Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Bayreuth (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 209/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 in Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2004, vom 1.3.2005 und 28.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 in Fassung des Änderungsbescheides vom 31.8.2005 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung tatsächlich angefallener, vom anzurechnenden Einkommen abzusetzenden Fahrkosten i.H.v. 93,63 Euro für Januar und 65,54 Euro für Februar sowie von Aufwendungen für Heizung i.H.v. 115,68 Euro für Januar und 122,67 Euro für Februar zu gewähren.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten sind den Klägern zu erstatten.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis 28.2.2005 Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat und ob vom zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin zu 2. die tatsächlichen Fahrkosten abzusetzen sind oder nur die gesetzliche Pauschale von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer (§ 22 (1) SGB II; § 11 (2) Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V).
Am 30.9.2004 stellte der Kläger zu 1. beim Beklagten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er legte verschiedene Unterlagen über Vermögen, Einkommen, Unterkunft und Heizung vor.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1., die aus ihm selbst, seiner Ehefrau (Klägerin zu 2.) und der 11-jährigen Tochter (Klägerin zu 3.) besteht, für den Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 Leistungen i.H.v. monatlich 605,79 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Leistungen nur vorläufig in dieser Höhe bewilligt würden, da für die endgültige Entscheidung das Einkommen der Monate Dezember und Januar maßgebend sei. Die erforderlichen Verdienstbescheinigungen seien bis spätestens 20.2.2005 vorzulegen. Des weiteren wurden die Kläger darauf hingewiesen, daß Kosten für Unterkunft nur in angemessener Höhe gezahlt werden können, wie den Klägern bereits aus dem Wohngeldbescheid bekannt sei. Es würden in seinem Fall daher monatlich nur 320.- Euro für Miete und Nebenkosten sowie 60.- Euro für Heizkosten anerkannt. Die Heizkosten ergäben sich aus der Multiplikation von 75 qm mit 0,80 Euro/qm. Der Bescheid enthielt einen Berechnungsbogen in Anlage.
Am gleichen Tag erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. für den Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 nunmehr lediglich monatliche Leistungen i.H.v. 485,79 Euro bewilligt wurden. Begründet wurde die Änderung damit, daß der Klägerin zu 2. kein befristeter Zuschlag zustehe, da ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft sei. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide wurden durch den Bescheid aufgehoben. Er enthielt einen Berechnungsbogen in Anlage.
Gegen die Bescheide legte der Kläger zu 1. am 10.12.2004 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14.12.2004 machte der Kläger zu 1. ergänzende Ausführungen zu seinem Widerspruchsschreiben.
Im weiteren Verfahrensverlauf legte der Kläger zu 1. dem Beklagten eine Einkommensbescheinigung der Klägerin zu 2. für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 vor, eine Heizölrechnung über 122,15 Euro (201 Liter) vom 5.1.2005 und eine über 130,73 Euro (200 Liter) vom 4.2.2005 sowie eine ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Am 1.3.2005 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. nunmehr für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen i.H.v. 495,69 Euro bewilligt wurden und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 Leistungen i.H.v. 493,62 Euro. Als Änderungsgrund wurde eine Einkommensneuberechnung aufgrund der Vorlage der Verdienstbescheinigungen für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 sowie der Zugang Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ab 25.2.2005 genannt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide wurden durch den Bescheid aufgehoben. Er enthielt einen Berechnungsbogen in Anlage. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gem. § 86 SGG erklärt.
Der Kläger zu 1. legte im Verfahrensfortgang dem Beklagten Tankbelege aus dem Zeitraum Dezember 2004 bis Januar 2005 vor sowie eine Übersicht über die von der Klägerin zu 2. in diesen Monaten gefahrenen Kilometer vom Wohnort E. zum Arbeits(Einsatz-)ort B ...
Am 28.4.2005 erging ein neuer Änderungsbescheid des Beklagten. Diesmal wurden der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen i.H.v. 543,37 Euro bewilligt und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 Leistungen i.H.v. 582,35 Euro. Als Änderungsgrund wurde die Berücksichtigung der in den Monaten Dezember 2004 und Januar 2005 tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten für die Klägerin zu 2. genannt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide wurden durch den Bescheid aufgehoben. Weitere Einzelheiten sind aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 wurde der Widerspruch als zulässig, aber nur teilweise begründet bezeichnet. Es wurde u.a. ausgeführt, die Festlegung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung obliege gem. § 22 i.V.m. § 65a SGB II dem kommunalen Träger. Aufgrund eines Kreistagsbeschlusses seien für den Landkreis L. die aktuellen Wohngeldobergrenzen der Wohngeldtabelle maßgebend. Für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. sei, da sie drei Mitglieder aufweise, eine Wohnfläche von 75 qm angemessen. Die Miete für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, die bis zum 31.12.1965 bezugsfertig geworden sei und in einer Gemeinde mit der Mietstufe I liege, könne deshalb nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 320.- Euro anerkannt werden. Dieser Höchstbetrag für angemessene Wohnkosten sei der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. bereits aus dem Wohngeldbescheid des Landratsamtes L. vom 7.9.2004 bekannt gewesen. Hinzu kämen die angemessenen Kosten für Heizung ohne Warmwasseraufbereitung. Diese betrügen laut Kreistagsbeschluß vom 29.11.2004 monatlich 0,80 Euro/qm, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 75 qm für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. somit 60.- Euro monatlich.
Am 17.6.2005 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger zu 1. im wesentlichen vor, er und die Klägerin zu 2. benötigten die Wohnung, da sie mit dem Treppensteigen gesundheitlich Probleme hätten und die Wohnung im Erdgeschoß liege. Wegen ihrer gesundheitlichen Probleme bräuchten sie auch einen gesonderten Raum für benötigte Trainingsgeräte. Da sie wegen Pöbeleien und Schikanen von Nachbarn und Mitbewohnern bereits zwei Mal hätten umziehen müssen, hätten sie Scheu davor, wieder in ein Mehrfamilienhaus zu ziehen. Zudem seien an ihrem derzeitigen Wohnort eine öffentliche Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten sowie ein Arzt und eine Apotheke vorhanden. Darauf wollten sie nicht verzichten. Neben Heizöl würde die Bedarfsgemeinschaft zusätzlich noch mit Strom heizen, da das mit Heizöl betriebene Kachelofenwarmluftsystem nicht ausreiche, um die im Obergeschoß befindlichen Zimmer ausreichend zu erwärmen. Da das Haus nicht isoliert sei, hätten sie einen höheren Verbrauch als bei neueren Gebäuden üblich. Mit den vom Beklagten für die Heizung bewilligten Leistungen sei es nicht möglich, den Heizbedarf der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Zudem seien im Rahmen der Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 2. als notwendige Ausgaben für Fahrkosten die tatsächlichen Aufwendungen und nicht nur eine Kilometerpauschale von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Der Kläger zu 1. hat dem Gericht zahlreiche Unterlagen, u.a. einen Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung von 30, eine schriftliche Bestätigung des Autohauses D. über einen Benzinverbrauch des Fahrzeugs der Ehefrau von 8,5-9,0 Liter auf 100 km, eine Aufstellung über den Verbrauch der elektronischen Heizgeräte im Haushalt sowie eine Nebenkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2004 vorgelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 in Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2004, vom 1.3.2005 und 28.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 in Fassung des Änderungsbescheides vom 31.8.2005 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und der tatsächlichen Fahrkosten, die der Klägerin zu 2. bei der Einkommenserzielung entstehen, zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend zum Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 19.5.2005 aus, im Rahmen des § 22 (1) S. 2 SGB II sei eine Ermessensentscheidung über eine zumindest zeitweise Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen der Bedarfsgemeinschaft für die Unterkunft zu treffen gewesen. Das Ermessen sei dabei dahingehend ausgeübt worden, daß eine Übernahme im Hinblick darauf, daß der Bedarfsgemeinschaft die Unangemessenheit ihrer Wohnung spätestens seit dem Wohngeldbescheid vom September 2004 bekannt ist, nicht in Betracht kommt. Zudem seien angemessene 75qm-Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden. Bei den Fahrkosten der Klägerin zu 2. sei die Pauschale gem. § 3 Nr. 3 a) bb) ALG II-V angesetzt worden. Zusätzlich sei bei den Werbungskosten eine Verpflegungspauschale i.H.v. 6.- Euro pro Arbeitstag berücksichtigt worden. Der Beklagte hat im Verfahren Unterlagen über eine Mietdatenerhebung aus dem Jahre 2004 vorgelegt.
Am 31.8.2005 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid. Mit dem Bescheid wurden der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen i.H.v. 578,45 Euro bewilligt und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 i.H.v. 541,36 Euro. Als Grund der Änderung wurde im Bescheid angegeben, die Werbungskosten würden nunmehr in dem Monat berücksichtigt, in dem das Einkommen angerechnet wird. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Im Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.
Am 14.12.2005 hat das Gericht mit den Beteiligten den Rechtsstreit erörtert. Der Kläger zu 1. hat im Termin vorgetragen, das Haus, in dem die Bedarfsgemeinschaft lebe, sei 1960 erbaut worden. Es seien Fenster mit Doppelverglasung vorhanden, die aber nicht isoliert seien. Die Heizung sei für die Stockwerke nicht unterschiedlich regulierbar. Um die Heizungskosten zu senken, habe er sich inzwischen einen Gaskatalytofen geliehen, den er tagsüber betreibe. Nach einer anderen Wohnung habe er sich nicht umgesehen, da seine Familie erst 2003 in das Haus eingezogen sei und es sehr schwierig sei, für einen ALG II-Empfänger eine Wohnung zu bekommen. Der Kläger zu 1. hat dem Gericht weitere Rechnungen für Heizbedarf in Kopie übergeben. Der Beklagte hat vorgetragen, Fahrkosten würden entsprechend einer internen Weisung grundsätzlich nur in der gem. § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V vorgegebenen Höhe anerkannt, unabhängig davon, ob höhere Ausgaben nachgewiesen werden. Das Gericht hat den Beteiligten eine Übersicht des Mineralölwirtschaftsverbandes über die Verbraucherpreise im Zeitraum 1950 bis 2004 übergeben. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, macht das Gericht gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden zuvor gehört. Die Kläger zu 2. und 3. sind im Verfahren durch den Kläger zu 1. vertreten (§ 73 (2) SGG).
Die Entscheidung ergeht in Gestalt eines Grundurteils (§ 130 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.11.2004 in Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2004, vom 1.3.2005 und 28.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 in Fassung des Änderungsbescheides vom 31.8.2005. Der Änderungsbescheid vom 31.8.2005 ist dabei, da er den streitgegenständlichen Zeitraum 1.1. bis 28.2.2005 betrifft, gem. § 96 (1) SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die Klage ist begründet, soweit die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum die Bewilligung von Leistungen für Heizung i.H.v. 115,68 Euro für Januar und 122,67 Euro für Februar sowie die Berücksichtigung mit der Erzielung des Einkommens der Klägerin zu 2. verbundener notwendiger Aufwendungen in Gestalt von Fahrkosten i.H.v. 93,63 Euro für Januar und 65,54 Euro für Februar begehren. Die Kläger sind in ihren Rechten verletzt, da der Bedarfsgemeinschaft entgegen den gesetzlichen Bestimmungen für diesen Zeitraum lediglich Leistungen für Heizung i.H.v. 60.- Euro/Monat bewilligt und Fahrkosten lediglich i.H.v. 30.- bzw. 21.- Euro als notwendige Ausgaben bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt worden sind.
a. Gem. § 22 (1) S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Zur Überzeugung des Gerichts sind die Aufwendungen der Bedarfsgemeinschaft für Heizung für den Zeitraum 1.1. bis 31.1.2005 i.H.v. 115,68 Euro und für den Zeitraum 1.2. bis 28.2.2005 i.H.v. 122,67 Euro angemessen.
aa. Der Kläger zu 1. hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Heizungskosten Rechnungen in folgender Höhe vorgelegt:
Heizöl 122,15 Euro (201 l/Rech. v. 5.1.2005), 130,73 Euro (200 l/Rech. v. 4.2.2005), 140,24 Euro (200 l/Rech. v. 8.3.2005), 21,87 Euro (29 l/20.9.2005), 253,00 Euro (301 l/6.10.2005) u. 24,36 Euro (30 l/Rech. v. 2.12.2005)
Gas 11,99 Euro (Rech. v. 1.12.2005), 10,50 Euro (Rech. v. 7.12.2005) u. 11,99 Euro (Rech. v. 13.12.2005)
Strom (nach eigenen Angaben) 53,10 Euro im Monat (Bl. 159 der Gerichtsakte)
Bzgl. der Kosten für Heizöl ist somit von 692,35 Euro im Gesamtjahr 2005 und von 57,70 Euro im Monat auszugehen.
Bei den Gaskosten sind für das Gesamtjahr 2005 Kosten i.H.v. 34,48 Euro zugrunde zu legen, somit monatlich 2,87 Euro.
Soweit der Kläger zu 1. Stromkosten i.H.v. 53,10 Euro als Kosten für Heizung geltend macht, ist zu berücksichtigen, daß die Kosten für Warmwasser nach gängiger Rechtsprechung bereits durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt sind und daher im Rahmen des § 22 (1) SGB II keine Berücksichtigung finden. Somit können von den angegebenen Stromkosten nur die Aufwendungen für den Betrieb der Heizgeräte, nicht aber des Warmwasserboilers Berücksichtigung finden. Daraus ergeben sich zunächst Aufwendungen i.H.v. 19,75 Euro monatlich (täglich 3 kW/h x 9,80 Cent (Niedertarif) und 2 kW/h x 17,77 Cent (Hochtarif)).
Insgesamt fallen damit für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. durchschnittlich Heizungskosten i.H.v. 80,32 Euro pro Monat an.
bb. Diese Aufwendungen sind bezogen auf den Quadratmeter auch angemessen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet sich im SGB II keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer die kommunalen Träger eine Angemessenheitsgrenze für die Leistungen für Unterkunft und Heizung festsetzen können (vgl. Putz in info also 5/2004, S. 198). Insbesondere § 65a SGB II, der einen völlig anderen Regelungsgehalt hat - Zuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen -, ist als Rechtsgrundlage nicht geeignet. Der Beschluss des Kreistags L. vom 29.11.2004 entfaltet für das Gericht daher keinerlei Bindungswirkung. Die Angemessenheit der Heizungskosten ist vom Gericht vielmehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen (siehe dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 39 f).
Nach Auffassung des Gerichts sind die Heizungskosten der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. bezogen auf den Quadratmeter angemessen. Unter Berücksichtigung der oben errechneten Heizungskosten von monatlich 80,32 Euro ergeben sich bei einer Wohnfläche von 92qm Kosten i.H.v. 87 Cent/qm. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Haus 1960 erbaut, keine Wärmeisolierung, Heizung in den Stockwerken nicht getrennt regulierbar) nicht ungewöhnlich hoch. Auch im Vergleich zum Heizölverbrauch des Jahres 2004 (nach den vom Kläger zu 1. vorgelegten Rechnungen insg. 1499 l) erscheint der Verbrauch im Jahr 2005 (961 l + Gas- und Stromheizung) nicht unangemessen. Vielmehr ist ein Bemühen des Klägers zu 1. erkennbar, die Heizkosten zu drücken. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Energie- und damit die Heizkosten insbesondere im Jahr 2005 im starken Maße angestiegen sind. Dieser Umstand, der allgemein bekannt ist und somit auch dem Beklagten bekannt sein dürfte, läßt sich anhand der vom Kläger zu 1. vorgelegten Heizölrechnungen (Dezember 2003: Liter Heizöl à 0,42 Euro; November 2004: Liter Heizöl à 0,54 Euro; Dezember 2005: Liter Heizöl à 0,70 Euro) und anhand von Statistiken (siehe u.a. Statistiken der Fa. Tecson (www.tecson.de/pheizoel.htm) und des Bundes der Energieverbraucher (www.energienetz.de/pre cat 41-id 115-subid 312.html)), die eine Verteuerung des Heizölpreises von bis zu 50 % und der Erdgaspreise von bis zu 15 % belegen, mühelos nachvollziehen. Somit kann davon ausgegangen werden, daß die Heizkosten des Klägers zu 1., die zudem nur geringfügig über dem vom Beklagten angesetzten Richtwert von 0,80 Euro/qm liegen, angemessen sind.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, daß dem Wortlaut des § 22 (1) S. 1 SGB II entnommen werden kann, daß dem Grundsatz nach die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Erscheinen die Aufwendungen somit nicht offensichtlich als unangemessen, trifft den Leistungserbringer im Zweifel die Beweislast für die Unangemessenheit der Aufwendungen. Für diesen Nachweis könnte der bloße Verweis des Beklagten auf § 6 (2) Nr. 1 der Wohngeldverordnung (in Fassung der Bekanntmachung v. 19.10.2001, zuletzt geändert durch Art. 54 G. v. 24.12.2003) keinesfalls genügen. Zum einen setzt die Verordnung lediglich einen Pauschalbetrag fest, der allenfalls als Richtwert dienen kann, aber nicht als starre Angemessenheitsgrenze im Einzelfall. Zum anderen hat die oben beschriebene Entwicklung der Energiekosten in § 6 Wohngeldverordnung bislang keine Berücksichtigung gefunden.
cc. Die vom Kläger zu 1. nachgewiesenen Heizungskosten sind vom Beklagten allerdings nur insoweit zu erbringen, als sie für eine Wohnfläche von 75qm entstehen. Denn allein diese Wohnfläche ist für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. angemessen.
Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, bei der Frage nach der angemessenen Fläche einer Wohnung Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu § 5 (2) WoBindG zu nehmen (siehe dazu Lang a.a.O. Rn. 42). Die dabei entwickelten Grundsätze finden nach Auffassung des Gerichts auch im Rahmen des zum 1.1.2005 in Kraft getretenen § 22 (1) S. 1 SGB II Anwendung (so u.a. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.8.2005 - L 7 AS 164/05 ER). Nach diesen Grundsätzen ist bei einer Haushaltsgemeinschaft von drei Personen eine Wohnfläche von bis zu 75qm als angemessen anzusehen, soweit sich im Einzelfall kein darüber hinausgehender, unabweisbarer Wohnflächenbedarf ergibt. Ein solcher Bedarf ist im Falle der Kläger nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, die Klägerin zu 2. und er bräuchten aus gesundheitlichen Gründen einen gesonderten Raum für Trainingsgeräte, ist weder dargelegt noch nachgewiesen, welche Trainingsgeräte aus medizinischen Gründen genau benötigt werden und warum diese Geräte in einem gesonderten Raum aufgestellt werden müssen. Daher ist davon auszugehen, daß lediglich eine Wohnfläche von bis zu 75qm für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. noch im Bereich des Angemessenen liegt. Demzufolge können die Aufwendungen der Kläger für Heizung lediglich im Verhältnis 75qm zu 92qm als angemessen angesehen werden.
dd. Unter den in 1. a. bb. und cc. genannten Voraussetzungen sind die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Heizung zu berücksichtigen, soweit sie im streitgegenständlichen Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 entstanden sind. Als Aufwendungen für Heizung i.S.d. § 22 (1) S. 1 SGB II sind Zahlungsansprüche Dritter gegen einen Leistungsbezieher für die Lieferung von Heizmaterial zu sehen. Entstehen einem Leistungsbezieher - wie z.B. bei selbst beschafftem Heizöl - Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial punktuell, so sind die Kosten vom Leistungserbringer zum jeweiligen Zeitpunkt zu übernehmen (in diesem Sinne auch SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8.11.2005 - S 8 AS 23/05). Es ist dem Leistungserbringer in diesen Fällen nicht erlaubt, den Leistungsbezieher darauf zu verweisen, daß er fortlaufend eine bestimmte monatliche Pauschale für Heizungskosten erhält. Denn es kann dem Leistungsbezieher aus Sicht des Gerichts nicht zugemutet werden, Geld aus seiner Regelleistung, das für die Deckung des sonstigen Lebensunterhalts ohne Unterkunft und Heizung bestimmt ist, teilweise oder u.U. sogar ganz für Heizungskosten aufzuwenden, um es erst später in monatlichen Raten erstattet zu bekommen. Soweit allerdings der Leistungserbringer bis zum Zeitpunkt der Heizmaterialbeschaffung eine monatliche Pauschale für Heizkosten erbracht hat, ohne daß dieser tatsächliche Aufwendungen des Leistungsempfängers für Heizung gegenüberstanden, kann die erbrachte Pauschale auf später entstandenen Aufwendungen angerechnet werden, da es dem Leistungsbezieher insoweit möglich war, Ansparungen zu tätigen.
Somit sind bei den Klägern im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 die Heizölrechnung (bzw. -lieferung) vom 5.1.2005 i.H.v. 122,15 Euro und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 die Heizölrechnung vom 4.2.2005 i.H.v. 130,73 Euro sowie jeweils ein monatlicher Anteil an den Stromkosten von ca. 100.- Euro (Rechnung der EON Bayern vom 14.7.2005, Bl. 99 der Klageakte) für Heizung i.H.v. 19,75 Euro zu berücksichtigen.
Damit ergibt sich folgender Anspruch der Kläger auf Leistungen für Heizung im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005: 19,75 Euro + 122,15 Euro = 141,90 Euro x 75qm / 92 qm = 115,68 Euro
Für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005: 19,75 Euro + 130,73 Euro = 150,48 Euro x 75qm / 92 qm = 122,67 Euro
b. Nach § 11 (2) Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu bestimmt § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V (i.d. bis zum 30.9.2005 gültigen Fassung) i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II ergänzend, daß vom Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 (2) Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag abzusetzen sind, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Der Beklagte hat beim Einkommen der Klägerin zu 2. für die Monate Januar bzw. Februar 2005 93,63 bzw. 65,54 Euro an Fahrkosten als nachgewiesene notwendige Ausgaben zu berücksichtigen.
aa. § 11 (2) Nr. 5 SGB II schreibt vor, daß die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind. § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Die Festsetzung von Pauschbeträgen soll der Verwaltungsvereinfachung dienen (Söhngen in jurisPK-SGB II, § 13 Rn. 8; siehe dazu auch BT-Drucks 15/1516, S. 54). Der Pauschbetrag nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer ist allerdings sehr niedrig angesetzt und entspricht offensichtlich nicht den Kosten, die bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg tatsächlich anfallen (siehe dazu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 68: "festgesetzte Pauschbeträge liegen nicht mehr im zulässigen Rahmen und § 3 Nr. 3 lit. a Alg II-V verstößt daher gegen höherrangiges Recht"). Allerdings hat der Leistungsbezieher nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) Hs. 2 ALG II-V die Möglichkeit, höhere notwendige Ausgaben nachzuweisen, die dann anstelle der Pauschbeträge zu berücksichtigen sind (vgl. Hänlein in Gagel, SGB II, § 11 Rn. 45). Die Praxis des Beklagten, unabhängig vom Nachweis eventuell höherer notwendiger Ausgaben grundsätzlich nur den Pauschbetrag i.H.v. 0,06 Euro pro Entfernungskilometer anzuerkennen, verstößt somit nach Auffassung des Gerichts gegen den eindeutigen Wortlaut des § 11 (2) Nr. 5 SGB II bzw. des § 3 Nr. 3 lit. a) bb) Hs. 2 Alg II-V.
bb. Der Kläger zu 1. hat Aufwendungen der Klägerin zu 2. für Fahrten zum Arbeitsplatz im Rahmen der Einkommensanrechnung für Januar 2005 i.H.v. 93,63 Euro und für Februar 2005 i.H.v. 65,54 Euro nachgewiesen.
Zum Nachweis höherer Ausgaben für Fahrkosten ist es nicht erforderlich, daß der Leistungsbezieher den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch - sozusagen auf den Liter genau - belegt. Denn dieser Nachweis ließe sich in der Praxis so gut wie nie führen. Dem ALG II-Empfänger würde damit entgegen der Intention des Gesetzgebers die Möglichkeit genommen, seine Aufwendungen bei der Einkommenserzielung, soweit sie das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen tatsächlich mindern, auch geltend zu machen. Es muß daher nach Auffassung des Gerichts genügen, wenn die zurückgelegte Fahrstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort feststeht, der durchschnittliche Kraftstoffpreis im Monat der Einkommenserzielung sich anhand von Tankquittungen oder veröffentlichten Statistiken feststellen läßt und der Leistungsempfänger den durchschnittlichen Verbrauch des genutzten Kraftfahrzeugs belegen kann (ähnlich Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11 Rn. 67.1).
Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort der Bedarfsgemeinschaft (E.) und der Arbeitsstätte der Klägerin zu 2. (B.) beträgt 25 km, was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist. Anhand der vom Kläger zu 1. vorgelegten Tankbelege für Dezember 2004 läßt sich ein durchschnittlicher Kraftstoffpreis von 1,07 Euro/l berechnen. Dieser ist mit dem Durchschnittswert, der vom Mineralölwirtschaftsverband e.V. für diesen Monat ermittelt worden ist (1,067 Euro/l) praktisch identisch (siehe www.mwv.de/Preisentwicklung.html). Des weiteren hat der Kläger zu 1. ein Schreiben eines Vertragshändlers vorgelegt, in dem ein durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs von 8,5-9 l/100km bestätigt wird. Auf dieser Grundlage läßt sich bei nachgewiesenen 20 Arbeitstagen im Dezember 2004 ein Aufwand für Kraftstoff i.H.v. 93,63 Euro belegen (20 x 2 x 25 km x 1,07 Euro/l x 0,0875 l/km). Dieser Betrag ist bei dem im Dezember 2004 erarbeiteten und im Januar 2005 zugeflossenem Einkommen in Abzug zu bringen.
Auf gleicher Rechnungsgrundlage ergeben sich bei 14 Arbeitstagen im Januar 2005 und einem durchschnittlichen Literpreis von 1,07 Euro (MWV e.V.: 1,078 Euro/l) für Februar 2005 zu berücksichtigenden Aufwendungen für Fahrkosten i.H.v. 65,54 Euro.
2. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Unterkunfts- und Heizungskosten der Kläger in voller Höhe zu tragen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, Leistungen für Unterkunft über den bewilligten Satz von 320.- Euro/Monat hinaus zu erbringen.
a. Die Mietkosten der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. sind unangemessen, soweit sie den vom Beklagten bewilligten Betrag i.H.v. 320.- Euro übersteigen.
Gem. § 22 (1) S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Nach Auffassung des Gerichts ist dem Wortlaut des § 22 (1) S. 1 SGB II zu entnehmen, daß die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Grundlage der Leistungserbringung bilden. Nur wenn Aufwendungen offensichtlich als unangemessen erscheinen oder der Leistungserbringer die Unangemessenheit der Aufwendungen nachweist, werden die tatsächlichen Aufwendungen lediglich bis zur Angemessenheitsgrenze erbracht. Im Zweifel trifft somit den Leistungserbringer die Beweislast für die Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen (s.o.).
Ob die Bruttomietkosten der Bedarfsgemeinschaft des Klägers i.H.v. 5,43 Euro/qm bereits offensichtlich als unangemessen in Bezug auf den Landkreis L. einzuschätzen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Beklagte anhand seiner Mietdatenerhebungen für den Landkreis aus dem Jahr 2004 den Nachweis erbracht, daß die Unterkunftskosten der Kläger die Angemessenheitsgrenze übersteigen.
Die Mietdaten wurden Anfang Juli bis Mitte August 2004 und damit relativ zeitnah zum Bewilligungszeitraum erhoben. Sie betreffen verschiedene Bereiche des Wohnungsmarktes (freier Wohnungsmarkt, sozialer Wohnungsbau u.a.), verschiedene Regionen des Landkreises L. und eine repräsentative Zahl der insgesamt vorhandenen Wohnungen. Sie sind daher eine geeignete Grundlage zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für Unterkunftsaufwendungen im Landkreis.
Für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. ist eine Wohnung mit einer Fläche von bis zu 75qm angemessen (s.o. 1. a. cc.). Daher orientiert sich das Gericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten an den vom Beklagten für den Wohnflächenbereich 63 bis 78qm ermittelten Werten. Danach liegt der durchschnittliche Quadratmeterpreis zwischen 2,93 Euro und 4,35 Euro/qm. Sieht man - im Anschluß an die im Bereich der Sozialhilfe gängige Rechtsprechung - die ortsübliche Miete für eine Wohnung einfacher oder für eine Wohnung mittlerer Qualität im unteren Bereich als Maßstab für eine angemessene Unterkunft eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II (siehe dazu Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 16; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II Rn. 39 m.w.N.), so errechnet sich im vorliegenden Fall eine angemessene ortsübliche Miete von 3,41 Euro/qm (2,93 + ((4,35 - 2,93) / 3) Euro/qm) ohne Nebenkosten. Tatsächlich zahlen die Kläger 4,89 Euro/qm ohne Nebenkosten und liegen somit deutlich über der Angemessenheitsgrenze.
Der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. stehen somit bei Berücksichtigung der ermittelten Angemessenheitsgrenze 255,75 Euro an Kaltmiete zu. Die Nebenkosten der Kläger betragen laut Mietvertrag 50.- Euro im Monat, unter Berücksichtigung der Nachzahlung für das Jahr 2004 i.H.v. 133,63 Euro (siehe dazu das vom Kläger zu 1. vorgelegte Schreiben der Vermieterin vom 27.6.2005, Bl. 102 der Klageakte) gerundet 62.- Euro, bezogen auf die angemessene Wohnfläche von 75qm gerundet 51.- Euro. Der Beklagte erbringt an die Kläger monatlich Leistungen für Unterkunft i.H.v. 320.- Euro. Diese decken die angemessenen Kosten für Kaltmiete i.H.v. 255,75 Euro und Nebenkosten i.H.v. 51.- Euro ab.
b. Der Beklagte ist nicht gem. § 22 (1) S. 2 SGB II verpflichtet, der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft über die Angemessenheitsgrenze hinaus zu zahlen.
Nach § 22 (1) S. 2 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf des allein stehenden Hilfsbedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Mit Erlaß des Erstbewilligungsbescheides vom 25.11.2004 war der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. bekannt, daß die Kosten für Unterkunft lediglich in Höhe von 320.- Euro übernommen werden, da sie i.ü. über der Angemessenheitsgrenze liegen. Aus dem Wortlaut des § 22 (1) S. 2 SGB II ergibt sich, daß der Leistungsbezieher bei Kenntnis der Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten verpflichtet ist, Aktivitäten zu entfalten, um die Unterkunftskosten zu senken, insbesondere sich nach einer kostengünstigeren Unterkunft auf dem Wohnungsmarkt umzusehen. Nur unter der Voraussetzung, daß der Leistungsbezieher zeitgleich versucht, das Entstehen unangemessener Aufwendungen zu verhindern bzw. zu beenden oder zumindest zu begrenzen, kann eine Übernahme unangemessener Aufwendungen in Betracht kommen (i.d.S. auch Schmidt a.a.O. Rn. 57 u. 60; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 19). Nach Angaben des Klägers zu 1. im Erörterungstermin am 14.12.2005 - und wie auch sonst aus dem Vorbringen des Klägers zu 1. ersichtlich - hat sich die Bedarfsgemeinschaft bislang nicht nach einer anderen, angemessenen Unterkunft umgesehen. Der Kläger zu 1. hat auch keine Umstände dargelegt, die geeignet wären, einen Umzug der Bedarfsgemeinschaft in eine andere, kostengünstigere Wohnung prinzipiell als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Beklagte ist daher nicht - auch nicht für den Regelzeitraum von sechs Monaten - verpflichtet, die unangemessenen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft zu übernehmen.
c. Soweit die Kläger die Übernahme von Heizungskosten für Wohnraum begehren, der über die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden 75qm hinausgeht, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen unter 1. a.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei trifft das Gericht seine Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Rechtsstreits und der Frage, ob und inwieweit es auf das vorwerfbare Verhalten eines der Beteiligten zurückzuführen ist, daß es zu dem Verfahren gekommen ist (siehe dazu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 12a ff). Die Kläger obsiegen zwar nur zu einem Teil in diesem Rechtsstreit. Es ist aber daneben zu berücksichtigen, daß der Beklagte durch die Art und Weise, wie er über die Bewilligung von Leistungen für den im Streit stehenden Zeitraum entschieden hat, einen Rechtsstreit geradezu heraufbeschworen hat. Entscheidend ist dabei nicht allein, daß der Beklagte immerhin fünf Bescheide (ohne Widerspruchsbescheid) - davon zwei an ein und demselben Tag - erlassen hat, mit denen er die Leistungen immer wieder in anderer Höhe festgesetzt hat. Er hat vielmehr auch keine Gesetzesgrundlage benannt, auf die er sein Recht zur Abänderung der jeweils vorausgegangenen Entscheidung stützte. Selbst für einen verwaltungserfahrenen Leistungsempfänger waren daher die Grundlagen der Entscheidungen des Beklagten nicht mehr im ausreichenden Maße nachvollziehbar, so daß sich die Kläger zu einer gerichtlichen Überprüfung veranlaßt sehen mußten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger sind somit unter Berücksichtigung des sog. Veranlassungsprinzips vollständig vom Beklagten zu tragen.
4. Die Berufung war gem. § 144 (2) Nr. 1 SGG zuzulassen. Zwar weist der vorliegende Sachverhalt keine besonderen, also erkennbar über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Die für eine Vielzahl von Fällen bedeutenden Fragen, ob die Handlungsweise des Beklagten, Fahrkosten vom Einkommen grundsätzlich nur in Höhe der Pauschale nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V vom Einkommen abzuziehen (siehe dazu oben 1. b.) und die Leistungen für Heizung auf eine Pauschale von 0,80 Euro pro Quadratmeter zu beschränken (siehe dazu oben 1. a.) mit dem geltenden Recht vereinbar ist sowie, welche Anforderungen an den Nachweis höherer Aufwendungen nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) Hs. 2 ALG II-V zu stellen sind, sind jedoch bislang obergerichtlich nicht geklärt.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten sind den Klägern zu erstatten.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis 28.2.2005 Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat und ob vom zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin zu 2. die tatsächlichen Fahrkosten abzusetzen sind oder nur die gesetzliche Pauschale von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer (§ 22 (1) SGB II; § 11 (2) Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V).
Am 30.9.2004 stellte der Kläger zu 1. beim Beklagten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er legte verschiedene Unterlagen über Vermögen, Einkommen, Unterkunft und Heizung vor.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1., die aus ihm selbst, seiner Ehefrau (Klägerin zu 2.) und der 11-jährigen Tochter (Klägerin zu 3.) besteht, für den Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 Leistungen i.H.v. monatlich 605,79 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Leistungen nur vorläufig in dieser Höhe bewilligt würden, da für die endgültige Entscheidung das Einkommen der Monate Dezember und Januar maßgebend sei. Die erforderlichen Verdienstbescheinigungen seien bis spätestens 20.2.2005 vorzulegen. Des weiteren wurden die Kläger darauf hingewiesen, daß Kosten für Unterkunft nur in angemessener Höhe gezahlt werden können, wie den Klägern bereits aus dem Wohngeldbescheid bekannt sei. Es würden in seinem Fall daher monatlich nur 320.- Euro für Miete und Nebenkosten sowie 60.- Euro für Heizkosten anerkannt. Die Heizkosten ergäben sich aus der Multiplikation von 75 qm mit 0,80 Euro/qm. Der Bescheid enthielt einen Berechnungsbogen in Anlage.
Am gleichen Tag erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. für den Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 nunmehr lediglich monatliche Leistungen i.H.v. 485,79 Euro bewilligt wurden. Begründet wurde die Änderung damit, daß der Klägerin zu 2. kein befristeter Zuschlag zustehe, da ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft sei. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide wurden durch den Bescheid aufgehoben. Er enthielt einen Berechnungsbogen in Anlage.
Gegen die Bescheide legte der Kläger zu 1. am 10.12.2004 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14.12.2004 machte der Kläger zu 1. ergänzende Ausführungen zu seinem Widerspruchsschreiben.
Im weiteren Verfahrensverlauf legte der Kläger zu 1. dem Beklagten eine Einkommensbescheinigung der Klägerin zu 2. für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 vor, eine Heizölrechnung über 122,15 Euro (201 Liter) vom 5.1.2005 und eine über 130,73 Euro (200 Liter) vom 4.2.2005 sowie eine ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Am 1.3.2005 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. nunmehr für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen i.H.v. 495,69 Euro bewilligt wurden und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 Leistungen i.H.v. 493,62 Euro. Als Änderungsgrund wurde eine Einkommensneuberechnung aufgrund der Vorlage der Verdienstbescheinigungen für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 sowie der Zugang Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ab 25.2.2005 genannt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide wurden durch den Bescheid aufgehoben. Er enthielt einen Berechnungsbogen in Anlage. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gem. § 86 SGG erklärt.
Der Kläger zu 1. legte im Verfahrensfortgang dem Beklagten Tankbelege aus dem Zeitraum Dezember 2004 bis Januar 2005 vor sowie eine Übersicht über die von der Klägerin zu 2. in diesen Monaten gefahrenen Kilometer vom Wohnort E. zum Arbeits(Einsatz-)ort B ...
Am 28.4.2005 erging ein neuer Änderungsbescheid des Beklagten. Diesmal wurden der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen i.H.v. 543,37 Euro bewilligt und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 Leistungen i.H.v. 582,35 Euro. Als Änderungsgrund wurde die Berücksichtigung der in den Monaten Dezember 2004 und Januar 2005 tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten für die Klägerin zu 2. genannt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide wurden durch den Bescheid aufgehoben. Weitere Einzelheiten sind aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 wurde der Widerspruch als zulässig, aber nur teilweise begründet bezeichnet. Es wurde u.a. ausgeführt, die Festlegung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung obliege gem. § 22 i.V.m. § 65a SGB II dem kommunalen Träger. Aufgrund eines Kreistagsbeschlusses seien für den Landkreis L. die aktuellen Wohngeldobergrenzen der Wohngeldtabelle maßgebend. Für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. sei, da sie drei Mitglieder aufweise, eine Wohnfläche von 75 qm angemessen. Die Miete für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, die bis zum 31.12.1965 bezugsfertig geworden sei und in einer Gemeinde mit der Mietstufe I liege, könne deshalb nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 320.- Euro anerkannt werden. Dieser Höchstbetrag für angemessene Wohnkosten sei der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. bereits aus dem Wohngeldbescheid des Landratsamtes L. vom 7.9.2004 bekannt gewesen. Hinzu kämen die angemessenen Kosten für Heizung ohne Warmwasseraufbereitung. Diese betrügen laut Kreistagsbeschluß vom 29.11.2004 monatlich 0,80 Euro/qm, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 75 qm für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. somit 60.- Euro monatlich.
Am 17.6.2005 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger zu 1. im wesentlichen vor, er und die Klägerin zu 2. benötigten die Wohnung, da sie mit dem Treppensteigen gesundheitlich Probleme hätten und die Wohnung im Erdgeschoß liege. Wegen ihrer gesundheitlichen Probleme bräuchten sie auch einen gesonderten Raum für benötigte Trainingsgeräte. Da sie wegen Pöbeleien und Schikanen von Nachbarn und Mitbewohnern bereits zwei Mal hätten umziehen müssen, hätten sie Scheu davor, wieder in ein Mehrfamilienhaus zu ziehen. Zudem seien an ihrem derzeitigen Wohnort eine öffentliche Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten sowie ein Arzt und eine Apotheke vorhanden. Darauf wollten sie nicht verzichten. Neben Heizöl würde die Bedarfsgemeinschaft zusätzlich noch mit Strom heizen, da das mit Heizöl betriebene Kachelofenwarmluftsystem nicht ausreiche, um die im Obergeschoß befindlichen Zimmer ausreichend zu erwärmen. Da das Haus nicht isoliert sei, hätten sie einen höheren Verbrauch als bei neueren Gebäuden üblich. Mit den vom Beklagten für die Heizung bewilligten Leistungen sei es nicht möglich, den Heizbedarf der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Zudem seien im Rahmen der Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 2. als notwendige Ausgaben für Fahrkosten die tatsächlichen Aufwendungen und nicht nur eine Kilometerpauschale von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Der Kläger zu 1. hat dem Gericht zahlreiche Unterlagen, u.a. einen Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung von 30, eine schriftliche Bestätigung des Autohauses D. über einen Benzinverbrauch des Fahrzeugs der Ehefrau von 8,5-9,0 Liter auf 100 km, eine Aufstellung über den Verbrauch der elektronischen Heizgeräte im Haushalt sowie eine Nebenkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2004 vorgelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 in Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2004, vom 1.3.2005 und 28.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 in Fassung des Änderungsbescheides vom 31.8.2005 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und der tatsächlichen Fahrkosten, die der Klägerin zu 2. bei der Einkommenserzielung entstehen, zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend zum Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 19.5.2005 aus, im Rahmen des § 22 (1) S. 2 SGB II sei eine Ermessensentscheidung über eine zumindest zeitweise Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen der Bedarfsgemeinschaft für die Unterkunft zu treffen gewesen. Das Ermessen sei dabei dahingehend ausgeübt worden, daß eine Übernahme im Hinblick darauf, daß der Bedarfsgemeinschaft die Unangemessenheit ihrer Wohnung spätestens seit dem Wohngeldbescheid vom September 2004 bekannt ist, nicht in Betracht kommt. Zudem seien angemessene 75qm-Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden. Bei den Fahrkosten der Klägerin zu 2. sei die Pauschale gem. § 3 Nr. 3 a) bb) ALG II-V angesetzt worden. Zusätzlich sei bei den Werbungskosten eine Verpflegungspauschale i.H.v. 6.- Euro pro Arbeitstag berücksichtigt worden. Der Beklagte hat im Verfahren Unterlagen über eine Mietdatenerhebung aus dem Jahre 2004 vorgelegt.
Am 31.8.2005 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid. Mit dem Bescheid wurden der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen i.H.v. 578,45 Euro bewilligt und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 i.H.v. 541,36 Euro. Als Grund der Änderung wurde im Bescheid angegeben, die Werbungskosten würden nunmehr in dem Monat berücksichtigt, in dem das Einkommen angerechnet wird. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Im Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.
Am 14.12.2005 hat das Gericht mit den Beteiligten den Rechtsstreit erörtert. Der Kläger zu 1. hat im Termin vorgetragen, das Haus, in dem die Bedarfsgemeinschaft lebe, sei 1960 erbaut worden. Es seien Fenster mit Doppelverglasung vorhanden, die aber nicht isoliert seien. Die Heizung sei für die Stockwerke nicht unterschiedlich regulierbar. Um die Heizungskosten zu senken, habe er sich inzwischen einen Gaskatalytofen geliehen, den er tagsüber betreibe. Nach einer anderen Wohnung habe er sich nicht umgesehen, da seine Familie erst 2003 in das Haus eingezogen sei und es sehr schwierig sei, für einen ALG II-Empfänger eine Wohnung zu bekommen. Der Kläger zu 1. hat dem Gericht weitere Rechnungen für Heizbedarf in Kopie übergeben. Der Beklagte hat vorgetragen, Fahrkosten würden entsprechend einer internen Weisung grundsätzlich nur in der gem. § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V vorgegebenen Höhe anerkannt, unabhängig davon, ob höhere Ausgaben nachgewiesen werden. Das Gericht hat den Beteiligten eine Übersicht des Mineralölwirtschaftsverbandes über die Verbraucherpreise im Zeitraum 1950 bis 2004 übergeben. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, macht das Gericht gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden zuvor gehört. Die Kläger zu 2. und 3. sind im Verfahren durch den Kläger zu 1. vertreten (§ 73 (2) SGG).
Die Entscheidung ergeht in Gestalt eines Grundurteils (§ 130 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.11.2004 in Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2004, vom 1.3.2005 und 28.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 in Fassung des Änderungsbescheides vom 31.8.2005. Der Änderungsbescheid vom 31.8.2005 ist dabei, da er den streitgegenständlichen Zeitraum 1.1. bis 28.2.2005 betrifft, gem. § 96 (1) SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die Klage ist begründet, soweit die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum die Bewilligung von Leistungen für Heizung i.H.v. 115,68 Euro für Januar und 122,67 Euro für Februar sowie die Berücksichtigung mit der Erzielung des Einkommens der Klägerin zu 2. verbundener notwendiger Aufwendungen in Gestalt von Fahrkosten i.H.v. 93,63 Euro für Januar und 65,54 Euro für Februar begehren. Die Kläger sind in ihren Rechten verletzt, da der Bedarfsgemeinschaft entgegen den gesetzlichen Bestimmungen für diesen Zeitraum lediglich Leistungen für Heizung i.H.v. 60.- Euro/Monat bewilligt und Fahrkosten lediglich i.H.v. 30.- bzw. 21.- Euro als notwendige Ausgaben bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt worden sind.
a. Gem. § 22 (1) S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Zur Überzeugung des Gerichts sind die Aufwendungen der Bedarfsgemeinschaft für Heizung für den Zeitraum 1.1. bis 31.1.2005 i.H.v. 115,68 Euro und für den Zeitraum 1.2. bis 28.2.2005 i.H.v. 122,67 Euro angemessen.
aa. Der Kläger zu 1. hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Heizungskosten Rechnungen in folgender Höhe vorgelegt:
Heizöl 122,15 Euro (201 l/Rech. v. 5.1.2005), 130,73 Euro (200 l/Rech. v. 4.2.2005), 140,24 Euro (200 l/Rech. v. 8.3.2005), 21,87 Euro (29 l/20.9.2005), 253,00 Euro (301 l/6.10.2005) u. 24,36 Euro (30 l/Rech. v. 2.12.2005)
Gas 11,99 Euro (Rech. v. 1.12.2005), 10,50 Euro (Rech. v. 7.12.2005) u. 11,99 Euro (Rech. v. 13.12.2005)
Strom (nach eigenen Angaben) 53,10 Euro im Monat (Bl. 159 der Gerichtsakte)
Bzgl. der Kosten für Heizöl ist somit von 692,35 Euro im Gesamtjahr 2005 und von 57,70 Euro im Monat auszugehen.
Bei den Gaskosten sind für das Gesamtjahr 2005 Kosten i.H.v. 34,48 Euro zugrunde zu legen, somit monatlich 2,87 Euro.
Soweit der Kläger zu 1. Stromkosten i.H.v. 53,10 Euro als Kosten für Heizung geltend macht, ist zu berücksichtigen, daß die Kosten für Warmwasser nach gängiger Rechtsprechung bereits durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt sind und daher im Rahmen des § 22 (1) SGB II keine Berücksichtigung finden. Somit können von den angegebenen Stromkosten nur die Aufwendungen für den Betrieb der Heizgeräte, nicht aber des Warmwasserboilers Berücksichtigung finden. Daraus ergeben sich zunächst Aufwendungen i.H.v. 19,75 Euro monatlich (täglich 3 kW/h x 9,80 Cent (Niedertarif) und 2 kW/h x 17,77 Cent (Hochtarif)).
Insgesamt fallen damit für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. durchschnittlich Heizungskosten i.H.v. 80,32 Euro pro Monat an.
bb. Diese Aufwendungen sind bezogen auf den Quadratmeter auch angemessen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet sich im SGB II keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer die kommunalen Träger eine Angemessenheitsgrenze für die Leistungen für Unterkunft und Heizung festsetzen können (vgl. Putz in info also 5/2004, S. 198). Insbesondere § 65a SGB II, der einen völlig anderen Regelungsgehalt hat - Zuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen -, ist als Rechtsgrundlage nicht geeignet. Der Beschluss des Kreistags L. vom 29.11.2004 entfaltet für das Gericht daher keinerlei Bindungswirkung. Die Angemessenheit der Heizungskosten ist vom Gericht vielmehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen (siehe dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 39 f).
Nach Auffassung des Gerichts sind die Heizungskosten der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. bezogen auf den Quadratmeter angemessen. Unter Berücksichtigung der oben errechneten Heizungskosten von monatlich 80,32 Euro ergeben sich bei einer Wohnfläche von 92qm Kosten i.H.v. 87 Cent/qm. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Haus 1960 erbaut, keine Wärmeisolierung, Heizung in den Stockwerken nicht getrennt regulierbar) nicht ungewöhnlich hoch. Auch im Vergleich zum Heizölverbrauch des Jahres 2004 (nach den vom Kläger zu 1. vorgelegten Rechnungen insg. 1499 l) erscheint der Verbrauch im Jahr 2005 (961 l + Gas- und Stromheizung) nicht unangemessen. Vielmehr ist ein Bemühen des Klägers zu 1. erkennbar, die Heizkosten zu drücken. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Energie- und damit die Heizkosten insbesondere im Jahr 2005 im starken Maße angestiegen sind. Dieser Umstand, der allgemein bekannt ist und somit auch dem Beklagten bekannt sein dürfte, läßt sich anhand der vom Kläger zu 1. vorgelegten Heizölrechnungen (Dezember 2003: Liter Heizöl à 0,42 Euro; November 2004: Liter Heizöl à 0,54 Euro; Dezember 2005: Liter Heizöl à 0,70 Euro) und anhand von Statistiken (siehe u.a. Statistiken der Fa. Tecson (www.tecson.de/pheizoel.htm) und des Bundes der Energieverbraucher (www.energienetz.de/pre cat 41-id 115-subid 312.html)), die eine Verteuerung des Heizölpreises von bis zu 50 % und der Erdgaspreise von bis zu 15 % belegen, mühelos nachvollziehen. Somit kann davon ausgegangen werden, daß die Heizkosten des Klägers zu 1., die zudem nur geringfügig über dem vom Beklagten angesetzten Richtwert von 0,80 Euro/qm liegen, angemessen sind.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, daß dem Wortlaut des § 22 (1) S. 1 SGB II entnommen werden kann, daß dem Grundsatz nach die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Erscheinen die Aufwendungen somit nicht offensichtlich als unangemessen, trifft den Leistungserbringer im Zweifel die Beweislast für die Unangemessenheit der Aufwendungen. Für diesen Nachweis könnte der bloße Verweis des Beklagten auf § 6 (2) Nr. 1 der Wohngeldverordnung (in Fassung der Bekanntmachung v. 19.10.2001, zuletzt geändert durch Art. 54 G. v. 24.12.2003) keinesfalls genügen. Zum einen setzt die Verordnung lediglich einen Pauschalbetrag fest, der allenfalls als Richtwert dienen kann, aber nicht als starre Angemessenheitsgrenze im Einzelfall. Zum anderen hat die oben beschriebene Entwicklung der Energiekosten in § 6 Wohngeldverordnung bislang keine Berücksichtigung gefunden.
cc. Die vom Kläger zu 1. nachgewiesenen Heizungskosten sind vom Beklagten allerdings nur insoweit zu erbringen, als sie für eine Wohnfläche von 75qm entstehen. Denn allein diese Wohnfläche ist für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. angemessen.
Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, bei der Frage nach der angemessenen Fläche einer Wohnung Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu § 5 (2) WoBindG zu nehmen (siehe dazu Lang a.a.O. Rn. 42). Die dabei entwickelten Grundsätze finden nach Auffassung des Gerichts auch im Rahmen des zum 1.1.2005 in Kraft getretenen § 22 (1) S. 1 SGB II Anwendung (so u.a. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.8.2005 - L 7 AS 164/05 ER). Nach diesen Grundsätzen ist bei einer Haushaltsgemeinschaft von drei Personen eine Wohnfläche von bis zu 75qm als angemessen anzusehen, soweit sich im Einzelfall kein darüber hinausgehender, unabweisbarer Wohnflächenbedarf ergibt. Ein solcher Bedarf ist im Falle der Kläger nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, die Klägerin zu 2. und er bräuchten aus gesundheitlichen Gründen einen gesonderten Raum für Trainingsgeräte, ist weder dargelegt noch nachgewiesen, welche Trainingsgeräte aus medizinischen Gründen genau benötigt werden und warum diese Geräte in einem gesonderten Raum aufgestellt werden müssen. Daher ist davon auszugehen, daß lediglich eine Wohnfläche von bis zu 75qm für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. noch im Bereich des Angemessenen liegt. Demzufolge können die Aufwendungen der Kläger für Heizung lediglich im Verhältnis 75qm zu 92qm als angemessen angesehen werden.
dd. Unter den in 1. a. bb. und cc. genannten Voraussetzungen sind die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Heizung zu berücksichtigen, soweit sie im streitgegenständlichen Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 entstanden sind. Als Aufwendungen für Heizung i.S.d. § 22 (1) S. 1 SGB II sind Zahlungsansprüche Dritter gegen einen Leistungsbezieher für die Lieferung von Heizmaterial zu sehen. Entstehen einem Leistungsbezieher - wie z.B. bei selbst beschafftem Heizöl - Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial punktuell, so sind die Kosten vom Leistungserbringer zum jeweiligen Zeitpunkt zu übernehmen (in diesem Sinne auch SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8.11.2005 - S 8 AS 23/05). Es ist dem Leistungserbringer in diesen Fällen nicht erlaubt, den Leistungsbezieher darauf zu verweisen, daß er fortlaufend eine bestimmte monatliche Pauschale für Heizungskosten erhält. Denn es kann dem Leistungsbezieher aus Sicht des Gerichts nicht zugemutet werden, Geld aus seiner Regelleistung, das für die Deckung des sonstigen Lebensunterhalts ohne Unterkunft und Heizung bestimmt ist, teilweise oder u.U. sogar ganz für Heizungskosten aufzuwenden, um es erst später in monatlichen Raten erstattet zu bekommen. Soweit allerdings der Leistungserbringer bis zum Zeitpunkt der Heizmaterialbeschaffung eine monatliche Pauschale für Heizkosten erbracht hat, ohne daß dieser tatsächliche Aufwendungen des Leistungsempfängers für Heizung gegenüberstanden, kann die erbrachte Pauschale auf später entstandenen Aufwendungen angerechnet werden, da es dem Leistungsbezieher insoweit möglich war, Ansparungen zu tätigen.
Somit sind bei den Klägern im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005 die Heizölrechnung (bzw. -lieferung) vom 5.1.2005 i.H.v. 122,15 Euro und für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005 die Heizölrechnung vom 4.2.2005 i.H.v. 130,73 Euro sowie jeweils ein monatlicher Anteil an den Stromkosten von ca. 100.- Euro (Rechnung der EON Bayern vom 14.7.2005, Bl. 99 der Klageakte) für Heizung i.H.v. 19,75 Euro zu berücksichtigen.
Damit ergibt sich folgender Anspruch der Kläger auf Leistungen für Heizung im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.1.2005: 19,75 Euro + 122,15 Euro = 141,90 Euro x 75qm / 92 qm = 115,68 Euro
Für den Zeitraum 1.2.2005 bis 28.2.2005: 19,75 Euro + 130,73 Euro = 150,48 Euro x 75qm / 92 qm = 122,67 Euro
b. Nach § 11 (2) Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu bestimmt § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V (i.d. bis zum 30.9.2005 gültigen Fassung) i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II ergänzend, daß vom Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 (2) Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag abzusetzen sind, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Der Beklagte hat beim Einkommen der Klägerin zu 2. für die Monate Januar bzw. Februar 2005 93,63 bzw. 65,54 Euro an Fahrkosten als nachgewiesene notwendige Ausgaben zu berücksichtigen.
aa. § 11 (2) Nr. 5 SGB II schreibt vor, daß die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind. § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Die Festsetzung von Pauschbeträgen soll der Verwaltungsvereinfachung dienen (Söhngen in jurisPK-SGB II, § 13 Rn. 8; siehe dazu auch BT-Drucks 15/1516, S. 54). Der Pauschbetrag nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer ist allerdings sehr niedrig angesetzt und entspricht offensichtlich nicht den Kosten, die bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg tatsächlich anfallen (siehe dazu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 68: "festgesetzte Pauschbeträge liegen nicht mehr im zulässigen Rahmen und § 3 Nr. 3 lit. a Alg II-V verstößt daher gegen höherrangiges Recht"). Allerdings hat der Leistungsbezieher nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) Hs. 2 ALG II-V die Möglichkeit, höhere notwendige Ausgaben nachzuweisen, die dann anstelle der Pauschbeträge zu berücksichtigen sind (vgl. Hänlein in Gagel, SGB II, § 11 Rn. 45). Die Praxis des Beklagten, unabhängig vom Nachweis eventuell höherer notwendiger Ausgaben grundsätzlich nur den Pauschbetrag i.H.v. 0,06 Euro pro Entfernungskilometer anzuerkennen, verstößt somit nach Auffassung des Gerichts gegen den eindeutigen Wortlaut des § 11 (2) Nr. 5 SGB II bzw. des § 3 Nr. 3 lit. a) bb) Hs. 2 Alg II-V.
bb. Der Kläger zu 1. hat Aufwendungen der Klägerin zu 2. für Fahrten zum Arbeitsplatz im Rahmen der Einkommensanrechnung für Januar 2005 i.H.v. 93,63 Euro und für Februar 2005 i.H.v. 65,54 Euro nachgewiesen.
Zum Nachweis höherer Ausgaben für Fahrkosten ist es nicht erforderlich, daß der Leistungsbezieher den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch - sozusagen auf den Liter genau - belegt. Denn dieser Nachweis ließe sich in der Praxis so gut wie nie führen. Dem ALG II-Empfänger würde damit entgegen der Intention des Gesetzgebers die Möglichkeit genommen, seine Aufwendungen bei der Einkommenserzielung, soweit sie das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen tatsächlich mindern, auch geltend zu machen. Es muß daher nach Auffassung des Gerichts genügen, wenn die zurückgelegte Fahrstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort feststeht, der durchschnittliche Kraftstoffpreis im Monat der Einkommenserzielung sich anhand von Tankquittungen oder veröffentlichten Statistiken feststellen läßt und der Leistungsempfänger den durchschnittlichen Verbrauch des genutzten Kraftfahrzeugs belegen kann (ähnlich Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11 Rn. 67.1).
Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort der Bedarfsgemeinschaft (E.) und der Arbeitsstätte der Klägerin zu 2. (B.) beträgt 25 km, was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist. Anhand der vom Kläger zu 1. vorgelegten Tankbelege für Dezember 2004 läßt sich ein durchschnittlicher Kraftstoffpreis von 1,07 Euro/l berechnen. Dieser ist mit dem Durchschnittswert, der vom Mineralölwirtschaftsverband e.V. für diesen Monat ermittelt worden ist (1,067 Euro/l) praktisch identisch (siehe www.mwv.de/Preisentwicklung.html). Des weiteren hat der Kläger zu 1. ein Schreiben eines Vertragshändlers vorgelegt, in dem ein durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs von 8,5-9 l/100km bestätigt wird. Auf dieser Grundlage läßt sich bei nachgewiesenen 20 Arbeitstagen im Dezember 2004 ein Aufwand für Kraftstoff i.H.v. 93,63 Euro belegen (20 x 2 x 25 km x 1,07 Euro/l x 0,0875 l/km). Dieser Betrag ist bei dem im Dezember 2004 erarbeiteten und im Januar 2005 zugeflossenem Einkommen in Abzug zu bringen.
Auf gleicher Rechnungsgrundlage ergeben sich bei 14 Arbeitstagen im Januar 2005 und einem durchschnittlichen Literpreis von 1,07 Euro (MWV e.V.: 1,078 Euro/l) für Februar 2005 zu berücksichtigenden Aufwendungen für Fahrkosten i.H.v. 65,54 Euro.
2. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Unterkunfts- und Heizungskosten der Kläger in voller Höhe zu tragen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, Leistungen für Unterkunft über den bewilligten Satz von 320.- Euro/Monat hinaus zu erbringen.
a. Die Mietkosten der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. sind unangemessen, soweit sie den vom Beklagten bewilligten Betrag i.H.v. 320.- Euro übersteigen.
Gem. § 22 (1) S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Nach Auffassung des Gerichts ist dem Wortlaut des § 22 (1) S. 1 SGB II zu entnehmen, daß die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Grundlage der Leistungserbringung bilden. Nur wenn Aufwendungen offensichtlich als unangemessen erscheinen oder der Leistungserbringer die Unangemessenheit der Aufwendungen nachweist, werden die tatsächlichen Aufwendungen lediglich bis zur Angemessenheitsgrenze erbracht. Im Zweifel trifft somit den Leistungserbringer die Beweislast für die Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen (s.o.).
Ob die Bruttomietkosten der Bedarfsgemeinschaft des Klägers i.H.v. 5,43 Euro/qm bereits offensichtlich als unangemessen in Bezug auf den Landkreis L. einzuschätzen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Beklagte anhand seiner Mietdatenerhebungen für den Landkreis aus dem Jahr 2004 den Nachweis erbracht, daß die Unterkunftskosten der Kläger die Angemessenheitsgrenze übersteigen.
Die Mietdaten wurden Anfang Juli bis Mitte August 2004 und damit relativ zeitnah zum Bewilligungszeitraum erhoben. Sie betreffen verschiedene Bereiche des Wohnungsmarktes (freier Wohnungsmarkt, sozialer Wohnungsbau u.a.), verschiedene Regionen des Landkreises L. und eine repräsentative Zahl der insgesamt vorhandenen Wohnungen. Sie sind daher eine geeignete Grundlage zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für Unterkunftsaufwendungen im Landkreis.
Für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. ist eine Wohnung mit einer Fläche von bis zu 75qm angemessen (s.o. 1. a. cc.). Daher orientiert sich das Gericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten an den vom Beklagten für den Wohnflächenbereich 63 bis 78qm ermittelten Werten. Danach liegt der durchschnittliche Quadratmeterpreis zwischen 2,93 Euro und 4,35 Euro/qm. Sieht man - im Anschluß an die im Bereich der Sozialhilfe gängige Rechtsprechung - die ortsübliche Miete für eine Wohnung einfacher oder für eine Wohnung mittlerer Qualität im unteren Bereich als Maßstab für eine angemessene Unterkunft eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II (siehe dazu Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 16; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II Rn. 39 m.w.N.), so errechnet sich im vorliegenden Fall eine angemessene ortsübliche Miete von 3,41 Euro/qm (2,93 + ((4,35 - 2,93) / 3) Euro/qm) ohne Nebenkosten. Tatsächlich zahlen die Kläger 4,89 Euro/qm ohne Nebenkosten und liegen somit deutlich über der Angemessenheitsgrenze.
Der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. stehen somit bei Berücksichtigung der ermittelten Angemessenheitsgrenze 255,75 Euro an Kaltmiete zu. Die Nebenkosten der Kläger betragen laut Mietvertrag 50.- Euro im Monat, unter Berücksichtigung der Nachzahlung für das Jahr 2004 i.H.v. 133,63 Euro (siehe dazu das vom Kläger zu 1. vorgelegte Schreiben der Vermieterin vom 27.6.2005, Bl. 102 der Klageakte) gerundet 62.- Euro, bezogen auf die angemessene Wohnfläche von 75qm gerundet 51.- Euro. Der Beklagte erbringt an die Kläger monatlich Leistungen für Unterkunft i.H.v. 320.- Euro. Diese decken die angemessenen Kosten für Kaltmiete i.H.v. 255,75 Euro und Nebenkosten i.H.v. 51.- Euro ab.
b. Der Beklagte ist nicht gem. § 22 (1) S. 2 SGB II verpflichtet, der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum 1.1.2005 bis 28.2.2005 die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft über die Angemessenheitsgrenze hinaus zu zahlen.
Nach § 22 (1) S. 2 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf des allein stehenden Hilfsbedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Mit Erlaß des Erstbewilligungsbescheides vom 25.11.2004 war der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. bekannt, daß die Kosten für Unterkunft lediglich in Höhe von 320.- Euro übernommen werden, da sie i.ü. über der Angemessenheitsgrenze liegen. Aus dem Wortlaut des § 22 (1) S. 2 SGB II ergibt sich, daß der Leistungsbezieher bei Kenntnis der Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten verpflichtet ist, Aktivitäten zu entfalten, um die Unterkunftskosten zu senken, insbesondere sich nach einer kostengünstigeren Unterkunft auf dem Wohnungsmarkt umzusehen. Nur unter der Voraussetzung, daß der Leistungsbezieher zeitgleich versucht, das Entstehen unangemessener Aufwendungen zu verhindern bzw. zu beenden oder zumindest zu begrenzen, kann eine Übernahme unangemessener Aufwendungen in Betracht kommen (i.d.S. auch Schmidt a.a.O. Rn. 57 u. 60; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 19). Nach Angaben des Klägers zu 1. im Erörterungstermin am 14.12.2005 - und wie auch sonst aus dem Vorbringen des Klägers zu 1. ersichtlich - hat sich die Bedarfsgemeinschaft bislang nicht nach einer anderen, angemessenen Unterkunft umgesehen. Der Kläger zu 1. hat auch keine Umstände dargelegt, die geeignet wären, einen Umzug der Bedarfsgemeinschaft in eine andere, kostengünstigere Wohnung prinzipiell als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Beklagte ist daher nicht - auch nicht für den Regelzeitraum von sechs Monaten - verpflichtet, die unangemessenen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft zu übernehmen.
c. Soweit die Kläger die Übernahme von Heizungskosten für Wohnraum begehren, der über die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden 75qm hinausgeht, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen unter 1. a.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei trifft das Gericht seine Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Rechtsstreits und der Frage, ob und inwieweit es auf das vorwerfbare Verhalten eines der Beteiligten zurückzuführen ist, daß es zu dem Verfahren gekommen ist (siehe dazu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 12a ff). Die Kläger obsiegen zwar nur zu einem Teil in diesem Rechtsstreit. Es ist aber daneben zu berücksichtigen, daß der Beklagte durch die Art und Weise, wie er über die Bewilligung von Leistungen für den im Streit stehenden Zeitraum entschieden hat, einen Rechtsstreit geradezu heraufbeschworen hat. Entscheidend ist dabei nicht allein, daß der Beklagte immerhin fünf Bescheide (ohne Widerspruchsbescheid) - davon zwei an ein und demselben Tag - erlassen hat, mit denen er die Leistungen immer wieder in anderer Höhe festgesetzt hat. Er hat vielmehr auch keine Gesetzesgrundlage benannt, auf die er sein Recht zur Abänderung der jeweils vorausgegangenen Entscheidung stützte. Selbst für einen verwaltungserfahrenen Leistungsempfänger waren daher die Grundlagen der Entscheidungen des Beklagten nicht mehr im ausreichenden Maße nachvollziehbar, so daß sich die Kläger zu einer gerichtlichen Überprüfung veranlaßt sehen mußten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger sind somit unter Berücksichtigung des sog. Veranlassungsprinzips vollständig vom Beklagten zu tragen.
4. Die Berufung war gem. § 144 (2) Nr. 1 SGG zuzulassen. Zwar weist der vorliegende Sachverhalt keine besonderen, also erkennbar über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Die für eine Vielzahl von Fällen bedeutenden Fragen, ob die Handlungsweise des Beklagten, Fahrkosten vom Einkommen grundsätzlich nur in Höhe der Pauschale nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) ALG II-V vom Einkommen abzuziehen (siehe dazu oben 1. b.) und die Leistungen für Heizung auf eine Pauschale von 0,80 Euro pro Quadratmeter zu beschränken (siehe dazu oben 1. a.) mit dem geltenden Recht vereinbar ist sowie, welche Anforderungen an den Nachweis höherer Aufwendungen nach § 3 Nr. 3 lit. a) bb) Hs. 2 ALG II-V zu stellen sind, sind jedoch bislang obergerichtlich nicht geklärt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved