Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 167/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten den Betrag von 16.684,07 Euro zu erstatten hat, der ihm nach dem Tod des Rentners V M in Ausführung eines Dauerauftrages als Miete von dessen Konto bei der Beigeladenen zugeflossen ist.
Der V M bezog von der Beklagten Altersruhegeld, im April 1997 in Höhe von 606,99 DM monatlich. Daneben leistete das Bezirksamt Neukölln als zuständiger Sozialhilfeträger ergänzende Sozialhilfe. Die Zahlung der Sozialhilfe wurde ab Mai 1997 wegen Meldeversäumnisses eingestellt.
Im Februar 2002 wurde der Tod des Rentenberechtigten durch die Kriminalpolizei festgestellt, die kriminaltechnischen Ermittlungen ergaben, dass er im April 1997 in der Wohnung, die durch den Kläger verwaltet wird, verstorben war.
Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 Erstattung von 16.684,07 Euro. Der Rentenberechtigte sei am 30. April 1997 verstorben, die Rente sei bis Ende Februar 2002 geleistet worden. Laut Mitteilung der Beigeladenen habe der Kläger die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge als Miete erhalten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe weder durch eigenes Handeln eine Geldleistung erlangt, noch habe die Beklagte versehentlich Geldleistungen an ihn erbracht, sondern durch die Leistung eines Dritten. Er sei auch nicht zu Unrecht bereichert, da er einen Anspruch auf Mietzahlung bis zur Kündigung beziehungsweise Räumung der Wohnung habe. Der Bescheid entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Laut Auskunft der Beigeladenen, bei der das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten geführt worden sei, seien ab 1. Mai 1997 aus den Rentenbeträgen 16.684,07 Euro aufgrund Dauerauftrages für die Mietzahlungen an den Kläger überwiesen worden.
Die Klage ist am 4. Februar 2003 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Kläger macht durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen geltend, in Ermanglung entsprechenden Vortrags der Beklagten werde davon ausgegangen, dass ihr ein vorrangiger Anspruch gegenüber der Beigeladenen zustehe. Das Risiko der Erstattung könne nicht allein beim Empfänger einer mit Rechtsgrund geleisteten Zahlung liegen. Die Beklagte habe über fünf Jahre ohne jede sporadische Prüfung der Voraussetzungen die Rente geleistet. Dieses offensichtliche Versäumnis könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Beklagte habe eine Pflicht zur Prüfung aus dem Untersuchungsgrundsatz. Ferner sei davon auszugehen, dass die an den Kläger geflossenen Zahlungen tatsächlich nicht aus der Rentenzahlung, sondern vorhandenem Guthaben des Verstorbenen geleistet worden seien. Die Bruttomiete beinhaltete 85,- DM pauschal für Betriebskosten, die nicht beim Kläger verblieben seien. Die Rückforderung sei daher in Höhe eines Betrages von 2560,60 Euro unberechtigt. Der Kläger habe diese Gelder lediglich treuhänderisch verwahrt, er sei nicht Empfänger. Im Übrigen habe er einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Leistungen gehabt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Sie wendet ein, der Kontostand habe laut Mitteilung der Beigeladenen vom 1. März 2002 bei Eingang der Rückforderung 191,33 Euro betragen. Diesen Betrag habe die Beigeladene rücküberwiesen. Insgesamt habe die Beklagte Geldleistungen von 18424,53 Euro zu Unrecht erbracht, davon seien 16.684,07 Euro als Miete an den Kläger überwiesen worden. Durch die Kontoauszüge sei nachgewiesen worden, dass die an den Kläger geflossenen Zahlungen tatsächlich aus der Rentenleistung der Beklagten gestammt haben. Ausweislich der Handelsbuchauszüge habe sich der monatliche Betrag auf dem Konto durch die Rente erhöht, die Gutschrift durch die Rentenzahlung sei stets höher gewesen als die abgebuchten Mietzahlungen. Die Nebenkostenabschläge seien unbeachtlich, maßgeblich sei allein der Zufluss beim Kläger. Die Einstellung der Sozialhilfe wegen Meldeversäumnisses lasse nicht den Schluss zu, dass dem Sozialleistungsträger der Tod bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug noch vorlägen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene hat Nachweise über die Kontobewegungen seit 1997 vorgelegt. Manuelle Überweisungen/Barverfügungen seien nicht getätigt worden. Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen die Beigeladene bestehe nach Rücküberweisung der 191,33 Euro nicht mehr. Die Beigeladene habe Kontoführungsgebühren ich Höhe von 451,96 Euro, eine Lastschriftrücknahmegebühr von 7,67 Euro und einen Auslagenersatz von 8,39 Euro am selbständig verrechnet. Kontoführungsgebühren würden keinem Rückforderungsanspruch unterfallen, da diese nicht eigene Forderungen der Bank darstellten. Im Übrigen habe die Beigeladene am Guthaben ein Pfandrecht gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung von 16.684,07 Euro gegen den Kläger, die sie zutreffend durch Bescheid festgestellt hat.
Nach § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 sind für Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Rentenberechtigte ist im spätestens April 1997 verstorben. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, deren Akten das Gericht beigezogen hatte, sprach die Auffindesituation für einen Todeszeitpunkt im April 1997. Nach dem Bericht des Kriminalkommissars K vom 30. Januar 2002 wurde die Tür zur Wohnung des Rentenberechtigten auf Veranlassung der Gerichtsvollzieherin Frau S am 30. Januar 2002 gewaltsam geöffnet. In der Wohnung fand sich eine skelettierte Person. An der Identität des Verstorbenen hatte die Kriminalpolizei keine Zweifel, der Todeszeitpunkt wurde auf März/April 1997 datiert. Hierfür sprachen ein Wohnzimmer aufgefundener Kalender, die frühesten ungeöffneten Postsendungen und eine Tageszeitung. Zudem hatte der Rentenberechtigte im März 1997 einen letzten Termin bei seinem behandelnden Arzt.
Die für Mai 1997 bis einschließlich Februar 2002 gezahlte Rente ist gemäß § 102 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu Unrecht erbracht. Der Kläger kann von der Beklagten als Empfänger in Anspruch genommen werden. Ihm sind durch Dauerauftrag, erteilt durch den Rentenberechtigten, monatlich Beträge von 582,70 DM (beziehungsweise 297,93 Euro ab Dezember 1999), insgesamt mithin 16.684,07 Euro zugeflossen.
Die nach dem Tod des Berechtigten geleistete Rente gilt nach § 118 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch als unter Vorbehalt gezahlt. Unerheblich ist daher, dass der Kläger gegenüber dem Erben des Rentenberechtigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Miete hat. Auch sein Einwand, er habe die Beträge für die Betriebskosten lediglich treuhänderisch in Empfang genommen und weitergeleitet, greift bereits nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch nicht durch, unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage im Zusammenhang mit den Betriebskosten.
Auch das von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Argument der ungerechten Risikoverteilung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Erstattungsforderung. Es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung noch Obliegenheit des Rentenversicherungsträgers, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Altersrente noch vorliegen oder der Rentenberechtigte verstorben ist. Nach der Gesetzeslage ist die Risikoverteilung eindeutig zu Ungunsten der Banken beziehungsweise der Empfänger oder Verfügenden geregelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch bestehen nicht, insbesondere ist der Schutzbereich von Artikel 14 Grundgesetz nicht tangiert. Die Kammer verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall eine besondere Härte besteht, dadurch dass die Überzahlung der Rente über mehrere Jahre erfolgte und für den Kläger ein hoher Schaden entstanden ist. Dieser Schaden ist von Gesetzes wegen aber nicht durch die Versichertengemeinschaft auszugleichen.
Der Kläger kann auch keine vorrangige Inanspruchnahme der Beigeladenen einwenden. Die im Zeitpunkt des Rückforderungsbegehrens bei der Beigeladenen vorhandene Kontogutschrift hat die Beigeladene überwiesen. Zwar darf die Beigeladene von den nach dem Tod eingegangenen Rentenzahlungen eigene Forderungen nicht befriedigen, § 118 Absatz 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Ob die Abbuchung der Kontoführungsgebühren eine Befriedigung eigener Forderungen der Beigeladenen darstellt (anders wohl Landes- sozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Mai 2003, L 8 RA 84/02, Fundstelle juris), kann hier dahinstehen. Auch dann würde sich - durch eine etwaige Inanspruchnahme der Beigeladenen - die vom Kläger zu erstattenden Summe nicht reduzieren. Die insgesamt überzahlte Rente übersteigt den hier streitigen Erstattungsbetrag erheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten den Betrag von 16.684,07 Euro zu erstatten hat, der ihm nach dem Tod des Rentners V M in Ausführung eines Dauerauftrages als Miete von dessen Konto bei der Beigeladenen zugeflossen ist.
Der V M bezog von der Beklagten Altersruhegeld, im April 1997 in Höhe von 606,99 DM monatlich. Daneben leistete das Bezirksamt Neukölln als zuständiger Sozialhilfeträger ergänzende Sozialhilfe. Die Zahlung der Sozialhilfe wurde ab Mai 1997 wegen Meldeversäumnisses eingestellt.
Im Februar 2002 wurde der Tod des Rentenberechtigten durch die Kriminalpolizei festgestellt, die kriminaltechnischen Ermittlungen ergaben, dass er im April 1997 in der Wohnung, die durch den Kläger verwaltet wird, verstorben war.
Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 Erstattung von 16.684,07 Euro. Der Rentenberechtigte sei am 30. April 1997 verstorben, die Rente sei bis Ende Februar 2002 geleistet worden. Laut Mitteilung der Beigeladenen habe der Kläger die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge als Miete erhalten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe weder durch eigenes Handeln eine Geldleistung erlangt, noch habe die Beklagte versehentlich Geldleistungen an ihn erbracht, sondern durch die Leistung eines Dritten. Er sei auch nicht zu Unrecht bereichert, da er einen Anspruch auf Mietzahlung bis zur Kündigung beziehungsweise Räumung der Wohnung habe. Der Bescheid entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Laut Auskunft der Beigeladenen, bei der das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten geführt worden sei, seien ab 1. Mai 1997 aus den Rentenbeträgen 16.684,07 Euro aufgrund Dauerauftrages für die Mietzahlungen an den Kläger überwiesen worden.
Die Klage ist am 4. Februar 2003 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Kläger macht durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen geltend, in Ermanglung entsprechenden Vortrags der Beklagten werde davon ausgegangen, dass ihr ein vorrangiger Anspruch gegenüber der Beigeladenen zustehe. Das Risiko der Erstattung könne nicht allein beim Empfänger einer mit Rechtsgrund geleisteten Zahlung liegen. Die Beklagte habe über fünf Jahre ohne jede sporadische Prüfung der Voraussetzungen die Rente geleistet. Dieses offensichtliche Versäumnis könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Beklagte habe eine Pflicht zur Prüfung aus dem Untersuchungsgrundsatz. Ferner sei davon auszugehen, dass die an den Kläger geflossenen Zahlungen tatsächlich nicht aus der Rentenzahlung, sondern vorhandenem Guthaben des Verstorbenen geleistet worden seien. Die Bruttomiete beinhaltete 85,- DM pauschal für Betriebskosten, die nicht beim Kläger verblieben seien. Die Rückforderung sei daher in Höhe eines Betrages von 2560,60 Euro unberechtigt. Der Kläger habe diese Gelder lediglich treuhänderisch verwahrt, er sei nicht Empfänger. Im Übrigen habe er einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Leistungen gehabt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Sie wendet ein, der Kontostand habe laut Mitteilung der Beigeladenen vom 1. März 2002 bei Eingang der Rückforderung 191,33 Euro betragen. Diesen Betrag habe die Beigeladene rücküberwiesen. Insgesamt habe die Beklagte Geldleistungen von 18424,53 Euro zu Unrecht erbracht, davon seien 16.684,07 Euro als Miete an den Kläger überwiesen worden. Durch die Kontoauszüge sei nachgewiesen worden, dass die an den Kläger geflossenen Zahlungen tatsächlich aus der Rentenleistung der Beklagten gestammt haben. Ausweislich der Handelsbuchauszüge habe sich der monatliche Betrag auf dem Konto durch die Rente erhöht, die Gutschrift durch die Rentenzahlung sei stets höher gewesen als die abgebuchten Mietzahlungen. Die Nebenkostenabschläge seien unbeachtlich, maßgeblich sei allein der Zufluss beim Kläger. Die Einstellung der Sozialhilfe wegen Meldeversäumnisses lasse nicht den Schluss zu, dass dem Sozialleistungsträger der Tod bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug noch vorlägen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene hat Nachweise über die Kontobewegungen seit 1997 vorgelegt. Manuelle Überweisungen/Barverfügungen seien nicht getätigt worden. Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen die Beigeladene bestehe nach Rücküberweisung der 191,33 Euro nicht mehr. Die Beigeladene habe Kontoführungsgebühren ich Höhe von 451,96 Euro, eine Lastschriftrücknahmegebühr von 7,67 Euro und einen Auslagenersatz von 8,39 Euro am selbständig verrechnet. Kontoführungsgebühren würden keinem Rückforderungsanspruch unterfallen, da diese nicht eigene Forderungen der Bank darstellten. Im Übrigen habe die Beigeladene am Guthaben ein Pfandrecht gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung von 16.684,07 Euro gegen den Kläger, die sie zutreffend durch Bescheid festgestellt hat.
Nach § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 sind für Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Rentenberechtigte ist im spätestens April 1997 verstorben. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, deren Akten das Gericht beigezogen hatte, sprach die Auffindesituation für einen Todeszeitpunkt im April 1997. Nach dem Bericht des Kriminalkommissars K vom 30. Januar 2002 wurde die Tür zur Wohnung des Rentenberechtigten auf Veranlassung der Gerichtsvollzieherin Frau S am 30. Januar 2002 gewaltsam geöffnet. In der Wohnung fand sich eine skelettierte Person. An der Identität des Verstorbenen hatte die Kriminalpolizei keine Zweifel, der Todeszeitpunkt wurde auf März/April 1997 datiert. Hierfür sprachen ein Wohnzimmer aufgefundener Kalender, die frühesten ungeöffneten Postsendungen und eine Tageszeitung. Zudem hatte der Rentenberechtigte im März 1997 einen letzten Termin bei seinem behandelnden Arzt.
Die für Mai 1997 bis einschließlich Februar 2002 gezahlte Rente ist gemäß § 102 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu Unrecht erbracht. Der Kläger kann von der Beklagten als Empfänger in Anspruch genommen werden. Ihm sind durch Dauerauftrag, erteilt durch den Rentenberechtigten, monatlich Beträge von 582,70 DM (beziehungsweise 297,93 Euro ab Dezember 1999), insgesamt mithin 16.684,07 Euro zugeflossen.
Die nach dem Tod des Berechtigten geleistete Rente gilt nach § 118 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch als unter Vorbehalt gezahlt. Unerheblich ist daher, dass der Kläger gegenüber dem Erben des Rentenberechtigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Miete hat. Auch sein Einwand, er habe die Beträge für die Betriebskosten lediglich treuhänderisch in Empfang genommen und weitergeleitet, greift bereits nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch nicht durch, unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage im Zusammenhang mit den Betriebskosten.
Auch das von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Argument der ungerechten Risikoverteilung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Erstattungsforderung. Es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung noch Obliegenheit des Rentenversicherungsträgers, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Altersrente noch vorliegen oder der Rentenberechtigte verstorben ist. Nach der Gesetzeslage ist die Risikoverteilung eindeutig zu Ungunsten der Banken beziehungsweise der Empfänger oder Verfügenden geregelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch bestehen nicht, insbesondere ist der Schutzbereich von Artikel 14 Grundgesetz nicht tangiert. Die Kammer verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall eine besondere Härte besteht, dadurch dass die Überzahlung der Rente über mehrere Jahre erfolgte und für den Kläger ein hoher Schaden entstanden ist. Dieser Schaden ist von Gesetzes wegen aber nicht durch die Versichertengemeinschaft auszugleichen.
Der Kläger kann auch keine vorrangige Inanspruchnahme der Beigeladenen einwenden. Die im Zeitpunkt des Rückforderungsbegehrens bei der Beigeladenen vorhandene Kontogutschrift hat die Beigeladene überwiesen. Zwar darf die Beigeladene von den nach dem Tod eingegangenen Rentenzahlungen eigene Forderungen nicht befriedigen, § 118 Absatz 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Ob die Abbuchung der Kontoführungsgebühren eine Befriedigung eigener Forderungen der Beigeladenen darstellt (anders wohl Landes- sozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Mai 2003, L 8 RA 84/02, Fundstelle juris), kann hier dahinstehen. Auch dann würde sich - durch eine etwaige Inanspruchnahme der Beigeladenen - die vom Kläger zu erstattenden Summe nicht reduzieren. Die insgesamt überzahlte Rente übersteigt den hier streitigen Erstattungsbetrag erheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Rechtskraft
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