Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 69/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 37/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld.
Die am 00.00.1970 geborene Klägerin arbeitete als Bautechnikerin bei der Firma P GmbH (Architekturbüro). Über das Vermögen der Fa. P GmbH wurde bereits am 01.08.2002 durch Beschluss des Amtsgerichts B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erhielt für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.07.2002 Insolvenzgeld. Mit Beschluss vom 17.07.2003 hob das Amtsgericht B das Verfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO auf, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden war. Das Insolvenzgericht hatte eine Planüberwachung über sechs Jahre durch Rechtsanwalt M angeordnet. Ab Februar 2005 leistete die Insolvenzschuldnerin keine Zahlung mehr, weshalb die Planerfüllung als gescheitert angesehen wurde. Mit Beschluss vom 02.05.2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren neu.
Im Mai 2005 beantragte die Klägerin erneut Insolvenzgeld. Sie machte offene Arbeitsentgeltansprüche für Februar, März, April und den 01.05.2005 geltend.
Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Beschluss des Amtsgerichts B vom 02.05.2005 begründe kein weiteres Insolvenzereignis im Sinne der §§ 183 ff. SGB III. Dies wäre nur zu bejahen, wenn der Insolvenzplan vollständig erfüllt worden wäre. Da dies nicht der Fall sei, sei allein das am 01.08.2002 eingetretene Insolvenzereignis für die Gewährung von Insolvenzgeld maßgeblich. Eine Anwendung des § 183 Abs. 2 SGB III komme nicht in Betracht, da die Klägerin von der Insolvenz der P GmbH am 01.08.2002 Kenntnis gehabt habe.
Im Widerspruchsverfahren betonte die Klägerin, sie habe immer ordnungsgemäß Lohn erhalten. Deshalb sei sie von der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ausgegangen und sei ein neues Insolvenzereignis anzunehmen. Der Insolvenzverwalter bestätigte gegenüber der Beklagten, dass der Insolvenzplan nicht erfüllt werden konnte.
Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 07.10.2005 zurück, wogegen sich die am 14.10.2005 erhobene Klage richtet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, es sei vor dem 02.05.2005 sogar zu einer Gehaltserhöhung gekommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwal-tungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld infolge des Beschlusses des Amtsgerichts B vom 02.05.2005.
Anspruch auf Insolvenzgeld hat nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Insolvenzereignissen rechnet nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Bei mehreren Insolvenzereignissen ist allein das zeitlich erste maßgeblich (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 46; Roeder, in: Niesel, SGB III, § 183 Rdnr. 34, "Sperrwirkung" des ersten Insolvenzereignisses).
Der Beschluss vom 02.05.2005 ist kein Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Konkursausfallgeld, dass ein neues Insolvenzereignis nicht eintritt und folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld auslösen kann, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. Zahlungsunfähigkeit liegt solange vor, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist und andauernd aufhört, seine fälligen Geldschulden im allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Neue Ansprüche auf Insolvenzgeld, etwa wegen Betriebseinstellung, entstehen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr, unabhängig davon, ob und wie lange der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Betriebseinstellung fortführt sowie ob er Arbeitsverhältnisse begründet und diese unter Umständen über mehrere Jahre bestehen.
Diese zum Konkursausfallgeld begründete Rechtssprechung gilt auch für das Insolvenzgeld und die Betriebsfortführung nach der InsO (BSG, Urteil vom 21.11.2002 – B 11 AL 35/02 R – ): Allein wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Durchführung des Insolvenzplanverfahrens ist nicht von einer Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners auszugehen. Aus der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht folgt nicht, dass nunmehr der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt und Raum für neue Ansprüche gegen die Insolvenzgeld-Versicherung geschaffen worden wäre. Auch führt die Beteiligung des Insolvenzgerichts am Insolvenzplanverfahren nicht zu einem Vertrauenstatbestand für die betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers. Die mit der Einführung des Insolvenzplan-Verfahrens verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insolvenzgeld-Versicherung zu eröffnen. Durch das Insolvenzverfahren und das Insolvenzplan-Verfahren soll die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger sicher gestellt werden. Die zwischen dem Insolvenzverfahren und dem Insolvenzplanverfahren bestehende Konkurrenz schließt es aus, allein das Insolvenzplanverfahren dadurch zu begünstigen, dass den Gläubigern durch die wiederholte Zuerkennung von Insolvenzgeld-Ansprüchen ein Sondervorteil verschafft wird.
Auch im Schrifttum wird angenommen, dass ein weiteres Insolvenzereignis zu einem neuen Insolvenzgeld-Anspruch nur führen kann, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, bevor erneute Zahlungsunfähigkeit eintritt. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. Wenn bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, aber vor vollständiger Erfüllung des Insolvenzplans, ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, besteht keine wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit (Roeder, in: Niesel, SGB III, § 183 Rdnr. 37).
Der genannten Entscheidung des BSG lag allerdings nur der Sachverhalt zugrunde, dass der Gemeinschuldnerin bei fortgeltender Anordnung der Planüberwachung bereits zum ersten Fälligkeitstermin die Begleichung der nach dem Insolvenzplan geschuldeten Forderungen nicht möglich war. Das BSG hat ausdrücklich offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen nach Einleitung eines Insolvenzplan-Verfahrens bereits vor der Planerfüllung davon auszugehen ist, dass die Sperrwirkung des früheren Insolvenzereignisses entfällt und ein neues Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III eintreten kann. Der vorliegende Fall bietet indes keinen Grund, von den genannten Grundsätzen abzuweichen. Grundsätzlich impliziert bereits die Fortführung des Insolvenzplan-Verfahrens, dass der Arbeitgeber eine vollumfängliche Zahlungsfähigkeit gerade noch nicht wieder erlangt hat (SG Aachen, Urteil vom 25.01.2006 – S 00 AL 000/00 – ). Der Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt H) hat in seinem Bericht vom 02.05.2005 festgehalten, dass Grundlage des Insolvenzplans eine prognostizierte Auftragslage mit entsprechenden Umsatzerlösen war. Diese Prognosen haben sich jedoch während des Planverfahrens nicht realisiert. Besonders schwerwiegend war insbesondere der Wegfall eines durch den Bauherrn zugesagten Folgeauftrags in Leipzig mit einem Volumen von 230.000,00 EUR. Auch in der Aachener Region konnten neue Aufträge nicht akquiriert werden. Entsprechend reichten die erwirtschafteten Erträge der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zur Erfüllung des Insolvenzplanes aus. Durch diese Feststellung wird belegt, dass die Gemeinschuldnerin die volle Zahlungsfähigkeit zwischenzeitlich nicht wiedererlangt hatte.
Dieser Auslegung stehen auch nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (EWGRL 80/897) entgegen (hierzu ausführlich: BSG a. a. O.).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 183 Abs. 2 SGB III stützen, weil sie aufgrund der Zahlung des Insolvenzgeldes im Jahre 2002 Kenntnis vom Insolvenzereignis hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld.
Die am 00.00.1970 geborene Klägerin arbeitete als Bautechnikerin bei der Firma P GmbH (Architekturbüro). Über das Vermögen der Fa. P GmbH wurde bereits am 01.08.2002 durch Beschluss des Amtsgerichts B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erhielt für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.07.2002 Insolvenzgeld. Mit Beschluss vom 17.07.2003 hob das Amtsgericht B das Verfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO auf, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden war. Das Insolvenzgericht hatte eine Planüberwachung über sechs Jahre durch Rechtsanwalt M angeordnet. Ab Februar 2005 leistete die Insolvenzschuldnerin keine Zahlung mehr, weshalb die Planerfüllung als gescheitert angesehen wurde. Mit Beschluss vom 02.05.2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren neu.
Im Mai 2005 beantragte die Klägerin erneut Insolvenzgeld. Sie machte offene Arbeitsentgeltansprüche für Februar, März, April und den 01.05.2005 geltend.
Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Beschluss des Amtsgerichts B vom 02.05.2005 begründe kein weiteres Insolvenzereignis im Sinne der §§ 183 ff. SGB III. Dies wäre nur zu bejahen, wenn der Insolvenzplan vollständig erfüllt worden wäre. Da dies nicht der Fall sei, sei allein das am 01.08.2002 eingetretene Insolvenzereignis für die Gewährung von Insolvenzgeld maßgeblich. Eine Anwendung des § 183 Abs. 2 SGB III komme nicht in Betracht, da die Klägerin von der Insolvenz der P GmbH am 01.08.2002 Kenntnis gehabt habe.
Im Widerspruchsverfahren betonte die Klägerin, sie habe immer ordnungsgemäß Lohn erhalten. Deshalb sei sie von der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ausgegangen und sei ein neues Insolvenzereignis anzunehmen. Der Insolvenzverwalter bestätigte gegenüber der Beklagten, dass der Insolvenzplan nicht erfüllt werden konnte.
Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 07.10.2005 zurück, wogegen sich die am 14.10.2005 erhobene Klage richtet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, es sei vor dem 02.05.2005 sogar zu einer Gehaltserhöhung gekommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwal-tungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld infolge des Beschlusses des Amtsgerichts B vom 02.05.2005.
Anspruch auf Insolvenzgeld hat nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Insolvenzereignissen rechnet nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Bei mehreren Insolvenzereignissen ist allein das zeitlich erste maßgeblich (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 46; Roeder, in: Niesel, SGB III, § 183 Rdnr. 34, "Sperrwirkung" des ersten Insolvenzereignisses).
Der Beschluss vom 02.05.2005 ist kein Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Konkursausfallgeld, dass ein neues Insolvenzereignis nicht eintritt und folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld auslösen kann, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. Zahlungsunfähigkeit liegt solange vor, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist und andauernd aufhört, seine fälligen Geldschulden im allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Neue Ansprüche auf Insolvenzgeld, etwa wegen Betriebseinstellung, entstehen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr, unabhängig davon, ob und wie lange der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Betriebseinstellung fortführt sowie ob er Arbeitsverhältnisse begründet und diese unter Umständen über mehrere Jahre bestehen.
Diese zum Konkursausfallgeld begründete Rechtssprechung gilt auch für das Insolvenzgeld und die Betriebsfortführung nach der InsO (BSG, Urteil vom 21.11.2002 – B 11 AL 35/02 R – ): Allein wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Durchführung des Insolvenzplanverfahrens ist nicht von einer Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners auszugehen. Aus der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht folgt nicht, dass nunmehr der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt und Raum für neue Ansprüche gegen die Insolvenzgeld-Versicherung geschaffen worden wäre. Auch führt die Beteiligung des Insolvenzgerichts am Insolvenzplanverfahren nicht zu einem Vertrauenstatbestand für die betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers. Die mit der Einführung des Insolvenzplan-Verfahrens verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insolvenzgeld-Versicherung zu eröffnen. Durch das Insolvenzverfahren und das Insolvenzplan-Verfahren soll die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger sicher gestellt werden. Die zwischen dem Insolvenzverfahren und dem Insolvenzplanverfahren bestehende Konkurrenz schließt es aus, allein das Insolvenzplanverfahren dadurch zu begünstigen, dass den Gläubigern durch die wiederholte Zuerkennung von Insolvenzgeld-Ansprüchen ein Sondervorteil verschafft wird.
Auch im Schrifttum wird angenommen, dass ein weiteres Insolvenzereignis zu einem neuen Insolvenzgeld-Anspruch nur führen kann, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, bevor erneute Zahlungsunfähigkeit eintritt. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. Wenn bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, aber vor vollständiger Erfüllung des Insolvenzplans, ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, besteht keine wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit (Roeder, in: Niesel, SGB III, § 183 Rdnr. 37).
Der genannten Entscheidung des BSG lag allerdings nur der Sachverhalt zugrunde, dass der Gemeinschuldnerin bei fortgeltender Anordnung der Planüberwachung bereits zum ersten Fälligkeitstermin die Begleichung der nach dem Insolvenzplan geschuldeten Forderungen nicht möglich war. Das BSG hat ausdrücklich offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen nach Einleitung eines Insolvenzplan-Verfahrens bereits vor der Planerfüllung davon auszugehen ist, dass die Sperrwirkung des früheren Insolvenzereignisses entfällt und ein neues Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III eintreten kann. Der vorliegende Fall bietet indes keinen Grund, von den genannten Grundsätzen abzuweichen. Grundsätzlich impliziert bereits die Fortführung des Insolvenzplan-Verfahrens, dass der Arbeitgeber eine vollumfängliche Zahlungsfähigkeit gerade noch nicht wieder erlangt hat (SG Aachen, Urteil vom 25.01.2006 – S 00 AL 000/00 – ). Der Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt H) hat in seinem Bericht vom 02.05.2005 festgehalten, dass Grundlage des Insolvenzplans eine prognostizierte Auftragslage mit entsprechenden Umsatzerlösen war. Diese Prognosen haben sich jedoch während des Planverfahrens nicht realisiert. Besonders schwerwiegend war insbesondere der Wegfall eines durch den Bauherrn zugesagten Folgeauftrags in Leipzig mit einem Volumen von 230.000,00 EUR. Auch in der Aachener Region konnten neue Aufträge nicht akquiriert werden. Entsprechend reichten die erwirtschafteten Erträge der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zur Erfüllung des Insolvenzplanes aus. Durch diese Feststellung wird belegt, dass die Gemeinschuldnerin die volle Zahlungsfähigkeit zwischenzeitlich nicht wiedererlangt hatte.
Dieser Auslegung stehen auch nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (EWGRL 80/897) entgegen (hierzu ausführlich: BSG a. a. O.).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 183 Abs. 2 SGB III stützen, weil sie aufgrund der Zahlung des Insolvenzgeldes im Jahre 2002 Kenntnis vom Insolvenzereignis hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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