Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 KA 603/04 Mz
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KA 45/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Inkompatibilität bei Vorstands- und Funktionswahlen zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KZÄV).
2. Zur Auslegung einer Hauptsatzung, wonach der Vorsitzende der KZÄV und dessen Vertreter „aus der Mitte“ des Vorstandes zu wählen sind.
2. Zur Auslegung einer Hauptsatzung, wonach der Vorsitzende der KZÄV und dessen Vertreter „aus der Mitte“ des Vorstandes zu wählen sind.
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.6.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Vorstands- und Funktionswahlen am 13.10.2004 zu der seit dem 1.1.2005 bestehenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZÄV – Beklagte).
Im Zusammenhang mit der gesetzlich (§ 77 Abs 1 Satz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB V) vorgeschriebenen Zusammenlegung der KZÄVen in Rheinland-Pfalz zum 1.1.2005 waren zunächst die Mitglieder zur Vertreterversammlung gewählt worden, die nach § 5 Abs 2 der vom Beigeladenen zu 1 Land Rheinland-Pfalz – im Wege der Ersatzvornahme aufgestellten Organisationsregelung vom 17.5.2004 aus 40 Mitgliedern besteht. Zu der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung am 13.10.2004 lud der Hauptwahlleiter des Haupt-wahlausschusses der neuen KZÄV Rheinland-Pfalz die zuvor gewählten Mit-glieder mit Schreiben vom 28.9.2004 ein und legte die Tagesordnung fest.
Die Versammlung am 13.10.2004 wurde von dem Hauptwahlleiter eröffnet. Nach der Begrüßung, der Festlegung der "Regularien" und der Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie nach dem Beschluss zur Begrenzung der Redezeit jeweils auf drei Minuten wurde der Antrag von Delegierten aus dem Bezirk der früheren KZÄV K /T vom 30.9.2004 ("Absetzung der Tagesordnungspunkte 2.4 bis 2.6.4", dh ua der Wahl des Vorstandes sowie des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters) abgelehnt. Danach wurde Dr D zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt. Sodann erfolgten die Bestimmung des Hauptsitzes der Beklagten sowie die Wahl und Konstituierung des Vertragsausschusses. Nachdem in einer Sitzungspause der Vertragsausschuss tätig geworden war, fanden anschließend die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes statt, der nach § 8 Abs 1 Satz 1 der von dem Beigeladenen zu 1 im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004 aus vier Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden des Vorstands, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und zwei weiteren Mitgliedern, bestehen sollte. Im Protokoll wurden die Wahlen der Vorstandsmitglieder jeweils getrennt nach Regionen aufgeführt. Als Kandidaten bewarben sich ausweislich des Protokolls: "für die Pfalz: San-Rat Dr H S " (Beigeladener zu 3); "für K: Dr M R (Beigeladener zu 2) und "Dr W W (Kläger zu 1)"; "für Rheinhessen: Dr J B -H " (Beigeladener zu 4); "für T: Dr M S ". Die Wahl des Beigeladenen zu 3 erfolgte mit 21 Ja-Stimmen bei zwei Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen. Zur "Wahl des Vorstandsmitgliedes aus der Region K " heißt es im Protokoll, der Beigeladene zu 2 (Dr M R ) sei im zweiten Wahlgang mit 19 Stimmen gegenüber 18 Stimmen für den Kläger zu 1 (Dr W W ) bei insgesamt 40 abgegebenen Stimmen gewählt worden. Danach erklärte Dr S ausweislich des Protokolls seinen "Rücktritt als Vertreter für die Region T ". Außer dem Beigeladenen zu 2 verließen alle Vertreter des Wahlbezirks K /T den Versammlungsraum, worauf nur noch 21 Delegierte der Vertreterversammlung anwesend waren. Sodann wurde der Beigeladene zu 4 mit 20 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung in den Vorstand gewählt. Zur Wahl des vierten Vorstandsmitgliedes kam es nicht mehr. Im Protokoll ist dazu vermerkt: "Dr D erklärt, da der Kandidat Dr S zurückgetreten sei und keine weitere Bewerbung aus den Regionen K /T vorliege, kann dieser Platz im Vorstand nicht besetzt werden. Es findet kein Wahlgang für die Region T statt." Der Beigeladene zu 3 wurde im weiteren Verlauf der Versammlung im zweiten Wahlgang mit 20 Stimmen bei einer ungültigen Stimme zum Vorsitzenden des Vorstandes und der Beigeladene zu 4 mit 19 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu dessen Stellvertreter gewählt.
Am 8.11.2004 haben die Kläger zu 1 bis 3, die Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten sind, Klage erhoben, mit dem Begehren festzustellen, dass die Wahlen der Beigeladenen zu 2 bis 4 als Vorstandsmitglieder der Beklagten sowie die Funktionswahlen der Beigeladenen zu 3 bis 4 in der konstituierenden Vertreterversammlung ungültig und die vorgenannten Personen weder zu Vorstandsmitgliedern noch zum Vorstandsvorsitzenden bzw zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt seien. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Es könne offen bleiben, ob die Hauptsatzung der Beklagten mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung am 13.10.2004 habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, weil dem Antrag auf Absetzung der Vorstandswahl nicht entsprochen worden sei. Zu der Versammlung habe, anders als von der Satzung vorgegeben, nicht der Vorsitzende der Vertreterversammlung eingeladen. Zudem habe keine Möglichkeit bestanden, den Vertragsausschuss "in Funktion zu setzen". Eine ausreichende Aussprache zu den einzelnen Bewerbern im Vorfeld der Wahlen habe nicht stattgefunden. Der Beigeladene zu 3 sei, nachdem er selbst in den Vorstand gewählt wurde, bei der Wahl des Beigeladenen zu 2 in den Vorstand nicht stimmberechtigt gewesen; bei der Wahl des Beigeladenen zu 4 in den Vorstand hätten die zuvor zu Vorstandsmitgliedern gewählten Beigeladenen zu 2 und 3 nicht mitstimmen dürfen. Nachdem die Vertreter des Wahlbezirks K /T den Versammlungsraum verlassen hätten, sei die Vertreterversammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen. Deshalb seien auch die Funktionswahlen nicht zulässig gewesen. Eine Funktionswahl zum Vorsitzenden des Vorstandes bzw dessen Stellvertreters habe im Übrigen bereits deshalb nicht stattfinden dürfen, weil nicht zuvor der gesamte, satzungsmäßig aus vier Personen bestehende Vorstand gewählt wurde. Denn in der Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004 sei bestimmt, dass die Wahl des Vorstandes aus dessen "Mitte" zu erfolgen habe, was aber die Existenz von vier Vorstandsmitgliedern vorausgesetzt habe.
Die Beklagte hat ua vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil sie in entsprechender Anwendung von § 27 der Wahlordnung der Beklagten vom 17.5.2004 verfristet sei. Ferner hat die Beklagte der Auffassung der Kläger in der Sache in vollem Umfang widersprochen.
Durch Urteil vom 15.6.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei als Wahlanfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Einwendungen der Kläger gegen die Durchführung der Vorstandswahlen seien nicht durchgreifend. Die in den Vorstand gewählten Zahnärzte hätten bei den danach folgenden Wahlen abstimmen dürfen, obwohl § 8 Abs 2 Satz 1 der Hauptsatzung bestimme, dass Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein dürften. Dabei könne offen bleiben, ob diese Satzungsbestimmung, die über die gesetzlichen Vorgaben über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied der Vertreterversammlung gemäß § 80 Abs 2 Satz 2 SGB V idF ab dem 1.1.2005 hinausgehe, überhaupt wirksam sei. Die Abstimmungsberechtigung der Beigeladenen zu 2 bis 4 bei den weiteren Wahlen nach ihrer eigenen Wahl zu Mitgliedern des Vorstandes folge daraus, dass diese ihre Wahl zu den Zeitpunkten der späteren Wahlen noch nicht angenommen hätten (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG 14.10.1992 –14a/6 RKa 58/91). Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wann bei getrennten Wahlgängen die Annahme der Wahl erklärt werden müsse. Auch die Wahlen der Beigeladenen zu 3 und 4 zum Vorstandsvorsitzenden bzw zu dessen Stellvertreter seien rechtswirksam. Allerdings unterliege es gewissen rechtlichen Bedenken, dass die Funktionswahlen erfolgt seien, obwohl das vierte Mitglied des Vorstandes noch nicht gewählt worden war. Zu beachten sei aber, dass die Regelung des § 8 Abs 1 Satz 1 der Satzung, wonach der Vorstand vier Mitglieder umfasst, gemäß Satz 2 dieser Satzungsbestimmung zeitlich befristet nur für die Übergangszeit einer Wahlperiode gegolten habe, wobei die Übergangszeit mangels Durchführung einer Ersatzwahl bis 1.12.2004 mit diesem Datum ihr Ende gefunden habe und für die Zeit danach die bundesgesetzlichen Vorgaben gälten. Nach § 79 Abs 4 Satz 1 SGB V in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung bestehe der Vorstand seither nur noch aus drei Mitgliedern, sodass die Durchführung einer Ersatzwahl zu einem Zeitpunkt nach dem 1.12.2004 nicht nur keinen Sinn mehr ergebe, sondern gegen verbindliche bundesgesetzliche Vorgaben über die Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern verstoßen würde. Insoweit bestehe der Sache nach eine Situation, bei der man allenfalls von einem so genannten mandatsirrelevanten Wahlfehler sprechen könne, der keine Rechtsunwirksamkeit der Wahl zur Folge habe (Hinweis auf BSG 16.12.2003 – B 1 KR 26/02 R).
Gegen dieses ihnen am 12.7.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 3.8.2005 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Kläger. Diese tragen vor: Die Beigeladenen zu 2 bis 4 hätten nach ihrer Wahl zu Vorstandsmitgliedern an den weiteren Wahlen nicht teilnehmen dürfen. Ausweislich des Protokolls der Versammlung am 13.10.2004 habe keiner dieser Beigeladenen jemals ausdrücklich erklärt, seine Wahl zum Vorstandsmitglied anzunehmen, weshalb es, wären die Ausführungen des angefochtenen Urteils zutreffend, bis zum heutigen Tage keinen Vorstand gäbe. Schon mit dem Auszählungsergebnis sei jedoch der Wahlgang beendet gewesen und habe die Mitgliedschaft im Vorstand begonnen (Hinweis auf BSG 14.10.1992 – 14a/6 RKa 58/91), weshalb die jeweilige Stimmberechtigung in der Vertreterversammlung geendet habe. Bei einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise wäre Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Der Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten sei der Grund dafür gewesen, dass das BSG eine Regelung für unwirksam angesehen habe, die vorsah, dass das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung "ruht", solange die Mitgliedschaft im Vorstand besteht (Hinweis auf BSG 28.8.1996 – 6 RKa 7/96). Einer ruhenden Mitgliedschaft stehe es jedoch gleich, wenn es dem Belieben der zu Vorstandsmitgliedern Gewählten überlassen bleibe, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie nicht mehr Einfluss auf folgende Wahlen nehmen können. Die vom SG offen gelassene Frage, ob eine Satzungsregelung über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Mitglied des Vorstandes und als Mitglied der Vertreterversammlung wirksam ist, sei längst in dem Sinne geklärt, dass dies zu bejahen sei (Hinweis auf BSG 28.10.1992 – 6 RKa 69/91). Das Fehlen des vierten Vorstandsmitglieds sei kein für die Funktionswahlen mandatsirrelevanter Wahlfehler. Denn die Vertreterversammlung hätte, wenn entsprechend der satzungsgemäßen Vorgabe vorgegangen worden wäre, nicht unter drei Möglichkeiten, sondern, wenn sich das vierte Vorstandsmitglied für Funktionen beworben hätte, unter vier Möglichkeiten entscheiden können und dürfen. Der Kläger zu 1 habe sich nicht etwa nur als Bewerber für die Region Koblenz, sondern allgemein zur Wahl gestellt und diese Bewerbung zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen, sodass er als Kandidat für den vierten Vorstandssitz zur Verfügung gestanden habe. § 79 Abs 4 Satz 1 SGB V könne nicht getrennt von der Übergangsvorschrift des Art 35 § 3 Satz 3 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) gelesen werden. Da dort angeordnet worden sei, dass die Satzung für die erste Wahlperiode nach der Zusammenlegung der KZÄVen eine abweichende Zahl von Vorstandsmitgliedern festlegen könne, könne diese Kompetenz dem Satzungsgeber nachträglich nicht mehr genommen werden, auch wenn grundsätzlich ab dem 1.1.2005 nur noch drei Vorstandsmitglieder vorgesehen seien.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des SG Mainz vom 15.6.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Wahlen der Beigeladenen zu 2 bis 4 als Vorstandsmitglieder der KZÄV Rheinland-Pfalz ungültig sind, sowie weiter festzustellen, dass die Funktionswahlen der Beigeladenen zu 3 und 4 in der konstituierenden Vertreterversammlung ungültig sind und dass die vorgenannten Personen weder zu Vorstandsmitgliedern noch zum Vorstandsvorsitzenden bzw zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt worden sind.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als Wahlanfechtungsklage zulässig (BSG 14.10.1992 14a/6 RKa 58/91, juris Rz 17 = BSGE 71, 175 ff). Die Beklagte ist als betroffene Körperschaft passiv legitimiert und im Verfahren durch ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten; die Kläger sind als Wahlberechtigte klagebefugt und die Klage ist auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. im Einzelnen BSG a.a.O., Rz 18 ff). Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass seinerzeit die Beklagte noch nicht existent war.
Die Wahlanfechtungsklage ist aber nicht begründet. Eine Wahlanfechtungsklage hat Erfolg, wenn bei der Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte. Ein zur Ungültigkeit der Wahlen am 13.10.2004 führender Verstoß gegen Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Die Ordnungsmäßigkeit der Wahl beurteilt sich nach der vom Beigeladenen zu 1 aufgestellten Hauptsatzung vom 17.5.2004; Anhaltspunkte dafür, dass diese unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Wahlen der Beigeladenen zu Mitgliedern des Vorstandes sowie die Funktionswahlen nicht wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung rechtsunwirksam. Nach § 7 Abs 8 Satz 1 der Hauptsatzung ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist. Für die Beschlussfähigkeit kommt es nicht auf die Versammlungseröffnung, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung an (ebenso für Beschlüsse nach dem Wohnungseigentumsgesetz OLG Frankfurt/Main 30.6.2003 – 20 W 138/01, juris Rz 12). Dies ergibt sich daraus, dass die Hauptsatzung vom 17.5.2004 in § 7 Abs 8 Satz 2 ausdrücklich auf die Möglichkeit eingeht, dass nur hinsichtlich eines Teils der Beschlüsse Beschlussunfähigkeit gegeben ist.
Bei der Wahl der Beigeladenen zu Vorstandsmitgliedern und bei den Funktionswahlen waren unter Einbeziehung der bereits zu Vorstandsmitgliedern gewählten Beigeladenen noch 21 Mitglieder und damit mehr als der Hälfte der 40 Vertreter der Vertreterversammlung anwesend. Die Beigeladenen zu 2 und 3 waren bei der Wahl des Beigeladenen zu 4 im Sinne des § 7 Abs 8 Satz 1 der Hauptsatzung "als Vertreter anwesend", obwohl sie zuvor in den Vorstand gewählt worden waren; Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 – 4 bei der Teilnahme an den Funktionswahlen. Die Beigeladenen zu 2 – 4 hatten ihre Wahl vor den weiteren Wahlen am 13.10.2004 noch nicht angenommen und waren auch nicht wegen Inkompatibilität von der Teilnahme an folgenden Wahlen ausgeschlossen.
Vorschriften über eine Inkompatibilität finden sich in § 8 Abs 3 der Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004. Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen die Mitglieder ™des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Satz 2 bestimmt, dass sie nach ihrer Wahl zum Vorstandsmitglied die Wahl nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amts als Mitglied der Vertreterversammlung annehmen können (Satz 2). Auch wenn eine derartige Inkompatibilitätsregelung nicht verfassungs- oder gesetzmäßig vorgegeben ist, liegt es in der Befugnis der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Körperschaft, eine solche zu schaffen; die Vorschrift des § 80 Abs 2 Satz 2 SGB V ist insoweit nicht abschließend (BSG 28.10.1992 – 6 RKa 69/01, SozR 3-2500 § 80 Nr 1; 28.8.1996 – 6 RKa 7/96, SozR 3-1500 § 12 Nr 11).
Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wann bei getrennten Wahlgängen die Annahme der Wahl erklärt werden muss (BSG 14.10.1992 aaO, juris Rz 37 ff). Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften und allgemeiner Rechtsgrundsätze bleibt es der Satzungsautonomie der die Satzung aufstellenden Körperschaft vorbehalten, eine Regelung über die Erklärung der Annahme der Wahl zu treffen. Dabei gibt es gute Gründe für eine satzungsmäßige Bestimmung, dass die Annahme der Wahl nicht vor dem nächsten Wahlvorgang erfolgen muss. Bei aufeinander folgenden Wahlen für mehrere Vorstandsämter hat nämlich der zuerst gewählte ein legitimes Interesse daran, vor der eigenen Annahme zu erfahren, wen die Versammlung an seine Seite stellt (BSG 14.10.1992, aaO, juris Rz 39; Otto in jurisPK-BGB, 2. Auflage, § 27 BGB, Anm. 9.1).
Eine Regelung über die Erklärung der Annahme der Wahl ist vorliegend in der Hauptsatzung der Beklagten lediglich in § 8 Abs 2 Satz 2 erfolgt, wonach die Mitglieder des Vorstandes nach ihrer Wahl zum Vorstandsmitglied die Wahl nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amts als Mitglied der Vertreterversammlung annehmen können. Daraus ergibt sich nicht eindeutig, ob die Annahme der Wahl noch in der Vertreterversammlung, in der die Wahl stattfindet, vor Beginn des nächsten Wahlgangs erfolgen muss. Maßgebend ist daher Sinn und Zweck der Satzungsregelungen zur Vorstandswahl und zur Wahl des Vorsitzenden bzw dessen Stellvertreters (BSG 14.10.1992, aaO, juris Rz 44). Die Fragen, 1. ob die Satzung für die Wahl der Vorstandsmitglieder und 2. ob sie für die Wahl des Vorsitzenden bzw dessen Stellvertreters einen Abschluss der früheren Wahlgänge einschließlich der Annahme der Wahl voraussetzt, können dabei in Auslegung der hierzu getroffenen Regelungen in deren Zusammenschau nur einheitlich beantwortet werden (vgl BSG 14.10.1992 aaO, juris Rz 42).
Satzungen von Körperschaften sind als objektives Recht in der Regel wie Gesetze auszulegen, wobei der Wortlaut eine erhöhte Rolle spielt (BSG 14.10.1992 aaO, juris Rz 41). Bei Anlegung dieses Maßstabes kann der Hauptsatzung der Beklagten nicht entnommen werden, dass ein Gewählter seine Wahl vor Beginn des nächsten Wahlgangs annehmen (oder ablehnen) muss. Dass in der die Annahme der Wahl betreffenden Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 der Hauptsatzung von der Annahme der Gewählten "nach ihrer Wahl" gesprochen wird, kann nicht als entscheidender Hinweis darauf gewertet werden, dass die Annahme unmittelbar nach der Wahl erfolgen muss. Auch die Tatsache, dass nach § 8 Abs 3 Satz 1 der Hauptsatzung der Vorstand "in getrennten Wahlgängen" gewählt wird, weist keinen eindeutigen Willen des Satzungsgebers aus. Der Ausdruck "Wahlgang" kann sowohl den Wahlvorgang bis zur Feststellung des Wahlergebnisses (der Stimmenauszählung) als auch den bis zur Annahme der Wahl bezeichnen. Die Wahl in getrennten Wahlgängen ist im Gegensatz zur sog en-bloc-Wahl oder Listenwahl zu sehen (BSG aaO, juris Rz 44). Bei der Listenwahl ist es nicht möglich, bei der Stimmabgabe den Ausgang vorangegangener Wahlgänge schon zu berücksichtigen, wie dies die Wahl in getrennten Wahlgängen zulässt. Das Ziel einer möglichen Berücksichtigung des Ausgangs der vorangegangenen Wahlgänge wird zwar erst vollständig erreicht, wenn zum Wahlgang auch die Annahme der Wahl gehört. Damit würde jedoch mittelbar die Wahl auf Anwesende beschränkt. Eine solche Beschränkung wäre nur gerechtfertigt, wenn bei einer anderen Auslegung der Sinn der Vorschrift, Klarheit über die zuvor gewählten Vorstandsmitglieder zu schaffen, weitgehend verfehlt würde. Das ist indes nicht der Fall, weil in aller Regel die Kenntnis der Auszählung ausreicht, da die Annahme der Wahl so gut wie sicher ist (BSG 14.10.1992, aaO, juris Rz 45). Bei dieser Sachlage ist die Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004 so auszulegen, dass die Annahme der Wahl zum Vorstandsmitglied vor dem nächsten Wahlgang nicht erforderlich ist.
Die Kläger weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass das Urteil des BSG vom 14.10.1992 (aaO, juris Rz 47) folgende Aussage enthält, der sich der Senat auch für den vorliegenden Sachverhalt anschließt: "Vergleicht man die durch ein Erfordernis der Annahme vor Beginn des nächsten Wahlgangs zusätzlich erreichbare Sicherheit mit dem Nachteil einer Einschränkung auf die Wahl Anwesender und berücksichtigt man dabei, dass nach der Annahme ohnehin ein Rücktritt der Amtsinhaber ständig möglich ist, so ist die Auslegung vorzuziehen, dass schon mit dem Auszählungsergebnis der Wahlgang endet und die Mitgliedschaft im Vorstand iS der Wahlvorschrift beginnt." Mit dem Zusatz "iS der Wahlvorschrift" hat das BSG klargestellt, dass der Gewählte nicht schon vor der Annahme der Wahl Vorstandsmitglied wird, sondern nur in Bezug auf den Abschluss des jeweiligen "Wahlgangs" als Vorstand angesehen wird. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass nunmehr die Inkompatibilitätsregelung des § 8 Abs 2 Satz 1 der Hauptsatzung eingreifen würde, mit der Folge dass die Beigeladenen zu 2 bis 4 nach ihrer jeweiligen Wahl in den Vorstand nicht mehr als Mitglieder der Vertreterversammlung angesehen werden konnten. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 blieben bis zur Annahme ihrer Wahl als Vorstandsmitglieder Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 8 Abs 2 Satz 1 der Hauptsatzung und waren daher bei den weiteren Vorstands- und Funktionswahlen stimmberechtigt. Dass die Inkompatibilitätsregelung des § 8 Abs 2 der Hauptsatzung im vorliegenden Zusammenhang nicht eingreift, ergibt sich aus der Systematik des § 8 Abs 2 der Hauptsatzung im Verhältnis zu dessen Absatz 3. Die getrennte Regelung zum einen über die Inkompatibilität in Abs 2 und zum anderen über die Wahl in Abs 3 spricht dafür, dass sich die Inkompatibilitätsregelung des Abs 2 nicht auf die Vorstandswahl bezieht, dh dass ein zum Vorstand gewählter Zahnarzt bis zur Annahme der Wahl weiter seine Funktion als Mitglied der Vertreterversammlung ausüben kann.
Entgegen der Auffassung der Kläger spricht die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer ruhenden Mitgliedschaft nicht gegen diese Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 der Hauptsatzung der Beklagten. Eine Regelung über das Ruhen der Mitgliedschaft verstößt gegen den durch Freiheit und strenge Gleichheit geprägten Status der Mitglieder des betreffenden Gremiums (BSG 28.8.1996, B 6 RKa 7/96, SozR 3-2500 § 80 Nr 2 = juris Rz 22). Einer ruhenden Mitgliedschaft steht es jedoch nicht gleich, wenn zu Vorstandsmitgliedern Gewählte den Zeitpunkt der Annahme der Wahl bestimmen können und vor der Annahme noch als Mitglieder der Vertreterversammlung stimmberechtigt sind. Hierdurch entsteht kein unterschiedlicher Status von Mitgliedern des Vorstandes, weil die betreffenden Zahnärzte vor der jeweiligen Annahme ihrer Wahl noch keine Vorstandsmitglieder sind.
Die Zweifel der Kläger daran, ob die Beigeladenen zu 2 – 4 ausgehend von dieser rechtlichen Betrachtungsweise zum jetzigen Zeitpunkt Vorstandsmitglieder sind, sind schon deshalb unbegründet, weil sie ihr Amt mittlerweile angenommen haben, wie der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
Entgegen der Auffassung der Kläger verstießen die Wahlen der Beigeladenen zu 3 und 4 zum Vorsitzenden bzw stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes nicht deshalb gegen die Hauptsatzung vom 17.5.2004, weil zuvor nur drei (und nicht vier) Zahnärzte in den Vorstand gewählt waren. Zwar heißt es in § 8 Abs 3 Satz 3 der Hauptsatzung, dass der Vorsitzende und dessen Stellvertreter "aus der Mitte" des Vorstandes gewählt werden, und nach § 8 Abs 1 Satz 1 der Hauptsatzung besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern. Diese Vorschriften standen indes einer Wahl der Beigeladenen zu 3 und 4 zum Vorsitzenden bzw zu dessen Stellvertreter nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass sich am 13.10.2004 zur Wahl des vierten Vorstandsmitgliedes niemand mehr zur Wahl stellte, nachdem der Bewerber Dr S seine Bewerbung zurückgezogen hatte. Dies gilt auch für den Kläger zu 1. Dieser hatte in dem Zeitpunkt, in dem die Funktionswahlen erfolgten, mit seinem gesamten Verhalten in der Vertreterversammlung am 13.10.2004 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nur in der Kampfabstimmung mit dem Beklagten zu 2 um den Vorstandssitz beworben hatte, der für die Zahnärzte aus dem Bezirk Koblenz vorgesehen war. Der Versammlungsleiter musste aus den Gesamtumständen schließen, dass er sich für einen weiteren Vorstandssitz nicht zur Verfügung stellte. Auch ansonsten hatte vor den Funktionswahlen kein anderer Zahnarzt zu erkennen gegeben, dass er zur Wahl des vierten Mitgliedes des Vorstandes kandidierte.
Wenn es in § 8 Abs 1 Satz 1 der Hauptsatzung vom 17.5.2004 heißt, der Vorstand bestehe aus vier Mitgliedern, kann damit nicht zum Ausdruck gebracht sein, dass eine wirksame Einsetzung des Vorstandes nicht vorliege, wenn sich nur drei Bewerber zur Wahl stellen und daher lediglich diese zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Sinn und Zweck der Vorschriften der Aufstellung der Hauptsatzung vom 17.5.2004 durch den Beigeladenen zu 1 im Wege der Ersatzvornahme nach erheblichen Auseinandersetzungen in der Zahnärzteschaft in Rheinland-Pfalz war die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der KZÄV nach der Vereinigung der KZÄVen in Rheinland-Pfalz mit Wirkung ab dem 1.1.2005, wobei die Vorstandswahl bis zum 1.12.2004 erfolgen musste (§ 8 Abs 3 Satz 2 der Hauptsatzung). Der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der KZÄV Rheinland-Pfalz wäre es jedoch zuwidergelaufen, wenn die Wirksamkeit der Vorstandswahl auch bei einer geringeren Bewerberzahl davon abhängig gewesen wäre, dass vier Bewerber zum Vorstand gewählt wurden.
Auch die weiteren Beanstandungen der Kläger hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Wahlen am 13.10.2004 greifen nicht durch. Dies gilt auch für den Vorwurf, zu der Versammlung habe, anders als von der Satzung vorgegeben (vgl § 7 Abs 7 Satz 1 der Hauptsatzung), nicht der Vorsitzende der Vertreterversammlung eingeladen. Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung war gemäß § 7 Abs 7 Satz 4 der Hauptsatzung vom Vorsitzenden des Hauptwahlausschusses einzuberufen. § 7 Abs 6 Satz 2 der Hauptsatzung bestimmt nicht, dass in der konstituierenden Sitzung nur die dort genannten Entscheidungen (Entscheidung über den Hauptsitz, Wahlen zum Vertragsausschuss und dessen Konstituierung) hätten getroffen werden dürfen. Vielmehr entsprach es – insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit – dem Willen des Satzungsgebers, dass bereits in der konstituierenden Sitzung auch die Vorstands- und Funktionswahlen durchgeführt wurden. Die Vertreterversammlung war deshalb am 13.10.2004 berechtigt, den Antrag auf Vertagung der "Tagesordnungspunkte 2.4 bis 2.6.4" (dh insbesondere Wahl zu Mitgliedern des Vorstandes und Funktionswahlen) abzulehnen.
Auch der Vorwurf der Kläger, eine ausreichende Aussprache zu den einzelnen Bewerbern im Vorfeld der Wahlen habe nicht stattgefunden, greift nicht durch. Einer solchen Aussprache bedurfte es nämlich nicht. Nach § 7 Abs 20 Satz 4 der Hauptsatzung hatte der Vertragsausschuss – und nicht die Mitgliederversammlung abzuklären, ob und ggf unter welchen Bedingungen die Bewerber die Voraussetzungen der Funktion als Vorstandsmitglieder erfüllen. Dies ist geschehen, und das Ergebnis der Prüfung (Geeignetheit aller Bewerber) wurde in der Vertreterversammlung vorgetragen (§ 7 Abs 20 Satz 5 der Hauptsatzung). Eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung der Vorstandsämter war in der Hauptsatzung nicht vorgesehen. Dass der Vertragsausschuss an dem Tag der Vorstandswahlen (13.10.2004) gewählt wurde, widerspricht der Hauptsatzung vom 17.5.2004 nicht; die Mitglieder des Vertragsausschusses nahmen ihre Wahl unmittelbar nach dem jeweiligen Wahlvorgang an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Entgegen der Auffassung des SG ist es im Sinne von § 197a SGG iVm § 159 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angemessen, dass die Kläger als Gesamtschuldner die Kosten tragen. Gemäß § 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Vorliegend ist es hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 – 2 billig, dass die Kläger deren Kosten erstatten, da sich diese Beigeladenen dem Antrag der Beklagten angeschlossen haben und mit diesem Begehren erfolgreich waren. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen zu 3 und 4 entspricht nicht der Billigkeit, da diese sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt haben. Das angefochtene Urteil war insoweit zu korrigieren, als auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 vor dem SG zu erstatten sind, da dieser bereits erstinstanzlich dem Antrag der Kläger entgegengetreten ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht im Übrigen um die Auslegung einer nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschrift, nämlich der Hauptsatzung der Beklagten.
2. Die Kläger tragen die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Vorstands- und Funktionswahlen am 13.10.2004 zu der seit dem 1.1.2005 bestehenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZÄV – Beklagte).
Im Zusammenhang mit der gesetzlich (§ 77 Abs 1 Satz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB V) vorgeschriebenen Zusammenlegung der KZÄVen in Rheinland-Pfalz zum 1.1.2005 waren zunächst die Mitglieder zur Vertreterversammlung gewählt worden, die nach § 5 Abs 2 der vom Beigeladenen zu 1 Land Rheinland-Pfalz – im Wege der Ersatzvornahme aufgestellten Organisationsregelung vom 17.5.2004 aus 40 Mitgliedern besteht. Zu der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung am 13.10.2004 lud der Hauptwahlleiter des Haupt-wahlausschusses der neuen KZÄV Rheinland-Pfalz die zuvor gewählten Mit-glieder mit Schreiben vom 28.9.2004 ein und legte die Tagesordnung fest.
Die Versammlung am 13.10.2004 wurde von dem Hauptwahlleiter eröffnet. Nach der Begrüßung, der Festlegung der "Regularien" und der Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie nach dem Beschluss zur Begrenzung der Redezeit jeweils auf drei Minuten wurde der Antrag von Delegierten aus dem Bezirk der früheren KZÄV K /T vom 30.9.2004 ("Absetzung der Tagesordnungspunkte 2.4 bis 2.6.4", dh ua der Wahl des Vorstandes sowie des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters) abgelehnt. Danach wurde Dr D zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt. Sodann erfolgten die Bestimmung des Hauptsitzes der Beklagten sowie die Wahl und Konstituierung des Vertragsausschusses. Nachdem in einer Sitzungspause der Vertragsausschuss tätig geworden war, fanden anschließend die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes statt, der nach § 8 Abs 1 Satz 1 der von dem Beigeladenen zu 1 im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004 aus vier Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden des Vorstands, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und zwei weiteren Mitgliedern, bestehen sollte. Im Protokoll wurden die Wahlen der Vorstandsmitglieder jeweils getrennt nach Regionen aufgeführt. Als Kandidaten bewarben sich ausweislich des Protokolls: "für die Pfalz: San-Rat Dr H S " (Beigeladener zu 3); "für K: Dr M R (Beigeladener zu 2) und "Dr W W (Kläger zu 1)"; "für Rheinhessen: Dr J B -H " (Beigeladener zu 4); "für T: Dr M S ". Die Wahl des Beigeladenen zu 3 erfolgte mit 21 Ja-Stimmen bei zwei Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen. Zur "Wahl des Vorstandsmitgliedes aus der Region K " heißt es im Protokoll, der Beigeladene zu 2 (Dr M R ) sei im zweiten Wahlgang mit 19 Stimmen gegenüber 18 Stimmen für den Kläger zu 1 (Dr W W ) bei insgesamt 40 abgegebenen Stimmen gewählt worden. Danach erklärte Dr S ausweislich des Protokolls seinen "Rücktritt als Vertreter für die Region T ". Außer dem Beigeladenen zu 2 verließen alle Vertreter des Wahlbezirks K /T den Versammlungsraum, worauf nur noch 21 Delegierte der Vertreterversammlung anwesend waren. Sodann wurde der Beigeladene zu 4 mit 20 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung in den Vorstand gewählt. Zur Wahl des vierten Vorstandsmitgliedes kam es nicht mehr. Im Protokoll ist dazu vermerkt: "Dr D erklärt, da der Kandidat Dr S zurückgetreten sei und keine weitere Bewerbung aus den Regionen K /T vorliege, kann dieser Platz im Vorstand nicht besetzt werden. Es findet kein Wahlgang für die Region T statt." Der Beigeladene zu 3 wurde im weiteren Verlauf der Versammlung im zweiten Wahlgang mit 20 Stimmen bei einer ungültigen Stimme zum Vorsitzenden des Vorstandes und der Beigeladene zu 4 mit 19 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu dessen Stellvertreter gewählt.
Am 8.11.2004 haben die Kläger zu 1 bis 3, die Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten sind, Klage erhoben, mit dem Begehren festzustellen, dass die Wahlen der Beigeladenen zu 2 bis 4 als Vorstandsmitglieder der Beklagten sowie die Funktionswahlen der Beigeladenen zu 3 bis 4 in der konstituierenden Vertreterversammlung ungültig und die vorgenannten Personen weder zu Vorstandsmitgliedern noch zum Vorstandsvorsitzenden bzw zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt seien. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Es könne offen bleiben, ob die Hauptsatzung der Beklagten mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung am 13.10.2004 habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, weil dem Antrag auf Absetzung der Vorstandswahl nicht entsprochen worden sei. Zu der Versammlung habe, anders als von der Satzung vorgegeben, nicht der Vorsitzende der Vertreterversammlung eingeladen. Zudem habe keine Möglichkeit bestanden, den Vertragsausschuss "in Funktion zu setzen". Eine ausreichende Aussprache zu den einzelnen Bewerbern im Vorfeld der Wahlen habe nicht stattgefunden. Der Beigeladene zu 3 sei, nachdem er selbst in den Vorstand gewählt wurde, bei der Wahl des Beigeladenen zu 2 in den Vorstand nicht stimmberechtigt gewesen; bei der Wahl des Beigeladenen zu 4 in den Vorstand hätten die zuvor zu Vorstandsmitgliedern gewählten Beigeladenen zu 2 und 3 nicht mitstimmen dürfen. Nachdem die Vertreter des Wahlbezirks K /T den Versammlungsraum verlassen hätten, sei die Vertreterversammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen. Deshalb seien auch die Funktionswahlen nicht zulässig gewesen. Eine Funktionswahl zum Vorsitzenden des Vorstandes bzw dessen Stellvertreters habe im Übrigen bereits deshalb nicht stattfinden dürfen, weil nicht zuvor der gesamte, satzungsmäßig aus vier Personen bestehende Vorstand gewählt wurde. Denn in der Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004 sei bestimmt, dass die Wahl des Vorstandes aus dessen "Mitte" zu erfolgen habe, was aber die Existenz von vier Vorstandsmitgliedern vorausgesetzt habe.
Die Beklagte hat ua vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil sie in entsprechender Anwendung von § 27 der Wahlordnung der Beklagten vom 17.5.2004 verfristet sei. Ferner hat die Beklagte der Auffassung der Kläger in der Sache in vollem Umfang widersprochen.
Durch Urteil vom 15.6.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei als Wahlanfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Einwendungen der Kläger gegen die Durchführung der Vorstandswahlen seien nicht durchgreifend. Die in den Vorstand gewählten Zahnärzte hätten bei den danach folgenden Wahlen abstimmen dürfen, obwohl § 8 Abs 2 Satz 1 der Hauptsatzung bestimme, dass Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein dürften. Dabei könne offen bleiben, ob diese Satzungsbestimmung, die über die gesetzlichen Vorgaben über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied der Vertreterversammlung gemäß § 80 Abs 2 Satz 2 SGB V idF ab dem 1.1.2005 hinausgehe, überhaupt wirksam sei. Die Abstimmungsberechtigung der Beigeladenen zu 2 bis 4 bei den weiteren Wahlen nach ihrer eigenen Wahl zu Mitgliedern des Vorstandes folge daraus, dass diese ihre Wahl zu den Zeitpunkten der späteren Wahlen noch nicht angenommen hätten (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG 14.10.1992 –14a/6 RKa 58/91). Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wann bei getrennten Wahlgängen die Annahme der Wahl erklärt werden müsse. Auch die Wahlen der Beigeladenen zu 3 und 4 zum Vorstandsvorsitzenden bzw zu dessen Stellvertreter seien rechtswirksam. Allerdings unterliege es gewissen rechtlichen Bedenken, dass die Funktionswahlen erfolgt seien, obwohl das vierte Mitglied des Vorstandes noch nicht gewählt worden war. Zu beachten sei aber, dass die Regelung des § 8 Abs 1 Satz 1 der Satzung, wonach der Vorstand vier Mitglieder umfasst, gemäß Satz 2 dieser Satzungsbestimmung zeitlich befristet nur für die Übergangszeit einer Wahlperiode gegolten habe, wobei die Übergangszeit mangels Durchführung einer Ersatzwahl bis 1.12.2004 mit diesem Datum ihr Ende gefunden habe und für die Zeit danach die bundesgesetzlichen Vorgaben gälten. Nach § 79 Abs 4 Satz 1 SGB V in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung bestehe der Vorstand seither nur noch aus drei Mitgliedern, sodass die Durchführung einer Ersatzwahl zu einem Zeitpunkt nach dem 1.12.2004 nicht nur keinen Sinn mehr ergebe, sondern gegen verbindliche bundesgesetzliche Vorgaben über die Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern verstoßen würde. Insoweit bestehe der Sache nach eine Situation, bei der man allenfalls von einem so genannten mandatsirrelevanten Wahlfehler sprechen könne, der keine Rechtsunwirksamkeit der Wahl zur Folge habe (Hinweis auf BSG 16.12.2003 – B 1 KR 26/02 R).
Gegen dieses ihnen am 12.7.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 3.8.2005 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Kläger. Diese tragen vor: Die Beigeladenen zu 2 bis 4 hätten nach ihrer Wahl zu Vorstandsmitgliedern an den weiteren Wahlen nicht teilnehmen dürfen. Ausweislich des Protokolls der Versammlung am 13.10.2004 habe keiner dieser Beigeladenen jemals ausdrücklich erklärt, seine Wahl zum Vorstandsmitglied anzunehmen, weshalb es, wären die Ausführungen des angefochtenen Urteils zutreffend, bis zum heutigen Tage keinen Vorstand gäbe. Schon mit dem Auszählungsergebnis sei jedoch der Wahlgang beendet gewesen und habe die Mitgliedschaft im Vorstand begonnen (Hinweis auf BSG 14.10.1992 – 14a/6 RKa 58/91), weshalb die jeweilige Stimmberechtigung in der Vertreterversammlung geendet habe. Bei einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise wäre Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Der Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten sei der Grund dafür gewesen, dass das BSG eine Regelung für unwirksam angesehen habe, die vorsah, dass das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung "ruht", solange die Mitgliedschaft im Vorstand besteht (Hinweis auf BSG 28.8.1996 – 6 RKa 7/96). Einer ruhenden Mitgliedschaft stehe es jedoch gleich, wenn es dem Belieben der zu Vorstandsmitgliedern Gewählten überlassen bleibe, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie nicht mehr Einfluss auf folgende Wahlen nehmen können. Die vom SG offen gelassene Frage, ob eine Satzungsregelung über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Mitglied des Vorstandes und als Mitglied der Vertreterversammlung wirksam ist, sei längst in dem Sinne geklärt, dass dies zu bejahen sei (Hinweis auf BSG 28.10.1992 – 6 RKa 69/91). Das Fehlen des vierten Vorstandsmitglieds sei kein für die Funktionswahlen mandatsirrelevanter Wahlfehler. Denn die Vertreterversammlung hätte, wenn entsprechend der satzungsgemäßen Vorgabe vorgegangen worden wäre, nicht unter drei Möglichkeiten, sondern, wenn sich das vierte Vorstandsmitglied für Funktionen beworben hätte, unter vier Möglichkeiten entscheiden können und dürfen. Der Kläger zu 1 habe sich nicht etwa nur als Bewerber für die Region Koblenz, sondern allgemein zur Wahl gestellt und diese Bewerbung zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen, sodass er als Kandidat für den vierten Vorstandssitz zur Verfügung gestanden habe. § 79 Abs 4 Satz 1 SGB V könne nicht getrennt von der Übergangsvorschrift des Art 35 § 3 Satz 3 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) gelesen werden. Da dort angeordnet worden sei, dass die Satzung für die erste Wahlperiode nach der Zusammenlegung der KZÄVen eine abweichende Zahl von Vorstandsmitgliedern festlegen könne, könne diese Kompetenz dem Satzungsgeber nachträglich nicht mehr genommen werden, auch wenn grundsätzlich ab dem 1.1.2005 nur noch drei Vorstandsmitglieder vorgesehen seien.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des SG Mainz vom 15.6.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Wahlen der Beigeladenen zu 2 bis 4 als Vorstandsmitglieder der KZÄV Rheinland-Pfalz ungültig sind, sowie weiter festzustellen, dass die Funktionswahlen der Beigeladenen zu 3 und 4 in der konstituierenden Vertreterversammlung ungültig sind und dass die vorgenannten Personen weder zu Vorstandsmitgliedern noch zum Vorstandsvorsitzenden bzw zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt worden sind.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als Wahlanfechtungsklage zulässig (BSG 14.10.1992 14a/6 RKa 58/91, juris Rz 17 = BSGE 71, 175 ff). Die Beklagte ist als betroffene Körperschaft passiv legitimiert und im Verfahren durch ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten; die Kläger sind als Wahlberechtigte klagebefugt und die Klage ist auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. im Einzelnen BSG a.a.O., Rz 18 ff). Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass seinerzeit die Beklagte noch nicht existent war.
Die Wahlanfechtungsklage ist aber nicht begründet. Eine Wahlanfechtungsklage hat Erfolg, wenn bei der Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte. Ein zur Ungültigkeit der Wahlen am 13.10.2004 führender Verstoß gegen Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Die Ordnungsmäßigkeit der Wahl beurteilt sich nach der vom Beigeladenen zu 1 aufgestellten Hauptsatzung vom 17.5.2004; Anhaltspunkte dafür, dass diese unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Wahlen der Beigeladenen zu Mitgliedern des Vorstandes sowie die Funktionswahlen nicht wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung rechtsunwirksam. Nach § 7 Abs 8 Satz 1 der Hauptsatzung ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist. Für die Beschlussfähigkeit kommt es nicht auf die Versammlungseröffnung, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung an (ebenso für Beschlüsse nach dem Wohnungseigentumsgesetz OLG Frankfurt/Main 30.6.2003 – 20 W 138/01, juris Rz 12). Dies ergibt sich daraus, dass die Hauptsatzung vom 17.5.2004 in § 7 Abs 8 Satz 2 ausdrücklich auf die Möglichkeit eingeht, dass nur hinsichtlich eines Teils der Beschlüsse Beschlussunfähigkeit gegeben ist.
Bei der Wahl der Beigeladenen zu Vorstandsmitgliedern und bei den Funktionswahlen waren unter Einbeziehung der bereits zu Vorstandsmitgliedern gewählten Beigeladenen noch 21 Mitglieder und damit mehr als der Hälfte der 40 Vertreter der Vertreterversammlung anwesend. Die Beigeladenen zu 2 und 3 waren bei der Wahl des Beigeladenen zu 4 im Sinne des § 7 Abs 8 Satz 1 der Hauptsatzung "als Vertreter anwesend", obwohl sie zuvor in den Vorstand gewählt worden waren; Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 – 4 bei der Teilnahme an den Funktionswahlen. Die Beigeladenen zu 2 – 4 hatten ihre Wahl vor den weiteren Wahlen am 13.10.2004 noch nicht angenommen und waren auch nicht wegen Inkompatibilität von der Teilnahme an folgenden Wahlen ausgeschlossen.
Vorschriften über eine Inkompatibilität finden sich in § 8 Abs 3 der Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004. Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen die Mitglieder ™des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Satz 2 bestimmt, dass sie nach ihrer Wahl zum Vorstandsmitglied die Wahl nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amts als Mitglied der Vertreterversammlung annehmen können (Satz 2). Auch wenn eine derartige Inkompatibilitätsregelung nicht verfassungs- oder gesetzmäßig vorgegeben ist, liegt es in der Befugnis der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Körperschaft, eine solche zu schaffen; die Vorschrift des § 80 Abs 2 Satz 2 SGB V ist insoweit nicht abschließend (BSG 28.10.1992 – 6 RKa 69/01, SozR 3-2500 § 80 Nr 1; 28.8.1996 – 6 RKa 7/96, SozR 3-1500 § 12 Nr 11).
Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wann bei getrennten Wahlgängen die Annahme der Wahl erklärt werden muss (BSG 14.10.1992 aaO, juris Rz 37 ff). Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften und allgemeiner Rechtsgrundsätze bleibt es der Satzungsautonomie der die Satzung aufstellenden Körperschaft vorbehalten, eine Regelung über die Erklärung der Annahme der Wahl zu treffen. Dabei gibt es gute Gründe für eine satzungsmäßige Bestimmung, dass die Annahme der Wahl nicht vor dem nächsten Wahlvorgang erfolgen muss. Bei aufeinander folgenden Wahlen für mehrere Vorstandsämter hat nämlich der zuerst gewählte ein legitimes Interesse daran, vor der eigenen Annahme zu erfahren, wen die Versammlung an seine Seite stellt (BSG 14.10.1992, aaO, juris Rz 39; Otto in jurisPK-BGB, 2. Auflage, § 27 BGB, Anm. 9.1).
Eine Regelung über die Erklärung der Annahme der Wahl ist vorliegend in der Hauptsatzung der Beklagten lediglich in § 8 Abs 2 Satz 2 erfolgt, wonach die Mitglieder des Vorstandes nach ihrer Wahl zum Vorstandsmitglied die Wahl nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amts als Mitglied der Vertreterversammlung annehmen können. Daraus ergibt sich nicht eindeutig, ob die Annahme der Wahl noch in der Vertreterversammlung, in der die Wahl stattfindet, vor Beginn des nächsten Wahlgangs erfolgen muss. Maßgebend ist daher Sinn und Zweck der Satzungsregelungen zur Vorstandswahl und zur Wahl des Vorsitzenden bzw dessen Stellvertreters (BSG 14.10.1992, aaO, juris Rz 44). Die Fragen, 1. ob die Satzung für die Wahl der Vorstandsmitglieder und 2. ob sie für die Wahl des Vorsitzenden bzw dessen Stellvertreters einen Abschluss der früheren Wahlgänge einschließlich der Annahme der Wahl voraussetzt, können dabei in Auslegung der hierzu getroffenen Regelungen in deren Zusammenschau nur einheitlich beantwortet werden (vgl BSG 14.10.1992 aaO, juris Rz 42).
Satzungen von Körperschaften sind als objektives Recht in der Regel wie Gesetze auszulegen, wobei der Wortlaut eine erhöhte Rolle spielt (BSG 14.10.1992 aaO, juris Rz 41). Bei Anlegung dieses Maßstabes kann der Hauptsatzung der Beklagten nicht entnommen werden, dass ein Gewählter seine Wahl vor Beginn des nächsten Wahlgangs annehmen (oder ablehnen) muss. Dass in der die Annahme der Wahl betreffenden Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 der Hauptsatzung von der Annahme der Gewählten "nach ihrer Wahl" gesprochen wird, kann nicht als entscheidender Hinweis darauf gewertet werden, dass die Annahme unmittelbar nach der Wahl erfolgen muss. Auch die Tatsache, dass nach § 8 Abs 3 Satz 1 der Hauptsatzung der Vorstand "in getrennten Wahlgängen" gewählt wird, weist keinen eindeutigen Willen des Satzungsgebers aus. Der Ausdruck "Wahlgang" kann sowohl den Wahlvorgang bis zur Feststellung des Wahlergebnisses (der Stimmenauszählung) als auch den bis zur Annahme der Wahl bezeichnen. Die Wahl in getrennten Wahlgängen ist im Gegensatz zur sog en-bloc-Wahl oder Listenwahl zu sehen (BSG aaO, juris Rz 44). Bei der Listenwahl ist es nicht möglich, bei der Stimmabgabe den Ausgang vorangegangener Wahlgänge schon zu berücksichtigen, wie dies die Wahl in getrennten Wahlgängen zulässt. Das Ziel einer möglichen Berücksichtigung des Ausgangs der vorangegangenen Wahlgänge wird zwar erst vollständig erreicht, wenn zum Wahlgang auch die Annahme der Wahl gehört. Damit würde jedoch mittelbar die Wahl auf Anwesende beschränkt. Eine solche Beschränkung wäre nur gerechtfertigt, wenn bei einer anderen Auslegung der Sinn der Vorschrift, Klarheit über die zuvor gewählten Vorstandsmitglieder zu schaffen, weitgehend verfehlt würde. Das ist indes nicht der Fall, weil in aller Regel die Kenntnis der Auszählung ausreicht, da die Annahme der Wahl so gut wie sicher ist (BSG 14.10.1992, aaO, juris Rz 45). Bei dieser Sachlage ist die Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004 so auszulegen, dass die Annahme der Wahl zum Vorstandsmitglied vor dem nächsten Wahlgang nicht erforderlich ist.
Die Kläger weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass das Urteil des BSG vom 14.10.1992 (aaO, juris Rz 47) folgende Aussage enthält, der sich der Senat auch für den vorliegenden Sachverhalt anschließt: "Vergleicht man die durch ein Erfordernis der Annahme vor Beginn des nächsten Wahlgangs zusätzlich erreichbare Sicherheit mit dem Nachteil einer Einschränkung auf die Wahl Anwesender und berücksichtigt man dabei, dass nach der Annahme ohnehin ein Rücktritt der Amtsinhaber ständig möglich ist, so ist die Auslegung vorzuziehen, dass schon mit dem Auszählungsergebnis der Wahlgang endet und die Mitgliedschaft im Vorstand iS der Wahlvorschrift beginnt." Mit dem Zusatz "iS der Wahlvorschrift" hat das BSG klargestellt, dass der Gewählte nicht schon vor der Annahme der Wahl Vorstandsmitglied wird, sondern nur in Bezug auf den Abschluss des jeweiligen "Wahlgangs" als Vorstand angesehen wird. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass nunmehr die Inkompatibilitätsregelung des § 8 Abs 2 Satz 1 der Hauptsatzung eingreifen würde, mit der Folge dass die Beigeladenen zu 2 bis 4 nach ihrer jeweiligen Wahl in den Vorstand nicht mehr als Mitglieder der Vertreterversammlung angesehen werden konnten. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 blieben bis zur Annahme ihrer Wahl als Vorstandsmitglieder Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 8 Abs 2 Satz 1 der Hauptsatzung und waren daher bei den weiteren Vorstands- und Funktionswahlen stimmberechtigt. Dass die Inkompatibilitätsregelung des § 8 Abs 2 der Hauptsatzung im vorliegenden Zusammenhang nicht eingreift, ergibt sich aus der Systematik des § 8 Abs 2 der Hauptsatzung im Verhältnis zu dessen Absatz 3. Die getrennte Regelung zum einen über die Inkompatibilität in Abs 2 und zum anderen über die Wahl in Abs 3 spricht dafür, dass sich die Inkompatibilitätsregelung des Abs 2 nicht auf die Vorstandswahl bezieht, dh dass ein zum Vorstand gewählter Zahnarzt bis zur Annahme der Wahl weiter seine Funktion als Mitglied der Vertreterversammlung ausüben kann.
Entgegen der Auffassung der Kläger spricht die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer ruhenden Mitgliedschaft nicht gegen diese Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 der Hauptsatzung der Beklagten. Eine Regelung über das Ruhen der Mitgliedschaft verstößt gegen den durch Freiheit und strenge Gleichheit geprägten Status der Mitglieder des betreffenden Gremiums (BSG 28.8.1996, B 6 RKa 7/96, SozR 3-2500 § 80 Nr 2 = juris Rz 22). Einer ruhenden Mitgliedschaft steht es jedoch nicht gleich, wenn zu Vorstandsmitgliedern Gewählte den Zeitpunkt der Annahme der Wahl bestimmen können und vor der Annahme noch als Mitglieder der Vertreterversammlung stimmberechtigt sind. Hierdurch entsteht kein unterschiedlicher Status von Mitgliedern des Vorstandes, weil die betreffenden Zahnärzte vor der jeweiligen Annahme ihrer Wahl noch keine Vorstandsmitglieder sind.
Die Zweifel der Kläger daran, ob die Beigeladenen zu 2 – 4 ausgehend von dieser rechtlichen Betrachtungsweise zum jetzigen Zeitpunkt Vorstandsmitglieder sind, sind schon deshalb unbegründet, weil sie ihr Amt mittlerweile angenommen haben, wie der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
Entgegen der Auffassung der Kläger verstießen die Wahlen der Beigeladenen zu 3 und 4 zum Vorsitzenden bzw stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes nicht deshalb gegen die Hauptsatzung vom 17.5.2004, weil zuvor nur drei (und nicht vier) Zahnärzte in den Vorstand gewählt waren. Zwar heißt es in § 8 Abs 3 Satz 3 der Hauptsatzung, dass der Vorsitzende und dessen Stellvertreter "aus der Mitte" des Vorstandes gewählt werden, und nach § 8 Abs 1 Satz 1 der Hauptsatzung besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern. Diese Vorschriften standen indes einer Wahl der Beigeladenen zu 3 und 4 zum Vorsitzenden bzw zu dessen Stellvertreter nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass sich am 13.10.2004 zur Wahl des vierten Vorstandsmitgliedes niemand mehr zur Wahl stellte, nachdem der Bewerber Dr S seine Bewerbung zurückgezogen hatte. Dies gilt auch für den Kläger zu 1. Dieser hatte in dem Zeitpunkt, in dem die Funktionswahlen erfolgten, mit seinem gesamten Verhalten in der Vertreterversammlung am 13.10.2004 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nur in der Kampfabstimmung mit dem Beklagten zu 2 um den Vorstandssitz beworben hatte, der für die Zahnärzte aus dem Bezirk Koblenz vorgesehen war. Der Versammlungsleiter musste aus den Gesamtumständen schließen, dass er sich für einen weiteren Vorstandssitz nicht zur Verfügung stellte. Auch ansonsten hatte vor den Funktionswahlen kein anderer Zahnarzt zu erkennen gegeben, dass er zur Wahl des vierten Mitgliedes des Vorstandes kandidierte.
Wenn es in § 8 Abs 1 Satz 1 der Hauptsatzung vom 17.5.2004 heißt, der Vorstand bestehe aus vier Mitgliedern, kann damit nicht zum Ausdruck gebracht sein, dass eine wirksame Einsetzung des Vorstandes nicht vorliege, wenn sich nur drei Bewerber zur Wahl stellen und daher lediglich diese zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Sinn und Zweck der Vorschriften der Aufstellung der Hauptsatzung vom 17.5.2004 durch den Beigeladenen zu 1 im Wege der Ersatzvornahme nach erheblichen Auseinandersetzungen in der Zahnärzteschaft in Rheinland-Pfalz war die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der KZÄV nach der Vereinigung der KZÄVen in Rheinland-Pfalz mit Wirkung ab dem 1.1.2005, wobei die Vorstandswahl bis zum 1.12.2004 erfolgen musste (§ 8 Abs 3 Satz 2 der Hauptsatzung). Der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der KZÄV Rheinland-Pfalz wäre es jedoch zuwidergelaufen, wenn die Wirksamkeit der Vorstandswahl auch bei einer geringeren Bewerberzahl davon abhängig gewesen wäre, dass vier Bewerber zum Vorstand gewählt wurden.
Auch die weiteren Beanstandungen der Kläger hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Wahlen am 13.10.2004 greifen nicht durch. Dies gilt auch für den Vorwurf, zu der Versammlung habe, anders als von der Satzung vorgegeben (vgl § 7 Abs 7 Satz 1 der Hauptsatzung), nicht der Vorsitzende der Vertreterversammlung eingeladen. Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung war gemäß § 7 Abs 7 Satz 4 der Hauptsatzung vom Vorsitzenden des Hauptwahlausschusses einzuberufen. § 7 Abs 6 Satz 2 der Hauptsatzung bestimmt nicht, dass in der konstituierenden Sitzung nur die dort genannten Entscheidungen (Entscheidung über den Hauptsitz, Wahlen zum Vertragsausschuss und dessen Konstituierung) hätten getroffen werden dürfen. Vielmehr entsprach es – insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit – dem Willen des Satzungsgebers, dass bereits in der konstituierenden Sitzung auch die Vorstands- und Funktionswahlen durchgeführt wurden. Die Vertreterversammlung war deshalb am 13.10.2004 berechtigt, den Antrag auf Vertagung der "Tagesordnungspunkte 2.4 bis 2.6.4" (dh insbesondere Wahl zu Mitgliedern des Vorstandes und Funktionswahlen) abzulehnen.
Auch der Vorwurf der Kläger, eine ausreichende Aussprache zu den einzelnen Bewerbern im Vorfeld der Wahlen habe nicht stattgefunden, greift nicht durch. Einer solchen Aussprache bedurfte es nämlich nicht. Nach § 7 Abs 20 Satz 4 der Hauptsatzung hatte der Vertragsausschuss – und nicht die Mitgliederversammlung abzuklären, ob und ggf unter welchen Bedingungen die Bewerber die Voraussetzungen der Funktion als Vorstandsmitglieder erfüllen. Dies ist geschehen, und das Ergebnis der Prüfung (Geeignetheit aller Bewerber) wurde in der Vertreterversammlung vorgetragen (§ 7 Abs 20 Satz 5 der Hauptsatzung). Eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung der Vorstandsämter war in der Hauptsatzung nicht vorgesehen. Dass der Vertragsausschuss an dem Tag der Vorstandswahlen (13.10.2004) gewählt wurde, widerspricht der Hauptsatzung vom 17.5.2004 nicht; die Mitglieder des Vertragsausschusses nahmen ihre Wahl unmittelbar nach dem jeweiligen Wahlvorgang an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Entgegen der Auffassung des SG ist es im Sinne von § 197a SGG iVm § 159 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angemessen, dass die Kläger als Gesamtschuldner die Kosten tragen. Gemäß § 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Vorliegend ist es hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 – 2 billig, dass die Kläger deren Kosten erstatten, da sich diese Beigeladenen dem Antrag der Beklagten angeschlossen haben und mit diesem Begehren erfolgreich waren. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen zu 3 und 4 entspricht nicht der Billigkeit, da diese sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt haben. Das angefochtene Urteil war insoweit zu korrigieren, als auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 vor dem SG zu erstatten sind, da dieser bereits erstinstanzlich dem Antrag der Kläger entgegengetreten ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht im Übrigen um die Auslegung einer nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschrift, nämlich der Hauptsatzung der Beklagten.
Rechtskraft
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