S 2 SO 103/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 103/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1953 geborene Kläger leidet unter einer Muskeldystrophie und bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Er erhält von der Pflegekasse Pflegegeld der Stufe 1. Zusätzlich begehrt er von der Beklagten im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe und einer Spülmaschine einschließlich Umbaukosten.

Die Beklagte lehnte entsprechende Anträge mit Bescheid vom 03.03.2005 ab mit der Begründung, dass die hauswirtschaftliche Versorgung durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld sichergestellt sei. Darin sei auch das Spülen an 7 Tagen enthalten, so dass es der Anschaffung einer behinderungsgerechten Spülmaschine nicht bedürfe. Den dagegen eingelegten und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 zurück.

Mit der am 14.02.2005 erhobenen Klage beantragt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Haushaltshilfe und einer Spülmaschine einschließlich Umbaukosten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Gerichtsbescheid gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Alle diese Unterlagen haben dem Kammervorsitzenden bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berechtigung des Kammervorsitzenden, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Urteil zu entscheiden, folgt aus §§ 12 und 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe und eine umgerüstete Spülmaschine abgelehnt.

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe unter anderem nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der in dieser Vorschrift geregelte "Nachranggrundsatz" wird in § 66 SGB XII noch einmal wiederholt und verstärkt. Der Kläger erhält von der Pflegekasse Pflegegeld. Das Pflegegeld dient gemäß § 37 SGB XI dazu, dass der Pflegebedürftige damit die hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Der Kläger kann mit dem Pflegegeld die erforderliche Haushaltshilfe selber bezahlen und benötigt keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen. Da zu den von der Haushaltshilfe im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung zu erbringenden Arbeiten auch das Spülen gehört, muss der Kläger nicht selber spülen und benötigt folglich keine behindertengerechte Spülmaschine.

Der Hinweis des Klägers, dass er eine Spülmaschine benötige, um gebrauchtes Geschirr dort hinein stellen zu können, ist verfehlt. Hilfe zur Pflege ist den Personen zu leisten, die bei den in § 61 Abs. 5 SGB XII aufgezählten Verrichtungen regelmäßig der Hilfe bedürfen. Das Aufbewahren von schmutzigen Geschirr bis zum nächsten Spülgang gehört nicht zu diesen Verrichtungen. Es ist dem Kläger zuzumuten, dieses Geschirr z. B. in der Spüle zu sammeln oder es anderweitig aus dem Sichtfeld zu entfernen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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