Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 147/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der von dem Antragsteller am 30.12.2005 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 22.12.2005 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.12.2005, in dem diese den Antragsteller zu einem Beratungsgespräch am 12.01.2006 eingeladen hatte. Die Antragsgegnerin hatte zudem in dem bezeichneten Schreiben darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II gekürzt werden könne, wenn der Antragsteller den Gesprächstermin ohne ausreichenden Grund nicht wahrnehme. Zu dem Termin sollte der Antragsteller ein unterzeichnetes Exemplar der angefügten Rechtsfolgenbelehrung mitbringen. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde u.a. mitgeteilt: "Kommen Sie einer Aufforderung, sich bei der Arbeitsgemeinschaft/Agentur zu melden ( ...) nicht nach und weisen Sie keinen wichtigen Grund hierfür nach, wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe 10% der Regelleistung ( ...) gekürzt ( ...)". Der Antragsteller erhob am 28.12.2005 Widerspruch.
Im vorliegenden Eilverfahren macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber einen Verwaltungsakt erlassen, in dem er aufgefordert worden sei, die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung zu unterzeichnen und zu dem Gesprächstermin mitzubringen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die auferlegte Unterzeichnung der Rechtsfolgenbelehrung. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des "Widerspruchs" vom 28.12.2005 ist unzulässig.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung setzt zunächst die statthafte Erhebung eines Widerspruchs voraus. Nach § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGG ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen, d.h. nur gegen einen Verwaltungsakt ist ein Widerspruch statthaft. Bei der hier streitgegenständlichen Einladung zum Beratungsgespräch vom 22.12.2005 und der angefügten Rechtsfolgenbelehrung dürfte es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes handeln. Nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz- (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der behördlichen Maßnahme muss ein Entscheidungscharakter innewohnen, der auf die Setzung einer unmittelbaren Rechtsfolge gegenüber dem Adressaten gerichtet ist. Das kann das Gericht im vorliegenden nicht erkennen. Durch die Einladung zum Beratungsgespräch und die angefügte Rechtsfolgenbelehrung werden gegenüber dem Antragsteller (noch) keine unmittelbaren Rechtsfolgen gesetzt. Die Rechtsstellung des Antragstellers wird hierdurch noch nicht nachhaltig im Sinne einer Begünstigung oder einer Beschwer berührt, insbesondere ergeben sich vorliegend keine Auswirkungen auf den fortlaufenden Bezug des Arbeitslosengeldes II. In dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.12.2005 wird –neben der Einladung zum Beratungsgespräch am 12.01.2006- lediglich darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II gekürzt werden kann, wenn das Gespräch ohne ausreichenden Grund nicht wahrgenommen wird. Ob bei Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers, das Beratungsgespräch wahrzunehmen, wobei sich diese Meldeobliegenheit bereits Kraft Gesetzes aus § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –Arbeitsförderung- (SGB III) ergibt, von Seiten der Antragsgegnerin verbindliche Rechtsfolgen gegen den Antragsteller zu setzen sind, ist allein im Rahmen der Sanktionierung nach § 31 SGB II zu prüfen. In diesem Rahmen ist (u.a.) die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des abverlangten Verhaltens –hier Meldung zur Beratung- zu prüfen. Gegen die spätere Sanktionsentscheidung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt, steht dem Betroffenen der Rechtsweg in Form von Widerspruch/Klage bzw. ggf. einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGG offen. Auch unter diesem Gesichtspunkt leuchtet es nicht ein, die Einladung zur Beratung bzw. Meldung als Verwaltungsakt qualifizieren zu wollen (ähnlich Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II –Grundsicherung für Arbeitssuchende- 2005, § 10 Rdn. 29 für das Arbeitsangebot und § 31 Rdn. 26 zur Meldeaufforderung; a.A. Blüggel in Eicher/Spellbrink, aaO, § 59 Rdn. 10, 11). Bei der Einladung zum Beratungsgespräch vom 22.12.2005 handelt sich vielmehr um schlichtes Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe, dem Arbeitssuchenden Dienstleistungen anzubieten mit dem Ziel, ihn wieder in Arbeit zu bringen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; § 3 Abs. 1 Satz 1; § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) (ähnlich Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7.6.2005 –S 62 AS 434/05 ER-).
Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 25.01.2006 geltend macht, der 7. Senat des Bundessozialgerichtes habe in seiner Entscheidung vom 20.3.1980 den regelnden Charakter der Meldeanordnung nach § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (jetzt § 309 SGB III) bejaht und die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt qualifiziert, ist darauf hinzuweisen, dass der 7. Senat in seiner späteren Entscheidung vom 29.09.1987 (BSGE 62, 173,175 = SozR 4100 § 132 Nr. 4) die Qualifizierung der Meldeaufforderung nach § 132 AFG als Verwaltungsakt ausdrücklich offen gelassen hat (offen gelassen auch in BSGE 87, 31, 38= SozR 3-4100 § 134 Nr. 22). Auch der 11a/11. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 19.01.2005 (-B 11a/11 AL 39/04 R- in JURIS) diese Frage offen gelassen. Wenn der Senat ausführt, dass ggf. die mit Wirkung ab dem 02.01.2002 eingeführte Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr. 5 SGB III (jetzt mit Wirkung seit dem 01.01.2005 § 336 a Satz 1 Nr. 3 SGB III), wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt bei Aufforderungen nach § 309 SGB III, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden, für die Verwaltungsqualität der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III sprechen könnte, bleibt abschließend anzumerken, dass die Parallelvorschrift im SGB II zur aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach dem SGB II (§ 39 SGB II Sofortige Vollziehung) eine entsprechende Regelung in Bezug auf die Meldepflicht nach § 59 SGB II nicht enthält.
Eine Verwaltungsakt-Qualität des Einladungsschreibens vom 22.12.2005 lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass diesem eine Rechtsfolgenbelehrung angefügt war. Es handelt sich hierbei lediglich um einen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Konsequenzen hinsichtlich des Arbeitslosengeld II – Anspruchs für den Fall, dass der Arbeitssuchende der behördlichen Verhaltensaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Der Antragsteller wird durch die Rechtsfolgenbelehrung über die bestehende Gesetzeslage, insbesondere die Sanktionsnorm des § 31 SGB II informiert, damit er sein Verhalten hieran gemessen ausrichten kann. Eine verbindliche Regelung von Seiten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ist dagegen mit der Rechtsfolgenbelehrung nicht erfolgt.
Mangels Verwaltungsakt-Qualität des Schreibens vom 22.12.2005 nebst angefügter Rechtsfolgenbelehrung ist ein Widerspruch hiergegen nicht statthaft. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs scheidet daher vorliegend aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Gründe:
Der von dem Antragsteller am 30.12.2005 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 22.12.2005 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.12.2005, in dem diese den Antragsteller zu einem Beratungsgespräch am 12.01.2006 eingeladen hatte. Die Antragsgegnerin hatte zudem in dem bezeichneten Schreiben darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II gekürzt werden könne, wenn der Antragsteller den Gesprächstermin ohne ausreichenden Grund nicht wahrnehme. Zu dem Termin sollte der Antragsteller ein unterzeichnetes Exemplar der angefügten Rechtsfolgenbelehrung mitbringen. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde u.a. mitgeteilt: "Kommen Sie einer Aufforderung, sich bei der Arbeitsgemeinschaft/Agentur zu melden ( ...) nicht nach und weisen Sie keinen wichtigen Grund hierfür nach, wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe 10% der Regelleistung ( ...) gekürzt ( ...)". Der Antragsteller erhob am 28.12.2005 Widerspruch.
Im vorliegenden Eilverfahren macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber einen Verwaltungsakt erlassen, in dem er aufgefordert worden sei, die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung zu unterzeichnen und zu dem Gesprächstermin mitzubringen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die auferlegte Unterzeichnung der Rechtsfolgenbelehrung. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des "Widerspruchs" vom 28.12.2005 ist unzulässig.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung setzt zunächst die statthafte Erhebung eines Widerspruchs voraus. Nach § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGG ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen, d.h. nur gegen einen Verwaltungsakt ist ein Widerspruch statthaft. Bei der hier streitgegenständlichen Einladung zum Beratungsgespräch vom 22.12.2005 und der angefügten Rechtsfolgenbelehrung dürfte es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes handeln. Nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz- (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der behördlichen Maßnahme muss ein Entscheidungscharakter innewohnen, der auf die Setzung einer unmittelbaren Rechtsfolge gegenüber dem Adressaten gerichtet ist. Das kann das Gericht im vorliegenden nicht erkennen. Durch die Einladung zum Beratungsgespräch und die angefügte Rechtsfolgenbelehrung werden gegenüber dem Antragsteller (noch) keine unmittelbaren Rechtsfolgen gesetzt. Die Rechtsstellung des Antragstellers wird hierdurch noch nicht nachhaltig im Sinne einer Begünstigung oder einer Beschwer berührt, insbesondere ergeben sich vorliegend keine Auswirkungen auf den fortlaufenden Bezug des Arbeitslosengeldes II. In dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.12.2005 wird –neben der Einladung zum Beratungsgespräch am 12.01.2006- lediglich darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II gekürzt werden kann, wenn das Gespräch ohne ausreichenden Grund nicht wahrgenommen wird. Ob bei Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers, das Beratungsgespräch wahrzunehmen, wobei sich diese Meldeobliegenheit bereits Kraft Gesetzes aus § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –Arbeitsförderung- (SGB III) ergibt, von Seiten der Antragsgegnerin verbindliche Rechtsfolgen gegen den Antragsteller zu setzen sind, ist allein im Rahmen der Sanktionierung nach § 31 SGB II zu prüfen. In diesem Rahmen ist (u.a.) die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des abverlangten Verhaltens –hier Meldung zur Beratung- zu prüfen. Gegen die spätere Sanktionsentscheidung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt, steht dem Betroffenen der Rechtsweg in Form von Widerspruch/Klage bzw. ggf. einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGG offen. Auch unter diesem Gesichtspunkt leuchtet es nicht ein, die Einladung zur Beratung bzw. Meldung als Verwaltungsakt qualifizieren zu wollen (ähnlich Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II –Grundsicherung für Arbeitssuchende- 2005, § 10 Rdn. 29 für das Arbeitsangebot und § 31 Rdn. 26 zur Meldeaufforderung; a.A. Blüggel in Eicher/Spellbrink, aaO, § 59 Rdn. 10, 11). Bei der Einladung zum Beratungsgespräch vom 22.12.2005 handelt sich vielmehr um schlichtes Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe, dem Arbeitssuchenden Dienstleistungen anzubieten mit dem Ziel, ihn wieder in Arbeit zu bringen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; § 3 Abs. 1 Satz 1; § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) (ähnlich Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7.6.2005 –S 62 AS 434/05 ER-).
Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 25.01.2006 geltend macht, der 7. Senat des Bundessozialgerichtes habe in seiner Entscheidung vom 20.3.1980 den regelnden Charakter der Meldeanordnung nach § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (jetzt § 309 SGB III) bejaht und die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt qualifiziert, ist darauf hinzuweisen, dass der 7. Senat in seiner späteren Entscheidung vom 29.09.1987 (BSGE 62, 173,175 = SozR 4100 § 132 Nr. 4) die Qualifizierung der Meldeaufforderung nach § 132 AFG als Verwaltungsakt ausdrücklich offen gelassen hat (offen gelassen auch in BSGE 87, 31, 38= SozR 3-4100 § 134 Nr. 22). Auch der 11a/11. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 19.01.2005 (-B 11a/11 AL 39/04 R- in JURIS) diese Frage offen gelassen. Wenn der Senat ausführt, dass ggf. die mit Wirkung ab dem 02.01.2002 eingeführte Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr. 5 SGB III (jetzt mit Wirkung seit dem 01.01.2005 § 336 a Satz 1 Nr. 3 SGB III), wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt bei Aufforderungen nach § 309 SGB III, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden, für die Verwaltungsqualität der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III sprechen könnte, bleibt abschließend anzumerken, dass die Parallelvorschrift im SGB II zur aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach dem SGB II (§ 39 SGB II Sofortige Vollziehung) eine entsprechende Regelung in Bezug auf die Meldepflicht nach § 59 SGB II nicht enthält.
Eine Verwaltungsakt-Qualität des Einladungsschreibens vom 22.12.2005 lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass diesem eine Rechtsfolgenbelehrung angefügt war. Es handelt sich hierbei lediglich um einen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Konsequenzen hinsichtlich des Arbeitslosengeld II – Anspruchs für den Fall, dass der Arbeitssuchende der behördlichen Verhaltensaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Der Antragsteller wird durch die Rechtsfolgenbelehrung über die bestehende Gesetzeslage, insbesondere die Sanktionsnorm des § 31 SGB II informiert, damit er sein Verhalten hieran gemessen ausrichten kann. Eine verbindliche Regelung von Seiten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ist dagegen mit der Rechtsfolgenbelehrung nicht erfolgt.
Mangels Verwaltungsakt-Qualität des Schreibens vom 22.12.2005 nebst angefügter Rechtsfolgenbelehrung ist ein Widerspruch hiergegen nicht statthaft. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs scheidet daher vorliegend aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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