L 1 KR 5/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 KR 12 /03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 5/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einen Kostenerstattungsanspruch auslösende Kostenbelastung vorliegt.
Zur Auslegung einer Abtretungserklärung.
Zur Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft.
Zur "doppelten" Kostenentscheidung, wenn im Wege der objektiven Klagehäufung ein Versicherter aus eigenem Recht und als Prozessstandschafter eines Hilfsmittelerbringers klagt.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 197a Sozialgerichtgesetz, soweit eine Forderung aus fremdem Recht eingeklagt wird. Hinsichtlich der anderen Klageansprüche sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 562,26 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Freistellung, hilfsweise die Vergütung von Mietkosten für eine Kniebewegungsschiene.

Der 1972 geborenen, bei der Beklagten krankenversicherten Klägerin wurde nach operativen Eingriffen am rechten Knie und vorderen Kreuzband am 20.03.2002 vom Krankenhaus D ... (Arzt im Praktikum T1 ... eine CAMOPED-Bewegungsschiene verordnet. Die Klägerin erhielt die Schiene von der O ... GmbH mit Sitz in 83626 Valley, Deutschland, am 28.03.2002. Die O ... GmbH reichte am 08.04.2002 bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag zur Übernahme der Mietgebühr für die Zeit vom 28.03.2002 bis zum 29.04.2002 in Höhe von 562,26 EUR ein. Die Beklagte sandte den Kostenvoranschlag mit dem Vermerk vom 16.04.2002 zurück, sie beteilige sich an den Kosten nicht.

Mit Bescheid vom 16.04.2002 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, die verordnete Kniebewegungsschiene CAMOPED sein kein zugelassenes Hilfsmittel.

Mit Schreiben vom 19.04.2002 stellte die O ... GmbH der Klägerin 562,26 EUR für die Miete der Kniebewegungsschiene in Rechnung.

Die Klägerin legte am 14.05.2002 Widerspruch ein.

Während des Widerspruchsverfahrens wurde die Verordnung der Bewegungsschiene bis zum 31.05.2002 verlängert (Chirurgische Gemeinschaftspraxis R1 .../Dr. M1/Dr. F1 /Dr. K1 ...). Die Schiene traf am 04.06.2002 wieder bei der O ... GmbH ein. Am 20.06.2002 ging bei der Beklagten ein Kostenvoranschlag der O ... GmbH über eine Miet-verlängerung in Höhe von 290,00 EUR ein. Die Beklagte reichte diesen Kostenvoranschlag mit dem Vermerk vom 27.06.2002 zurück, sie beteilige sich an den Kosten nicht. Darüber hinaus holte sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein; dieser hielt nach einer etwas umfangreichen Arthroskopie des Kniegelenks eine motorbetriebene Bewegungsschiene für zwei, höchstens für vier Wochen für medizi-nisch begründbar. Mit Schreiben vom 02.07.2002 stellte die O ... GmbH der Klägerin 290,00 EUR für die Verlängerung der Miete der Kniebewegungsschiene in Rechnung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den Feststellungen des MDK seien Maßnahmen der Heilmitteltherapie zur Behand-lung der postoperativen Kniegelenksbeschwerden ausreichend, zweckmäßig und wirt-schaftlich und der zusätzliche Einsatz der CAMOPED-Schiene als Hilfsmittel medizinisch nicht hinreichend begründbar.

Die Klägerin hat am 08.01.2003 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf Kostenerstattung im Wege der Freistellung von der Zahlung der Mietkosten. Aufgrund der Verordnung des Krankenhauses D ... habe sie die Kniebewegungs-schiene von der O ... GmbH erhalten, von der ihr – der Klägerin – die Mietkosten in Rechnung gestellt worden seien; die Zahlung sei jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gestundet worden. Zwar habe sie – die Klägerin – sich gegenüber der O ... GmbH nicht vertraglich zu einer Kostentragung verpflichtet; sie – die Klägerin – ha-be jedoch darauf vertrauen können, dass die Mietkosten für die verordnete Schiene auch seitens ihrer Krankenhasse übernommen werde. Außerdem habe die O ... GmbH ihre For-derung gegen die Beklagte an sie – die Klägerin – zur Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit abgetreten. Die O ... GmbH habe gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch aus Vertrag. Das Vertragsangebot der Beklagten habe in der ärztlichen Verordnung gele-gen. Der handelnde Kassenarzt werde insoweit als Vertreter der Beklagten zugunsten eines Dritten – hier der Klägerin – tätig.

Die Klägerin hat eine "Abtretungserklärung" der O ... GmbH vom 07.07.2003 (über die Forderung aus dem Kostenvoranschlag vom 02.04.2002) und die Beklagte eine unter dem 08.04.2002 vom MDK Westfalen erstellte Grundsatzbeurteilung zum Einsatz der CAMOPED-Kniebewegungsschiene vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten Kosten. Denn ein Frei-stellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) setze eine wirksame Verpflichtung des Versicherten zur Bezahlung einer Sachleistung voraus. Ein Vertrag, in dem sich die Klägerin gegenüber der O ... GmbH verpflichtet hätte, für die Kosten der Bewegungsschiene aufzukommen, sei nach ihrem eigenen Vorbringen nicht geschlossen worden. Auch ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten scheide aus; andernfalls wäre unverständlich, warum die O ... GmbH die Kostenvoranschläge vom 02.04.2002 und 18.06.2002 nicht an die Klägerin adressiert, sondern bei der Beklagten eingereicht habe. Die Klägerin könne von der O ... GmbH auch nicht nach Bereicherungs-recht in Anspruch genommen werden. Zwar sei die Bewegungsschiene offenbar von der O ... GmbH unmittelbar an die Klägerin übergeben worden. Vor dem Hintergrund des Sachleistungsprinzips habe es sich dabei aber um eine Leistung der O ... GmbH an die Beklagte, nicht an die Klägerin gehandelt. Die von der Rechtsprechung in Anweisungsfäl-len entwickelten Durchbrechungen seien nicht übertragbar. Auch soweit sich die Klage hilfsweise auf die Abtretungserklärung der O ... GmbH stütze, sei sie unbegründet. Hin-sichtlich der CAMOPED-Bewegungsschiene liege der erforderliche Versorgungsvertrag nicht vor. Damit komme es nicht darauf an, ob die Klägerin einen Sachleistungsanspruch auf diese Schiene habe.

Mit ihrer am 05.02.2004 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, tatsächlich habe ihr die O ... GmbH den Mietzins in Rechnung gestellt. Die Zahlung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gestundet worden. Zwar halte das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr eine abstrakte Klärung der Leistungspflicht einer Krankenkasse für unzulässig. Dies schließe jedoch einen Freistel-lungsanspruch nicht aus. Soweit hilfsweise Zahlung aus abgetretenem Recht begehrt wer-de, habe das SG zu Unrecht angenommen, dass kein Versorgungsvertrag vorliege. Die O ... GmbH habe bezüglich der CAMOPED-Bewegungsschiene vertragliche Vereinba-rungen mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, der Barmer Ersatzkasse (BEK) und der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) abgeschlossen. Auch habe sie – die Klägerin – erkennbar die Kniebewegungsschiene als Sachleistung in Anspruch neh-men wollen und die O ... GmbH die Schiene als Sachleistung zu Lasten der Beklagten erbringen wollen. Bei der Abtretungserklärung handele es sich um eine Einziehungser-mächtigung, deren einziger Zweck es gewesen sei, einen weiteren Rechtsstreit der O ... GmbH gegen die Beklagte zu vermeiden. Ihr – der Klägerin – eigenes rechtsschutzwürdi-ges Interesse, das Recht der O ... GmbH geltend zu machen, sei zum Zeitpunkt der Abtre-tungsvereinbarung darin zu sehen, dass sie – die Klägerin – von den gestundeten Verbind-lichkeiten aus den Rechnungen der O ... GmbH befreit würde. Doch könne dem Wortlaut der Abtretungserklärung auch entnommen werden, dass die Forderung der O ... GmbH insgesamt an sie – die Klägerin – abgetreten worden sei.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2004 aufzuheben und

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2003 zu verurteilen, die Klägerin von den Kos-ten für die Miete der CAMOPED-Kniebewegungsschiene in Höhe von 562,26 EUR freizustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in Rede stehenden Mietkosten im Rahmen des § 31 Abs. 3 SGB IX zu erstatten,

hilfshilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die in Rede stehenden Kos-ten aus abgetretenem Recht der Firma O ... GmbH zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich durch den Gerichtsbescheid bestätigt.

Der Senat hat eine Auskunft der O ... GmbH vom 28.05.2004 eingeholt. Danach erhält ein Patient nach Ablehnung der Krankenversicherung eine Rechnung mit dem Hinweis, diese notfalls bei der Krankenkasse einzuklagen. Die O ... GmbH sei ein zugelassener Leis-tungserbringer; es bestünden bezüglich der CAMOPED-Bewegungsschiene Vereinbarun-gen mit der BEK, der DAK, der AOK Bayern und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) Bayern. Der Antrag für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis sei 2002 ge-stellt worden; das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin, ihres Prozessbevollmächtigten und der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß zum Termin geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 126, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dem stand insbesondere nicht der Vertagungsan-trag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen. Diesem Antrag, der mit einem früher geladenen Termin vor dem SG Augsburg begründet worden war, war nicht stattge-geben worden, weil in der durch die Klägerin mit der Führung des Rechtsstreits bevoll-mächtigten Anwaltskanzlei fünf Rechtsanwälte, darunter vier Fachanwälte für Sozialrecht, tätig sind. Es war daher nicht ersichtlich, warum bei Verhinderung eines dieser Rechtsan-wälte eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei nicht möglich sein soll.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen abgewiesen.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2003 ist, soweit er mit der Klage angefochten wurde, rechtmäßig.

Mit dem Bescheid vom 16.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2003 hat die Beklagte die Übernahme der Kosten für die CAMOPED-Kniebewegungsschiene insgesamt abgelehnt. Dieser Bescheid ist mit der Klage nur hin-sichtlich der Kosten für diese Schiene in Höhe von 562,26 EUR angefochten worden. Dies sind die von der Firma O ... für die Zeit der ersten Verordnung der Schiene (28.03.2002 bis 29.04.2002) in Rechnung gestellten Kosten. Nicht mit der Klage angefochten ist damit der Bescheid für die von der Firma O ... für die Zeit der Folgeverordnung (bis 31.05.2002) in Rechnung gestellten Kosten von 290,00 EUR. Insoweit ist der Bescheid bestandskräftig geworden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Inanspruchnah-me der CAMOPED-Kniebewegungsschiene in der Zeit vom 28.03.2002 bis zum 29.04.2002.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind die Kosten einer selbstbeschafften Leistung zu erstat-ten, wenn die Leistung unaufschiebbar war und von der Krankenkasse nicht rechtzeitig erbracht werden konnte oder wenn die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Hat der Versicherte die selbstbeschaffte Leistung noch nicht bezahlt, kann er an Stelle der Kostenerstattung die Freistellung von der gegenüber dem Leistungserbringer bestehen-den Verbindlichkeit verlangen. Denn das in § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelte Recht auf Kostenerstattung umfasst auch den Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 5 Rn. 8; Urteil vom 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R - BSGE 90, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 jeweils Rn. 29; Urteil vom 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R - BSGE 89, 39, 41 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25).

a) Auf eine rechtswidrige Leistungsablehnung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V) kann der von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht gestützt werden. Denn nach Wortlaut und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V muss zwi-schen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ableh-nung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Kausalzusammenhang bestehen (siehe nur BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 Rn. 12; Urteil vom 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 1 Rn. 5). Ein Anspruch auf Erstattung und damit auch auf Freistellung von Kosten ist daher ausgeschlossen, wenn der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung nicht die Entscheidung der Kran-kenkasse über deren Gewährung abgewartet hat (BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 Rn. 11). Dabei braucht der Versicherte mit der Selbstbe-schaffung der Leistung nicht zu warten, bis der Widerspruchsbescheid ergeht, es genügt vielmehr, dass ein Ablehnungsbescheid ergangen ist (BSG, Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S. 106; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S. 252). Wurde während einer laufenden, noch nicht abgeschlos-senen Behandlung die Kostenübernahme nachträglich beantragt, kommt eine Erstattung nur für Leistungen in Betracht, die noch nach der Ablehnung der Krankenkasse auf eigene Rechnung beschafft wurden. Voraussetzung ist dann ferner, dass die Entscheidung der Krankenkasse überhaupt geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen. Dies kann nur angenommen werden kann, wenn es sich bei den späteren Behandlungs-schritten um selbständige, von der bisherigen Behandlung abtrennbare Leistungen handelt, nicht aber wenn sich die Behandlung als einheitlicher Vorgang darstellt, der sich hinsicht-lich der Leistungsbewilligung nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 1 Rn. 6; Urteil vom 19.06.2001 - SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S. 35 f.).

Im vorliegenden Fall wurde die Bewegungsschiene der Klägerin am 28.03.2002 von der O ... GmbH zur Verfügung gestellt und damit nicht nur vor der Entscheidung der Beklag-ten über die Bewilligung der Leistung (16.04.2002), sondern sogar vor Einreichen des Kostenvoranschlags bei der Beklagten (08.04.2002). Die Bewegungsschiene sollte danach zwar noch bis zum 29.04.2002 der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Doch handelte es sich dabei um einen einheitlichen Vorgang, der sich nicht aufspalten lässt. Denn das mehrwöchige Training mittels Bewegungsschiene war dazu bestimmt, an die Stelle einer Krankengymnastik zu treten und ersetzte diese auch. Dies war von der Klägerin auch so gewollt (vgl. die Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 13.05.2002). Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an dem vom Gesetz geforderten Kausalzusammenhang zwi-schen Leistungsablehnung und Kostenlast.

b) Auch aus dem Unvermögen der beklagten Krankenkasse, eine unaufschiebbare Leistung rechtzeitig zu erbringen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V), kann im vorliegenden Fall ein Freistellungsanspruch nicht hergeleitet werden. Diese Alternative des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V dient dem Schutz der Versicherten, denen es wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht zuzumuten ist, die Krankenkasse einzuschalten oder ihre Entschei-dung abzuwarten. In einem derartigen Fall kann der Anspruch des Versicherten nicht schon daran scheitern, dass er sich vorher nicht mit der Krankenkasse in Verbindung ge-setzt hat (BSG, Urteil vom 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R - SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S. 66; Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S. 105 f.). Unauf-schiebbar ist daher eine Leistung, wenn es dem Versicherten - aus medizinischen oder an-deren Gründen - nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sich vor der Leistungsbeschaf-fung mit der Kasse in Verbindung zu setzen (BSG, Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S. 106). Aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist eine Leistung, wenn mit ihrer Ausführung nicht weiter zugewartet werden kann, ohne dass der mit ihr erstrebte Erfolg entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 - BSGE 73, 271, 287 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4). Unaufschiebbar ist eine Leistung dagegen nicht, die in aller Regel zeitlich absehbar ist, sodass die Gewährung der Sachleistung durch die Krankenkasse rechtzeitig sichergestellt werden kann (BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 Rn. 10).

Ob die Inanspruchnahme der CAMOPED-Kniebewegungsschiene durch die Klägerin in diesem Sinne unaufschiebbar war, kann letztlich offen bleiben. Dafür spricht, dass der Gebrauch der Schiene nur in einer bestimmten Zeitspanne nach den im März 2002 erfolg-ten operativen Eingriffen am rechten Knie und vorderen Kreuzband therapeutisch sinnvoll gewesen sein dürfte. Ob dies zutrifft und ob es der Klägerin tatsächlich unzumutbar war, sich vor dem Erhalt der Kniebewegungsschiene (28.03.2002) mit der Beklagten in Verbin-dung zu setzen, bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn selbst wenn es sich bei der Inan-spruchnahme der Kniebewegungsschiene um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt haben sollte, hat die Klägerin keinen Freistellungsanspruch, weil sie keiner Honorarforde-rung ausgesetzt ist.

Der Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BSG voraus, dass dem Betroffenen Kosten tatsächlich entstanden sind (siehe nur BSG, Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R - BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 jeweils Rn. 17 m.w.N.). Zwar genügt insoweit, dass der Versicherte einer Hono-rarforderung ausgesetzt ist, sodass sich der Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis als Freistellungsanspruch darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R - BSGE 85, 287, 289 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37). Doch ist auch dann eine eigene finanziel-le Betroffenheit erforderlich. Ausgeschlossen ist ein Freistellungsanspruch daher, wenn die Honorarforderung nur unter der – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Bedingung zu erfüllen ist, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse festgestellt wird (BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R - BSGE 86, 66, 75 ff. = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21). Denn das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V bietet keine Handhabe dafür, die Leistungspflicht der Krankenkasse losgelöst von der tatsächlichen Kostenbelastung abstrakt klären zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 RBSGE 89, 39, 44 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25; Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R - BSGE 86, 66, 75 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21). Ausnahmen hiervon hat das BSG mit Blick auf den prozessualen Vertrauensschutz bei Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich bei einem Versicherten erörtert, der seinerseits bereits vom Leistungserbringer verklagt worden war (BSG, Urteil vom 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 Rn. 9).

Der Klägerin fehlt die eigene finanzielle Betroffenheit. Zwar hat ihr die O ... GmbH mit Schreiben vom 19.04.2002 562,26 EUR für die Miete der Kniebewegungsschiene in Rechnung gestellt; zugleich wurde die Zahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gestundet. Die Klägerin ist aber gleichwohl keiner Honorarforderung ausgesetzt. Denn einer Honorarforderung ausgesetzt ist ein Versicherter nicht schon dann, wenn eine solche Forderung ihm gegenüber geltend gemacht wird, sondern erst dann, wenn eine solche For-derung tatsächlich besteht. Dies ist bei Klägerin jedoch nicht der Fall.

Dem Hilfsmittelerbringer (O ... GmbH) steht gegen die Klägerin weder aus Vertrag noch aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf Bezahlung zu. Sowohl die Klägerin als auch die O ... GmbH sind davon ausgegangen, dass eine Sachleistung zu Lasten der beklagten Krankenkasse in Anspruch genommen werden sollte. Dem entspricht es, dass die O ... GmbH ihre Rechnungen ("Kostenvoranschläge") zunächst an die Beklagte gerichtet hatte und sich an die Klägerin erst gewandt hat, nachdem die Beklagte die Übernahme der Kos-ten abgelehnt hatte.

Ein privatrechtlicher Vertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtet hätte, für die Kosten der Inanspruchnahme der CAMOPED-Kniebewegungsschiene gegebenenfalls selbst auf-zukommen, ist mit der O ... GmbH nicht geschlossen worden. Die Klägerin hat weder schriftlich noch mündlich dahingehende Erklärungen abgegeben. Auch ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten, wie durch die Entgegennahme üblicherweise nur gegen Ver-gütung gewährter Leistungen, scheidet aus. Denn die O ... GmbH ist selbst davon ausge-gangen, dass der Klägerin eine Sachleistung zu Lasten der beklagten Krankenkasse ge-währt wird, hat also mit der Übersendung der Kniebewegungsschiene gerade kein auf eine Entgeltverpflichtung der Klägerin gerichtetes Vertragsangebot unterbreitet. Die Klägerin, die erkennbar die Kniebewegungsschiene als Sachleistung in Anspruch nehmen wollte, hat daher mit der Entgegennahme der Schiene auch nicht konkludent einen privatrechtlichen Vertrag über deren Inanspruchnahme abgeschlossen.

Etwas anderes folgt auch nicht für die Zeit nach Zugang des Schreibens vom 19.04.2002 daraus, dass die O ... GmbH in diesem Schreiben unter Hinweis auf die Weigerung der Krankenkasse, ihre Rechnung zu begleichen, der Klägerin Mietgebühren für die Kniebe-wegungsschiene in Rechnung gestellt hat. Hieraus ist für die Klägerin als Kassenpatientin nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, dass nunmehr keine Kas-senleistung erbracht werden sollte. Vielmehr musste sie angesichts der Begründung der Rechnungsstellung mit der Weigerung der Krankenkasse, die an sie gerichtete Forderung zu begleichen, und der gleichzeitigen Stundung der Zahlung bis zum rechtskräftigen Ab-schluss des Kostenerstattungsverfahrens gegen die Krankenkasse meinen, dass damit nur ein anderer Weg der Forderungseinziehung beschritten, nicht aber der Übergang zur Ver-sorgung als Privatpatient vollzogen werden sollte. Darüber hinaus ist bei Kassenpatienten in aller Regel davon auszugehen, dass diese nur bei entsprechender wirtschaftlicher Bera-tung durch einen Leistungserbringer Leistungen auf eigene Kosten in Anspruch wollen. Vertragliche Ansprüche gegen einen gesetzlich Krankenversicherten können daher grund-sätzlich nur dann begründet werden, wenn ihn der Leistungserbringer bei Beginn der Leis-tungserbringung darauf hingewiesen hat, dass eine Sachleistung zu Lasten der Kranken-kasse nicht erbracht wird und der Versicherte im Falle der Zahlungsverweigerung durch die Krankenkasse persönlich für die Kosten aufkommen muss (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R - BSGE 89, 39, 43 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25). Einen derar-tigen Hinweis hat es weder bei Beginn der hier in Rede stehenden Inanspruchnahme der Kniebewegungsschiene (28.03.2002) noch später, insbesondere nicht in dem Schreiben vom 19.04.2002, gegeben.

Die Klägerin schuldet der O ... GmbH des Weiteren keine Vergütung aus Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder aus ungerechtfertig-ter Bereicherung (§ 812 BGB). Eine Behandlung als Privatpatient mit der Verpflichtung, die entstehenden Kosten selbst zu zahlen, entsprach weder dem wirklichen oder mutmaßli-chen Willen der Klägerin noch ihrem Interesse. Als Kassenpatientin hatte sie gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung der benötigten Krankenbehandlung einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel. Diese Kassenleistung wollte sie in Anspruch nehmen. Damit haben die Voraussetzungen des § 683 Satz 1 BGB nicht vorgelegen. Ein Bereicherungsan-spruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) scheitert daran, dass zwischen der Klägerin und der O ... GmbH in Bezug auf das zur Verfügung gestellte Hilfsmittel kein Leistungsverhältnis besteht. In einem Mehrpersonenverhältnis ist Leistender derjenige, der aus der Sicht eines verständigen Empfängers (so genannter objektiver Empfängerhorizont) die Leistung ge-währt. Das war hier die Beklagte, denn sie schuldete der Klägerin die erforderlichen Heil-behandlungsmaßnahmen als Sachleistung. Auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich müsste sich deshalb nicht zwischen Hilfsmittelerbringer und Klägerin, sondern zwischen Hilfsmittelerbringer und Beklagter vollziehen (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R - BSGE 89, 39, 43 f. = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25). Etwas anderes gilt auch insoweit nicht für die Zeit nach Zugang des Schreibens der O ... GmbH vom 19.04.2002 bei der Klägerin. Damit einem Versicherten bei verständiger Würdigung klar wird, dass er ein ihm zunächst als Kassenpatient zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel nunmehr nur noch als Selbstzahler in Anspruch nehmen kann, bedarf es deutlicherer Hinweise als der Übersen-dung einer Rechnung mit der Begründung, die Krankenkasse zahle nicht. Ohnehin hatte die Firma O ... auch nach der Übersendung der Rechnung an die Klägerin weiterhin den Willen, Sachleistungen zulasten der beklagten Krankenkasse zu erbringen. Dies zeigt sich daran, dass sie auch die Folgeverordnung für die Zeit bis 31.05.2002 zunächst über die Beklagte abzurechnen versuchte. Zudem geht der Senat davon aus, dass ein Hilfsmittel-erbringer, der zunächst der Krankenkasse eine Sachleistung ermöglichen will, Herausgabe-ansprüche gegenüber dem Empfänger der Leistung im tatsächlichen Sinne – hier gegen-über der Klägerin – erst dann geltend machen darf, wenn der Empfänger in zumutbarer Weise eine Alternativbehandlung bzw. –versorgung organisiert hat. Der Klägerin war nicht zumutbar, vor Ablauf des 29.04.2002 eine andere Heil- oder Hilfsmittelversorgung zu or-ganisieren. Solange musste sich die O ... GmbH aufgrund des ursprünglich eingeschlage-nen Leistungsweges so behandeln lassen, als wolle sie weiterhin der Krankenkasse eine Sachleistung verschaffen, selbst wenn sie diesen Willen nicht mehr gehabt haben sollte. Von diesem Willen ist aber, wie bereits ausgeführt, schon deswegen auszugehen, weil die O ... GmbH auch im Hinblick auf den zweiten Behandlungsabschnitt, die Beklagte in An-spruch nehmen wollte.

c) Weitergehende Ansprüche ergeben sich auch nicht aus der Erstattungsregelung des § 15 Abs. 1 SGB IX, auf die § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V für den Fall der medizinischen Rehabili-tation verweist. Die Erstattungstatbestände in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX – Nichterbrin-gung einer unaufschiebbaren Leistung und rechtswidrige Leistungsablehnung – entspre-chen den in § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten; aus den zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ausgeführten Gründen kommt eine Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB XI nicht in Betracht. Ein Kostenerstattungsanspruch wegen Fristversäumnis (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin der Beklagte keine Frist gesetzt hat, die diese hätte versäumt haben können. Freilich setzt § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ohnehin nicht anders als § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V und § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX eine eigene fi-nanzielle Betroffenheit des Versicherten voraus. Diese liegt hier aber, wie bereits dargelegt wurde, nicht vor.

2. Die Klage ist auch in dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 31 Abs. 3 Sozi-algesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) unbegründet. Dabei handelt es sich nicht um einen Hilfsantrag im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um eine Hilfsbegründung.

Nach § 31 Abs. 3 SGB IX haben Leistungsempfänger die Mehrkosten selbst zu tragen, wenn sie ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig wählen. Diese Regelung gestaltet nur den Umfang des Anspruchs auf Hilfsmittelversor-gung näher aus und gelangt daher nur zur Anwendung, wenn auf das geeignete Hilfsmittel selbst ein Anspruch besteht. Dies bestimmt sich gemäß § 7 SGB IX nach den für den je-weiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, hier also nach dem SGB V. § 31 Abs. 3 SGB IX durchbricht nicht das im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 SGB V) und führt entgegen § 13 Abs. 1 SGB V immer schon dann zu eine Kostenerstattung, wenn der Versicherte sich für eine aufwendigere Ausführung eines Hilfsmittels entschieden hat. Vielmehr greift die Mehrkos-tenregelung des § 31 Abs. 3 SGB IX erst dann, wenn entweder ein Sachleistungs- oder ein Kostenerstattungsanspruch auf das begehrte Hilfsmittel besteht. Folglich kann die Mehr-kostenregelung nicht greifen, wenn – wie hier – ein Kostenerstattungs- bzw. -freistellungsanspruch nicht besteht.

3. Auch soweit die Klägerin höchsthilfsweise aufgrund der "Abtretungserklärung" vom 07.07.2003 den Anspruch aus abgetretenem Recht verfolgt, hat die Klage keinen Erfolg.

Die "Abtretungserklärung" hat folgenden Wortlaut: "Im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 09.10.2002 (Az.: B 1 KR 6/01 R) tritt die Firma O ... GmbH, Mühltal 3, 83626 Valley, hiermit ihre Forderung gegen die BKK Zollern-Alb, Ba-lingen aus dem Kostenvoranschlag vom 02.04.2002 an Frau ... K ..., ..., ... ab. Frau K ... ist berechtigt, diese Forderung im Rahmen des Rechtsstreits gegen die BKK Zollern-Alb vor dem Sozialgericht Dresden (Az.: S 16 KR 12/03) im Namen der Firma O ... GmbH geltend zu machen. Frau K ... stimmt dieser Abtretung zu."

Bei dieser Erklärung handelt es sich materiell-rechtlich um eine Einziehungsermächtigung. Zwar wird sie als "Abtretungserklärung" bezeichnet; auch ist in ihr die Rede davon, dass eine Forderung der O ... GmbH gegen die Beklagte an die Klägerin "abgetreten" wird. Zugleich wird aber bestimmt, dass die Klägerin "berechtigt" ist, diese Forderung im Rah-men ihres Rechtsstreits gegen die Beklagte "im Namen" der O ... GmbH geltend zu ma-chen. Letzteres betrifft nicht lediglich das Innenverhältnis, sondern unmittelbar das Au-ßenverhältnis. Eine derartige Bestimmung lässt sich mit einer Abtretung nicht vereinbaren. Bei einer Abtretung muss der Abtretende (Zedent) damit einverstanden sein, dass der Ab-tretungsgläubiger (Zessionar) im Außenverhältnis mit der Forderung schalten und walten kann, wie er will; insbesondere muss der Zessionar im eigenen Namen als Forderungsin-haber auftreten können. Dies sollte aufgrund der vorgelegten "Abtretungserklärung" aber gerade nicht der Fall sein. Vielmehr sollte die Klägerin die Forderung allein im Rahmen eines ausdrücklich bezeichneten Rechtsstreits und im Namen der O ... GmbH geltend ma-chen dürfen. Schon aus dem Wortlaut der "Abtretungserklärung" ergibt sich damit, dass die volle Gläubigerstellung auf die Klägerin nicht übergehen, sondern diese nur zur Ein-ziehung einer Forderung der O ... GmbH ermächtigt werden sollte. Auch aus dem Ge-samtzusammenhang, in dem die Abgabe der Erklärung erfolgte, geht hervor, dass die Klä-gerin nicht im wirtschaftlichen Sinne für eigene Rechnung Inhaberin der Forderung wer-den sollte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 389 BGB Rn. 40), sondern lediglich zur Einziehung einer fremden Forderung ermächtigt werden sollte. Die Klägerin ist im Zusammenhang mit der "Abtretungserklärung" keine weiteren Verbindlichkeiten eingegangen; auch hat sie die Forderung von der O ... GmbH nicht entgeltlich erworben. Vielmehr hat sich durch die "Abtretungserklärung" nichts dar-an geändert, dass die Klägerin wegen der Inanspruchnahme der Kniebewegungsschiene an die O ... GmbH keinerlei Zahlungen geleistet hat. Mehr noch: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, auf dessen Initiative die "Abtretungserklärung" zurückgeht, hat dieser in sei-nem Anschreiben über die vorausgegangenen Verhandlungen mit der O ... GmbH mitge-teilt: "Für Sie wird sich jedoch an der bisherigen Vorgehensweise nichts ändern, d.h. Sie ... müssen auch weiterhin keine Kosten tragen." Ein eigenes Interesse der Klägerin an der vollen Gläubigerstellung ist angesichts dessen nicht erkennbar. An der Zweckbestimmung des einzuziehenden Betrages sollte sich durch die "Abtretungserklärung" nichts ändern: Der Betrag sollte nicht der einziehenden Klägerin zukommen, sondern letztlich der O ... GmbH zufließen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Roth, a.a.O. Rn. 52). Nicht ohne Grund hatte daher der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst die "Abtretungserklärung" im Berufungsverfahren zunächst als Einziehungsermächtigung qualifiziert. Erst nach dem Hinweis des Senats auf die prozessualen Folgen dieser Qualifizierung hat er hiervon Ab-stand genommen.

Die Einziehungsermächtigung, die der Klägerin in der "Abtretungserklärung" lediglich erteilt worden ist, entspricht prozessual einer gewillkürten Prozessstandschaft und ist als solche unzulässig. Zwar ist grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine ge-willkürte Prozessstandschaft zulässig (bejahend: BSG, Urteil vom 24.09.2002 - B 3 P 14/01 R - SozR 3-3300 § 72 Nr. 2 S. 4; Urteil vom 30.03.2000 - B 3 P 21/99 R - BSGE 86, 94, 96 f. = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3; verneinend BSG, Urteil vom 29.04.1997 - 4 RA 98/95 - SozR 3-81020 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 2 S. 23 f.; offengelassen: BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R - SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 S. 66 f.). Diese setzt aber ein eigenes rechtsschutz-würdiges Interesse des Prozessstandschafters voraus, das fremde Recht geltend zu machen (siehe nur BSG, Urteil vom 24.09.2002 - B 3 P 14/01 R - SozR 3-3300 § 72 Nr. 2 S. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 8. Aufl. 2005, § 54 Rn. 11). Ein solches eigenes Rechtsschutzinteresse ist nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters beeinflusst (Putzo, in: Thoms/Putzo, Zivilpro-zessordnung, 25. Aufl. 2003, § 51 Rn. 34). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Einer berechtigten Honorarforderung der O ... GmbH ist die Klägerin – wie oben ausgeführt wurde – nicht ausgesetzt. Damit kann die Klägerin auch nicht durch eine Zahlung der Be-klagten auf eine etwaige Forderung der O ... GmbH von einer eigenen Verbindlichkeit befreit werden. Wie aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG in der "Abtre-tungserklärung" hervorgeht, ist die Einziehungsermächtigung lediglich aus prozesstakti-schen Gründen erteilt worden. Wird eine Rechtsstellung aber nur eingeräumt, um die for-malen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Inhaber des Rechts vorbehalten ist, so ist dies rechtsmissbräuchlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27.10.2000 – 4 A 10.99BVerwGE 112, 135, 137 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, soweit die Klägerin ihre Klage auf einen (eigenen) Kostenerstattungs- bzw. -freistellungsanspruch stützt. Denn insoweit führte die Klägerin den Rechtsstreit in der Eigenschaft als Versicherte (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 183 Satz 1 SGG). Soweit die Klägerin dagegen ihre Klage auf eine (fremde) For-derung der O ... GmbH stützt, führte sie den Rechtsstreit nicht in der Eigenschaft als Ver-sicherte, sondern im Namen eines Leistungserbringers. Leistungserbringer zählen aber nicht zu den Personen, für die das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (gerichts-) kostenfrei ist (§ 183 SGG) und bei denen die Entscheidung über die außerge-richtlichen Kosten nach § 193 SGG zu erfolgen hat. Vielmehr hat bei ihnen die Kostenent-scheidung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zu ergehen mit der Folge, dass (Gerichts-) Kos-ten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden und für die Kostentragung die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbar sind. Daher hat die Klägerin, soweit sie den Rechtsstreit nicht in ihrer Eigen-schaft als Versicherte geführt, sondern eine Forderung aus fremdem Recht eines Leis-tungserbringers eingeklagt hat, gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dass insoweit zwischen den Kosten des Haupt- und des Hilfsantrags zu trennen ist, also keine einheitliche Kostenentscheidung ergeht, ergibt sich aus § 183 Satz 1 SGG, auf den § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist. Denn danach gilt das Kostenrecht der §§ 183 bis 195 SGG nur, "soweit" ein Rechtsstreit in der Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonder-rechtsnachfolger geführt wird. Soweit dies dagegen nicht der Fall ist, hat eine Kostenent-scheidung in entsprechender Anwendung von Bestimmungen der VwGO zu ergehen.

Das SG ist auch von einer solchen Kostentrennung ausgegangen. Der Tenor des Gerichts-bescheids ist aber zu weit gefasst, soweit danach außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und die Klägerin die Gerichtskosten des Verfahrens trägt. Ersteres trifft nur zu, soweit die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht, letzteres nur, soweit sie aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO folgt. Aus Gründen der Klarstellung erging daher eine Kostenentscheidung für beide Rechtszüge.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden alten Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung).
Rechtskraft
Aus
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