau P habe von vornherein nur begrenzt eingesetzt werden können. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in Betreuungsangelegenheiten seien während der laufenden Tätigkeit nur eingeschränkt zu erlernen. Deswegen gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die bei Frau Pvorhandenen Defizite nunmehr beseitigt seien. Bei der Bewilligung des Eingliederungszuschusses für 24 Monate habe die Beklagte auf die Möglichkeit einer weiteren Förderung für 36 Monate unter Reduzierung der Förderungshöhe verwiesen. Das sei als üblich in Fällen wie bei Frau P dargestellt worden. Nachdem die weitere Förderung ab dem 1. Januar 2003 ausgeblieben sei, habe das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2004 beendet werden müssen. Deswegen werde die Zahlung eines Eingliederungszuschusses nur noch bis zum Ende der Beschäftigung begehrt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für G Pfür die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Kläger verkenne, dass die Zahlung eines Eingliederungszuschusses die Vermittlungschancen förderungsbedürftiger Arbeitnehmer verbessern solle und nicht der Subventionierung des Arbeitgebers diene. Die Entlassung von Frau P belege, dass die weitere Förderung ihrer Beschäftigung bei dem Kläger nicht zur dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben führe. Aus § 223 Abs. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ergäben sich überdies Rückzahlungspflichten für den Fall, dass eine geförderte Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Förderungszeitraumes beendet werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Als Rechtsgrundlage für die weitere Gewährung eines Eingliederungszuschusses kommt ausschließlich § 222 Abs. 1 SGB III in Betracht (maßgeblich ist nach § 422 SGB III die bis zum 31. Dezember 2003 geltende Fassung). Nach dieser Vorschrift kann bei den Eingliederungszuschüssen eine verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Die Vorschrift ermöglicht danach eine Verlängerung der ansonsten für Eingliederungszuschüsse vorgegebenen Regelförderungsdauer von maximal 2 Jahren (§ 220 Abs. 2 SGB III). Sie setzt dafür eine besonders schwere Vermittelbarkeit des geförderten Arbeitnehmers voraus und überantwortet die Entscheidung über die weitere Förderung dem Ermessen der Beklagten. Die hier ergangene ablehnende Entscheidung ist deswegen nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen, die der Beklagten erst die Ausübung von Ermessen ermöglichen, nicht erfüllt sind. Ein Fall besonders schwerer Vermittelbarkeit liegt nicht vor. Deswegen hatte die Beklagte schon nicht die rechtliche Möglichkeit, eine weitere Förderung zu bewilligen.
§ 222 Abs. 1 SGB III definiert nicht selbst, was als begründeter Fall besonders schwerer Vermittelbarkeit anzusehen ist. Aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergibt sich indessen, dass zunächst jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erfüllt sein müssen, wie sie in § 218 Abs. 2 SGB III aufgeführt sind (Heinz in Wissing, SGB III, § 222 Rdnr. 7 [Stand: Juni 2001]; Voelzke in Hauck/Noftz SGB III, § 222 Rdnr. 5 [Stand: November 2000]). Erheblich ist demnach, ob der Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedurfte und ob er wegen in seiner Person liegender Umstände, insbesondere als Langzeitarbeitsloser, als schwer behinderter oder sonst behinderter Mensch, nur erschwert vermittelt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch ein höheres Lebensalter, die Altersgrenze liegt entgegen dem Wortlaut des § 218 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei der Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 224 SGB III in Verbindung mit § 1 der Eingliederungszuschussverordnung bzw. ab 1. Januar 2004 § 421f Abs. 2 SGB III).
Vermittlungshindernisse im Sinne des § 218 Abs. 2 SGB III lagen bei Frau P auch nach dem 1. Januar 2003 noch vor. Allerdings bedurfte sie keiner besonderen Einarbeitung zur Eingliederung mehr. Denn sie war bereits 2 Jahre für den Kläger tätig gewesen und deswegen mit den anfallenden Tätigkeiten ausreichend vertraut. Zwar ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Ausbildung, dass sie ursprünglich nicht ohne weiteres im Betreuungsbüro des Klägers eingesetzt werden konnte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass für die bloße Einarbeitung noch längere Zeit nötig gewesen wäre. Der Vortrag des Klägers, wonach Frau Pauch nach zweijähriger Tätigkeit nicht alle für die Führung von Betreuungsangelegenheiten erforderlichen Rechtskenntnisse erworben habe, ändert daran nichts. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Einarbeitungs-, sondern Ausbildungsmangel, der statt einer berufspraktischen Tätigkeit entsprechende Schulung verlangt. Sinn eines Eingliederungszuschusses ist es nicht, finanzielle Anreize für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne ausreichende Ausbildung zu setzen. Eingliederungszuschüsse können nur wegen Vermittlungshindernissen gewährt werden, die durch eine zu fördernde Tätigkeit ausgeglichen werden. Ansonsten würde das in § 217 SGB III formulierte Ziel, Arbeitnehmer dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern, verfehlt. Es wird nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer konkurrenzfähig geworden und der - stets nur befristet zu gewährende - Zuschuss somit nicht mehr erforderlich ist (BSG SozR 4100 § 49 Nr. 3). Auch der Kläger trägt aber nicht vor, dass während einer weiter geförderten Tätigkeit noch zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden könnten, die dann eine Fortsetzung der Beschäftigung auch ohne Zuschüsse attraktiv machen würden.
Vermittlungshindernisse bei Frau Pwaren am 1. Januar 2003 noch gegeben, da sie als Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitslose anzusehen war. Sie hatte seit August 1999 das 50. Lebensjahr vollendet. Langzeitarbeitslos ist nach § 18 SGB III ein Arbeitsloser, der ein Jahr und länger arbeitslos ist. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich, dass Frau P jedenfalls seit dem 13. Oktober 1999 arbeitslos gemeldet war. Die Beschäftigung bei dem Kläger begann erst mehr als ein Jahr später und gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, weil sie eine Zeit der aktiven Arbeitsförderung war, da die Beklagte für die Beschäftigung Eingliederungszuschüsse gewährte (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III). Auch wenn damit zwei Vermittlungshindernisse nebeneinander bestanden, liegt deswegen noch kein begründeter Fall besonders schwerer Vermittelbarkeit vor. Der Wortlaut des § 222 Abs. 1 Satz 1 SGB III deutet darauf hin, dass der Vermittlung besonders starke Hindernisse entgegenstehen müssen, um eine Verlängerung der Förderung zu rechtfertigen. Das Maß der nach § 218 Abs. 1 SGB III für eine Regelförderung ausreichenden Vermittlungshindernisse muss danach deutlich überschritten sein. Grundsätzlich lässt sich aus der Kumulation mehrerer Hindernisse zwar eine besonders schwere Vermittelbarkeit ableiten (Winkler in Gagel, SGB III, § 222 Rdnr. 2, Stand: Oktober 2002). Dies setzt aber voraus, dass die Vermittlungshindernisse auch einzeln eine gewisse Intensität aufweisen. Denn mehrere leichte Einschränkungen der Vermittelbarkeit wiegen nicht notwendig besonders schwer. So liegt es auch hier. Die Arbeitnehmerin Frau P stand sowohl hinsichtlich der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit als auch nach dem Lebensalter am unteren Rand dessen, was das Gesetz als Vermittlungshindernis anerkennt. Sie war bei Beginn des Jahres 2003 noch keine 55 Jahre alt. Ihre Langzeitarbeitslosigkeit wurde rechtlich zwar durch die 2 Jahre der Beschäftigung bei dem Kläger nicht unterbrochen. Tatsächlich stand sie während dieser Zeit aber aktiv im Erwerbsleben, was ihre Vermittlungschancen im Vergleich zu einem Langzeitarbeitslosen, der keiner Tätigkeit nachging, sondern ausschließlich im Leistungsbezug stand, eher günstig erscheinen lässt. Die Annahme eines begründeten Falles besonders schwerer Vermittelbarkeit scheidet demnach aus.
Der Kläger kann schließlich nichts daraus herleiten, dass ihm bei der erstmaligen Beantragung des Eingliederungszuschusses die Möglichkeit einer Verlängerung der Förderung in Aussicht gestellt worden ist. Abgesehen davon, dass eine Zusage nur bindet, wenn sie schriftlich erteilt worden ist (§ 34 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB X]), ergibt sich aus einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Weiterbewilligung nicht, dass die Verlängerung schon zugesagt wird.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache trotz Fehlens höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines begründeten Falles besonders schwerer Vermittelbarkeit jedenfalls nicht, weil § 222 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an aufgehoben ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die weitere Gewährung eines Eingliederungszuschusses.
Der Kläger betreibt ein Betreuungsbüro. Am 1. November 2000 beantragte er die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung der im 1949 geborenen G P. Frau P, die eine Berufsausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin absolviert habe, werde ab dem 2. Januar 2001 als Sachbearbeiterin für Betreuungsangelegenheiten in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) gegen ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 3.500,- DM monatlich beschäftigt. Der Eingliederungszuschuss werde für 24 Monate in Höhe von 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes beantragt. Trotz zahlreicher Betreuungsfälle sei damit zu rechnen, dass die entsprechenden Vergütungen nur schleppend gezahlt würden; die dadurch bedingten wirtschaftlichen Unsicherheiten sollten durch den Eingliederungszuschuss kompensiert werden. Eine Verlängerung der Förderung werde in Betracht gezogen. Durch Bescheid vom 12. Januar 2001 bewilligte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer für die Dauer vom 2. Januar 2001 bis 1. Januar 2003 in Höhe von 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (= 2.944,90 DM monatlich).
Am 30. Dezember 2002 beantragte der Kläger die weitere Gewährung eines Eingliederungszuschusses. Frau P sei aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt weiterhin schwer vermittelbar. Durch Bescheid vom 14. Februar 2003 lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses ab. Eine Förderung werde im Regelfall für 24 Monate gewährt, die fachlichen Defizite der Arbeitnehmerin seien nach Ansicht der Arbeitsvermittlung nunmehr ausgeglichen. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, dass schon der zunächst bewilligte Förderungssatz in Höhe von 70 Prozent gegen die Annahme eines Regelfalles spreche. Auch sei bei der erstmaligen Antragstellung ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Förderung erfolgt. Dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vermerkt habe, sei überraschend und nicht hinreichend deutlich geworden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003). Die Ablehnung einer weiteren Förderung sei nicht ermessensfehlerhaft. Bei dem Bescheid vom 12. Januar 2001 sei davon ausgegangen worden, dass mit dem gesteigerten Förderungssatz von 70 Prozent die erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten der Arbeitnehmerin ausreichend berücksichtigt seien. Eine weitere Förderung sei in dem Bescheid nicht in Aussicht gestellt worden, es gebe auch keine entsprechende schriftliche Zusage. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Förderung seien weder vorgetragen noch erkennbar. Nach zweijähriger Beschäftigungsdauer könne von einer abgeschlossenen Einarbeitung ausgegangen werden.
Mit der am 20. Juni 2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger die weitere Zahlung eines Eingliederungszuschusses. Bei der erstmaligen Beantragung des Zuschusses sei ihm von der Beklagten erklärt worden, dass zunächst eine Förderung nur für 24 Monate gewährt werden könne, eine Verlängerung aber möglich sei. Dazu sei vom Vermittler ausgeführt worden, dass angesichts des erhöhten Förderungssatzes mit einer Fortsetzung der Förderung nach Ablauf der 24 Monate zu rechnen sei, allerdings zu reduzierten Sätzen. Diese Auskünfte habe er – der Kläger - durch den Bescheid vom 12. Januar 2001 bestätigt gefunden. Dem Umstand, dass auf dem Bescheid nicht angekreuzt gewesen sei, über eine Weiterbewilligung von Förderungsmitteln könne erst nach erneuter Antragstellung entschieden werden, habe er keine Bedeutung beigemessen. Die Beklagte habe dann aber die weitere Förderung unter Hinweis auf das fehlende Kreuz abgelehnt, auch wenn sie dies nunmehr anders darstelle.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. August 2004 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid keine weitere Förderung zugesichert, obgleich die Möglichkeit einer verlängerten Förderung zwischen den Beteiligten offensichtlich erörtert worden sei. Die Voraussetzungen für ein Überschreiten der Regelförderungsdauer von 24 Monaten seien nicht gegeben. Nur besondere, in der Person des Arbeitnehmers liegende Defizite wie unzureichende Sprachkenntnisse, Unterbrechung der Berufsausübung, Lebensalter, Dauer der Arbeitslosigkeit oder Krankheit und Behinderung könnten die Verlängerung rechtfertigen. Der Kläger berufe sich dagegen auf seine eigene wirtschaftliche Lage. Die Einarbeitung sei nach zweijähriger Förderungsdauer als abgeschlossen anzusehen. Angesichts der nunmehr vorhandenen Berufserfahrung im Bürobereich seien keine individuellen Defizite mehr ersichtlich. Die Arbeitnehmerin sei weder besonders lange arbeitslos gewesen, noch stehe sie bereits in einem höheren Lebensalter oder sei schwer behindert.
Gegen das ihm am 29. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. November 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Frau P habe von vornherein nur begrenzt eingesetzt werden können. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in Betreuungsangelegenheiten seien während der laufenden Tätigkeit nur eingeschränkt zu erlernen. Deswegen gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die bei Frau Pvorhandenen Defizite nunmehr beseitigt seien. Bei der Bewilligung des Eingliederungszuschusses für 24 Monate habe die Beklagte auf die Möglichkeit einer weiteren Förderung für 36 Monate unter Reduzierung der Förderungshöhe verwiesen. Das sei als üblich in Fällen wie bei Frau P dargestellt worden. Nachdem die weitere Förderung ab dem 1. Januar 2003 ausgeblieben sei, habe das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2004 beendet werden müssen. Deswegen werde die Zahlung eines Eingliederungszuschusses nur noch bis zum Ende der Beschäftigung begehrt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für G Pfür die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Kläger verkenne, dass die Zahlung eines Eingliederungszuschusses die Vermittlungschancen förderungsbedürftiger Arbeitnehmer verbessern solle und nicht der Subventionierung des Arbeitgebers diene. Die Entlassung von Frau P belege, dass die weitere Förderung ihrer Beschäftigung bei dem Kläger nicht zur dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben führe. Aus § 223 Abs. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ergäben sich überdies Rückzahlungspflichten für den Fall, dass eine geförderte Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Förderungszeitraumes beendet werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Als Rechtsgrundlage für die weitere Gewährung eines Eingliederungszuschusses kommt ausschließlich § 222 Abs. 1 SGB III in Betracht (maßgeblich ist nach § 422 SGB III die bis zum 31. Dezember 2003 geltende Fassung). Nach dieser Vorschrift kann bei den Eingliederungszuschüssen eine verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Die Vorschrift ermöglicht danach eine Verlängerung der ansonsten für Eingliederungszuschüsse vorgegebenen Regelförderungsdauer von maximal 2 Jahren (§ 220 Abs. 2 SGB III). Sie setzt dafür eine besonders schwere Vermittelbarkeit des geförderten Arbeitnehmers voraus und überantwortet die Entscheidung über die weitere Förderung dem Ermessen der Beklagten. Die hier ergangene ablehnende Entscheidung ist deswegen nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen, die der Beklagten erst die Ausübung von Ermessen ermöglichen, nicht erfüllt sind. Ein Fall besonders schwerer Vermittelbarkeit liegt nicht vor. Deswegen hatte die Beklagte schon nicht die rechtliche Möglichkeit, eine weitere Förderung zu bewilligen.
§ 222 Abs. 1 SGB III definiert nicht selbst, was als begründeter Fall besonders schwerer Vermittelbarkeit anzusehen ist. Aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergibt sich indessen, dass zunächst jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erfüllt sein müssen, wie sie in § 218 Abs. 2 SGB III aufgeführt sind (Heinz in Wissing, SGB III, § 222 Rdnr. 7 [Stand: Juni 2001]; Voelzke in Hauck/Noftz SGB III, § 222 Rdnr. 5 [Stand: November 2000]). Erheblich ist demnach, ob der Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedurfte und ob er wegen in seiner Person liegender Umstände, insbesondere als Langzeitarbeitsloser, als schwer behinderter oder sonst behinderter Mensch, nur erschwert vermittelt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch ein höheres Lebensalter, die Altersgrenze liegt entgegen dem Wortlaut des § 218 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei der Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 224 SGB III in Verbindung mit § 1 der Eingliederungszuschussverordnung bzw. ab 1. Januar 2004 § 421f Abs. 2 SGB III).
Vermittlungshindernisse im Sinne des § 218 Abs. 2 SGB III lagen bei Frau P auch nach dem 1. Januar 2003 noch vor. Allerdings bedurfte sie keiner besonderen Einarbeitung zur Eingliederung mehr. Denn sie war bereits 2 Jahre für den Kläger tätig gewesen und deswegen mit den anfallenden Tätigkeiten ausreichend vertraut. Zwar ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Ausbildung, dass sie ursprünglich nicht ohne weiteres im Betreuungsbüro des Klägers eingesetzt werden konnte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass für die bloße Einarbeitung noch längere Zeit nötig gewesen wäre. Der Vortrag des Klägers, wonach Frau Pauch nach zweijähriger Tätigkeit nicht alle für die Führung von Betreuungsangelegenheiten erforderlichen Rechtskenntnisse erworben habe, ändert daran nichts. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Einarbeitungs-, sondern Ausbildungsmangel, der statt einer berufspraktischen Tätigkeit entsprechende Schulung verlangt. Sinn eines Eingliederungszuschusses ist es nicht, finanzielle Anreize für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne ausreichende Ausbildung zu setzen. Eingliederungszuschüsse können nur wegen Vermittlungshindernissen gewährt werden, die durch eine zu fördernde Tätigkeit ausgeglichen werden. Ansonsten würde das in § 217 SGB III formulierte Ziel, Arbeitnehmer dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern, verfehlt. Es wird nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer konkurrenzfähig geworden und der - stets nur befristet zu gewährende - Zuschuss somit nicht mehr erforderlich ist (BSG SozR 4100 § 49 Nr. 3). Auch der Kläger trägt aber nicht vor, dass während einer weiter geförderten Tätigkeit noch zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden könnten, die dann eine Fortsetzung der Beschäftigung auch ohne Zuschüsse attraktiv machen würden.
Vermittlungshindernisse bei Frau Pwaren am 1. Januar 2003 noch gegeben, da sie als Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitslose anzusehen war. Sie hatte seit August 1999 das 50. Lebensjahr vollendet. Langzeitarbeitslos ist nach § 18 SGB III ein Arbeitsloser, der ein Jahr und länger arbeitslos ist. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich, dass Frau P jedenfalls seit dem 13. Oktober 1999 arbeitslos gemeldet war. Die Beschäftigung bei dem Kläger begann erst mehr als ein Jahr später und gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, weil sie eine Zeit der aktiven Arbeitsförderung war, da die Beklagte für die Beschäftigung Eingliederungszuschüsse gewährte (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III). Auch wenn damit zwei Vermittlungshindernisse nebeneinander bestanden, liegt deswegen noch kein begründeter Fall besonders schwerer Vermittelbarkeit vor. Der Wortlaut des § 222 Abs. 1 Satz 1 SGB III deutet darauf hin, dass der Vermittlung besonders starke Hindernisse entgegenstehen müssen, um eine Verlängerung der Förderung zu rechtfertigen. Das Maß der nach § 218 Abs. 1 SGB III für eine Regelförderung ausreichenden Vermittlungshindernisse muss danach deutlich überschritten sein. Grundsätzlich lässt sich aus der Kumulation mehrerer Hindernisse zwar eine besonders schwere Vermittelbarkeit ableiten (Winkler in Gagel, SGB III, § 222 Rdnr. 2, Stand: Oktober 2002). Dies setzt aber voraus, dass die Vermittlungshindernisse auch einzeln eine gewisse Intensität aufweisen. Denn mehrere leichte Einschränkungen der Vermittelbarkeit wiegen nicht notwendig besonders schwer. So liegt es auch hier. Die Arbeitnehmerin Frau P stand sowohl hinsichtlich der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit als auch nach dem Lebensalter am unteren Rand dessen, was das Gesetz als Vermittlungshindernis anerkennt. Sie war bei Beginn des Jahres 2003 noch keine 55 Jahre alt. Ihre Langzeitarbeitslosigkeit wurde rechtlich zwar durch die 2 Jahre der Beschäftigung bei dem Kläger nicht unterbrochen. Tatsächlich stand sie während dieser Zeit aber aktiv im Erwerbsleben, was ihre Vermittlungschancen im Vergleich zu einem Langzeitarbeitslosen, der keiner Tätigkeit nachging, sondern ausschließlich im Leistungsbezug stand, eher günstig erscheinen lässt. Die Annahme eines begründeten Falles besonders schwerer Vermittelbarkeit scheidet demnach aus.
Der Kläger kann schließlich nichts daraus herleiten, dass ihm bei der erstmaligen Beantragung des Eingliederungszuschusses die Möglichkeit einer Verlängerung der Förderung in Aussicht gestellt worden ist. Abgesehen davon, dass eine Zusage nur bindet, wenn sie schriftlich erteilt worden ist (§ 34 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB X]), ergibt sich aus einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Weiterbewilligung nicht, dass die Verlängerung schon zugesagt wird.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache trotz Fehlens höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines begründeten Falles besonders schwerer Vermittelbarkeit jedenfalls nicht, weil § 222 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an aufgehoben ist.
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