Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AY 9/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 01.08.2004.
Die am 00.00.1964 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. Am 08.09.1992 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie bezog von dem Beklagten monatlich laufende Leistungen nach dem AsylbLG bis 31.07.2004. Ihr Lebensgefährte B.(B), mit dem sie zusammen lebt, kam 2000 nach Deutschland. Er bezog Leistungen nach dem AsylbLG bis 31.03.2004. Im Juni 2004 wurde dem Beklagten (zum wiederholten Mal) bekannt, dass die Klägerin bzw. ihr Sohn T1 bzw. ihr Lebensgefährte B. im wechselnden Besitz von zahlreichen Fahrzeugen waren, ohne dies dem Beklagten jeweils mitzuteilen.
Nach Anhörung der Klägerin stellt der Beklagte die Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.08.2004 ein mit der Begründung "Fehlende Mitwirkung und Besitz von verwertbarem Vermögen".
Dagegen legte die Klägerin am 01.09.2004 Widerspruch ein.
Am 08.04.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Aachen Klage wegen der ausbleibenden Leistungen nach dem AsylbLG erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache zuständigkeitshalber an das Sozialgericht verwiesen.
Durch mit "Widerspruchsbescheid" betiteltem Schreiben vom 19.09.2005 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, nach Überprüfung ihres Widerspruchs sähe er keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen, und den Widerspruch zurückgewiesen.
Nach Hinweis des Gerichts auf Mängel in Form und Inhalt des "Widerspruchsbescheid" vom 19.09.2005 hat der Beklagte am 18.11.2005 einen mit Rechtsbehilfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid erlassen, durch den er den Bescheid vom 19.09.2005 aufhob und den Widerspruch vom 01.09.2004 (erneut) zurückwies, nunmehr gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und mit ausführlicher Begründung. Er nahm insbesondere auf beim Straßenverkehrsamt des Kreises I1 eingeholte Auskünfte und beigezogene Unterlagen Bezug. Danach wurden seit dem Jahre 2000 insgesamt 61 Fahrzeuge auf die Klägerin und B zugelassen. In der Zeit vom 30.06. bis 26.09.2005 wurden 4 Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen auf die Klägerin zugelassen. Aktuell mit Datum 30.09.2005 wurde ein LKW mit dem amtlichen Kennzeichen I2T2-QG 00 auf ihren Namen zugelassen. Der Lebenspartner der Klägerin hat im Zeitraum 12.05. - 21.09.2005 4 Fahrzeuge fest und 4 weitere Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen auf seinen Namen zugelassen. Trotz Aufforderung und Erinnerung unter Fristsetzung – so der Beklagte – hätten weder die Klägerin noch B zu den Fahrzeugen nähere Angaben gemacht oder aussagefähige Unterlagen vorgelegt; sie hätten nicht nachgewiesen, mit welchen Mitteln die Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Fahrzeuge bestritten würden.
Die Klägerin meint, die aufgestellten Behauptungen des Beklagten seien durch nichts belegt. Ihr Lebensgefährte B bestreite "hoch und heilig", dass allein im Jahr 2004 ca. 20 Fahrzeuge auf seinen Namen zugelassen gewesen seien.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 und Vorlage der vom Straßenverkehrsamt des Kreises I1 eingeholten Auskunft nebst den von dort übersandten Unterlagen hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts hierzu keine Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 und auch des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 zu verurteilen, ihr Leistungen nach §§ 2, 4 AsylbLG zu gewähren, des weiteren den Beklagten zu verpflichten, ihr 852,00 EUR für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes am 08. und 09. 10. 2004 gemäß Leistungs- bescheid des Kreis I1 vom 24.05.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, angesichts des durch die Auskünfte und Unterlagen des Straßenverkehrsamtes des Kreises I1 nachgewiesenen Besitzes zahlreicher Fahrzeuge durch die Klägerin und ihren Lebensgefährten bestünden erhebliche Unklarheiten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ließen an ihrer Mittellosigkeit zweifeln. Da die Klägerin diese Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bisher nicht auszuräumen vermocht habe, gehe dies zu ihren Lasten.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin und ihren Lebensgefährten B betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 06.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind. Die Entscheidung des Beklagten, die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.08.2004 einzustellen, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Klägerin waren – soweit aus der Verwaltungsakte ersichtlich – zuletzt durch Bescheid vom 27.12.2001 Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden. Bei Erlass dieses Bescheides ging der Beklagte von den damals ihm bekannten Einkommens- und Vermögensver- hältnissen der Klägerin aus, die offensichtlich die Bewilligung der Leistungen zuließen. Zwischenzeitlich hat der Beklagte jedoch festgestellt, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Lebensgefährte B. immer wieder Fahrzeuge besitzen, die auf ihren Namen zugelassen sind bzw. waren. Welche Fahrzeuge dies im Einzelnen sind, hat das Straßenverkehrsamt des Kreises I1 durch Übersendung der diese Fahrzeuge betreffenden Zulassungsunterlagen substanziiert belegt. Was die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit diesen Fahrzeugen gemacht haben und machen, ist unklar geblieben. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten und auch das Gericht hat sich die Klägerin hierzu nicht geäußert.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die imselben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Das gilt auch im Bezug von Einkommen und Vermögen einer Person, mit dem ein Leistungsberechtigter in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 20 SGB XII). Der im Einzelnen nachgewiesene laufende/wechselnde Besitz zahlreicher Fahrzeuge durch die Klägerin und ihren Lebensgefährten B stellen Vermögen dar, das die Klägerin einzusetzen hat, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen kann. Soweit sie bzw. B die Fahrzeuge verkauft, stellt der Erlös Einkommen dar, das ebenfalls einzusetzen ist, bevor Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht werden können. Das Vorhandensein eigener Mittel ist mithin (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG; der Anspruchsteller muss beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Da die Klägerin keinerlei Angaben zur Herkunft und Verbleib der zahlreichen Fahrzeuge gemacht hat, die sie oder ihr Lebensgefährte B. besitzen oder besessen haben, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (jedenfalls) seit dem 01.08.2004 nicht mehr erfüllt sind. Ob dies auch für die davor liegende Zeit gilt und eine Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X und die Rückforderung überzahlter Leistungen rechtfertigt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, da dies nicht Streitgegenstand ist.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 01.08.2004.
Die am 00.00.1964 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. Am 08.09.1992 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie bezog von dem Beklagten monatlich laufende Leistungen nach dem AsylbLG bis 31.07.2004. Ihr Lebensgefährte B.(B), mit dem sie zusammen lebt, kam 2000 nach Deutschland. Er bezog Leistungen nach dem AsylbLG bis 31.03.2004. Im Juni 2004 wurde dem Beklagten (zum wiederholten Mal) bekannt, dass die Klägerin bzw. ihr Sohn T1 bzw. ihr Lebensgefährte B. im wechselnden Besitz von zahlreichen Fahrzeugen waren, ohne dies dem Beklagten jeweils mitzuteilen.
Nach Anhörung der Klägerin stellt der Beklagte die Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.08.2004 ein mit der Begründung "Fehlende Mitwirkung und Besitz von verwertbarem Vermögen".
Dagegen legte die Klägerin am 01.09.2004 Widerspruch ein.
Am 08.04.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Aachen Klage wegen der ausbleibenden Leistungen nach dem AsylbLG erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache zuständigkeitshalber an das Sozialgericht verwiesen.
Durch mit "Widerspruchsbescheid" betiteltem Schreiben vom 19.09.2005 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, nach Überprüfung ihres Widerspruchs sähe er keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen, und den Widerspruch zurückgewiesen.
Nach Hinweis des Gerichts auf Mängel in Form und Inhalt des "Widerspruchsbescheid" vom 19.09.2005 hat der Beklagte am 18.11.2005 einen mit Rechtsbehilfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid erlassen, durch den er den Bescheid vom 19.09.2005 aufhob und den Widerspruch vom 01.09.2004 (erneut) zurückwies, nunmehr gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und mit ausführlicher Begründung. Er nahm insbesondere auf beim Straßenverkehrsamt des Kreises I1 eingeholte Auskünfte und beigezogene Unterlagen Bezug. Danach wurden seit dem Jahre 2000 insgesamt 61 Fahrzeuge auf die Klägerin und B zugelassen. In der Zeit vom 30.06. bis 26.09.2005 wurden 4 Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen auf die Klägerin zugelassen. Aktuell mit Datum 30.09.2005 wurde ein LKW mit dem amtlichen Kennzeichen I2T2-QG 00 auf ihren Namen zugelassen. Der Lebenspartner der Klägerin hat im Zeitraum 12.05. - 21.09.2005 4 Fahrzeuge fest und 4 weitere Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen auf seinen Namen zugelassen. Trotz Aufforderung und Erinnerung unter Fristsetzung – so der Beklagte – hätten weder die Klägerin noch B zu den Fahrzeugen nähere Angaben gemacht oder aussagefähige Unterlagen vorgelegt; sie hätten nicht nachgewiesen, mit welchen Mitteln die Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Fahrzeuge bestritten würden.
Die Klägerin meint, die aufgestellten Behauptungen des Beklagten seien durch nichts belegt. Ihr Lebensgefährte B bestreite "hoch und heilig", dass allein im Jahr 2004 ca. 20 Fahrzeuge auf seinen Namen zugelassen gewesen seien.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 und Vorlage der vom Straßenverkehrsamt des Kreises I1 eingeholten Auskunft nebst den von dort übersandten Unterlagen hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts hierzu keine Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 und auch des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 zu verurteilen, ihr Leistungen nach §§ 2, 4 AsylbLG zu gewähren, des weiteren den Beklagten zu verpflichten, ihr 852,00 EUR für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes am 08. und 09. 10. 2004 gemäß Leistungs- bescheid des Kreis I1 vom 24.05.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, angesichts des durch die Auskünfte und Unterlagen des Straßenverkehrsamtes des Kreises I1 nachgewiesenen Besitzes zahlreicher Fahrzeuge durch die Klägerin und ihren Lebensgefährten bestünden erhebliche Unklarheiten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ließen an ihrer Mittellosigkeit zweifeln. Da die Klägerin diese Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bisher nicht auszuräumen vermocht habe, gehe dies zu ihren Lasten.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin und ihren Lebensgefährten B betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 06.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind. Die Entscheidung des Beklagten, die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.08.2004 einzustellen, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Klägerin waren – soweit aus der Verwaltungsakte ersichtlich – zuletzt durch Bescheid vom 27.12.2001 Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden. Bei Erlass dieses Bescheides ging der Beklagte von den damals ihm bekannten Einkommens- und Vermögensver- hältnissen der Klägerin aus, die offensichtlich die Bewilligung der Leistungen zuließen. Zwischenzeitlich hat der Beklagte jedoch festgestellt, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Lebensgefährte B. immer wieder Fahrzeuge besitzen, die auf ihren Namen zugelassen sind bzw. waren. Welche Fahrzeuge dies im Einzelnen sind, hat das Straßenverkehrsamt des Kreises I1 durch Übersendung der diese Fahrzeuge betreffenden Zulassungsunterlagen substanziiert belegt. Was die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit diesen Fahrzeugen gemacht haben und machen, ist unklar geblieben. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten und auch das Gericht hat sich die Klägerin hierzu nicht geäußert.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die imselben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Das gilt auch im Bezug von Einkommen und Vermögen einer Person, mit dem ein Leistungsberechtigter in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 20 SGB XII). Der im Einzelnen nachgewiesene laufende/wechselnde Besitz zahlreicher Fahrzeuge durch die Klägerin und ihren Lebensgefährten B stellen Vermögen dar, das die Klägerin einzusetzen hat, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen kann. Soweit sie bzw. B die Fahrzeuge verkauft, stellt der Erlös Einkommen dar, das ebenfalls einzusetzen ist, bevor Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht werden können. Das Vorhandensein eigener Mittel ist mithin (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG; der Anspruchsteller muss beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Da die Klägerin keinerlei Angaben zur Herkunft und Verbleib der zahlreichen Fahrzeuge gemacht hat, die sie oder ihr Lebensgefährte B. besitzen oder besessen haben, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (jedenfalls) seit dem 01.08.2004 nicht mehr erfüllt sind. Ob dies auch für die davor liegende Zeit gilt und eine Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X und die Rückforderung überzahlter Leistungen rechtfertigt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, da dies nicht Streitgegenstand ist.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
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