L 2 U 110/04

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 1 U 209/01 Ko
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 110/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ist nach einem Unfall auf einem Betriebsweg eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,19 Promille bei dem Versicherten festgestellt worden, so spricht der Prima facie - Beweis dafür, dass alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit die wesentliche Ursache des Unfalls gewesen ist.
2. Die ernste Möglichkeit des Mitwirkens einer anderen Unfallursache vermag diesen Anschein nicht zu widerlegen.
3. Von der Regelung des § 7 Abs 2 SGB VII, die den Versicherungsfall bei verbotswidrigem Verhalten eines Versicherten nicht ausschließt, wird lediglich das dem Betrieb zurechenbare Verhalten erfasst, nicht jedoch das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchigkeit.
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.2.2004 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Klägerinnen zu 1) bis 3).

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe und die Klägerinnen 2) und 3) sind die Halbwaisen des am 23.10.1966 geborenen und am 2.7.2000 tödlich verunglückten P B (im folgenden B genannt). Dieser war als Kommanditist und Geschäftsführer der EG Schlachthof H B KG bei der Beklagten freiwillig gegen Unfall versichert. Er betrieb mit seinem Unternehmen vom 27.6. bis zum 2.7.2000 auf dem E Sekt- und Biedermeierfest einen Imbissstand. Am 2.7.2000 befuhr B auf der Fahrt vom Imbissstand in E zurück zum Hauptsitz der Firma in N gegen 3.50 Uhr die Bundesstrasse 260 von M kommend in Richtung S. Er geriet mit seinem Fahrzeug auf nasser Strasse ins Schleudern, stieß auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, wurde bei dieser Kollision eingeklemmt und verstarb noch an der Unfallstelle. Die Notärztin Dr. N stellte um 4.05 Uhr den Tod fest. Sie entnahm um 7.45 Uhr am Unfallort aus der Leiche des B Blut, nachdem er aus dem Unfallwagen hat geborgen werden können. Die Blutprobe ergab nach dem Untersuchungsbericht von Prof. Dr. W vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,19 Promille.

In dem auf Veranlassung der Polizeidienststelle B erstellten Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing. F vom Juli 2000 führte dieser aus, B sei im Verlauf einer Rechtskurve mit seinem Fahrzeug sehr weit nach rechts, möglicherweise sogar auf den rechten Seitenstreifen gekommen und habe danach sein Fahrzeug vermutlich nach links gezogen, worauf eine Driftspur hindeute. Anschließend habe er sein Fahrzeug wieder nach rechts korrigiert, wobei der Pkw in eine Schleuderbewegung geraten sei, in deren Verlauf es zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Der weitgehend ebene Asphalt sei wegen vorangegangenen Regens noch nass gewesen. Bei einer errechneten Ausgangsgeschwindigkeit von 88 bis 91 km/h sei die auf der nassen Fahrbahn mögliche Kurvengeschwindigkeit von 108 km/h allerdings nicht überschritten worden. Eine Ursache dafür, weshalb B die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, habe er nicht erkennen können. Die TÜV-Plakette sei noch bis Mai 2002 gültig gewesen, die Profiltiefe der Reifen habe vorne 2,5 mm und hinten 7 mm betragen. Bei der Untersuchung habe er allerdings festgestellt, dass die Metallgummilager der Hinterachse auf beiden Seiten abgerissen gewesen seien. Er habe die Hinterachse des Fahrzeugs ausgebaut und sie bei der Polizeidienststelle in B abgeliefert. Er empfehle die ergänzende Untersuchung, ob der Abriss längere Zeit zurückliege oder mit dem Unfallgeschehen im Zusammenhang stehe. Im März 2001 erstattete der DEKRA-Sachverständige zur Klärung der aufgeworfenen Frage nach der eventuellen Unfallursächlichkeit der sichergestellten Metallgummilager ein weiteres Gutachten. Bei seiner makroskopischen und stereomikroskopischen Untersuchung stellte der Sachverständige fest, dass die im Gutachten vom Juli 2000 rekonstruierte Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges es erlaubt habe, mit dem nach dem Unfall untersuchten defekten Lagern die Unfallkurve zu befahren. Die Metallgummilager hätten keine Anhaltspunkte für die Annahme geliefert, dass sie vor oder während der Kurvenfahrt eingerissen seien und damit eine schlagartig erhöhte Vorspuränderung erzwungen hätten. Hieraus folge, dass die Schäden an den Metallgummilagern nicht als unfallursächlich oder mitursächlich angesehen werden könnten. Der Riss der Lager sei aus seiner Sicht auf die Kollision der beiden Fahrzeuge und den Anstoß auf die Achse zurückzuführen.

Mit Bescheid vom 21.8.2000 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da der Unfall vom 2.7.2000 kein Arbeitsunfall gewesen sei. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sei davon auszugehen, dass der Alkoholgenuss die allein wesentliche Ursache gewesen sei. Denn bei einer BAK von 1,19 Promille zur Entnahmezeit sei B im Zeitpunkt des Unfalls absolut fahruntüchtig gewesen. Umstände, die dagegen sprächen, den Alkoholgenuss als allein wesentliche Unfallursache zu qualifizieren, seien nicht gegeben.

Im Widerspruchsverfahren machten die Klägerinnen geltend, als besondere Umstände, die gegen eine alleinige Alkoholursache des Unfalls sprächen, kämen in Betracht die Nässe der Fahrbahn, die Übermüdung des B nach einem langen Arbeitstag und die defekten Metallgummilager der Hinterachse des Unfallfahrzeugs. Außerdem bestünden erheblich Unwägbarkeiten bezüglich der BAK des B zum Unfallzeitpunkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 28.6.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben.

Das SG hat eine schriftliche Stellungnahme von Dr. N angefordert. Diese hat im September 2002 ausgeführt, die erforderlichen Blutproben aus den beiden großen Leistenblutgefäßen des B entnommen zu haben. Angaben dazu, auf welcher Seite die Punktionen erfolgt seien, habe sie im ärztlichen Untersuchungsbericht nicht gemacht.

Das SG hat des Weiteren die den Unfall des B betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ( ) beigezogen.

Prof. Dr. W führte in einer vom SG angeforderten Stellungnahme vom Juni 2003 aus, die BAK zur Entnahmezeit entspreche der BAK zur Zeit des Unfalls, sofern der Tod nicht später als um 5.50 Uhr eingetreten sei. Für eine postmortale Blutalkoholbestimmung sei grundsätzlich Venenschenkelblut erforderlich.

Das SG hat Dr. N als Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.2.2003 verwiesen.

Mit Urteil vom 10.2.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die im Wege der subjektiven Klagehäufung nach § 74 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 59 Zivilprozessordnung (ZPO) erhobene Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls des B am 2.7.2000. Dieser Unfall sei nicht als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu qualifizieren. Danach sei ein Arbeitsunfall ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Hierbei müssten die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der als Folge hiervon geltend gemachte Gesundheitsschaden oder Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Lediglich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sowie zwischen dem Ereignis und dem Gesundheitsschaden bzw. Tod genüge hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese sei gegeben, wenn nach Abwägung aller Umstände qualitativ mehr für als gegen den beruflichen Zusammenhang spreche; die Möglichkeit der beruflichen Verursachung oder allein ein zufälliger örtlicher bzw. zeitlicher Zusammenhang reiche zur Begründung eines Versicherungsfalles nicht aus. Darüber hinaus müsse bei der Zusammenhangsfrage wertend festgestellt werden, dass die berufliche Ursache zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei. Zu Gunsten der Klägerinnen gehe die Kammer davon aus, dass B vor Antritt der Unfallfahrt eine versicherte Tätigkeit, nämlich den Betrieb eines Imbissstandes, ausgeübt habe und dass sich B im Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Betriebsweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zurück in den Hauptsitz der Firma in N befunden habe. Gleichwohl könne nicht festgestellt werden, dass der für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und der Tätigkeit zur Zeit des Unfalls noch bestanden habe. Die Kammer sei vielmehr davon überzeugt, dass B sich infolge Alkoholgenusses von der ursprünglichen versicherten Tätigkeit gelöst habe. Der BAK-Wert von 1,19 Promille entspreche nach den unwidersprochenen Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. W in seiner Stellungnahme vom Juni 2003 der BAK im Zeitpunkt des Unfalls, da der Tod nicht später als 5.50 Uhr eingetreten sei. Auch werde die von der Zeugin Dr. N durchgeführte Blutentnahme als regelrecht angesehen. Zwar habe sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung rund 3 Jahre nach dem Unfall nicht mehr daran erinnern können, ob sie das Leichenblut aus der oberen Leistengegend oder aus dem Herz entnommen habe. Sie habe jedoch bei ihrer schriftlichen Anhörung im September 2002, d.h. gut zwei Jahre nach dem Unfall noch berichtet, die Blutprobe aus einer der beiden großen Leistenblutgefäße des B. entnommen zu haben. Auch wenn sie im ärztlichen Untersuchungsbericht keine Angaben hierzu gemacht habe, ziehe dies die Richtigkeit der späteren Angaben nicht in Zweifel. Sie habe bei ihrer Vernehmung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Damit stehe für die Kammer fest, dass B im Zeitpunkt des Unfalls absolut fahruntüchtig gewesen sei. Ein motorisierter Verkehrsteilnehmer sei im öffentlichen Straßenverkehr immer absolut fahruntüchtig, wenn bei ihm wenigstens eine BAK von 1,1 Promille festgestellt werde. Stehe mithin absolute Verkehrsuntüchtigkeit fest, so spreche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Lebenserfahrung im Sinne des Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Verkehrsuntüchtigkeit den Unfall sowohl im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne (conditio sine qua non) als auch als allein wesentliche Ursache bedingt habe, es sei denn, eine sonstige Unfallursache sei festgestellt worden. Als solche genüge die allgemeine Verkehrsgefahr nicht. Es müsse sich um einen konkreten wegbedingten Umstand handeln, der über die normale Wegegefahr hinausgehe. Die bloße Möglichkeit, dass neben dem Alkoholgenuss auch andere Ursachen den Unfall im Sinne einer conditio sine qua non mitbedingt haben könnten, reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall seien neben der alkoholbedingten absoluten Verkehrsuntüchtigkeit keine anderen (Mit-) Ursachen für den tödlichen Unfall feststellbar. Zwar sei es zur Zeit des Unfalls dunkel und die Fahrbahn wegen des vorangegangenen Regens auch noch nass gewesen und die Unfallstelle liege in einer Rechtskurve. Dass einer dieser Umstände den Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mitverursacht habe, stehe jedoch nicht fest. Ebenso wenig stehe fest, dass B im Zeitpunkt des Unfalls arbeitsbedingt übermüdet gewesen sei und dass dieser Umstand den Unfall mitverursacht habe. Dass B mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder dass ein entgegenkommendes Fahrzeug ihn geblendet habe, sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Aufgrund des Gutachtens des DEKRA-Sachverständigen vom März 2001 stehe schließlich auch fest, dass die Defekte an den Metallgummilagern der Hinterachse des Fahrzeugs den Unfall nicht mitverursacht hätten. Diese gutachterliche Würdigung sei nicht in Zweifel gezogen worden. Dass die Profiltiefe der Vorderreifen des Fahrzeugs des B den Unfall mitverursacht habe, sei ebenfalls nicht feststellbar. Dem Sachverständigen sei die Profiltiefe bekannt gewesen, gleichwohl habe er sie nicht für bedeutsam gehalten. Letztlich seien die von der Klägerseite angestellten Erwägungen zu Unfallursachen neben der festgestellten BAK nur spekulativer Natur. Sie reichten nicht aus, um die Überzeugung zu gewinnen, dass der Alkoholgenuss nicht die allein wesentliche Ursache des Unfallereignisses gewesen sei. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls des B trotz Trunkenheit könne auch nicht damit begründet werden, Alkohol sei aus betrieblichem Anlass konsumiert worden. Es sei aus rechtlicher Sicht unerheblich, ob im Rahmen des versicherten Tätigkeitsbereichs Alkoholgenuss üblich gewesen sei. Im übrigen sei auch nicht festgestellt, dass B aus betrieblichen Gründen gezwungen gewesen sei, so viel Alkohol zu sich zu nehmen, dass er verkehrstüchtig gewesen sei. Die Feststellung, dass B im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, tangiere schließlich weder § 2 Abs 2 SGB VII noch § 7 Abs 2 SGB VII.

Gegen dieses ihnen am 4.3.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2.4.2004 zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Klägerinnen.

Die Klägerinnen tragen mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die Entscheidung des SG verstoße sowohl gegen die Regeln des Prima-facie-Beweises als auch gegen die Vorschrift des § 7 Abs 2 SGB VII. Die Regeln des Prima-facie-Beweises seien nicht beachtet worden, soweit das SG die ernste Möglichkeit des Mitwirkens einer anderen Ursache nicht habe ausreichen lassen. Vorliegend sei der Anscheinsbeweis in jedem Fall erschüttert. So stehe zunächst fest, dass die Metallgummilager der Hinterachse des Fahrzeugs bereits stark porös gewesen seien. Zwar werde sich nicht mehr sicher feststellen lassen, ob die Metallgummilager für das Unfallgeschehen wesentlich mitursächlich geworden seien, es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die ernste Möglichkeit einer entsprechenden Mitverursachung bestehe. Dies aber sei ausreichend, den Prima-facie-Beweis zu erschüttern. Des Weiteren habe die Profiltiefe der vorderen Reifen mit 2,5 mm in Anbetracht der regennassen Fahrbahn zum Zustandekommen des Unfalls begünstigend beitragen können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es dunkel gewesen sei. Ebenso stehe fest, dass die Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeuges bei Regen Blendungseffekte auslösen könnten. Aufgrund der Arbeitsgegebenheiten stehe auch eine betriebsbedingte Übermüdung des Versicherten fest. Dass alle diese erwiesenen Wegeumstände einschließlich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht die ernsthafte Möglichkeit einer Mitverursachung mit sich brächten, widerspräche überdies aller praktischen Lebenserfahrung. Es verstoße auch gegen die praktische Lebenserfahrung, wenn das SG ausführe, "dass sich B infolge Alkoholgenusses von der ursprünglich versicherten Tätigkeit gelöst hatte", obwohl doch das SG selbst davon ausgegangen sei, dass der Versicherte einen Imbissstand auf dem "Sekt- und Biedermeierfest 2000" in E unterhalten und sich von dort auf einen versicherten Betriebsweg zum Hauptsitz der Firma begeben habe. Unabhängig davon sei hier die Grenze von 1,1 Promille auch gar nicht sicher erreicht, da offen sei, ob die Blutentnahme überhaupt sachgerecht erfolgt sei. Hierzu werde auf einen Auszug aus dem "Kapitel B Verkehrsmedizin" verwiesen. Außerdem werde darauf verwiesen, dass die Notfallärztin im ärztlichen Untersuchungsbericht die Frage nach Ort und Zeit der Leichenblutentnahme nicht beantwortet habe. Wegen dieser pflichtwidrig unterlassenen Eintragung des Entnahmeortes bzgl. der Blutalkoholkonzentration durch die Notfallärztin und wegen nachfolgender unterschiedlicher Angaben der selben Notfallärztin könne nicht zweifelsfrei bzw. mit Sicherheit absolute Fahrtuntüchtigkeit im Sinne von 1,1 Promille angenommen werden. Es könne daher nicht angehen, dass das SG den nicht sicher geführten Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille nachsehe, dagegen aber für eine andere wesentliche Mitursache deren Nachweis fordere, statt deren ernsthafte Möglichkeit ausreichen zu lassen. Das SG habe nicht nachgewiesen, dass das vorliegende "verbotswidrige Verhalten" in Form des Fahrens unter Alkoholeinfluss kein verbotswidriges Handeln im Sinne der genannten Vorschrift sei. Insofern habe das SG auch gegen die zwingende Auslegungsvorschrift des § 2 Abs 2 SGB I verstoßen, da bei der Auslegung des § 7 Abs 2 SGB VII sicherzustellen sei, dass die sozialen Rechte der Hinterbliebenen möglichst weitgehend zu verwirklichen seien. Auch das BSG dürfe im Übrigen nicht entgegen der zwingenden Regelung in § 7 Abs 2 SGB VII die strafrechtliche Begrenzung von 1,1 Promille zu einem Leistungsausschlusstatbestand gegenüber den Betroffenen erheben.

Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.2.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Peter Bayer vom 2.7.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren,
hilfsweise,
1. ein Sachverständigengutachten verkehrsmedizinischer Art zu dem Beweisthema einzuholen, dass wegen pflichtwidrig fehlender Eintragung des Entnahmeortes bzgl. der Blutalkoholkonzentration durch die Notfallärztin und wegen nachfolgender unterschiedlicher Angaben wegen der selben Notfallärztin nicht zweifelsfrei bzw. mit Sicherheit absolute Fahrtuntüchtigkeit im Sinne von 1,1 Promille angenommen werden kann (offen bleibt die Frage, ob in der Leistengegend entnommen wurde bei Schwierigkeiten oder Herzblut),
2. ein straßenverkehrstechnisches Sachverständigengutachten mit einer Gesamtwürdigung zum Beweisthema der ernstlichen Möglichkeit des atypischen Verlaufs einzuholen und zu dem Beweisthema, dass die Verkehrslage nicht hinweggedacht werden kann,
3. die Revision zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob denn der prima facie Beweis durch andere Umstände nicht mehr zu erschüttern ist und ob die Rechtsprechung des BSG zum prima facie Beweis bei Alkoholbeeinflussung noch gilt, dass in diesem Zusammenhang die ernstliche Möglichkeit wesentlicher Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen auf einer Betriebsfahrt vollkommen ausreicht für den Versicherungsschutz und ob überhaupt die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit bei Unfällen verbunden mit einer Alkoholbeeinflussung tatsächlich dieserhalb die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VII außer Kraft setzen darf, wonach verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nun gerade nicht ausschließt und ob nicht eine absolute Fahruntüchtigkeit bzw. deren Grad im Rahmen der Wesentlichkeitstheorie von Gesetzes wegen kodifiziert werden müsste, wollte man auf einem bestimmten Wert abstellen im SGB VII.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es müsse im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren davon ausgegangen werden, dass alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die wesentliche Ursache des Unfalles darstelle und somit Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Bei der bewiesenen Alkoholkonzentration des Verstorbenen zum Unfallzeitpunkt gelte die Vermutung, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch wesentlich ursächlich für den Unfall geworden sei. In einem solchen Falle könne die haftungsbegründende Kausalität nur dann bejaht werden, wenn andere Unfallursachen festgestellt werden könnten. Seien andere Unfallursachen festgestellt worden, schließe sich noch die Wertung an, ob diese anderen Ursachen ebenfalls wesentlich seien. Hier aber lägen neben der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit keine weiteren Unfallursachen vor, die als wesentlich bewertet werden könnten. Die von den Klägerinnen angeführte Regelung des § 7 Abs 2 SGB VII sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. Mit dem Begriff des "verbotswidrigen Verhaltens" im Sinne dieser Vorschrift sei nicht bereits jedes verbotswidrige Tun gemeint. Erfasst werde nur das dem Betrieb zurechenbare verbotswidrige Verhalten eines Versicherten, nicht aber ein darüber hinausgehendes, in den eigenen Risikobereich fallendes Tun. Alkoholgenuss selbst sei indes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wegen der damit untrennbar verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung der Fahrtüchtigkeit in keiner Weise betriebsdienlich. Vor diesem Hintergrund könne auch § 2 Abs 2 SGB I zu keiner anderen Bewertung führen, weil in dieser Vorschrift geregelt sei, dass aus den sozialen Rechten Ansprüche nur insoweit hergeleitet werden könnten, als deren Voraussetzungen und Inhalte durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im einzelnen bestimmt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die den Unfall des B betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft W ( ) Bezug genommen. Deren Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 ff, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.8.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2001 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil B keinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw wie hier zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN).

Vorliegend ist unstreitig, dass B, für den gemäß § 6 SGB VII eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten bestand, sich im Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Betriebsweg befand, da seine Fahrt vom Ort der versicherten Tätigkeit in Eltville zurück zum Hauptsitz der Firma EG-Schlachthof H B KG in N führen sollte.

Von einer Lösung von der versicherten Tätigkeit geht der Senat anders als das SG nicht aus, auch wenn sich der Kläger bereits bei Antritt der Fahrt in einem Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befunden hat. Denn die Handlungstendenz ist auch bei Fahrten im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit regelmäßig noch von dem natürlichen Willen getragen, das Ziel des geschützten Weges zu erreichen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.12.2003 L 2 U 69/01). Anhaltspunkte dafür, dass B zu einem ernstlichen, dem versicherten Bereich dienenden Verhalten überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen ist, was bei einem Leistungsausfall wegen Vollrauschs der Fall ist, haben sich nicht ergeben.

Damit stand die Fahrt mit der versicherten Tätigkeit zwar grundsätzlich in einem inneren Zusammenhang. Der Unfall des B war jedoch, wie das SG sodann zutreffend entschieden hat, wesentlich allein auf seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (st. Rspr. seit BSGE 12, 242 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; vgl auch BSGE 38, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 4; BSGE 43, 110, 111 = SozR 2200 § 548 Nr 27; Urteil vom 2.5.1979 RU 103/77 ; Urteil vom 25.1.1983 2 RU 35/82 ; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 40/91 ; Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96; Urteil vom 17.2.1998 B 2 U 2/97 R).

Dabei wird der Gefährlichkeit des Alkohols als berauschendes Mittel und den damit im Straßenverkehr verbundenen Auswirkungen Rechnung getragen. Das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr wird durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erheblich vergrößert. Der Anlass für den Konsum ist dabei unerheblich, da Alkoholkonsum, mag er aus verständlichen oder zumindest nachvollziehbaren Gründen erfolgt sein, den Versicherungsschutz entfallen lässt, wenn er die alleinige wesentliche Urdache eines Unfalles darstellt (BSGE 59, 193,196).

Das BSG hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 89, 94) angeschlossen und geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille aus (BSG, Urteil vom 25.11.1992 2 RU 40/91 ; Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96), ab dem ein Kraftfahrer unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen absolut fahruntauglich ist. Mit dem Erreichen eines Grenzwertes von 1,1 Promille ist damit jeder Kraftwagenfahrer absolut fahruntüchtig. Bei B ist durch die im Institut für Rechtsmedizin der Universität G durchgeführte Blutalkoholbestimmung, wie das SG zu Recht ausgeführt hat und auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen wird (§ 153 Abs 2 SGG), eine BAK von 1,19 Promille zum Unfallzeitpunkt nachgewiesen, so dass bei ihm absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat.

Für den Senat steht zweifelsfrei fest, dass B im Zeitpunkt des Unfalls absolut fahruntüchtig gewesen ist. Die von der Zeugin Dr. N durchgeführte Blutentnahme ist als regelrecht anzusehen. Zwar hat die Zeugin im ärztlichen Untersuchungsbericht keine Angaben hierzu gemacht, ob sie das Leichenblut aus der oberen Leistengegend oder aus dem Herz entnommen hat. Dies vermag die Richtigkeit ihrer späteren Angaben jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es ist verständlich, dass sie bei ihrer Vernehmung vor dem SG rund 3 Jahre nach dem Unfall nicht mehr an den Ort der Blutentnahme erinnern konnte. Entscheidend ist, dass sie auf ihre zeitnahen Angaben anlässlich ihrer schriftlichen Anhörung im September 2002, d.h. gut zwei Jahre nach dem Unfall, verwies. Damals hatte sie angegeben, die Blutprobe aus einer der beiden großen Leistenblutgefäße des B. entnommen zu haben. Sie hinterließ bei ihrer Vernehmung vor dem SG einen absolut glaubwürdigen Eindruck und hatte auch kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Der Senat folgt daher der Würdigung, die das SG vorgenommen hat. Dem Hilfsantrag zu 1), "ein Sachverständigengutachten verkehrsmedizinischer Art zu dem Beweisthema einzuholen, dass wegen pflichtwidrig fehlender Eintragung des Entnahmeortes bzgl. der Blutalkoholkonzentration durch die Notfallärztin und wegen nachfolgender unterschiedlicher Angaben wegen der selben Notfallärztin nicht zweifelsfrei bzw. mit Sicherheit absolute Fahrtuntüchtigkeit im Sinne von 1,1 Promille angenommen werden kann (offen bleibt die Frage, ob in der Leistengegend entnommen wurde bei Schwierigkeiten oder Herzblut)", war nicht zu folgen. Die Würdigung der vorliegenden Urkunds- und Zeugenbeweise ist ausschließlich richterliche Aufgabe, mithin nicht durch einen Verkehrsmediziner vorzunehmen.

Die Ethanolbestimmung am Leichenblut ist ebenfalls sachgerecht vorgenommen worden. Vergleicht man die Ausführungen in dem vorgelegten Artikel "Kapitel B Verkehrsmedizin" zu den bei der Analyse der Proben einzuhaltenden Regeln mit der vom SG eingeholten Stellungnahme von Prof. Dr. W vom Institut für Rechtsmedizin vom Mai 2005, so ergeben sich keine Zweifel an der Beachtung der für die BAK-Bestimmung geltenden Vorschriften.

Die für den Unfallversicherungsschutz in diesem Fall rechtserhebliche Frage ist, ob neben der absoluten Fahruntüchtigkeit auch betriebsbezogene Umstände für das Zustandekommen des Unfalls ursächlich gewesen sind. Soweit bei der Entstehung des Unfalls neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit mehrere Ursachen mitgewirkt haben, bedarf es der Abwägung und Wertung, ob nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegenüber anderen Unfallursachen als die rechtlich allein wesentliche Bedingung zu werten ist (BSG, Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96). Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Mitursache für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert und der Bedeutung, die ihr die Auffassung des täglichen Lebens für das Zustandekommen des Erfolges gibt. Danach ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229 = SozR 2200 § 548 Nr 46; BSG, Urteil vom 25.1.1983 2 RU 35/82 ). Dabei ist nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, als ursächlich anzusehen, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Es muss daher vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist, dass er außer Betracht bleiben muss. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen reicht hierbei im Übrigen nicht aus, dass die ernste Möglichkeit des Mitwirkens einer anderen Ursache besteht. Denn lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluss stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSGE 36, 35, 38 = SozR Nr 40 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 17.2.1998 B 2 U 2/97 R).

Da es nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen der BSG-Rechtsprechung gerade nicht ausreicht, dass lediglich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufs bestand und die Verkehrslage nach naturwissenschaftlich-philosophischer Betrachtungsweise eine conditio sine qua non für den Ablauf der Ereignisse gewesen ist, war auch dem hilfsweise zu 2) gestellten Antrag, "ein straßenverkehrstechnisches Sachverständigengutachten mit einer Gesamtwürdigung zum Beweisthema der ernstlichen Möglichkeit des atypischen Verlaufs einzuholen und zu dem Beweisthema, dass die Verkehrslage nicht hinweggedacht werden kann" nicht nachzugehen. Im Übrigen liegen bereits zwei verkehrstechnische Gutachten von Dipl.-Ing. F (DEKRA) vor. Es ist nicht dargelegt, weshalb diese Gutachten mit Mängeln behaftet sein sollten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier Umstände, die neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geeignet wären, als wesentlich und deshalb als Ursache oder Mitursache angesehen zu werden, nicht ersichtlich. Dass sich der Unfall bei Dunkelheit, auf regennasser Fahrbahn und in einer Kurve ereignet hat, vermag eine wesentliche (Mit-) Ursache keinesfalls zu begründen, weil es sich insoweit um ganz alltägliche Verkehrsbedingungen gehandelt hat. Eine besondere Gefahrenlage etwa außergewöhnliche Straßenverhältnisse aufgrund von Schnee- oder Eisglätte oder aber eine beschädigte Fahrbahndecke hat nicht vorgelegen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass gegebenenfalls durch Regen bedingte schlechte Sichtverhältnisse herrschten. Dies steht nach Aktenlage nicht einmal fest, da aus den Akten der Staatsanwaltschaft lediglich hervorgeht, dass die Fahrbahn noch nass war, nicht aber, dass es auch zum Unfallzeitpunkt noch regnete. Beim Eintreffen der Polizei am Unfallort hatte es jedenfalls schon aufgehört zu regnen. Dass B von dem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden sein könnte, erscheint in Anbetracht des Kurvenverlaufs der Strecke sowie der Ausgangspunkte der unfallbeteiligten Fahrzeuge nach der im Gutachten des Sachverständigen F enthaltenen Streckenskizze vom Juli 2000 ausgeschlossen. Abgesehen davon wäre auch dieser Umstand nicht geeignet, als wesentliche Mitursache herangezogen zu werden, da es sich bei dem Entgegenkommen von Fahrzeugen mit Scheinwerferlicht bei Dunkelheit ebenfalls um eine alltägliche Verkehrssituation und nicht um ein besonderes Gefahrenmoment handelt. Auch technische Mängel am Fahrzeug, welche grundsätzlich geeignet wären, eine wesentliche Bedingung für einen Verkehrsunfall darzustellen, sind als Unfallursache nach dem überzeugenden Gutachten des DEKRA-Sachverständigen F vom 26.3.2001 auszuschließen. Insoweit hat der technische Sachverständige ausgeführt, die untersuchten Metallgummilager hätten keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sie während der Kurvenfahrt plötzlich eingerissen seien und damit eine schlagartige hohe Vorspuränderung verursacht hätten. Es habe sich bei den Mängeln an den Metallgummilagern nicht um einen unfallursächlichen oder mitursächlichen Schaden gehandelt. Darüber hinaus vermag auch die mit 2,5 mm gemessene Profiltiefe der Reifen an der Vorderachse eine wesentliche Mitursache für den Unfall nicht zu begründen. Zum einen bestehen nach dem technischen Gutachten des Sachverständigen F keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall gerade durch eine nicht ordnungsgemäße Bereifung (mit-)verursacht worden sein könnte. Zum anderen muss das Hauptprofil bei mit Luftreifen versehenen Kraftfahrzeugen gemäß § 36 Abs 2 Satz 4 StVZO am ganzen Umfang eine Profiltiefe von (lediglich) mindestens 1,6 mm aufweisen, so dass sich das Fahrzeug des B unter diesem Gesichtspunkt nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befand.

Als unfallbedingender Umstand scheidet auch die von den Klägerinnen angeführte erhöhte Geschwindigkeit aus. Zwar galt an der Unfallstelle, wie sich den vom Unfallort gefertigten Fotos ausweislich der Lichtbildmappe der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt, eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, so dass die vom Sachverständigen F errechnete Ausgangsgeschwindigkeit des B im Bereich von 88 km/h bis 91 km/h leicht überhöht war. Gleichzeitig hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.7.2000 jedoch festgehalten, dass die auf der nassen Fahrbahn mögliche Kurvengrenzgeschwindigkeit für den kleinsten Kurvenradius 108 km/h betragen habe, so dass die überhöhte Geschwindigkeit ebenfalls nicht als wesentliche Mitursache für den Unfall angesehen werden kann.

Schließlich ist auch die vermeintliche arbeitsbedingte Übermüdung des B nicht geeignet, eine gleichwertige Mitursache für den Verkehrsunfall zu begründen. Zunächst steht schon gar nicht fest, dass B überhaupt arbeitsbedingt übermüdet war. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sich der Unfall nach einem langen Arbeitstag gegen 3.50 Uhr ereignet hat, zwar nicht auszuschließen, bleibt aber mangels konkreter Anhaltspunkte letztlich Spekulation. Aus dem vom Sachverständigen F geschilderten rekonstruierten Unfallhergang lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass B vor dem Unfall wegen Übermüdung eingeschlafen sein könnte. Unabhängig davon kann auch dahinstehen, ob B übermüdet war. Denn die betriebsbedingte Müdigkeit sofern sie unterstellt wird ist durch die infolge des Alkoholgenusses eingetretene absolute Fahruntüchtigkeit derart in den Hintergrund gedrängt worden, dass sie als erwiesene wesentliche Mitursache für das Zustandekommen des Unfalls nicht in Betracht kommt.

Da im Übrigen ein etwaiges Fehlverhalten des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers nicht einmal ansatzweise erkennbar ist und auch sonstige Umstände, die eine wesentliche Mitursache für den Unfall darstellen könnten, nicht ersichtlich sind, verbleibt es bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit als der allein wesentlichen Ursache für das Unfallgeschehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen vermag auch die Bezugnahme auf die Regelung des § 7 Abs 2 SGB VII den Unfallversicherungsschutz nicht zu begründen. Zwar schließt nach dieser Vorschrift ein verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht aus. Mit dem Begriff des "verbotswidrigen Handelns" ist jedoch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht bereits jedes verbotswidrige Tun gemeint. Vielmehr wird nur das dem Betrieb zurechenbare verbotswidrige Verhalten eines Versicherten erfasst, nicht aber darüber hinausgehendes, in den eigenen Risikobereich des Versicherten fallendes Tun (vgl BSG, Urteil vom 9.12.2003 SozR 4 2200 § 589 Nr 1 zur Vorläuferregelung in § 548 Abs 3 RVO; BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr 22). Aus der genannten Regelung kann insbesondere nicht auf einen Willen des Gesetzgebers dahingehend geschlossen werden, dass allgemein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und dem haftungsauslösenden Schaden entfallen soll. Wenn die Klägerinnen dennoch meinen, das Fahren eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss könne wegen § 7 Abs 2 SGB VII nicht zur Leistungsversagung für die Hinterbliebenen führen, übersehen sie den Sinn und Zweck der Regelung, nämlich verbotenes Tun nicht (auch) noch im Wege des Unfallversicherungsrechts zu sanktionieren, solange ein betrieblicher Zusammenhang besteht. Hier aber liegt ein betrieblicher Zusammenhang mit der Fahrt, soweit diese unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat, nicht vor. Insofern ist insbesondere unerheblich, dass B einen Imbissstand auf dem "Sekt- und Biedermeierfest" in E unterhalten hat. Denn der vor Fahrtantritt erfolgte Alkoholgenuss ist wegen der damit untrennbar verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung der Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr generell von vornherein nicht zum Erreichen des Ortes der Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung geeignet und damit in keiner Weise betriebsdienlich (vgl BSG, Urteil vom 4.6.2002 B 2 U 11/01 R SozR 3 2700 § 8 Nr 10; Urteil vom 19.12.2000 B 2 U 45/99 R SozR 3 2200 § 550 Nr 21).

Da nach alledem die Regelung des § 7 Abs 2 SGB VII in der vorliegenden Fallkonstellation von vornherein nicht einschlägig ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob und inwieweit § 2 Abs 2 SGB I bei der Auslegung des § 7 Abs 2 SGB VII zu berücksichtigen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind. Insbesondere ist vorliegend eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht erkennbar. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt.
Rechtskraft
Aus
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