Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 550/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 57/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht (SG) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begründet.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 23. September 2005 einen prozessualen Anspruch auf Gewährung "höherer Leistungen" nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend gemacht, ohne dieses Begehren im Einzelnen zu begründen; sie hat vielmehr eine Klagebegründung "zeitnah" in Aussicht gestellt. Das SG hat diese Begründung, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und auch bislang nicht vorliegt, nicht abgewartet, sondern ohne Erinnerung an die ausstehende Klagebegründung den PKH-Antrag der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Dies ist in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft.
Zum einen konnte das SG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gar nicht beurteilen, welche Leistungen die Klägerin im Einzelnen und gegebenenfalls in welcher Höhe geltend macht. Über die möglichen Erfolgsaussichten eines zur Entscheidung des SG gestellten Begehrens kann sachgerecht aber erst dann befunden werden, wenn der Kläger bzw. die Klägerin die erhobenen Klageansprüche entweder konkret bezeichnen oder sich aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt, welche prozessualen Ansprüche sie verfolgen; das SG hat andernfalls einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu geben (vgl. auch § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend hätte das SG die Klägerin unter Setzung einer angemessenen Frist zur Konkretisierung ihres Klageantrags auffordern müssen, und zwar unter Hinweis auf die sich ergebenden Rechtsfolgen namentlich für die Beurteilung des PKH-Antrages. Das SG hat aber ohne derartigen Hinweis den PKH-Antrag abgelehnt, obwohl eine Begründung in Aussicht gestellt war. Damit hat es zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG) verletzt.
Das SG wird eine erneute Entscheidung über den PKH-Antrag zu treffen haben, vor deren Erlass wie dargelegt zu verfahren sein wird.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht (SG) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begründet.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 23. September 2005 einen prozessualen Anspruch auf Gewährung "höherer Leistungen" nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend gemacht, ohne dieses Begehren im Einzelnen zu begründen; sie hat vielmehr eine Klagebegründung "zeitnah" in Aussicht gestellt. Das SG hat diese Begründung, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und auch bislang nicht vorliegt, nicht abgewartet, sondern ohne Erinnerung an die ausstehende Klagebegründung den PKH-Antrag der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Dies ist in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft.
Zum einen konnte das SG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gar nicht beurteilen, welche Leistungen die Klägerin im Einzelnen und gegebenenfalls in welcher Höhe geltend macht. Über die möglichen Erfolgsaussichten eines zur Entscheidung des SG gestellten Begehrens kann sachgerecht aber erst dann befunden werden, wenn der Kläger bzw. die Klägerin die erhobenen Klageansprüche entweder konkret bezeichnen oder sich aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt, welche prozessualen Ansprüche sie verfolgen; das SG hat andernfalls einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu geben (vgl. auch § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend hätte das SG die Klägerin unter Setzung einer angemessenen Frist zur Konkretisierung ihres Klageantrags auffordern müssen, und zwar unter Hinweis auf die sich ergebenden Rechtsfolgen namentlich für die Beurteilung des PKH-Antrages. Das SG hat aber ohne derartigen Hinweis den PKH-Antrag abgelehnt, obwohl eine Begründung in Aussicht gestellt war. Damit hat es zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG) verletzt.
Das SG wird eine erneute Entscheidung über den PKH-Antrag zu treffen haben, vor deren Erlass wie dargelegt zu verfahren sein wird.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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