Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4499/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 wird abgewiesen.
II. Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 250,- Euro auferlegt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechnung der Altersrente des Klägers.
Im August 2001 beantragte der am 1938 geborene Kläger eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 16.11.2001 wurde die Rente ab dem 01.01.2002 bewilligt. Als monatliche Rente wurde ein Betrag in Höhe von 1.724,23 Euro berechnet. Ein Widerspruch wurde gegen den Bescheid nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 14.02.2002 erfolgte eine Neuberechnung der Rente wegen einer Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses. Mit Schreiben vom 22.04.2001 (richtig 22.04.2002) begehrte der Kläger Informationen zur Krankenversicherung der Rentner und brachte vor, dass die Altersrente zu niedrig berechnet sei, nachdem die Beklagte die Ausbildungszeiten zum Ingenieur für Maschinenbau nicht anerkannt habe.
Mit Bescheid vom 05.09.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 22.04.2002 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Rentenbescheid vom 16.11.2001 gewertet werde. Eine Rücknahme des Bescheides vom 16.11.2001 erfolge jedoch nicht, da im Bescheid vom 16.11.2001 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Für die Ausbildungszeit zum Maschinenbau-Ingenieur seien weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vorgetragen worden. Insoweit werde auch auf ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren verwiesen, das mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000 abgeschlossen worden war. Der Bescheid vom 14.02.2002 entspreche der ab 01.04.2002 bestehenden Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
Mit Schreiben vom 12.11.2002 (richtig 12.09.2002) wurde Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde mit Angaben zum Ingenieur-Studium, der Vorlage einer Ingenieur-Urkunde und eines Zeugnisses für die einzelnen Fächer begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rentenberechnung sei zutreffend erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Zur Anrechenbarkeit der Ingenieur-Ausbildung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000 verwiesen. Für die Rentenberechnung sei nicht relevant, unter welcher Berufsbezeichnung der Kläger seine Tätigkeit ausgeübt hatte.
Klage wurde mit Schreiben vom 28.11.2002 erhoben. Der Kläger begehrte eine Anhebung der Altersrente auf mindestens 3.412 Euro pro Monat. Der Gesetzgeber habe ein Rentenmindestniveau von 67 % bestimmt. Der Jahresverdienst habe bei Eintritt in den Altersruhestand 61.109,54 Euro betragen. 67 % des entsprechenden Monatsbetrags (5.092,47 Euro) betrage 3.412 Euro. Dies stünde ihm als Rente zu. Der Kläger berief sich dabei auf einen Artikel in der Zeitschrift "Die Angestelltenversicherung" 2001, S. 165 ff. In diesem Aufsatz zum Altersvermögensergänzungsgesetz wird im Rahmen der Ziele und Grundsätze der neuen Rentenanpassung auf ein Rentenniveau von 67 % hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28.03.2004 übermittelte der Kläger einen Bescheid vom 08.03.2004. Er erhebe gegen diesen Bescheid hiermit Einspruch. In dem Bescheid wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.04.2004 von der hälftigen Beitragszahlung auf die ausschließliche Beitragszahlung durch den Kläger umgestellt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 05.09.2002 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 21.11.2002 sowie den Bescheid vom 16.11.2001 aufzuheben und ihm eine höhere Rente, entspre chend seiner Klagebegründung 67 % des durchschnittlichen Gehalts eines Ingenieurs für Maschinenbau, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien zur Berechnung der Rente verkenne. Er könne nicht einfach 67 % seiner letzten Durchschnittseinkünfte als Rentenbetrag annehmen. Auch die Vorschrift des § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes richte sich nicht nach dem Einkommen des Klägers. Selbst wenn der Kläger 40 Jahre lang maximale Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt hätte, würde sich nur eine monatliche Rente von 1.853 Euro ergeben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie erweist sich aber als nicht begründet. Die Rentenberechnung im Bescheid vom 16.11.2001 ist nicht zu beanstanden. Der Überprüfungsantrag vom 22.04.2002 wurde deshalb zu Recht mit Bescheid vom 05.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2002 zurückgewiesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rentenberechnung im Bescheid vom 16.11.2002 erfolgte entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 63 ff. SGB VI. Die Rentenberechnung ist auch von richtigen Sachverhalten ausgegangen.
Die noch im Schreiben vom 22.04.2002 gerügte Nichtanrechnung der Ausbildungszeiten zum Maschinenbau-Ingenieur wurde in der Klage nicht geltend gemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen zur Ausbildung ist die Ablehnung der Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 a SGB VI nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeiten der schulischen Ausbildung neben der versicherten Beschäftigung des Klägers einen überwiegenden Zeitaufwand für die schulische Ausbildung in Anspruch nahmen. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000 aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren verwiesen.
Nach § 64 SGB VI berechnet sich der Monatsbetrag durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwertes. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt 1,0 (§ 67 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Dies ist der Höchstwert. Der aktuelle Rentenwert ist für alle Versicherten gleich und stellt dar, welche monatliche Rente sich aus einem einzelnen Entgeltpunkt (entsprechend einer Beitragszahlung für ein Kalenderjahr aufgrund des Durchschnittsentgeltes) ergibt (§ 68 Abs. 1 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert betrug zum Rentenbeginn am 01.01.2002 z.B. 25,31406 Euro. Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Er beträgt beim Kläger 0,991 gemäß §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b, 236 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Der Zugangsfaktor wurde zutreffend im Bescheid vom 16.11.2001 festgesetzt. In der Summe der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) schlägt sich vor allem die Anzahl der Pflichtbeiträge und die Höhe des Versichertenentgelts nieder. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist im Bescheid vom 16.11.2001 zutreffend erfolgt.
Der Kläger rügt auch nicht die einzelnen Punkte der Rentenberechnung. Er verlangt vielmehr eine Rente in Höhe von 67 % seines letzten Jahresgehaltes. Die Höhe einer Rente bestimmt sich jedoch, wie oben dargelegt, nicht nach der Höhe des letzten Jahresgehaltes. Der Kläger beruft sich auf einen Zeitschriftenartikel, in dem dieser Prozentsatz als Sicherungsziel des allgemeinen Rentenniveaus wiedergegeben ist. Dabei handelt es sich um eine generelle Zielvorstellung des Gesetzgebers. Er bringt damit zum Ausdruck, welches Verhältnis zwischen einer Standardrente und einem durchschnittlichen Nettoentgelt (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) er als sozialpolitische Zielvorstellung für sinnvoll hält. Dies hat mit der Berechnung einer konkreten Rente überhaupt nichts zu tun. Der Zeitschriftenartikel stellt dies auch nicht fälschlicherweise so dar.
Auch der Hinweis der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger bei einer maximalen Beitragszahlung über 40 Jahre hinweg bis zur Beitragsbemessungsgrenze maximal eine Rente von 1.853 Euro im Monat erhalten könnte, macht überdeutlich, dass die vom Kläger vorgenommene Rentenberechnung nicht im Ansatz richtig sein konnte.
Da die Rente im Bescheid vom 16.11.2001 richtig berechnet worden ist, war der Überprüfungsantrag vom 22.04.2002 zu Recht mit Bescheid vom 05.09.2002 und Widerspruchsbescheid vom 21.11.2002 zurückgewiesen worden. Die Klage ist deshalb unbegründet.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Bescheid vom 08.03.2004 wurde nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens. Er betrifft nicht die Rentenberechnung, sondern die Beitragsverteilung der Pflegeversicherung und damit einen anderen Streitstoff. Die Beklagte ist gehalten, über den Widerspruch zu entscheiden.
Dem Kläger wurden im Urteil Missbrauchskosten in Höhe von 250 Euro auferlegt. Dies ist nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG möglich, wenn der Kläger den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden Richter in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2005 erfolgt. Im Hinblick auf das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.09.2005, Az.: L 5 R 408/05 muss auch darauf hingewiesen werden, dass während des gesamten Verfahrens ein Ruhen des Verfahrens nicht angesprochen oder angeregt wurde. Dies war im Übrigen auch in dem, dem LSG-Urteil vorangehenden Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg nicht der Fall.
Die weitere Rechtsverfolgung war missbräuchlich. Ein Fall der Missbräuchlichkeit ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung (vgl. Urteil LSG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2004, Az.: L 6 SB 197/03, Urteil LSG Niedersachen-Bremen vom 16.12.2003, Az.: L 9 U 67/01). Mit § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG soll verhindert werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtslose Verfahren durchgeführt werden. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Dritter die offensichtliche Aussichtslosigkeit erkannt hätte. Im Gegensatz zu der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung von § 192 SGG ist damit kein Handeln des Beteiligten wider besseren Wissens mehr erforderlich (vgl. o.g. Urteil LSG Rheinland-Pfalz). Im vorliegenden Fall hätte jeder verständige Dritte erkennen müssen, dass die Rentenhöhe sich gerade nicht aus einem bestimmten Prozentsatz des letzten Gehaltes ergibt, sondern aus den versicherungsrechtlichen Zeiten und Beiträgen, die der jeweilige Versicherte im Laufe seines Lebens erbracht hat. Der Kläger hat sich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung auf einen Prozentsatz berufen, den er in einer Fachzeitschrift gelesen hatte. Dabei bezog sich dieser Prozentsatz in dem Artikel in keiner Weise auf eine individuelle Rentenberechnung.
Entgegen dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.09.2005, Az.: L 5 R 408/05 wird durch die Verhängung von Missbrauchskosten durch ein Sozialgericht erster Instanz weder die Rechtsweggarantie noch ein Justizgewährungsanspruch in Frage gestellt. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG unterscheidet nicht nach Instanzen und gilt für den sonst kostenprivilegierten Personenkreis der Versicherten und Sozialleistungsempfänger. Auch ein erstinstanzliches Sozialgericht hat die Möglichkeit, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Missbrauchskosten zu verhängen. Damit verweigert sich das Gericht nicht einer sachlichen Entscheidung, nur hat eine sachliche Entscheidung ab diesem Zeitpunkt ein gewisses und überschaubares Kostenrisiko. Auch bei anderen Gerichtszweigen, die von jeher ein gewisses Kostenrisiko bereits mit Klageerhebung haben, wurde niemals in Zweifel gestellt, dass trotz dieses Kostenrisikos eine Rechtsweggarantie vorliegt. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verlangt nicht, einem Kläger Rechtsschutz kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbeitrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, dies wären 150 Euro gewesen. Die Kosten, die durch die Fortsetzung des Rechtsstreits entstanden sind, liegen jedoch deutlich über 150 Euro. Da es sich um eine Schadensersatzregelung handelt, können die zu ersetzenden Gerichtskosten nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzt werden. Bereits 1992 hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28.09.1992 (Az.: L 4 J 37/92, Breithaupt 1994, S. 70) den Zeitaufwand für zwei Richterarbeitsstunden in der Berufungsinstanz unter Mitberücksichtigung der ebenfalls anfallenden Gerichtshaltungskosten (Kanzlei, Geschäftsstelle) auf etwa 700 - 900 DM geschätzt. Unter Berücksichtigung des Begründungsaufwandes für dieses Urteil und der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung ist der Ansatz von 250 Euro keinesfalls zu hoch gegriffen.
II. Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 250,- Euro auferlegt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechnung der Altersrente des Klägers.
Im August 2001 beantragte der am 1938 geborene Kläger eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 16.11.2001 wurde die Rente ab dem 01.01.2002 bewilligt. Als monatliche Rente wurde ein Betrag in Höhe von 1.724,23 Euro berechnet. Ein Widerspruch wurde gegen den Bescheid nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 14.02.2002 erfolgte eine Neuberechnung der Rente wegen einer Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses. Mit Schreiben vom 22.04.2001 (richtig 22.04.2002) begehrte der Kläger Informationen zur Krankenversicherung der Rentner und brachte vor, dass die Altersrente zu niedrig berechnet sei, nachdem die Beklagte die Ausbildungszeiten zum Ingenieur für Maschinenbau nicht anerkannt habe.
Mit Bescheid vom 05.09.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 22.04.2002 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Rentenbescheid vom 16.11.2001 gewertet werde. Eine Rücknahme des Bescheides vom 16.11.2001 erfolge jedoch nicht, da im Bescheid vom 16.11.2001 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Für die Ausbildungszeit zum Maschinenbau-Ingenieur seien weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vorgetragen worden. Insoweit werde auch auf ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren verwiesen, das mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000 abgeschlossen worden war. Der Bescheid vom 14.02.2002 entspreche der ab 01.04.2002 bestehenden Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
Mit Schreiben vom 12.11.2002 (richtig 12.09.2002) wurde Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde mit Angaben zum Ingenieur-Studium, der Vorlage einer Ingenieur-Urkunde und eines Zeugnisses für die einzelnen Fächer begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rentenberechnung sei zutreffend erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Zur Anrechenbarkeit der Ingenieur-Ausbildung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000 verwiesen. Für die Rentenberechnung sei nicht relevant, unter welcher Berufsbezeichnung der Kläger seine Tätigkeit ausgeübt hatte.
Klage wurde mit Schreiben vom 28.11.2002 erhoben. Der Kläger begehrte eine Anhebung der Altersrente auf mindestens 3.412 Euro pro Monat. Der Gesetzgeber habe ein Rentenmindestniveau von 67 % bestimmt. Der Jahresverdienst habe bei Eintritt in den Altersruhestand 61.109,54 Euro betragen. 67 % des entsprechenden Monatsbetrags (5.092,47 Euro) betrage 3.412 Euro. Dies stünde ihm als Rente zu. Der Kläger berief sich dabei auf einen Artikel in der Zeitschrift "Die Angestelltenversicherung" 2001, S. 165 ff. In diesem Aufsatz zum Altersvermögensergänzungsgesetz wird im Rahmen der Ziele und Grundsätze der neuen Rentenanpassung auf ein Rentenniveau von 67 % hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28.03.2004 übermittelte der Kläger einen Bescheid vom 08.03.2004. Er erhebe gegen diesen Bescheid hiermit Einspruch. In dem Bescheid wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.04.2004 von der hälftigen Beitragszahlung auf die ausschließliche Beitragszahlung durch den Kläger umgestellt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 05.09.2002 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 21.11.2002 sowie den Bescheid vom 16.11.2001 aufzuheben und ihm eine höhere Rente, entspre chend seiner Klagebegründung 67 % des durchschnittlichen Gehalts eines Ingenieurs für Maschinenbau, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien zur Berechnung der Rente verkenne. Er könne nicht einfach 67 % seiner letzten Durchschnittseinkünfte als Rentenbetrag annehmen. Auch die Vorschrift des § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes richte sich nicht nach dem Einkommen des Klägers. Selbst wenn der Kläger 40 Jahre lang maximale Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt hätte, würde sich nur eine monatliche Rente von 1.853 Euro ergeben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie erweist sich aber als nicht begründet. Die Rentenberechnung im Bescheid vom 16.11.2001 ist nicht zu beanstanden. Der Überprüfungsantrag vom 22.04.2002 wurde deshalb zu Recht mit Bescheid vom 05.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2002 zurückgewiesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rentenberechnung im Bescheid vom 16.11.2002 erfolgte entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 63 ff. SGB VI. Die Rentenberechnung ist auch von richtigen Sachverhalten ausgegangen.
Die noch im Schreiben vom 22.04.2002 gerügte Nichtanrechnung der Ausbildungszeiten zum Maschinenbau-Ingenieur wurde in der Klage nicht geltend gemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen zur Ausbildung ist die Ablehnung der Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 a SGB VI nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeiten der schulischen Ausbildung neben der versicherten Beschäftigung des Klägers einen überwiegenden Zeitaufwand für die schulische Ausbildung in Anspruch nahmen. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000 aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren verwiesen.
Nach § 64 SGB VI berechnet sich der Monatsbetrag durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwertes. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt 1,0 (§ 67 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Dies ist der Höchstwert. Der aktuelle Rentenwert ist für alle Versicherten gleich und stellt dar, welche monatliche Rente sich aus einem einzelnen Entgeltpunkt (entsprechend einer Beitragszahlung für ein Kalenderjahr aufgrund des Durchschnittsentgeltes) ergibt (§ 68 Abs. 1 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert betrug zum Rentenbeginn am 01.01.2002 z.B. 25,31406 Euro. Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Er beträgt beim Kläger 0,991 gemäß §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b, 236 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Der Zugangsfaktor wurde zutreffend im Bescheid vom 16.11.2001 festgesetzt. In der Summe der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) schlägt sich vor allem die Anzahl der Pflichtbeiträge und die Höhe des Versichertenentgelts nieder. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist im Bescheid vom 16.11.2001 zutreffend erfolgt.
Der Kläger rügt auch nicht die einzelnen Punkte der Rentenberechnung. Er verlangt vielmehr eine Rente in Höhe von 67 % seines letzten Jahresgehaltes. Die Höhe einer Rente bestimmt sich jedoch, wie oben dargelegt, nicht nach der Höhe des letzten Jahresgehaltes. Der Kläger beruft sich auf einen Zeitschriftenartikel, in dem dieser Prozentsatz als Sicherungsziel des allgemeinen Rentenniveaus wiedergegeben ist. Dabei handelt es sich um eine generelle Zielvorstellung des Gesetzgebers. Er bringt damit zum Ausdruck, welches Verhältnis zwischen einer Standardrente und einem durchschnittlichen Nettoentgelt (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) er als sozialpolitische Zielvorstellung für sinnvoll hält. Dies hat mit der Berechnung einer konkreten Rente überhaupt nichts zu tun. Der Zeitschriftenartikel stellt dies auch nicht fälschlicherweise so dar.
Auch der Hinweis der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger bei einer maximalen Beitragszahlung über 40 Jahre hinweg bis zur Beitragsbemessungsgrenze maximal eine Rente von 1.853 Euro im Monat erhalten könnte, macht überdeutlich, dass die vom Kläger vorgenommene Rentenberechnung nicht im Ansatz richtig sein konnte.
Da die Rente im Bescheid vom 16.11.2001 richtig berechnet worden ist, war der Überprüfungsantrag vom 22.04.2002 zu Recht mit Bescheid vom 05.09.2002 und Widerspruchsbescheid vom 21.11.2002 zurückgewiesen worden. Die Klage ist deshalb unbegründet.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Bescheid vom 08.03.2004 wurde nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens. Er betrifft nicht die Rentenberechnung, sondern die Beitragsverteilung der Pflegeversicherung und damit einen anderen Streitstoff. Die Beklagte ist gehalten, über den Widerspruch zu entscheiden.
Dem Kläger wurden im Urteil Missbrauchskosten in Höhe von 250 Euro auferlegt. Dies ist nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG möglich, wenn der Kläger den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden Richter in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2005 erfolgt. Im Hinblick auf das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.09.2005, Az.: L 5 R 408/05 muss auch darauf hingewiesen werden, dass während des gesamten Verfahrens ein Ruhen des Verfahrens nicht angesprochen oder angeregt wurde. Dies war im Übrigen auch in dem, dem LSG-Urteil vorangehenden Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg nicht der Fall.
Die weitere Rechtsverfolgung war missbräuchlich. Ein Fall der Missbräuchlichkeit ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung (vgl. Urteil LSG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2004, Az.: L 6 SB 197/03, Urteil LSG Niedersachen-Bremen vom 16.12.2003, Az.: L 9 U 67/01). Mit § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG soll verhindert werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtslose Verfahren durchgeführt werden. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Dritter die offensichtliche Aussichtslosigkeit erkannt hätte. Im Gegensatz zu der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung von § 192 SGG ist damit kein Handeln des Beteiligten wider besseren Wissens mehr erforderlich (vgl. o.g. Urteil LSG Rheinland-Pfalz). Im vorliegenden Fall hätte jeder verständige Dritte erkennen müssen, dass die Rentenhöhe sich gerade nicht aus einem bestimmten Prozentsatz des letzten Gehaltes ergibt, sondern aus den versicherungsrechtlichen Zeiten und Beiträgen, die der jeweilige Versicherte im Laufe seines Lebens erbracht hat. Der Kläger hat sich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung auf einen Prozentsatz berufen, den er in einer Fachzeitschrift gelesen hatte. Dabei bezog sich dieser Prozentsatz in dem Artikel in keiner Weise auf eine individuelle Rentenberechnung.
Entgegen dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.09.2005, Az.: L 5 R 408/05 wird durch die Verhängung von Missbrauchskosten durch ein Sozialgericht erster Instanz weder die Rechtsweggarantie noch ein Justizgewährungsanspruch in Frage gestellt. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG unterscheidet nicht nach Instanzen und gilt für den sonst kostenprivilegierten Personenkreis der Versicherten und Sozialleistungsempfänger. Auch ein erstinstanzliches Sozialgericht hat die Möglichkeit, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Missbrauchskosten zu verhängen. Damit verweigert sich das Gericht nicht einer sachlichen Entscheidung, nur hat eine sachliche Entscheidung ab diesem Zeitpunkt ein gewisses und überschaubares Kostenrisiko. Auch bei anderen Gerichtszweigen, die von jeher ein gewisses Kostenrisiko bereits mit Klageerhebung haben, wurde niemals in Zweifel gestellt, dass trotz dieses Kostenrisikos eine Rechtsweggarantie vorliegt. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verlangt nicht, einem Kläger Rechtsschutz kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbeitrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, dies wären 150 Euro gewesen. Die Kosten, die durch die Fortsetzung des Rechtsstreits entstanden sind, liegen jedoch deutlich über 150 Euro. Da es sich um eine Schadensersatzregelung handelt, können die zu ersetzenden Gerichtskosten nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzt werden. Bereits 1992 hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28.09.1992 (Az.: L 4 J 37/92, Breithaupt 1994, S. 70) den Zeitaufwand für zwei Richterarbeitsstunden in der Berufungsinstanz unter Mitberücksichtigung der ebenfalls anfallenden Gerichtshaltungskosten (Kanzlei, Geschäftsstelle) auf etwa 700 - 900 DM geschätzt. Unter Berücksichtigung des Begründungsaufwandes für dieses Urteil und der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung ist der Ansatz von 250 Euro keinesfalls zu hoch gegriffen.
Rechtskraft
Aus
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