Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 6 U 231/01 Mz
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die in Anwendung des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft durchgeführte Veranlagung eines Unternehmens der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
2. Weder unmittelbare noch mittelbare Einbeziehung von Folgebescheiden nach § 96 SGG, bei denen die gleiche Rechtsfrage auftritt, die jedoch andere Zeiträume betreffen.
2. Weder unmittelbare noch mittelbare Einbeziehung von Folgebescheiden nach § 96 SGG, bei denen die gleiche Rechtsfrage auftritt, die jedoch andere Zeiträume betreffen.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2004 insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beitragsbescheide vom 25.4.2000 und 25.4.2001 als unzulässig abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers nach dem ab dem 1.1.1998 geltenden Gefahrtarif der Beklagten und über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides für die Jahre 1998 bis 2000.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten.
Er wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26.11.1998 nach dem ab dem 1.1.1998 gültigen und vom Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarif zu der Gefahrtarifstelle 48 (Arbeitnehmerüberlassung, kaufmännisch, verwaltend, im Büro) mit der Gefahrklasse 0,57 und zu der Gefahrklasse 49 (Arbeitnehmerüberlassung, gewerblich) mit der Gefahrklasse 10,66 veranlagt.
Mit Bescheid vom 27.4.1999 zog die Beklagte den Kläger zu Beiträgen für das Jahr 1998 entsprechend dieser Veranlagung heran.
Mit den gegen die Bescheide gerichteten Widersprüchen vom 22.12.1998 und 6.5.1999 machte der Kläger Folgendes geltend: Die Gefahrklassen seien falsch berechnet worden. Im Beobachtungszeitraum 1994 bis 1996 seien die Gefahrtarifstellen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung anders definiert worden als im Beobachtungszeitraum vor 1994. Es sei nicht ermittelt worden, welche Lohnsummen nach den geänderten Kriterien den beiden neuen Gefahrtarifstellen zuzuordnen seien. Zudem würden in der Gefahrtarifstelle 49 die Beschäftigten der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die nicht ausschließlich kaufmännisch oder verwaltend tätig seien, nur zu einer Gefahrklasse zusammengefasst. Wie das Sozialgericht Koblenz in seinem Urteil vom 2.7.1998 S 2 U 42/96 zutreffend ausgeführt habe, sei dies grob unbillig und verstoße gegen die tragenden Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem sei die Beklagte für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen nicht zuständig. Wegen des unterschiedlichen Tätigkeitsbereichs dieser Unternehmen seien sie unterschiedlichen Berufsgenossenschaften zuzuordnen. Schließlich sei § 157 SGB VII verfassungswidrig. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes sei nicht gewahrt. Er verweise hierzu auf ein im Auftrag der Interessengemeinschaft deutscher Zeitarbeitsunternehmen erstattetes Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. S B (veröffentlicht in NZS 1999, 68).
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 3.8.1999 als unbegründet zurück. Die Gefahrklassenberechnung der Gefahrtarifstellen 48 und 49 sei versicherungsmathematisch nachvollziehbar und stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 157 Abs. 2 SGB VII). Die Zahlen für die Berechnung nach dem Neulastverfahren im Beobachtungszeitraum 1994 bis 1996 seien ermittelt und richtig erhoben worden. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb des Gewerbezweigs sei nicht notwendig. Hierzu verweise sie auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 19.11.1998 L 3 U 311/98. Sie sei schließlich für Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach vorkonstitutionellem Recht, nämlich einer Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes in den Amtlichen Nachrichten (AN) Nr. 13 vom 22.4.1942, S. 187 ff zuständig. Danach erstrecke sich ihre Zuständigkeit auf solche Unternehmen, für die -wie vorliegend- keine andere Berufsgenossenschaft sachlich zuständig sei. § 157 SGB VII sei auch nicht verfassungswidrig. Dies könne im Übrigen nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden. Der Veranlagungsbescheid sei ebenso wie der Beitragsbescheid für das Jahr 1998 rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger am 9.8.1999 beim Sozialgericht (SG) Mainz Klage erhoben.
Er hat sein Vorbringen ergänzt und ausgeführt, es sei zum einen keine ordnungsgemäße Ermittlung des zur Aufteilung auf die Gefahrtarifstellen 48 und 49 des Gefahrtarifs 1998 erforderlichen Zahlenmaterials erfolgt und es sei zum anderen eine Unterteilung in mehr als 2 Tarifstellen geboten gewesen. Zur Verfassungswidrigkeit des § 157 SGB VII hat er auf Veröffentlichungen von Papier/Möller (NZS 1998, 353, 355) verwiesen.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Beitragsbescheid für 1999 vom 25.4.2000 und mit Beitragsbescheid für 2000 vom 25.4.2001 weitere Beiträge gegenüber dem Kläger festgesetzt.
Mit Urteil vom 20.1.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid der Beklagten sei § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif gemäß § 157 SGB VII zu Gefahrklassen veranlage. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung seien die §§ 150 ff iVm der Satzung der Beklagten. Danach würden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmen aufgebracht und nach dem tatsächlichen Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten sowie den Gefahrklassen berechnet und nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgesetzt. Die seitens des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des vorliegend streitigen Gefahrtarifs erhobenen Bedenken teile die Kammer nicht. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.06.2003-B 2 U 21/02 R entschieden, dass die Gliederung des Gefahrtarifs 1998 der für Zeitarbeitsunternehmen zuständigen Beklagten mit den Gefahrtarifstellen 48 und 49 für die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und die Berechnung der Gefahrklasse 49 mit 10,66 rechtlich nicht zu beanstanden und § 157 SGB VII mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer an. Soweit der Kläger die fehlerhafte Erhebung des der Berechnung der Gefahrklassen zu Grunde liegenden Zahlenmaterials rüge, so seien die Abweichungen nach Ansicht der Kammer nicht unverhältnismäßig, so dass sie nicht zur Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs führten. Es werde hierzu auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 20.09.2002 L 3 U 291/99 verwiesen. Die auf der Grundlage der Veranlagung ergangenen verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheide seien ebenfalls rechtmäßig. Die Beklagte habe die Beiträge unter Beachtung der Grundsätze des § 167 Abs 1 SGB VII zutreffend berechnet. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz, GG, vor (LSG Rheinland-Pfalz, aaO). Gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung habe der Kläger keine Einwendungen erhoben.
Gegen dieses ihm am 6.2.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.2.2004 beim LSG Rheinland-Pfalz eingereichte Berufung des Klägers.
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Rechtswidrigkeit des Veranlagungsbescheides ergebe sich aus Rechtsmängeln des Gefahrtarifs 1998. Hierzu verweise er nochmals auf das Gutachten von Prof. Dr. S. Der bis 1994 gültige Gefahrtarif habe danach differenziert, ob die Beschäftigten bei der BfA oder bei der LVA versichert gewesen seien. Der ab 1995 gültige Tarif differenziere dagegen nach Unternehmensteilen und Tätigkeiten. Die Beklagte habe vor der Berechnung der Belastungsziffern zu den hier in Rede stehenden beiden Gefahrtarifstellen nicht ermittelt, welche der im Beobachtungszeitraum 1994 bis 1898 gemeldeten Lohnsummen nach den neu konzipierten Anknüpfungskriterien den beiden neuen Gefahrtarifstellen zuzuordnen seien. Das von ihr erhobene Datenmaterial habe sie nicht vorgelegt. Eine von der Beklagten im Jahr 1997 durchgeführte Fragebogenaktion habe kein statistisch verwertbares Ergebnis erbracht, was eine vom Sozialgericht Duisburg am 28.6.2000 im Verfahren S 6 U 255/99 durchgeführte Beweisaufnahme gezeigt habe. Die Vernehmung der Abteilungsleiterin G -S und des für die Statistik zuständigen Mitarbeiters D als Zeugen habe ergeben, dass die Beklagte es versäumt habe, den Unternehmen den von ihr bei der Aufstellung der Gefahrtarife ab 1994 verwandten Tätigkeitsschlüssel bekannt zu geben. Den meisten Unternehmen sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass Berufe wie Telefonistinnen in Call-Centern, EDV-Fachleute, Programmierer, technische Angestellte und Angehörige von Heilberufen nicht der kaufmännischen, sondern der gewerblichen Gefahrklasse hätten zugeordnet werden müssen. Im Übrigen sei das Ergebnis der Fragebogenaktion auch deshalb nicht verwertbar, weil die weit überwiegende Zahl der Unternehmen den Fragebogen nicht ausgefüllt hätten und weil die Beklagte nur einen Teil der Antworten ausgewertet habe. Bezogen auf die gesamte Zeitarbeitsbranche machten die erwähnten Berufsgruppen, in denen überdurchschnittlich gut verdient werde, einen Anteil von mindestens 15 Prozent aus. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass Lohnsummen von mindestens 20 Prozent falsch zugeordnet worden seien, was zu einer zu hohen Belastung der Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung geführt habe. Die Zuordnung der Unfallaufwendungen sei schließlich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Zeugin G -S habe ausgesagt, dass die Mitarbeiter nicht speziell darauf hingewiesen worden seien, dass die Zuordnung der Unfallaufwendungen anders zu erfolgen habe als bisher. Die Zeugin habe von einer neuen, schriftlichen Anweisung gesprochen, die jedoch von der Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Die Beklagte habe es versäumt, die maßgeblichen Umstände für die Berechnung der Gefahrklasse der Vertreterversammlung offen zu legen. Wie die Zeugin G -S eingeräumt habe, seien Informationen des Rechnungsprüfungsdienstes aus Prüfaktionen in die Berechnung der Gefahrklassen nicht eingeflossen. Auch deshalb sei der Gefahrtarif nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Ein weiterer Rechtsfehler des Gefahrtarifs 1998 liege darin, dass in der Gefahrtarifstelle 49 die Beschäftigten, die nicht ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten, in einer einzigen Gefahrtarifstelle zusammengefasst würden. Dies sei grob unbillig und verstoße gegen die tragenden Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte sei für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung außerdem nicht zuständig. Schließlich verstoße der Gefahrtarif gegen § 157 SGB VII, weil nicht ausreichend bestimmt sei, unter welchen Kriterien die Gefahrklassen geschaffen werden müssten. Dies verletze den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Schließlich stehe die Verteilung der DDR-Altlasten nach Gefahrklassen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG nicht in Einklang. Die gegenteilige Auffassung des BSG werde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26.11.1998 und vom 27.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.1999 sowie die Bescheide vom 25.4.2000 und 25.4.2001 aufzuheben,
hilfsweise,
Beweis zu erheben über die mit Schriftsatz vom 23.3.2004 unter XIV,
Schriftsatz vom 25.3.2004 unter III und mit Schriftsatz vom 9.8.2005
gestellten Anträge,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil und erwidert, in dem am 24.2.2004 vom BSG entschiedenen Verfahren mit dem Aktenzeichen B 2 U 31/03 R habe der dort ebenfalls beteiligte Prozessbevollmächtigte des Klägers die gleichen Argumente vorgebracht wie in diesem Verfahren. Der Senat habe sich mit den vorgebrachten Argumenten, auch mit der Verteilung der DDR-Altlasten auseinandergesetzt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 ff,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Veranlagungsbescheid vom 26.11.1998 und der Beitragsbescheid für 1998 vom 27.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.1999. Denn der Beitragsbescheid für das Jahr 1998 ist eigenständig mit (weiterem) Widerspruch angefochten worden und Gegenstand des erlassenen Widerspruchsbescheides sowie des sich anschließenden Rechtstreits geworden.
Eine Einbeziehung der während des Klageverfahrens erlassenen weiteren Beitragsbescheide für die Jahre 1999 und 2000 hat nicht zu erfolgen. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG scheidet bereits deshalb aus, weil diese Bescheide die vorangegangenen Bescheide nicht ändern oder ersetzen. Denn an einer solchen abändernden oder ersetzenden Funktion fehlt es, wenn der Folgebescheid, bei dem dasselbe Rechtsproblem auftreten mag, einen nicht erfassten späteren Zeitraum betrifft (zum Krankenversicherungsrecht vgl. BSG-Urteil vom 21.11.2002-B 3 KR 13/02 R mwN). Auch eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. Der 3. Senat des BSG hat in der genannten Entscheidung seine in der Vergangenheit vertretene gegenteilige Auffassung mit der Begründung aufgegeben, sie habe sich nicht bewährt und schaffe Rechtsunsicherheit (zum Künstlersozialversicherungsrecht vgl. BSG-SozR 3-5425 § 24 Nr. 17). Der für Entscheidungen zum Gefahrtarif zuständige 2. Senat des BSG befasste sich in den neueren Urteilen vom 24.2.2004-B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R ebenfalls mit der Frage der Einbeziehung von Folgebescheiden, und zwar bei einer Fallkonstellation, bei der nur der Veranlagungsbescheid angefochten und sämtliche Beitragsbescheide während des Klageverfahrens erlassen wurden. Er hat sich in diesen Entscheidungen ebenfalls für eine restriktive Handhabung der Einbeziehung von Folgebescheiden für spätere Zeiträume ausgesprochen. Der Senat schließt sich aus eigener Überzeugung der restriktiven Betrachtungsweise an und sieht die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 und 2000 für die vorliegende Konstellation nicht als streitgegenständlich an.
Sowohl der Veranlagungsbescheid vom 26.11.1998 als auch der Beitragsbescheid vom 27.4.1999, welcher die erfolgte Veranlagung in die Gefahrtarifstellen 48 und 49 umsetzt, ist rechtmäßig.
Deren Rechtmäßigkeit scheitert nicht an der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten. Aufgrund des bindend gewordenen Bescheides über die Aufnahme der Klägerin in das Unternehmerverzeichnis (Mitgliedscheins) ist die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger anzusehen. Dieser Bescheid bleibt dem Kläger gegenüber mangels Anfechtung wirksam.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Der Gefahrtarif (§§ 157 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII) ist neben der Lohnsumme (§§ 153 ff SGB VII) einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Beklagten zu entrichtenden Beiträge richtet (§§157,162 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Absatz 3 der Vorschrift werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
Als von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV) autonom gesetztes objektives Recht ist der Gefahrtarif nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich dahingehend, ob er mit dem Gesetz, d.h. den Vorschriften des SGB VII und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Als gesetzliche Vorgaben sind insbesondere die in den §§153, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des BSG vom 18.10.1994-2 RU 6/94 in SGb 1995, 253 ff, mwN).
Mit den im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifes der Beklagten in bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG-Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R, Urteile vom 24.2.2004- B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R, Urteil vom 22.6.2004 B 2 U 2/03 R).
Die genannten Entscheidungen des BSG, denen sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, sind den Beteiligten bekannt, weshalb auf deren inhaltliche Wiedergabe weitestgehend verzichtet wird.
Auf die vom Kläger in diesem Rechtstreit vorgebrachten Argumente ist das BSG in jenen Entscheidungen ausführlich eingegangen.
So hat das BSG in der Entscheidung vom 24.6.2003, an der es in seinen weiteren Entscheidungen vom 24.2.2004 und 22.6.2004 ausdrücklich festgehalten hat, eingehend begründet, weshalb der Gefahrtarif 1998 der Beklagten hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Gefahrtarifsstellen 48 und 49 für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es hat insbesondere ausgeführt, dass eine weitergehende Differenzierung bei der Aufteilung der Arbeitnehmer der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der Gefahrtarifstelle 49 in mehr als zwei Gefahrtarifsstellen nicht geboten ist. Weder aus der Größe einer Gefahrtarifstelle, die hier nur einen Gewerbezweig umfasst, noch aus den unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken innerhalb dieses Gewerbezweigs folgt ein Zwang, eine weitere Unterteilung vorzunehmen. Im Übrigen ist der Beklagten ein weitgehender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. dazu auch das Urteil des BSG vom 18.10.1994, aaO, mwN).
Des Weiteren hat das BSG die Rügen des Klägers, die Berechnung der Gefahrklassen sei nicht nachvollziehbar und es sei unzutreffendes Zahlenmaterial zugrunde gelegt worden, als nicht durchgreifend bewertet. Die Berechnung der Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten im Sinne des § 157 SGB VII ist –so das BSG kein reiner Rechenakt, sondern es handelt sich um einen Zusammenschluss rechnerischer und wertender bzw. zu gewichtender Faktoren. Das Zahlenwerk muss nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein. Auf Grund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen kann nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden. Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Lohnsummen müssen in Kauf genommen werden. Das Zahlenmaterial als solches muss allerdings gesichert sein (vgl. bereits BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 - aaO).
Den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 23.3.2004 beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass per 31.12.1995 mindestens 14 % der Arbeitnehmer, die nach dem bis 1994 geltenden Gefahrtarif der kaufmännischen Gefahrtarifstelle zuzuordnen waren, erstmals 1995 in die gewerbliche Gefahrtarifstelle zuzuordnen seien, geht der Senat dem nicht nach. Wie das BSG bereits in seinen Entscheidungen vom 24.6.2003 (aaO) ausführte, bestehen Bedenken in Bezug auf das Beweismittel Sachverständigenbeweis, weil -so das BSG- unklar sei, welche Art von Sachverständigen hierüber aufgrund welcher Sachkompetenz und welcher tatsächlicher Feststellungen eine Aussage treffen könnten. Dieser Ansicht schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an.
Das BSG in hat in diesen Entscheidungen auch zu den in den Vorinstanzen gestellten Beweisanträgen des Klägers Stellung genommen, die "nicht zutreffende Ermittlung" hätten zu einer Ermäßigung der Gefahrklassen für die Gefahrtarifstelle 49 des Gefahrtarif 1998 um mindestens 20 Prozent geführt. Die Formulierung des Beweisantrages "nicht zutreffende Ermittlung" ziele -so das BSG- auf eine rechtliche Wertung ab. Für die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung "richtige Zuordnung" gilt nichts anderes; auch sie zielt auf eine solche rechtliche Wertung ab.
Um schließlich zu beweisen, dass sich die Lohnsummen für die gewerbliche Gefahrtarifstelle bei zutreffender Zuordnung um mindestens 30 % erhöht hätte, müssten die Daten für den hier maßgeblichen Beobachtungszeitraum nacherhoben werden. Hierfür erscheint die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens allerdings ungeeignet. Die Nacherhebung fehlender Daten kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden, weil es sich um eine Ermittlung von Anknüpfungstatsachen handelt. Gleiches gilt für den Antrag, eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit dazu einzuholen, dass die Unfallaufwendungen sich höchstens um 3 % erhöht hätten. Die hilfsweise beantragte Befragung der Zeitarbeitsunternehmen durch den Senat, die im übrigen aufgrund der personellen Ausstattung kaum zu bewältigen wäre, würde nicht zu exakteren Daten führen. Denn die von der Beklagten durchgeführte Fragebogenaktion im Jahr 1997 zeigte bereits eindrucksvoll, dass sich durch Nacherhebungen angesichts der seither verstrichenen Zeit keine repräsentativen Ergebnisse mehr gewinnen lassen.
Es war auch entbehrlich, den vom Kläger in den Schriftsätzen vom 25.3.2004 und 9.8.2005 gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Denn selbst für den Fall, dass man unterstellte, dass
a) die Zeugin G -S bei ihrer erneuten Vernehmung einräumen würde, dass die Zeitarbeitunternehmen zwecks Zuordnung ihrer Beschäftigten zu den beiden Gefahrtarifstellen nicht die von ihr verwandte Liste der Berufsgruppen zur Verfügung gestellt bekommen hätten,
b) die weiter benannten Zeugen D und Richter bestätigen könnten, dass bestimmte Berufsgruppen der falschen Gefahrtarifstelle zugeordnet wurden,
c) dass die Beklagte korrekt ausgefüllte Fragebogen nicht verwertet habe und
d) dass die Beklagte beim Gefahrtarif 2001 ein Berufsgruppenverzeichnis nebst einer zutreffenden Einordnung von Telefonistinnen herausgegeben hat,
so stünde damit -so auch das BSG in seiner Entscheidung vom 24.2.2004-B 2 U 31/03 R- weiterhin lediglich die falsche Zuordnung einer unbestimmten Anzahl von Beschäftigten fest. Die vom Kläger hieraus gezogenen Schlussfolgerungen, der Prozentsatz der falschen Zuordnungen der Lohnsumme liege bei mindestens 20 % und die richtige Zuordnung habe zwangsläufig eine Reduzierung der Gefahrklassen zur Folge, sind im Grunde reine Mutmaßungen, die einer näheren Nachprüfung -wie zuvor dargelegt- nicht zugänglich sind. Der Kläger verkennt weiterhin, dass auch dann, wenn die Unternehmen seitens des Senats die von der Beklagten verwandte Liste der Berufsgruppen zwecks Neuzuordnung zur Verfügung gestellt bekämen, kein ihm günstigeres Ergebnis erzielbar wäre, weil die gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass die nachträgliche Erlangung eines die Wirklichkeit zuverlässig abbildenden validen und repräsentativen Zahlenmaterials unerreichbar ist. Auch dies hat das BSG in der og. Entscheidung bereits ausgeführt. Insofern hat der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 9.8.2005 keine weiterführenden Angaben gemacht, die Veranlassung geben, in Ermittlungen einzutreten.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 157 SGB VII, die aus dem erwähnten Rechtsgutachten von P /M entwickelt worden sind, haben das BSG ebenfalls nicht überzeugt. Die grundsätzliche Sachkompetenz der Unfallversicherungsträger zur Aufstellung der Gefahrtarife wird –so das BSG- nur von diesen Autoren in Frage gestellt, während das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hiervon ausgeht (BVerfG Beschluss vom 4.3.1982-BvR 4/82).
Zum Vortrag des Klägers, die Beiträge seien nicht zutreffend berechnet worden, verweist der Senat auf die Entscheidungen des 3. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2002 L 3 U 291/99, L 3 U 292/99 und L 3 U 213/98 sowie vom 15.4.2003 L 3 U 142/01, die er sich zu eigen macht. Die Umlegung des Finanzbedarfs für den genannten Zeitraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Sofern der Kläger sinngemäß die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rügt, weil bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werde, dass mehr Beiträge eingenommen würden als Unfalllasten für die Arbeitnehmerüberlassungsfirmen entstanden seien, vermag er hiermit nicht durchzudringen.
Weder die Berücksichtigung der DDR-Altlasten noch die Vereinbarung mit dem DFB über einen teilweisen Beitragsnachlass zu Gunsten des Profi-Fußballs führt zu einer übermäßigen Belastung durch höhere Beiträge.
Wie der 3. Senat des LSG Rheinland/Pfalz in den og Entscheidungen ausgeführt hat, unterliegt das Verhältnis zwischen den Beiträgen eines Gewerbezweigs und für den Gewerbezweig aufgebrachten Versicherungsleistungen keinem Äquivalenzprinzip. Vielmehr folgt aus dem Umlageverfahren, dass eine gleichmäßige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an den umzulegenden Kosten anzustreben ist. Da der Gesamtbedarf sich aus Kosten zusammensetzt, die teilweise konkreten Gefahrtarifstellen zugeordnet werden können, teilweise aber auch nicht, ist die Möglichkeit einer Heranziehung für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrtarifstelle entstanden sind, vom System her bereits angelegt. Unter Berücksichtigung eines alle Unternehmen gleichmäßig betreffenden Verteilungsmaßstabs liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nur vor, wenn die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder Ähnliches droht. Solches ist vorliegend nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das vor dem 02.01.2002 anhängig gewordene Verfahren beruht auf §§ 193, 183 SGG in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers nach dem ab dem 1.1.1998 geltenden Gefahrtarif der Beklagten und über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides für die Jahre 1998 bis 2000.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten.
Er wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26.11.1998 nach dem ab dem 1.1.1998 gültigen und vom Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarif zu der Gefahrtarifstelle 48 (Arbeitnehmerüberlassung, kaufmännisch, verwaltend, im Büro) mit der Gefahrklasse 0,57 und zu der Gefahrklasse 49 (Arbeitnehmerüberlassung, gewerblich) mit der Gefahrklasse 10,66 veranlagt.
Mit Bescheid vom 27.4.1999 zog die Beklagte den Kläger zu Beiträgen für das Jahr 1998 entsprechend dieser Veranlagung heran.
Mit den gegen die Bescheide gerichteten Widersprüchen vom 22.12.1998 und 6.5.1999 machte der Kläger Folgendes geltend: Die Gefahrklassen seien falsch berechnet worden. Im Beobachtungszeitraum 1994 bis 1996 seien die Gefahrtarifstellen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung anders definiert worden als im Beobachtungszeitraum vor 1994. Es sei nicht ermittelt worden, welche Lohnsummen nach den geänderten Kriterien den beiden neuen Gefahrtarifstellen zuzuordnen seien. Zudem würden in der Gefahrtarifstelle 49 die Beschäftigten der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die nicht ausschließlich kaufmännisch oder verwaltend tätig seien, nur zu einer Gefahrklasse zusammengefasst. Wie das Sozialgericht Koblenz in seinem Urteil vom 2.7.1998 S 2 U 42/96 zutreffend ausgeführt habe, sei dies grob unbillig und verstoße gegen die tragenden Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem sei die Beklagte für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen nicht zuständig. Wegen des unterschiedlichen Tätigkeitsbereichs dieser Unternehmen seien sie unterschiedlichen Berufsgenossenschaften zuzuordnen. Schließlich sei § 157 SGB VII verfassungswidrig. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes sei nicht gewahrt. Er verweise hierzu auf ein im Auftrag der Interessengemeinschaft deutscher Zeitarbeitsunternehmen erstattetes Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. S B (veröffentlicht in NZS 1999, 68).
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 3.8.1999 als unbegründet zurück. Die Gefahrklassenberechnung der Gefahrtarifstellen 48 und 49 sei versicherungsmathematisch nachvollziehbar und stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 157 Abs. 2 SGB VII). Die Zahlen für die Berechnung nach dem Neulastverfahren im Beobachtungszeitraum 1994 bis 1996 seien ermittelt und richtig erhoben worden. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb des Gewerbezweigs sei nicht notwendig. Hierzu verweise sie auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 19.11.1998 L 3 U 311/98. Sie sei schließlich für Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach vorkonstitutionellem Recht, nämlich einer Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes in den Amtlichen Nachrichten (AN) Nr. 13 vom 22.4.1942, S. 187 ff zuständig. Danach erstrecke sich ihre Zuständigkeit auf solche Unternehmen, für die -wie vorliegend- keine andere Berufsgenossenschaft sachlich zuständig sei. § 157 SGB VII sei auch nicht verfassungswidrig. Dies könne im Übrigen nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden. Der Veranlagungsbescheid sei ebenso wie der Beitragsbescheid für das Jahr 1998 rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger am 9.8.1999 beim Sozialgericht (SG) Mainz Klage erhoben.
Er hat sein Vorbringen ergänzt und ausgeführt, es sei zum einen keine ordnungsgemäße Ermittlung des zur Aufteilung auf die Gefahrtarifstellen 48 und 49 des Gefahrtarifs 1998 erforderlichen Zahlenmaterials erfolgt und es sei zum anderen eine Unterteilung in mehr als 2 Tarifstellen geboten gewesen. Zur Verfassungswidrigkeit des § 157 SGB VII hat er auf Veröffentlichungen von Papier/Möller (NZS 1998, 353, 355) verwiesen.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Beitragsbescheid für 1999 vom 25.4.2000 und mit Beitragsbescheid für 2000 vom 25.4.2001 weitere Beiträge gegenüber dem Kläger festgesetzt.
Mit Urteil vom 20.1.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid der Beklagten sei § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif gemäß § 157 SGB VII zu Gefahrklassen veranlage. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung seien die §§ 150 ff iVm der Satzung der Beklagten. Danach würden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmen aufgebracht und nach dem tatsächlichen Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten sowie den Gefahrklassen berechnet und nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgesetzt. Die seitens des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des vorliegend streitigen Gefahrtarifs erhobenen Bedenken teile die Kammer nicht. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.06.2003-B 2 U 21/02 R entschieden, dass die Gliederung des Gefahrtarifs 1998 der für Zeitarbeitsunternehmen zuständigen Beklagten mit den Gefahrtarifstellen 48 und 49 für die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und die Berechnung der Gefahrklasse 49 mit 10,66 rechtlich nicht zu beanstanden und § 157 SGB VII mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer an. Soweit der Kläger die fehlerhafte Erhebung des der Berechnung der Gefahrklassen zu Grunde liegenden Zahlenmaterials rüge, so seien die Abweichungen nach Ansicht der Kammer nicht unverhältnismäßig, so dass sie nicht zur Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs führten. Es werde hierzu auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 20.09.2002 L 3 U 291/99 verwiesen. Die auf der Grundlage der Veranlagung ergangenen verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheide seien ebenfalls rechtmäßig. Die Beklagte habe die Beiträge unter Beachtung der Grundsätze des § 167 Abs 1 SGB VII zutreffend berechnet. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz, GG, vor (LSG Rheinland-Pfalz, aaO). Gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung habe der Kläger keine Einwendungen erhoben.
Gegen dieses ihm am 6.2.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.2.2004 beim LSG Rheinland-Pfalz eingereichte Berufung des Klägers.
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Rechtswidrigkeit des Veranlagungsbescheides ergebe sich aus Rechtsmängeln des Gefahrtarifs 1998. Hierzu verweise er nochmals auf das Gutachten von Prof. Dr. S. Der bis 1994 gültige Gefahrtarif habe danach differenziert, ob die Beschäftigten bei der BfA oder bei der LVA versichert gewesen seien. Der ab 1995 gültige Tarif differenziere dagegen nach Unternehmensteilen und Tätigkeiten. Die Beklagte habe vor der Berechnung der Belastungsziffern zu den hier in Rede stehenden beiden Gefahrtarifstellen nicht ermittelt, welche der im Beobachtungszeitraum 1994 bis 1898 gemeldeten Lohnsummen nach den neu konzipierten Anknüpfungskriterien den beiden neuen Gefahrtarifstellen zuzuordnen seien. Das von ihr erhobene Datenmaterial habe sie nicht vorgelegt. Eine von der Beklagten im Jahr 1997 durchgeführte Fragebogenaktion habe kein statistisch verwertbares Ergebnis erbracht, was eine vom Sozialgericht Duisburg am 28.6.2000 im Verfahren S 6 U 255/99 durchgeführte Beweisaufnahme gezeigt habe. Die Vernehmung der Abteilungsleiterin G -S und des für die Statistik zuständigen Mitarbeiters D als Zeugen habe ergeben, dass die Beklagte es versäumt habe, den Unternehmen den von ihr bei der Aufstellung der Gefahrtarife ab 1994 verwandten Tätigkeitsschlüssel bekannt zu geben. Den meisten Unternehmen sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass Berufe wie Telefonistinnen in Call-Centern, EDV-Fachleute, Programmierer, technische Angestellte und Angehörige von Heilberufen nicht der kaufmännischen, sondern der gewerblichen Gefahrklasse hätten zugeordnet werden müssen. Im Übrigen sei das Ergebnis der Fragebogenaktion auch deshalb nicht verwertbar, weil die weit überwiegende Zahl der Unternehmen den Fragebogen nicht ausgefüllt hätten und weil die Beklagte nur einen Teil der Antworten ausgewertet habe. Bezogen auf die gesamte Zeitarbeitsbranche machten die erwähnten Berufsgruppen, in denen überdurchschnittlich gut verdient werde, einen Anteil von mindestens 15 Prozent aus. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass Lohnsummen von mindestens 20 Prozent falsch zugeordnet worden seien, was zu einer zu hohen Belastung der Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung geführt habe. Die Zuordnung der Unfallaufwendungen sei schließlich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Zeugin G -S habe ausgesagt, dass die Mitarbeiter nicht speziell darauf hingewiesen worden seien, dass die Zuordnung der Unfallaufwendungen anders zu erfolgen habe als bisher. Die Zeugin habe von einer neuen, schriftlichen Anweisung gesprochen, die jedoch von der Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Die Beklagte habe es versäumt, die maßgeblichen Umstände für die Berechnung der Gefahrklasse der Vertreterversammlung offen zu legen. Wie die Zeugin G -S eingeräumt habe, seien Informationen des Rechnungsprüfungsdienstes aus Prüfaktionen in die Berechnung der Gefahrklassen nicht eingeflossen. Auch deshalb sei der Gefahrtarif nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Ein weiterer Rechtsfehler des Gefahrtarifs 1998 liege darin, dass in der Gefahrtarifstelle 49 die Beschäftigten, die nicht ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten, in einer einzigen Gefahrtarifstelle zusammengefasst würden. Dies sei grob unbillig und verstoße gegen die tragenden Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte sei für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung außerdem nicht zuständig. Schließlich verstoße der Gefahrtarif gegen § 157 SGB VII, weil nicht ausreichend bestimmt sei, unter welchen Kriterien die Gefahrklassen geschaffen werden müssten. Dies verletze den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Schließlich stehe die Verteilung der DDR-Altlasten nach Gefahrklassen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG nicht in Einklang. Die gegenteilige Auffassung des BSG werde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26.11.1998 und vom 27.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.1999 sowie die Bescheide vom 25.4.2000 und 25.4.2001 aufzuheben,
hilfsweise,
Beweis zu erheben über die mit Schriftsatz vom 23.3.2004 unter XIV,
Schriftsatz vom 25.3.2004 unter III und mit Schriftsatz vom 9.8.2005
gestellten Anträge,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil und erwidert, in dem am 24.2.2004 vom BSG entschiedenen Verfahren mit dem Aktenzeichen B 2 U 31/03 R habe der dort ebenfalls beteiligte Prozessbevollmächtigte des Klägers die gleichen Argumente vorgebracht wie in diesem Verfahren. Der Senat habe sich mit den vorgebrachten Argumenten, auch mit der Verteilung der DDR-Altlasten auseinandergesetzt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 ff,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Veranlagungsbescheid vom 26.11.1998 und der Beitragsbescheid für 1998 vom 27.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.1999. Denn der Beitragsbescheid für das Jahr 1998 ist eigenständig mit (weiterem) Widerspruch angefochten worden und Gegenstand des erlassenen Widerspruchsbescheides sowie des sich anschließenden Rechtstreits geworden.
Eine Einbeziehung der während des Klageverfahrens erlassenen weiteren Beitragsbescheide für die Jahre 1999 und 2000 hat nicht zu erfolgen. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG scheidet bereits deshalb aus, weil diese Bescheide die vorangegangenen Bescheide nicht ändern oder ersetzen. Denn an einer solchen abändernden oder ersetzenden Funktion fehlt es, wenn der Folgebescheid, bei dem dasselbe Rechtsproblem auftreten mag, einen nicht erfassten späteren Zeitraum betrifft (zum Krankenversicherungsrecht vgl. BSG-Urteil vom 21.11.2002-B 3 KR 13/02 R mwN). Auch eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. Der 3. Senat des BSG hat in der genannten Entscheidung seine in der Vergangenheit vertretene gegenteilige Auffassung mit der Begründung aufgegeben, sie habe sich nicht bewährt und schaffe Rechtsunsicherheit (zum Künstlersozialversicherungsrecht vgl. BSG-SozR 3-5425 § 24 Nr. 17). Der für Entscheidungen zum Gefahrtarif zuständige 2. Senat des BSG befasste sich in den neueren Urteilen vom 24.2.2004-B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R ebenfalls mit der Frage der Einbeziehung von Folgebescheiden, und zwar bei einer Fallkonstellation, bei der nur der Veranlagungsbescheid angefochten und sämtliche Beitragsbescheide während des Klageverfahrens erlassen wurden. Er hat sich in diesen Entscheidungen ebenfalls für eine restriktive Handhabung der Einbeziehung von Folgebescheiden für spätere Zeiträume ausgesprochen. Der Senat schließt sich aus eigener Überzeugung der restriktiven Betrachtungsweise an und sieht die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 und 2000 für die vorliegende Konstellation nicht als streitgegenständlich an.
Sowohl der Veranlagungsbescheid vom 26.11.1998 als auch der Beitragsbescheid vom 27.4.1999, welcher die erfolgte Veranlagung in die Gefahrtarifstellen 48 und 49 umsetzt, ist rechtmäßig.
Deren Rechtmäßigkeit scheitert nicht an der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten. Aufgrund des bindend gewordenen Bescheides über die Aufnahme der Klägerin in das Unternehmerverzeichnis (Mitgliedscheins) ist die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger anzusehen. Dieser Bescheid bleibt dem Kläger gegenüber mangels Anfechtung wirksam.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Der Gefahrtarif (§§ 157 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII) ist neben der Lohnsumme (§§ 153 ff SGB VII) einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Beklagten zu entrichtenden Beiträge richtet (§§157,162 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Absatz 3 der Vorschrift werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
Als von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV) autonom gesetztes objektives Recht ist der Gefahrtarif nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich dahingehend, ob er mit dem Gesetz, d.h. den Vorschriften des SGB VII und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Als gesetzliche Vorgaben sind insbesondere die in den §§153, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des BSG vom 18.10.1994-2 RU 6/94 in SGb 1995, 253 ff, mwN).
Mit den im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifes der Beklagten in bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG-Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R, Urteile vom 24.2.2004- B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R, Urteil vom 22.6.2004 B 2 U 2/03 R).
Die genannten Entscheidungen des BSG, denen sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, sind den Beteiligten bekannt, weshalb auf deren inhaltliche Wiedergabe weitestgehend verzichtet wird.
Auf die vom Kläger in diesem Rechtstreit vorgebrachten Argumente ist das BSG in jenen Entscheidungen ausführlich eingegangen.
So hat das BSG in der Entscheidung vom 24.6.2003, an der es in seinen weiteren Entscheidungen vom 24.2.2004 und 22.6.2004 ausdrücklich festgehalten hat, eingehend begründet, weshalb der Gefahrtarif 1998 der Beklagten hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Gefahrtarifsstellen 48 und 49 für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es hat insbesondere ausgeführt, dass eine weitergehende Differenzierung bei der Aufteilung der Arbeitnehmer der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der Gefahrtarifstelle 49 in mehr als zwei Gefahrtarifsstellen nicht geboten ist. Weder aus der Größe einer Gefahrtarifstelle, die hier nur einen Gewerbezweig umfasst, noch aus den unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken innerhalb dieses Gewerbezweigs folgt ein Zwang, eine weitere Unterteilung vorzunehmen. Im Übrigen ist der Beklagten ein weitgehender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. dazu auch das Urteil des BSG vom 18.10.1994, aaO, mwN).
Des Weiteren hat das BSG die Rügen des Klägers, die Berechnung der Gefahrklassen sei nicht nachvollziehbar und es sei unzutreffendes Zahlenmaterial zugrunde gelegt worden, als nicht durchgreifend bewertet. Die Berechnung der Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten im Sinne des § 157 SGB VII ist –so das BSG kein reiner Rechenakt, sondern es handelt sich um einen Zusammenschluss rechnerischer und wertender bzw. zu gewichtender Faktoren. Das Zahlenwerk muss nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein. Auf Grund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen kann nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden. Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Lohnsummen müssen in Kauf genommen werden. Das Zahlenmaterial als solches muss allerdings gesichert sein (vgl. bereits BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 - aaO).
Den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 23.3.2004 beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass per 31.12.1995 mindestens 14 % der Arbeitnehmer, die nach dem bis 1994 geltenden Gefahrtarif der kaufmännischen Gefahrtarifstelle zuzuordnen waren, erstmals 1995 in die gewerbliche Gefahrtarifstelle zuzuordnen seien, geht der Senat dem nicht nach. Wie das BSG bereits in seinen Entscheidungen vom 24.6.2003 (aaO) ausführte, bestehen Bedenken in Bezug auf das Beweismittel Sachverständigenbeweis, weil -so das BSG- unklar sei, welche Art von Sachverständigen hierüber aufgrund welcher Sachkompetenz und welcher tatsächlicher Feststellungen eine Aussage treffen könnten. Dieser Ansicht schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an.
Das BSG in hat in diesen Entscheidungen auch zu den in den Vorinstanzen gestellten Beweisanträgen des Klägers Stellung genommen, die "nicht zutreffende Ermittlung" hätten zu einer Ermäßigung der Gefahrklassen für die Gefahrtarifstelle 49 des Gefahrtarif 1998 um mindestens 20 Prozent geführt. Die Formulierung des Beweisantrages "nicht zutreffende Ermittlung" ziele -so das BSG- auf eine rechtliche Wertung ab. Für die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung "richtige Zuordnung" gilt nichts anderes; auch sie zielt auf eine solche rechtliche Wertung ab.
Um schließlich zu beweisen, dass sich die Lohnsummen für die gewerbliche Gefahrtarifstelle bei zutreffender Zuordnung um mindestens 30 % erhöht hätte, müssten die Daten für den hier maßgeblichen Beobachtungszeitraum nacherhoben werden. Hierfür erscheint die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens allerdings ungeeignet. Die Nacherhebung fehlender Daten kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden, weil es sich um eine Ermittlung von Anknüpfungstatsachen handelt. Gleiches gilt für den Antrag, eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit dazu einzuholen, dass die Unfallaufwendungen sich höchstens um 3 % erhöht hätten. Die hilfsweise beantragte Befragung der Zeitarbeitsunternehmen durch den Senat, die im übrigen aufgrund der personellen Ausstattung kaum zu bewältigen wäre, würde nicht zu exakteren Daten führen. Denn die von der Beklagten durchgeführte Fragebogenaktion im Jahr 1997 zeigte bereits eindrucksvoll, dass sich durch Nacherhebungen angesichts der seither verstrichenen Zeit keine repräsentativen Ergebnisse mehr gewinnen lassen.
Es war auch entbehrlich, den vom Kläger in den Schriftsätzen vom 25.3.2004 und 9.8.2005 gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Denn selbst für den Fall, dass man unterstellte, dass
a) die Zeugin G -S bei ihrer erneuten Vernehmung einräumen würde, dass die Zeitarbeitunternehmen zwecks Zuordnung ihrer Beschäftigten zu den beiden Gefahrtarifstellen nicht die von ihr verwandte Liste der Berufsgruppen zur Verfügung gestellt bekommen hätten,
b) die weiter benannten Zeugen D und Richter bestätigen könnten, dass bestimmte Berufsgruppen der falschen Gefahrtarifstelle zugeordnet wurden,
c) dass die Beklagte korrekt ausgefüllte Fragebogen nicht verwertet habe und
d) dass die Beklagte beim Gefahrtarif 2001 ein Berufsgruppenverzeichnis nebst einer zutreffenden Einordnung von Telefonistinnen herausgegeben hat,
so stünde damit -so auch das BSG in seiner Entscheidung vom 24.2.2004-B 2 U 31/03 R- weiterhin lediglich die falsche Zuordnung einer unbestimmten Anzahl von Beschäftigten fest. Die vom Kläger hieraus gezogenen Schlussfolgerungen, der Prozentsatz der falschen Zuordnungen der Lohnsumme liege bei mindestens 20 % und die richtige Zuordnung habe zwangsläufig eine Reduzierung der Gefahrklassen zur Folge, sind im Grunde reine Mutmaßungen, die einer näheren Nachprüfung -wie zuvor dargelegt- nicht zugänglich sind. Der Kläger verkennt weiterhin, dass auch dann, wenn die Unternehmen seitens des Senats die von der Beklagten verwandte Liste der Berufsgruppen zwecks Neuzuordnung zur Verfügung gestellt bekämen, kein ihm günstigeres Ergebnis erzielbar wäre, weil die gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass die nachträgliche Erlangung eines die Wirklichkeit zuverlässig abbildenden validen und repräsentativen Zahlenmaterials unerreichbar ist. Auch dies hat das BSG in der og. Entscheidung bereits ausgeführt. Insofern hat der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 9.8.2005 keine weiterführenden Angaben gemacht, die Veranlassung geben, in Ermittlungen einzutreten.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 157 SGB VII, die aus dem erwähnten Rechtsgutachten von P /M entwickelt worden sind, haben das BSG ebenfalls nicht überzeugt. Die grundsätzliche Sachkompetenz der Unfallversicherungsträger zur Aufstellung der Gefahrtarife wird –so das BSG- nur von diesen Autoren in Frage gestellt, während das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hiervon ausgeht (BVerfG Beschluss vom 4.3.1982-BvR 4/82).
Zum Vortrag des Klägers, die Beiträge seien nicht zutreffend berechnet worden, verweist der Senat auf die Entscheidungen des 3. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2002 L 3 U 291/99, L 3 U 292/99 und L 3 U 213/98 sowie vom 15.4.2003 L 3 U 142/01, die er sich zu eigen macht. Die Umlegung des Finanzbedarfs für den genannten Zeitraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Sofern der Kläger sinngemäß die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rügt, weil bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werde, dass mehr Beiträge eingenommen würden als Unfalllasten für die Arbeitnehmerüberlassungsfirmen entstanden seien, vermag er hiermit nicht durchzudringen.
Weder die Berücksichtigung der DDR-Altlasten noch die Vereinbarung mit dem DFB über einen teilweisen Beitragsnachlass zu Gunsten des Profi-Fußballs führt zu einer übermäßigen Belastung durch höhere Beiträge.
Wie der 3. Senat des LSG Rheinland/Pfalz in den og Entscheidungen ausgeführt hat, unterliegt das Verhältnis zwischen den Beiträgen eines Gewerbezweigs und für den Gewerbezweig aufgebrachten Versicherungsleistungen keinem Äquivalenzprinzip. Vielmehr folgt aus dem Umlageverfahren, dass eine gleichmäßige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an den umzulegenden Kosten anzustreben ist. Da der Gesamtbedarf sich aus Kosten zusammensetzt, die teilweise konkreten Gefahrtarifstellen zugeordnet werden können, teilweise aber auch nicht, ist die Möglichkeit einer Heranziehung für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrtarifstelle entstanden sind, vom System her bereits angelegt. Unter Berücksichtigung eines alle Unternehmen gleichmäßig betreffenden Verteilungsmaßstabs liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nur vor, wenn die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder Ähnliches droht. Solches ist vorliegend nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das vor dem 02.01.2002 anhängig gewordene Verfahren beruht auf §§ 193, 183 SGG in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved