L 13 RA 56/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RA 8001/00 SKa
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 56/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am 1941 geborene Kläger war nach dem Wehrdienst (01.04.1961 - 30.09.1962) von 12/62 - 4/63 als gewerblicher Arbeiter (Fahrer, Lagerhelfer) versicherungspflichtig beschäftigt, vom 06.07.1966 bis 31.08.1966 (in den Semesterferien) fuhr er als Messesteward zur See. Nach dem Studium der Medizin (ab Sommersemester 1963, Staatsexamen am 04.07.1969: approbierter Arzt) war er Medizinalassistent und vom 06.05.1972 bis 31.10.1975 wissenschaftlicher Assistent (Assistenzarzt) an der Universität in T. ; für diese Zeit ist er in der Rentenversicherung der Angestellten nachversichert worden. Seit dem 23.10.1975 ist er Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin. Wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Ärzteversorgung ist der Kläger seit 01.08.1969 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Seit Januar 1976 hat er freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Die selbständige Tätigkeit ab 01.01.1977 hat der Kläger mit Beendigung der Zulassung zum Vertragsarzt zum 31.03.1999 aufgegeben. Seit 01.04.1999 bezieht er Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Den Antrag vom September 1999 auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hat er wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes am 22.10.1999 zurückgenommen.

Auf den Rentenantrag vom 10.01.2000 ließ die Beklagte das an die Versorgungsanstalt gerichtete internistische Gutachten des Prof. Dr. K. vom 20.05.1999 (Untersuchung am 15.04.1999) sowie die Berichte des Prof. H. vom 03.09.1996 und des Prof. A. vom 15.12.1998 beratungsärztlich auswerten. Danach bestehe eine ätiologisch unklare Leukopenie und Thrombopenie, ein Zustand nach Lungentuberkulose und nach Prostataresektion. Ursache für die seit 1994 festgestellte Verminderung der Leukozyten und Thrombozyten (Bizytopenie) könne eine potentiell bösartige Veränderung der Blutbildung (sog. beginnendes myelodysplastisches Syndrom, MDS) sein. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Bizytopenie unter der berufsbedingten Strahlenexposition im Lauf der nächsten Jahre weiter verschlechtern könne, könne der Beruf des Radiologen nicht mehr ausgeübt werden. Es könnten jedoch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Haltung sowie Tätigkeiten geistiger Art, die der Ausbildung des Klägers entsprächen, z.B. alle anderen ärztlichen Tätigkeiten ohne Strahleneinwirkung, weiterhin vollschichtig verrichtet werden. Demgemäss lehnte die Beklagte den Antrag mit streitigem Bescheid vom 13.04.2000 ab.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger im Wesentlichen vor, bei einer nur 2-jährigen Medizinalassistentenzeit und anschließender 30-jähriger Tätigkeit als Radiologe könne er nicht innerhalb von drei Monaten in anderen ärztlichen Disziplinen voll verantwortlich tätig sein, da sich die Medizin rasant fort- entwickelt habe. Der Arbeitsmarkt sei ihm daher verschlossen. Schließlich müsse sich die Beklagte fragen lassen, ob sie bereit sei, für ein solches Sicherheitsrisiko die haftungsrechtliche Verantwortung zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Befundänderungen oder neue Erkrankungen seien nicht geltend gemacht worden. Wegen seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als Lagerhelfer (bis 4/63) sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe für die langjährige selbständige Tätigkeit als Radiologe. Das Risiko der Berufsunfähigkeit sei durch die zuständige Versorgungsanstalt für Ärzte durch Leistungsbezug abgedeckt.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, Rente wegen Berufsunfähigkeit stehe zu. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung sei die eines Assistenzarztes im Bereich der Radiologie vom 06.05.1972 bis zum 31.10.1975. Eine Tätigkeit als Arzt in einem anderen Bereich sei innerhalb von drei Monaten nicht erlernbar und scheide damit aus. Zudem sei ihm bei einem Alter von über 55 Jahren die freie Niederlassung als Arzt aus rechtlichen Gründen verwehrt. Eine Bewerbungsaussicht als Arzt bei Arztpraxen oder Krankenhäusern sei nicht mehr vorhanden. Die Einstellungsaussichten für die von der Beklagten genannten Verweisungsberufe bei Gesundheitsämtern, Gutachtensinstituten, Kassenärztlichen Vereinigungen, Abrechnungsstellen und ärztlichen Schiedsstellen seien nur theoretischer Natur. Für eine Tätigkeit als Radiologe in diagnostischer, nicht aber behandelnder Funktion gebe es keine Arbeitsplätze. Ein weiterer Einsatz als wissenschaftlicher Assistent mit dem Ziel einer Habilitation scheide schon aus Altersgründen (weit über dem 40. Lebensjahr) aus.

Im Auftrag des SG hat der Internist Prof. Dr. med. H. am 30.06.2001 (Untersuchung: 07.05.2001) ein Gutachten erstattet. Der Kläger leide an einer ätiologisch unklaren Bizytopenie, einem labilem Bluthochdruck, einem Zustand nach Prostataresektion 1998 und einem Zustand nach Lungentuberkulose 1969. Eine Tätigkeit als Radiologe sei dem Kläger nicht mehr zumutbar. Gegen eine Weiterbeschäftigung als Arzt in anderer Form lägen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor; dies setze jedoch bei dem jetzt 59-Jährigen eine Facharztausbildung von mindestens 4-6 Jahren voraus. Tätigkeiten in den genannten Institutionen seien dem Kläger noch vollschichtig zumutbar, jedoch nur in seinem Fachgebiet als Radiologe und Nuklearmediziner. Der Kläger sei kardial gut belastbar, was sicherlich eine vollschichtige leichte Tätigkeit zulasse.

Durch Urteil vom 29.01.2002 hat das SG unter Berücksichtigung des medizinischen Beweisergebnisses die Klage abgewiesen. Der "bisherige Beruf" i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (i.d.F. bis 31.12.2000, sog. a.F.) sei die Tätigkeit an der Universität T. (Beamter auf Widerruf) als Assistenzarzt in der Ausbildung zum Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, nicht die Weiterbeschäftigung als Facharzt nach Abschluss der Facharztprüfung. Ein Berufsschutz als Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin könne sich nur aus der Entrichtung angemessener freiwilliger Beiträge ergeben. Selbst wenn ein Berufsschutz als Facharzt bejaht werde, könne der Kläger auf eine Tätigkeit als Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst bei einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zumutbar verwiesen werden. Als Radiologe sei der Kläger mit einem weiten medizinischen Spektrum befasst gewesen. Der Radiologe habe die Aufgabe, den Befund zu erkennen, ihn bei der radiologischen Behandlung zu berücksichtigen und im ärztlichen Bericht zu würdigen. Dafür sprächen auch die statistischen Zahlen. Ob dem Kläger tatsächlich ein Arbeitsplatz vermittelt werde, obliege der Arbeitslosenversicherung, nicht der gesetzlichen Rentenversicherung.

Seine zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die vom SG genannten Verweisungsberufe exotische Nischenberufe darstellten, als abenteuerlich zurückzuweisen seien und es dafür bundesweit keine konkreten Stellenangebote gebe. Amtliche berufskundliche Auskünfte der Arbeitsverwaltung seien nicht vorgelegt worden. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert, er sei daher auch nicht in ärztlicher Behandlung.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Statistik der Bundesärztekammer, betreffend Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten (Stand: 31.12.2001) sowie eine Auskunft des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über die Anzahl der Gesundheitsämter in Bayern und der dort beschäftigten Ärzte beigezogen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.01.2002 sowie den Bescheid vom 13.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß dem Antrag vom 10.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten sei der Kläger in die Zeit von 1972 bis 1975 als wissenschaftlicher Assistent versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und dafür nachversichert worden. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung müsse der Kläger wegen einer Knochenmarks- und Blutererkrankung Tätigkeiten unter Strahlenexposition vermeiden. Der Kläger könne aber in den benannten Verweisungsberufen, die gerade nicht mit einer selber durchzuführenden strahlentechnischen Diagnostik oder Behandlung verbunden seien, noch berufstätig sein. Arbeitsplätze hierfür, sei es frei oder besetzt, stünden bundesweit ausreichend zur Verfügung.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen Berufsfähigkeit nicht zusteht.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 10.01.2000) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, soweit ein Anspruch vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).

Rechtsgrundlage ist § 43 SGB VI. Neben der allgemeinen Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI erfüllt. Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 43 Abs. 2 SGB VI.

Der Senat schließt sich den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dies gilt sowohl für die Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens, wobei das SG den medizinischen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat. Dies gilt auch für die Ausführungen zum bisherigen Beruf sowie zu einer möglichen Verweisungstätigkeit.

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen. "Bisheriger Beruf" i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI ist der Beruf des Arztes, wie ihn der Kläger durch Approbation erlangt hat. Die - im Dienstverhältnis eines Beamten auf Widerruf - ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent ist ebenso wie die - durch die Prüfung am 23.10.1975 - erlangte Tätigkeit eines Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin kein anderer Beruf, sondern nur eine einzelne Tätigkeit im Berufsfeld des nach den gesetzlichen Vorschriften approbierten Arztes. Die vom SG für zumutbar erachtete Verweisung auf eine Tätigkeit als Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst ist daher eine besondere Ausübungsform des Berufs des Arztes, jedenfalls keine Verschlechterung der beruflichen Stellung im Rahmen des sog. Mehrstufenschemas des BSG.

Richtig ist, dass ein Versicherter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, die sein berufliches Können und Wissen nicht überfordern. Ein Versicherter kann sich jedoch nicht darauf berufen, er habe seinen bisherigen Beruf in Teilbereichen nicht mehr ausgeübt und habe deshalb nicht mehr die Kenntnisse und Fähigkeiten, Teilbereiche dieses Berufs auszuüben. Die Berufsentfremdung im bisherigen Beruf durch Nichtausübung dieses Berufs ist rentenrechtlich nicht geschützt und deshalb unbeachtlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 35). Das bedeutet, dass ein Versicherter, der einen auf einer Ausbildung beruhenden Berufsschutz beansprucht, die in dieser Ausbildung üblicherweise erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten parat haben muss, zumindest in aktuell erforderlichen Grundfunktionen.

Vorliegend kann der Kläger auf die Tätigkeit eines Arztes ohne Gebietsbezeichnung bzw. im öffentlichen Gesundheitswesen zumutbar verwiesen werden.

Anhaltspunkte, dass diese Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen und deshalb der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. BSGE 56, 64, 69 sowie Kasskomm-Niesel, SGB VI, Band 1, Stand: Januar 2002, § 43, Rn 37, 38, 45, 46), liegen nicht vor. Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer (Stand: 31.12.2001) gibt es 100 138 Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, von denen 75 162 berufstätig sind und davon wiederum 3275 in Behörden, Körperschaften und anderen Institutionen tätig sind. Die Zahlen für Ärzte mit Gebietsbezeichnung "öffentliches Gesundheitswesen" lauten 1466 (Gesamtzahl), 1047 (berufstätig) und 933 (in Behörden, etc. tätig). Nach der Auskunft des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz sind im Doppelhaushalt 2003/04 für Ärzte 271 Planstellen im staatlichen Bereich und ca. 100 Planstellen im städtischen Bereich bei 71 staatlichen und 5 städtischen Gesundheitsämtern ausgewiesen.

Dem Kläger ist eine solche Tätigkeit nach dem gesundheitlichen Leistungsvermögen auch zumutbar. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung vor dem SG liegen beim Kläger keine körperlichen oder geistigen Funktionsausfälle oder Behinderungen vor. Wegen einer Knochenmarks- und Bluterkrankung müssen Tätigkeiten unter Strahlenexposition vermieden werden. Bezogen auf die genannte Verweisungstätigkeit, die gerade nicht mit einer selber durchzuführenden strahlentechnischen Diagnostik oder Behandlung einhergeht, kann eine solche Berufstätigkeit ausgeübt werden. Soweit der vom SG gehörte Sachverständige Prof. H. die Tätigkeit des Klägers auf das Fachgebiet als Radiologe und Nuklearmediziner einschränkt, kann dem in Übereinstimmung mit dem SG nicht gefolgt werden. Gerade der Kläger als approbierter Arzt und als Facharzt besitzt ausreichendes Fachwissen, bei einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten die benannten Verweisungstätigkeiten auszufüllen.

Mögliche Defizite im Beweisergebnis gehen zu Lasten der Klägers. Ärztliche Atteste, die eine Verschlechterung des gesundheitliche Zustandes hätten belegen können, sind nicht vorgelegt worden. Die sich hieraus ergebenden Folgen hat der Kläger zu tragen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von im geltend gemachten Anspruch begründen (sog. objektive Beweislast, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 103, Rn 13, 15, 18, 19 ff.).

Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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