Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 84/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin X wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ausschluss eines Hinterbliebenenrentenanspruchs der Klägerin wegen einer sog. Versorgungsehe im Sinne von § 65 Abs. 6 SGB VII.
Der damals 65 Jahre alte Elektroingenieur C (Versicherter), bei dem seit Dezember 2002 ein Pleuramesotheliom bekannt war, heiratete am 30.07.2004 die damals 25 Jahre alte Klägerin. Diese ist von Beruf Krankenschwester und hält sich als Asylbewerberin mit kroatischer Staatsangehörigkeit in Deutschland auf. Der Versicherte verstarb am 01.09.2004. Der allein lebende Versicherte wurde am 19.01.2004 von einem Mitarbeiter der Beklagten in mäßigem Gesundheitszustand angetroffen. Er informierte den Mitarbeiter damals von einer geplanten Hochzeit mit einer Frau aus dem Balkan. Mit Bescheid vom 17.03.2004 wurde dem Versicherten Rente nach einer MdE um 100 v. H. wegen einer Berufskrankheit 4105 in Höhe von monatlich 1477,73 Euro bewilligt. Am 29.03.2004 informierte der Versicherte die Beklagte, dass es ihm immer schlechter gehe und dass er in Kürze zu heiraten beabsichtige. Am 02.08.2004 berichtete G, dass sich der Allgemeinzustand drastisch reduziert habe und Opiate wegen der starken Schmerzen verabreicht würden.
Mit Bescheid vom 24.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwenrente ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sie bereits seit 4 Jahren in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten gelebt habe. Eine frühere Heirat sei nicht möglich gewesen, weil sich ihr Scheidungsverfahren so lange hingezogen habe. Sie sei erst im März 2004 von ihrem gewalttätigen Ehemann geschieden worden. Ausweislich des vorgelegten Scheidungsurteils des Gemeindegerichts T in der Republik Kroatien war der an einer endogenen Psychose leidende erste Ehemann der Klägerin nicht gewalttätig und die Klägerin hat am 22.03.2003 Kroatien verlassen, um in Deutschland zu arbeiten. Der Sohn des Versicherten B aus erster Ehe teilte der Beklagten mit Schreiben vom 04.01.2005 mit, dass die Klägerin seinen Vater geheiratet habe, um in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 zurück.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23,05.2005 Klage erhoben und hat zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin behauptet, dass bei der Heirat der kurzfristige dramatische Verlauf der Erkrankung noch nicht abzusehen gewesen sei.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es bedarf keiner Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, weil es bereits an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten verletzt.
Die gesetzliche Vermutung in § 65 Abs. 6 SGB VII, dass eine im Todesjahr geschlossene Ehe allein oder überwiegend die Versorgung der Witwe bezweckt, wird durch die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht widerlegt. Zwar trifft es zu, dass eine frühere Eheschließung nicht möglich war, weil das kroatische Scheidungsurteil erst am 7.4.2004 rechtskräftig geworden ist. Das spricht aber nicht gegen den Versorgungscharakter der Eheschließung eines 65 Jahre alten todkranken Mannes mit einer um 40 Jahre jüngeren Ausländerin ohne eigenes Einkommen und Vermögen und ohne Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr drängt sich der Versorgungszweck bei dieser Konstellation und dem Bezug zweier Renten durch den Ehemann geradezu auf.
Die gesetzliche Vermutung wird vor allem dann widerlegt, wenn die Folgen des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht vorausgesehen werden konnten (vgl. Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 65 SGB VII Rd. 25.1 mit weiteren Nachweisen). Die Behauptung der Klägerin, dass im Zeitpunkt der Eheschließung der dramatische Verlauf der Erkrankung noch nicht abzusehen gewesen sei, ist jedoch offensichtlich unwahr. Über die extrem ungünstige Prognose bei einem Pleuramesotheliom ist der Versicherte im Krankenhaus aufgeklärt worden und es war ihm durchaus bewusst, dass er nicht mehr lange zu leben hatte ( Bl. 76 der Beiakte). Die geringe Lebenserwartung des Versicherten muss der Klägerin durch ihre Ausbildung als Krankenschwester oder aufgrund der Angaben des Versicherten bekannt gewesen sein. Außerdem war der oben dargestellte zunehmende Verfall des Versicherten im Lauf des Jahres 2004 für niemanden zu übersehen.
Auch sonstige Angaben der Klägerin erweisen sich als offensichtlich unwahr. Sie kann nicht bereits seit 4 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten gelebt haben, denn sie hat ausweislich des Scheidungsurteils erst im März 2003 Kroatien in Richtung Deutschland verlassen. Außerdem ist in dem Bericht des Mitarbeiters der Beklagten über den Hausbesuch am 19.01.2004 ist festgehalten, dass der Versicherte damals alleine wohnte und seinen gesamten Haushalt selber führte.
Die Klägerin macht auch unwahre Angaben über den früheren Ehemann. Ihr geschiedener Ehemann war ausweislich der Feststellungen im Scheidungsurteil weder ihr noch dem gemeinsamen Kind gegenüber gewalttätig. Vor dem Hintergrund dieser unwahren Angaben und dem erheblichen Altersunterschied zwischen Klägerin und todkrankem Ehemann sprechen alle Umstände des Einzelfalls dafür, dass die Versorgung der Klägerin das überragende Motiv für die Eheschließung war.
Auf die angeblich bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft kommt es im übrigen nicht entscheidend an. Denn langjähriges eheähnliches Zusammenleben unterstreicht vielmehr die Rechtsvermutung, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der schließlich doch erfolgten Heirat gewesen ist, der späteren Witwe eine Versorgung zu verschaffen (Bereiter-Hahn, a.a.O.).
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ausschluss eines Hinterbliebenenrentenanspruchs der Klägerin wegen einer sog. Versorgungsehe im Sinne von § 65 Abs. 6 SGB VII.
Der damals 65 Jahre alte Elektroingenieur C (Versicherter), bei dem seit Dezember 2002 ein Pleuramesotheliom bekannt war, heiratete am 30.07.2004 die damals 25 Jahre alte Klägerin. Diese ist von Beruf Krankenschwester und hält sich als Asylbewerberin mit kroatischer Staatsangehörigkeit in Deutschland auf. Der Versicherte verstarb am 01.09.2004. Der allein lebende Versicherte wurde am 19.01.2004 von einem Mitarbeiter der Beklagten in mäßigem Gesundheitszustand angetroffen. Er informierte den Mitarbeiter damals von einer geplanten Hochzeit mit einer Frau aus dem Balkan. Mit Bescheid vom 17.03.2004 wurde dem Versicherten Rente nach einer MdE um 100 v. H. wegen einer Berufskrankheit 4105 in Höhe von monatlich 1477,73 Euro bewilligt. Am 29.03.2004 informierte der Versicherte die Beklagte, dass es ihm immer schlechter gehe und dass er in Kürze zu heiraten beabsichtige. Am 02.08.2004 berichtete G, dass sich der Allgemeinzustand drastisch reduziert habe und Opiate wegen der starken Schmerzen verabreicht würden.
Mit Bescheid vom 24.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwenrente ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sie bereits seit 4 Jahren in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten gelebt habe. Eine frühere Heirat sei nicht möglich gewesen, weil sich ihr Scheidungsverfahren so lange hingezogen habe. Sie sei erst im März 2004 von ihrem gewalttätigen Ehemann geschieden worden. Ausweislich des vorgelegten Scheidungsurteils des Gemeindegerichts T in der Republik Kroatien war der an einer endogenen Psychose leidende erste Ehemann der Klägerin nicht gewalttätig und die Klägerin hat am 22.03.2003 Kroatien verlassen, um in Deutschland zu arbeiten. Der Sohn des Versicherten B aus erster Ehe teilte der Beklagten mit Schreiben vom 04.01.2005 mit, dass die Klägerin seinen Vater geheiratet habe, um in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 zurück.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23,05.2005 Klage erhoben und hat zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin behauptet, dass bei der Heirat der kurzfristige dramatische Verlauf der Erkrankung noch nicht abzusehen gewesen sei.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es bedarf keiner Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, weil es bereits an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten verletzt.
Die gesetzliche Vermutung in § 65 Abs. 6 SGB VII, dass eine im Todesjahr geschlossene Ehe allein oder überwiegend die Versorgung der Witwe bezweckt, wird durch die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht widerlegt. Zwar trifft es zu, dass eine frühere Eheschließung nicht möglich war, weil das kroatische Scheidungsurteil erst am 7.4.2004 rechtskräftig geworden ist. Das spricht aber nicht gegen den Versorgungscharakter der Eheschließung eines 65 Jahre alten todkranken Mannes mit einer um 40 Jahre jüngeren Ausländerin ohne eigenes Einkommen und Vermögen und ohne Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr drängt sich der Versorgungszweck bei dieser Konstellation und dem Bezug zweier Renten durch den Ehemann geradezu auf.
Die gesetzliche Vermutung wird vor allem dann widerlegt, wenn die Folgen des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht vorausgesehen werden konnten (vgl. Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 65 SGB VII Rd. 25.1 mit weiteren Nachweisen). Die Behauptung der Klägerin, dass im Zeitpunkt der Eheschließung der dramatische Verlauf der Erkrankung noch nicht abzusehen gewesen sei, ist jedoch offensichtlich unwahr. Über die extrem ungünstige Prognose bei einem Pleuramesotheliom ist der Versicherte im Krankenhaus aufgeklärt worden und es war ihm durchaus bewusst, dass er nicht mehr lange zu leben hatte ( Bl. 76 der Beiakte). Die geringe Lebenserwartung des Versicherten muss der Klägerin durch ihre Ausbildung als Krankenschwester oder aufgrund der Angaben des Versicherten bekannt gewesen sein. Außerdem war der oben dargestellte zunehmende Verfall des Versicherten im Lauf des Jahres 2004 für niemanden zu übersehen.
Auch sonstige Angaben der Klägerin erweisen sich als offensichtlich unwahr. Sie kann nicht bereits seit 4 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten gelebt haben, denn sie hat ausweislich des Scheidungsurteils erst im März 2003 Kroatien in Richtung Deutschland verlassen. Außerdem ist in dem Bericht des Mitarbeiters der Beklagten über den Hausbesuch am 19.01.2004 ist festgehalten, dass der Versicherte damals alleine wohnte und seinen gesamten Haushalt selber führte.
Die Klägerin macht auch unwahre Angaben über den früheren Ehemann. Ihr geschiedener Ehemann war ausweislich der Feststellungen im Scheidungsurteil weder ihr noch dem gemeinsamen Kind gegenüber gewalttätig. Vor dem Hintergrund dieser unwahren Angaben und dem erheblichen Altersunterschied zwischen Klägerin und todkrankem Ehemann sprechen alle Umstände des Einzelfalls dafür, dass die Versorgung der Klägerin das überragende Motiv für die Eheschließung war.
Auf die angeblich bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft kommt es im übrigen nicht entscheidend an. Denn langjähriges eheähnliches Zusammenleben unterstreicht vielmehr die Rechtsvermutung, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der schließlich doch erfolgten Heirat gewesen ist, der späteren Witwe eine Versorgung zu verschaffen (Bereiter-Hahn, a.a.O.).
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