Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 18 AS 258/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 18/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist unter den Beteiligten die Frage, welcher der Antragsgegner die Kosten einer Mietkaution zu tragen hat.
Der 1973 geborene Antragsteller wohnte bis zum 14. September 2005 in B. und stand im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Antragsgegner zu 2. Am 7. September 2005 schloss er einen Mietvertrag über eine 35 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in A. mit einem Mietbeginn zum 15. September 2005 ab; dieser Vertrag sah die Stellung einer Kaution von 700 Euro bis zum 15. September 2005 vor, andernfalls sei der Vertrag ungültig (vgl. Bl. 57 ff. der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 2.). Am 16. September 2005 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner zu 1. wegen dieser Kaution vor und erhielt von dort eine Bescheinigung "zur Vorlage beim Vermieter", in welcher darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 22 SGB II der abgebende Träger für die Prüfung sowie die Gewährung einer Kaution zuständig sei, mithin in vorliegendem Fall der Landkreis G. (Bl. 65 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 2.). Mit Schreiben vom 16. September 2005 wandte sich der Antragsteller sodann an die Antragsgegnerin zu 2., wo man ihm mit Schreiben vom 16. September 2005 mitteilte, eine Zusicherung für die neue Unterkunft könne nicht erteilt werden, weil gemäß § 22 SGB II der aufnehmende Träger für die Prüfung und Gewährung einer Kaution zuständig sei, da diese mit Beginn des Mietverhältnisses fällig werde. Da die Wohnung in A. liege, sei der Antragsgegner zu 1. zuständig.
Mit Eilantrag vom 19. September 2005 wandte sich der Antragsteller daraufhin an das Sozialgericht Darmstadt (SG) und beantragte, entweder den Antragsgegner zu 1. oder die Antragsgegnerin zu 2. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kaution zu übernehmen. Die Wohnung entspreche in allen Punkten den vom Gesetzgeber geforderten notwendigen Voraussetzungen.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das SG den Antragsgegner zu 1. verpflichtet, die Mietkaution für die neue Wohnung des Antragstellers in der L-Straße in A. gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vorläufig darlehensweise zu übernehmen. Der Anspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. ergebe sich vorliegend aus § 22 Abs. 3 SGB II i.V.m. §§ 36 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 1 Abs. 1 des Hessischen Offensiv-Gesetzes. Zwar habe sich der Antragsteller nicht vorab die Übernahme zusichern lassen, worauf sich der zuständige Leistungsträger aber nicht berufen dürfe, wenn die Zusicherung ohnehin hätte erteilt werden müssen, weil ihr ebenso wie in § 22 Abs. 2 SGB II eine Aufklärungs- und Warnfunktion zukomme, ohne darüber hinaus die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einzuschränken. Materiell-rechtlich verpflichtet einen Hilfebedarf abzudecken, sei der Träger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Arbeitssuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 SGB II in dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf gegenwärtig bestehe. Entstehe der Bedarf aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, sei er in dem Zeitpunkt als gegenwärtig anzusehen, in dem die Forderung des Dritten fällig werde, weil zuvor der Arbeitssuchende nicht gehalten sei, die Schuld zu begleichen. Das bedeute für die hier streitige Mietkaution, dass der Bedarf zur Übernahme der Mietkaution erst in dem Zeitpunkt entstanden sei, in dem ihre Zahlung fällig geworden sei. Zwar sei der Antragsgegnerin zu 2. zuzugeben, dass die Rechtsauffassung zu der wenig praktikablen Folge führe, dass für die Kosten der Wohnungsbeschaffung unterschiedliche örtliche Leistungsträger zuständig seien könnten, bei denen der Arbeitssuchende regelmäßig vorher eine Zusicherung für die jeweiligen Beschaffungskosten einholen müsste. Allein diesem Umstand sei aber keine abweichende Regelung über die Anspruchsverpflichtungen in § 22 SGB II zu entnehmen. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Zustellung an den Antragsgegner zu 1. erfolgte am 19. Dezember 2005 und an die Antragsgegnerin zu 2. am 16. Dezember 2005.
Am 16. Januar 2006 hat der Antragsgegner zu 1. Beschwerde eingelegt.
Die bis zum Wohnungswechsel zuständige Antragsgegnerin zu 2. sei es gewesen, die den Antragsteller mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 aufgefordert habe, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Am 7. September 2004 habe der Antragsteller den Mietvertrag unterzeichnet, der Mietbeginn sei der 15. September 2004 gewesen. Offenbar sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erst am 21. September 2005 bei der Antragsgegnerin zu 2. eingegangen, jedoch sei die Kaution bereits bei Mietbeginn fällig gewesen. Die Prüfung der Notwendigkeit des Umzugs sowie die Erteilung der Zustimmung zu dem Umzug liegen deshalb in der Zuständigkeit des abgebenden Trägers. Eine Zusicherung durch den Antragsgegner zu 1. habe schon mangels Information über den Antragsteller nicht erteilt werden können.
Der Antragsgegner zu 1. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 2. und der Antragsteller beantragen (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 2. hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Eine vorläufige Regelung sei hier nicht im Streit, vielmehr möge abschließend die materielle Rechtslage beurteilt werden, um keinen nachfolgenden Erstattungsstreit zu provozieren; der Antragsteller habe keine vorläufigen Leistungen beantragt. Er habe den Antrag allerdings zuerst beim Beschwerdeführer gestellt.
Der Antragsteller weist darauf hin, dass beide Träger ihm erklärt hätten, dass ihm das Darlehen auf jeden Fall zustehe. Die Situation belaste ihn außerordentlich. Er habe sich korrekt zum 15. September 2005 beim Antragsgegner zu 1. angemeldet.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 17. Januar 2006).
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Antragsgegners zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Soweit für Sozialleistungsträger - wie im vorliegenden Fall - das Sozialgesetzbuch anwendbar ist, sind diese verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhält (vgl. § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch: Allgemeiner Teil - SGB I -). Anträge, die bei einem unzuständigen Träger gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten (vgl. § 16 Abs. 2 SGB I). Dazu enthält § 43 Abs. 1 SGB I eine prinzipielle Regelung des Inhalts, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen mehreren Leistungsträgern der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen erbringen kann, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat er Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. In der Gesamtschau dieser Regelungen hat der Gesetzgeber also hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er Streitigkeiten der vorliegenden Art, die auf dem Rücken der Leistungsberechtigten ausgetragen werden, gerade vermeiden will, indem er für vorläufige Leistungen nämlich klare Zuständigkeitsregelungen getroffen hat. Es ist deshalb in jedem Fall eine originäre Pflicht der Leistungsträger, dem Hilfe suchenden Bürger derartige Konflikte zu ersparen. Das gilt erst recht für den Fall, dass - wie hier vom Antragsgegner zu 1. vorgetragen wird - zwar eine Vereinbarung der Träger untereinander über das Verfahren bei Umzügen konzipiert wurde, man sich aber offensichtlich nicht daran hält (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners zu 1. vom 15. November 2005, Blatt 84 b der Verwaltungsakte). Für eine Auslegung des Antrags des Antragstellers, er begehre nur Leistungen vom letztlich zuständigen Leistungsträger, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.
Diesen Grundsätzen trägt der angefochtene Beschluss des SG inhaltlich insoweit Rechnung, als der Antragsgegner zu 1. nach Aktenlage zuerst vom Antragsteller angegangen worden ist. Im Hinblick auf die ausschlaggebende Bedeutung des örtlich angemessenen Mietniveaus spricht im Übrigen viel für die vom SG gefundene Lösung, den für die neue Wohnung zuständigen Träger zu verpflichten, denn nur er verfügt im Zweifelsfall über die Kenntnisse hinsichtlich der ortsangemessenen Miethöhe und gegebenenfalls der konkreten Verfügbarkeit von preiswerterem Wohnraum, welche für die gebotene Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II erforderlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist unter den Beteiligten die Frage, welcher der Antragsgegner die Kosten einer Mietkaution zu tragen hat.
Der 1973 geborene Antragsteller wohnte bis zum 14. September 2005 in B. und stand im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Antragsgegner zu 2. Am 7. September 2005 schloss er einen Mietvertrag über eine 35 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in A. mit einem Mietbeginn zum 15. September 2005 ab; dieser Vertrag sah die Stellung einer Kaution von 700 Euro bis zum 15. September 2005 vor, andernfalls sei der Vertrag ungültig (vgl. Bl. 57 ff. der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 2.). Am 16. September 2005 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner zu 1. wegen dieser Kaution vor und erhielt von dort eine Bescheinigung "zur Vorlage beim Vermieter", in welcher darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 22 SGB II der abgebende Träger für die Prüfung sowie die Gewährung einer Kaution zuständig sei, mithin in vorliegendem Fall der Landkreis G. (Bl. 65 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 2.). Mit Schreiben vom 16. September 2005 wandte sich der Antragsteller sodann an die Antragsgegnerin zu 2., wo man ihm mit Schreiben vom 16. September 2005 mitteilte, eine Zusicherung für die neue Unterkunft könne nicht erteilt werden, weil gemäß § 22 SGB II der aufnehmende Träger für die Prüfung und Gewährung einer Kaution zuständig sei, da diese mit Beginn des Mietverhältnisses fällig werde. Da die Wohnung in A. liege, sei der Antragsgegner zu 1. zuständig.
Mit Eilantrag vom 19. September 2005 wandte sich der Antragsteller daraufhin an das Sozialgericht Darmstadt (SG) und beantragte, entweder den Antragsgegner zu 1. oder die Antragsgegnerin zu 2. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kaution zu übernehmen. Die Wohnung entspreche in allen Punkten den vom Gesetzgeber geforderten notwendigen Voraussetzungen.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das SG den Antragsgegner zu 1. verpflichtet, die Mietkaution für die neue Wohnung des Antragstellers in der L-Straße in A. gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vorläufig darlehensweise zu übernehmen. Der Anspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. ergebe sich vorliegend aus § 22 Abs. 3 SGB II i.V.m. §§ 36 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 1 Abs. 1 des Hessischen Offensiv-Gesetzes. Zwar habe sich der Antragsteller nicht vorab die Übernahme zusichern lassen, worauf sich der zuständige Leistungsträger aber nicht berufen dürfe, wenn die Zusicherung ohnehin hätte erteilt werden müssen, weil ihr ebenso wie in § 22 Abs. 2 SGB II eine Aufklärungs- und Warnfunktion zukomme, ohne darüber hinaus die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einzuschränken. Materiell-rechtlich verpflichtet einen Hilfebedarf abzudecken, sei der Träger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Arbeitssuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 SGB II in dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf gegenwärtig bestehe. Entstehe der Bedarf aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, sei er in dem Zeitpunkt als gegenwärtig anzusehen, in dem die Forderung des Dritten fällig werde, weil zuvor der Arbeitssuchende nicht gehalten sei, die Schuld zu begleichen. Das bedeute für die hier streitige Mietkaution, dass der Bedarf zur Übernahme der Mietkaution erst in dem Zeitpunkt entstanden sei, in dem ihre Zahlung fällig geworden sei. Zwar sei der Antragsgegnerin zu 2. zuzugeben, dass die Rechtsauffassung zu der wenig praktikablen Folge führe, dass für die Kosten der Wohnungsbeschaffung unterschiedliche örtliche Leistungsträger zuständig seien könnten, bei denen der Arbeitssuchende regelmäßig vorher eine Zusicherung für die jeweiligen Beschaffungskosten einholen müsste. Allein diesem Umstand sei aber keine abweichende Regelung über die Anspruchsverpflichtungen in § 22 SGB II zu entnehmen. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Zustellung an den Antragsgegner zu 1. erfolgte am 19. Dezember 2005 und an die Antragsgegnerin zu 2. am 16. Dezember 2005.
Am 16. Januar 2006 hat der Antragsgegner zu 1. Beschwerde eingelegt.
Die bis zum Wohnungswechsel zuständige Antragsgegnerin zu 2. sei es gewesen, die den Antragsteller mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 aufgefordert habe, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Am 7. September 2004 habe der Antragsteller den Mietvertrag unterzeichnet, der Mietbeginn sei der 15. September 2004 gewesen. Offenbar sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erst am 21. September 2005 bei der Antragsgegnerin zu 2. eingegangen, jedoch sei die Kaution bereits bei Mietbeginn fällig gewesen. Die Prüfung der Notwendigkeit des Umzugs sowie die Erteilung der Zustimmung zu dem Umzug liegen deshalb in der Zuständigkeit des abgebenden Trägers. Eine Zusicherung durch den Antragsgegner zu 1. habe schon mangels Information über den Antragsteller nicht erteilt werden können.
Der Antragsgegner zu 1. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 2. und der Antragsteller beantragen (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 2. hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Eine vorläufige Regelung sei hier nicht im Streit, vielmehr möge abschließend die materielle Rechtslage beurteilt werden, um keinen nachfolgenden Erstattungsstreit zu provozieren; der Antragsteller habe keine vorläufigen Leistungen beantragt. Er habe den Antrag allerdings zuerst beim Beschwerdeführer gestellt.
Der Antragsteller weist darauf hin, dass beide Träger ihm erklärt hätten, dass ihm das Darlehen auf jeden Fall zustehe. Die Situation belaste ihn außerordentlich. Er habe sich korrekt zum 15. September 2005 beim Antragsgegner zu 1. angemeldet.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 17. Januar 2006).
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Antragsgegners zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Soweit für Sozialleistungsträger - wie im vorliegenden Fall - das Sozialgesetzbuch anwendbar ist, sind diese verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhält (vgl. § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch: Allgemeiner Teil - SGB I -). Anträge, die bei einem unzuständigen Träger gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten (vgl. § 16 Abs. 2 SGB I). Dazu enthält § 43 Abs. 1 SGB I eine prinzipielle Regelung des Inhalts, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen mehreren Leistungsträgern der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen erbringen kann, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat er Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. In der Gesamtschau dieser Regelungen hat der Gesetzgeber also hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er Streitigkeiten der vorliegenden Art, die auf dem Rücken der Leistungsberechtigten ausgetragen werden, gerade vermeiden will, indem er für vorläufige Leistungen nämlich klare Zuständigkeitsregelungen getroffen hat. Es ist deshalb in jedem Fall eine originäre Pflicht der Leistungsträger, dem Hilfe suchenden Bürger derartige Konflikte zu ersparen. Das gilt erst recht für den Fall, dass - wie hier vom Antragsgegner zu 1. vorgetragen wird - zwar eine Vereinbarung der Träger untereinander über das Verfahren bei Umzügen konzipiert wurde, man sich aber offensichtlich nicht daran hält (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners zu 1. vom 15. November 2005, Blatt 84 b der Verwaltungsakte). Für eine Auslegung des Antrags des Antragstellers, er begehre nur Leistungen vom letztlich zuständigen Leistungsträger, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.
Diesen Grundsätzen trägt der angefochtene Beschluss des SG inhaltlich insoweit Rechnung, als der Antragsgegner zu 1. nach Aktenlage zuerst vom Antragsteller angegangen worden ist. Im Hinblick auf die ausschlaggebende Bedeutung des örtlich angemessenen Mietniveaus spricht im Übrigen viel für die vom SG gefundene Lösung, den für die neue Wohnung zuständigen Träger zu verpflichten, denn nur er verfügt im Zweifelsfall über die Kenntnisse hinsichtlich der ortsangemessenen Miethöhe und gegebenenfalls der konkreten Verfügbarkeit von preiswerterem Wohnraum, welche für die gebotene Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II erforderlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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