L 6 RA 143/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 3320/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 143/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 1998 wird zurückgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 14. Mai 1997, 20. August 1997, 15. November 2000 und 01. April 2004 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 gerichteten Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, eine höhere Altersrente für Frauen nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die am1936 im Beitrittsgebiet geborene Klägerin schloss am 04. Juli 1954 die Oberschule mit der allgemeinen Reifeprüfung ab. Ihr am 01. Oktober 1954 aufgenommenes Studium schloss sie am 10. Juli 1958 mit dem Diplom als Dolmetscher und Übersetzer für die Sprachen Russisch und Englisch ab. Von September 1958 bis Ende Januar 1990 war die Klägerin – mit Unterbrechungen – auf dem Gebiet der elektrotechnischen Industrie im Bereich der internationalen Zusammenarbeit als Dolmetscherin und Übersetzerin tätig. Zuletzt arbeitete sie vom 01. Februar 1990 bis Ende 1991 als Ingenieur für Standardisierung beim Kombinat VEB E (E) T. Vom 01. August 1969 bis zum 28. Februar 1971 entrichtete die Klägerin Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. August 1968 (FZRVO 1968; in GBl II Nr 29, 154 f) in Höhe von monatlich 50,00 Mark der DDR (M). Ab dem 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete sie – mit Unterbrechungen – Beiträge nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistung der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZRVO 1971, GBl II Nr 17, 121). In der Zeit vom 16. Juli 1980 bis zum 14. September 1981 war die Klägerin aus familiären Gründen (Pflege der Mutter) selbstständig als Dolmetscherin tätig. Für diesen Zeitraum ist im Sozialversicherungsausweis (SVA) als beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst ein Betrag von 2.030,00 M für die Zeit vom 16. Juli 1980 bis zum 31. Dezember 1980 und ein Betrag von 5.080,00 M für die Zeit vom 01. Januar 1981 bis zum 14. September 1981 sowie von 515,00 M für die FZR entsprechend den vorgelegten Unterlagen (Berechnungsbogen für die Steuer von den freiberuflichen Einkünften als Anlage zum Steuerbescheid 1980; Bescheid für Steuern und SV-Beiträge 1981 des Magistrats von Berlin Hauptstadt der DDR Abteilung Finanzen- Steuern vom 06. August 1982) vermerkt. Vom 01. Januar 1992 bis zum 15. Januar 1992 bezog die Klägerin Krankengeld, anschließend bis zum 11. April 1992 Arbeitslosengeld und vom 13. April 1992 bis zum 31. Oktober 1996 Altersübergangsgeld. Weder im Rahmen des Kontenklärungs- noch des Rentenfeststellungsverfahrens gab die Klägerin an, in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets Ansprüche oder Anwartschaften erworben zu haben.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungsträger (die Beklagte) stellte mit Bescheid vom 27. August 1996 antragsgemäß den Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen beginnend am 01. November 1996 in Höhe von 2.221,97 DM brutto ausgehend von 57,8939 persönlichen Entgeltpunkten –EP- (Ost) fest. Hierbei lehnte sie die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 30. April 1976 mit der Begründung ab, dass die im SVA bescheinigten Entgelte die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht hätten. Hinsichtlich der Bewertung von Kindererziehungszeiten (KEZ) behielt sie sich die Anpassung der Rentenberechnung im Hinblick auf die zu erwartende gesetzliche Neuregelung gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1996 vor. Des Weiteren enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Klägerin noch weitere Mitteilung erhalten werde, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und /oder Übergangszuschlag zum Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente geleistet werden könne. Mit ihrem Widerspruch rügte die Klägerin ua die unzureichende Berücksichtigung ihrer ab August 1969 zur FZR geleisteten Beiträge, das Fehlen einer Vergleichsberechnung nach Art 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und die Höhe des berücksichtigten Bruttojahreseinkommens für die Zeit der selbstständigen Tätigkeit im Jahre 1980. Die aufgrund der FZRVO 1968 entrichteten freiwilligen Rentenbeiträge seien zumindest analog der so genannten Höherversicherung rentensteigernd zu berücksichtigen. Des Weiteren fragte sie an, ob die nebenberuflich erzielten Einkünfte in den Jahren 1974 bis 1990, für die sie zwar Steuern aber keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt habe, bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten bzw ob hierfür noch Beiträge nachgezahlt werden könnten. Letzteres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1996 unter Hinweis auf fehlende gesetzliche Regelungen ab. Mit Bescheid vom 10. März 1997 stellte die Beklagte den Anspruch auf Altersrente für Frauen ab Rentenbeginn mit monatlich 2.222,84 DM brutto bei 57,9165 EP (Ost) neu fest. Hierbei berücksichtigte sie für die Zeit vom 01. Januar 1976 bis zum 30. April 1976 als der FZR- Beitragsentrichtung zugrunde liegendes Entgelt den von der Klägerin zwischenzeitlich nachgewiesenen weiteren Verdienst von 774,60 M. Mit Bescheid vom 14. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Renten-/ Übergangszuschlags nach §§ 319 a, b SGB VI mit der Begründung ab, wie aus der beigefügten Berechnung hervorgehe, überschreite der nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte und bereits gezahlte Monatsbetrag der Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns den Betrag, der sich nach Art 2 RÜG mit 1.350,00 DM ergebe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1997 im Übrigen zurück: Die Nachentrichtung von Rentenbeiträgen für die Zeit von 1974 bis 1990, in der die Klägerin im Beitrittsgebiet zeitweise nebenberuflich selbständig tätig gewesen sei, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das beitragspflichtige Entgelt habe in der Zeit vom 16. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980 2.030,00 M betragen und könne nur in dieser Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Auch sei die Berücksichtigung von Überentgelten für die Zeit von 1971 bis 1976 nach § 256 a Abs 3 SGB VI nicht möglich, weil die Klägerin in dieser Zeit nicht bis zum höchstmöglichen Betrag versichert gewesen sei. Die freiwilligen Beiträge vom 01. August 1969 bis zum 28. Februar 1971 seien bei der Rentenberechnung gemäß § 256 a Abs 2 SGB VI berücksichtigt worden. Die Zahlung einer gesonderten Rente aus diesen Beiträgen sei vom Gesetz nicht vorgesehen, da diese Beiträge in die FZR übernommen worden seien. Sobald entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 eine gesetzliche Neuregelung bzgl der Bewertung der KEZ vorliege, werde eine Neubescheidung erfolgen.

Mit Bescheid vom 20. August 1997 hat die Beklagte mit Wirkung ab 01. Juli 1997 den Auszahlungsbetrag der Altersrente unter Berücksichtigung des geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu bestimmt.

Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin die Rentenhöchstwertfestsetzung nur noch gerügt, soweit für die Zeit der freiberuflichen Tätigkeit vom 16. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980 nicht die Bruttoeinnahmen in voller Höhe (2.900,00 M) der Rentenberechnung zu Grunde gelegt sowie die nach der FZRVO 1968 eingezahlten Beiträge nicht zusätzlich rentensteigernd berücksichtigt worden sind. Die Finanzbehörde habe bei den für 1980 vorgenommenen Eintragungen im SVA einen pauschalen Betrag von 30 % für berufsbedingte Ausgaben in Abzug gebracht. Ihr – verspäteter – Einspruch habe nur noch für 1981 eine Korrektur der Eintragungen bewirken können. Damals sei sie wegen des Eintritts eines Pflegefalls bei der in ihrem Haus lebenden Mutter freiberuflich tätig gewesen, so dass sie die Nichtberücksichtigung des vollen Bruttoverdienstes für unbillig halte. Auch müssten die nach der FZRVO 1968 eingezahlten Beiträge rentensteigernd berücksichtigt werden. Zur damaligen Zeit sei nicht abzusehen gewesen, dass es später zu einer Überführung in die so genannte FZR kommen würde, wobei zur FZR sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber je zur Hälfte die Beiträge für das über dem in der Sozialpflichtversicherung (SV) versicherten Arbeitsentgelt liegende Gehalt gezahlt hätten. Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze führe in ihrem Fall dazu, dass sie die Beiträge von monatlich 50,00 M vergeblich gezahlt habe, denn ihr Gehalt habe in den Jahren 1969 bis 1971 über der heute geltenden Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Schließlich habe es vor 1968 eine Lebensversicherung zur Alterssicherung oder andere geeigneten Formen der Vorsorge nicht gegeben. Wäre sie erst 1971 der FZR beigetreten, hätte das übliche Verfahren der Rentenberechnung für die Jahre 1969 bis Februar 1971 das gleiche Ergebnis gebracht. § 234 SGB VI sei entsprechend anzuwenden.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1998 den Höchstwert des Anspruchs auf Altersrente von Beginn an unter Berücksichtigung zusätzlicher EP (Ost) für KEZ entsprechend § 307d SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2289) mit insgesamt 58,5412 EP (Ost), ab 01. Juli 1998 mit 58,6412 EP (Ost), ab 01. Juli 1999 mit 58,6911 EP (Ost) und ab 01. Juli 2000 mit 58,7911 EP (Ost) neu festgestellt. Hierbei ergab sich für die Zeit vom 01. November 1996 bis 31. Mai 1998 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 438,09 DM. Ab dem 01. November 1996 betrug der monatliche Bruttorentenbetrag 2.246,81 DM.

Das SG hat durch Urteil vom 05. August 1998 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Altersrente sei zutreffend berechnet worden. Maßgebend für das Jahr 1980 seien nur die Entgelte, von denen tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Auch seien die Entgeltpunkte für den Zeitraum vom 01. August 1969 bis zum 28. Februar 1971 korrekt ermittelt worden. Eine Anrechnung von Beiträgen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus sei nicht möglich. Für den erhobenen Anspruch, die Rente im Hinblick auf die zur freiwilligen Versicherung gezahlten Beiträge von 50,00 M monatlich höher zu bewerten, gebe es keine gesetzliche Grundlage.

Mit der Berufung hat die Klägerin unter Vorlage einer vollständige Kopie ihrer SVA aus den Jahren 1954 bis 1991 zunächst ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt: Die unterschiedslose Behandlung bzw allgemeine Deckelung durch die Beitragsbemessungsgrenze bei den überführten Ansprüchen werde den verschiedenen Ausgestaltungen des Versicherungsrechts der DDR (Ansprüche auf Zusatzversorgung, Ansprüche aus der FZR, Ansprüche ausschließlich aus der SV) nicht gerecht und sei verfassungswidrig. Zumindest seien die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Rahmen einer Höherversicherung zu berücksichtigen.

Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 09. August 2000, 29. Dezember 2001 und 13. Februar 2006 hat sich die Klägerin zudem gegen die jeweils zum 01. Juli eines Jahres in den Jahren 2000 bis 2005 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen (RAP-Mit) gewandt und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West begehrt. Des Weiteren hat sie die nachträgliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einem Zusatzversorgungssystem sowie der hierin erworbenen Zusatzrentenansprüchen geltend gemacht. Auf die Rentenansprüche aus der SV und der FZR seien analog der Regelungen für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages (EV) sowie die weiteren Eigentums-, Bestandsschutz- und Vertrauensschutzbestimmungen anzuwenden. Die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) sei verfassungswidrig. Auch sei der Bescheid vom 01. April 2004 betreffend die Tragung des vollen Beitrages zur Pflegeversicherung aufzuheben.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 1998 und die Bescheide vom 27. August 1996, 10. März 1997 und 14. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 1997 sowie die Bescheide vom 20. August 1997, 24. April 1998, 15. November 2000 und 01. April 2004 und die zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 ergangenen Rentenanpassungmitteilungen aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. November 1996 für sie einen höheren monatlichen Rentenwert unter Berücksichtigung der rechtmäßig in der DDR erworbenen Ansprüche auf Rente aus der SV, der FZR und der Zusatzversorgung sowie der für Bestandsrentner geltenden Zahlbetrags- und Bestandsschutzregelungen neu fest zu stellen, die Rentenleistung zum 01. Juli 2000, 1. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet und der Rentenangleichung Ost an West anzupassen und den sich jeweils ergebenden höchsten Rentenbetrag an sie auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.

Sie hält die von ihr vorgenommene Rentenhöchstwertfestsetzung für zutreffend. Sofern die Einbeziehung in die Zusatzversorgung erfolgreich sein sollte, werde diese überprüft.

Die Beklagte hat den Auszahlungsbetrag der Altersrente mit Wirkung vom 01. Januar 2001 unter Berücksichtigung des geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung mit Bescheid vom 15. November 2000 sowie unter Berücksichtigung des geänderten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung mit Bescheid vom 01. April 2004 neu bestimmt.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 27. März 2003 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Rentenanpassungsmitteilungen (RAP-Mit) um selbstständige Verwaltungsakte handele, deren Einbeziehung nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zweifelhaft sein dürfte.

Die BfA (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (Zusatzversorgungsträger) hat mit Bescheid vom 30. Mai 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage vor dem SG Berlin (S 13 RA 7175/02) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 29. April 2005); insoweit ist ein Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 16 R 426/05 anhängig.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2006 hat die Beklagte sich bereit erklärt, die Altersrente von Beginn an neu zu berechnen, sofern über den Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 30. Mai 2002 anderweitig entschieden wird als im Urteil des SG Berlin vom 29. April 2005 (S 13 RA 7175/02) geschehen, und insoweit den Bescheid vom 10. März 1997 in der ergänzenden Fassung des Bescheides vom 24. April 1998 bezüglich der Bestimmung der Rentenhöhe für vorläufig erklärt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Dem von der Klägerin gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 SGG einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.

Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Bescheide vom 14. Mai 1997, 20. August 1997, 15. November 2000 und 01. April 2004 und der jeweils zum 1. Juli ergangenen RAP-Mit der Jahre 2000 bis 2005 sind unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war der Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 10. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 1997 und in der ergänzenden Fassung des Bescheides vom 24. April 1998, mit dem die Höhe der Altersrente ab dem 1. November 1996 festgesetzt worden ist (Rentenhöchstwertfeststellung). Der Verwaltungsakt im Bescheid vom 10. März 1997 hat die Rentenhöchstwertfeststellung im ursprünglichen Rentenbescheid vom 27. August 1996 (im Sinne von § 39 Abs 2 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuch – SGB X -) ersetzt, die hierdurch gegenstandslos geworden ist. Der Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 24. April 1998 hat die Rentenhöchstwertfestsetzung geändert, so dass er nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden war. Obwohl er in dem angefochtenen Urteil des SG vom 05. August 1998 nicht ausdrücklich erwähnt wird, hat das SG über die darin enthaltenen Regelungen zur Höhe des Rentenstammrechts nach §§ 39, 64 ff, 256a, 307d SGB VI entschieden. Wie das SG zutreffend entschieden hat, sind die Klagen gegen die im Bescheid vom 10. März 1997 in der ergänzenden Fassung des Bescheides vom 24. April 1998 vorgenommenen Feststellungen der monatlichen Einzelansprüche auf Altersrente für den Bezugszeitraum ab dem 1. November 1996 unbegründet (dazu später).

Das von der Klägerin im Berufungsverfahren verfolgte Begehren (vgl Schriftsätze vom 09. August 2000, 19. Dezember 2001 und 13. Februar 2006) ist im Weiteren auf die Änderung der erst während des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres ergangenen RAP–Mit für die Jahre 2000 bis 2005, bei denen es sich um anfechtbare Verwaltungsakte handelt (vgl BSG, Urteile vom 30. August 2000 –B 5/4 RA 87/97- und vom 23. März 1999 -B 4 RA 41/98 R- in SozR 3-1300 § 31 SGB X Nr 13 mwN) und die nicht Gegenstand der Entscheidung des SG gewesen sind, sowie auf die Vornahme einer günstigeren "Anpassung Ost" an Stelle der erfolgten Rentenanpassung gerichtet. Dahinstehen kann, ob die von der Klägerin bezeichneten, dem Gericht nicht vorgelegten RAP-Mit im Einzelnen auch tatsächlich ergangen sind. Jedenfalls handelt es sich insoweit um neue Klagen, die schon deshalb als unzulässig abzuweisen sind, weil es sich um Klageänderungen (Erweiterungen) im Berufungsverfahren handelt, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht - vgl § 29 SGG - fehlt. Denn auch bei einer während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterung nach § 99 SGG müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wozu auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört, bei der erweiterten Klage vorliegen (vgl BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 -B 4 RA 113/00 R- und -B 4 RA 20/01 R-). Die Voraussetzungen der §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG, wonach die instanzielle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Klagen ausnahmsweise begründet sein könnte, sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn die von der Klägerin im Berufungsverfahren angegriffenen RAP-Mit beinhalten nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts, sie setzen insofern ein vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits begrifflich und logisch voraus. Diese Ausgestaltung wird in den - hier angefochtenen - Altersrentenbescheiden vorgenommen, in die aber von den RAP-Mit nicht ändernd eingegriffen wird. Geht es bei der ursprünglichen Entscheidung darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung - als künftig dynamisierbare Größe - überhaupt festzulegen, beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, den Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen, insbesondere des aktuellen Rentenwerts (vgl § 65 SGB VI iVm den hierzu nach § 69 Abs1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen), Rechnung zu tragen.

Auch die Klagen gegen die kraft gewillkürter Klageänderung zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senats gestellten Bescheide vom 15. November 2000 und 1. April 2004 sind unzulässig, da es an der instanziellen Zuständigkeit des Senats fehlt. Ferner ist auch hier ein Anwendungsfall des § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG zu verneinen. Die genannten Bescheide betreffen nur die Verrechnungsentscheidungen der Beklagten bezüglich des von der Klägerin ab dem 1. Januar 2001 bzw dem 1. April 2004 zu tragenden Beitrags zur Kranken- bzw Pflegeversicherung, also bezüglich des Beitragsanspruchs des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, der von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden ist (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 60 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 52 Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuch). Die Verrechnungsentscheidung bildet somit einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1). Dies gilt auch, soweit im Berufungsverfahren von der Klägerin erstmals der Bescheid vom 20. August 1997, der ebenfalls nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich des von der Klägerin ab dem 1. Juli 1997 zu tragenden Beitrags zur Krankenversicherung betrifft, angegriffen wird. Dieser Bescheid war nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden und ist in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG), so dass die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage auch aus diesem Grunde unzulässig ist (vgl § 78 SGG).

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals im Rahmen der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) von der Beklagten die Anpassung der nach Art 2 RÜG berechneten Vergleichsrente (1.350,00 DM) und damit die Zahlung eines zu dynamisierenden Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI begehrt, handelt es sich ebenfalls um unzulässige Klagen. Denn der Bescheid vom 14. Mai 1997, mit dem die Beklagte die Rentenleistung nach Art 2 RÜG festgestellt und die Zahlung eines Übergangszuschlages abgelehnt hatte, ist von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG nicht angegriffen und damit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Für diese Klageänderungen (Erweiterungen) im Berufungsverfahren fehlt es ebenfalls an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht (vgl § 29 SGG). Im Übrigen wären die Klagen auch unbegründet, da es für die begehrte Anpassung der nach Art 2 RÜG berechneten Vergleichsrente bzw des Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI an einer gesetzlichen Regelung mangelt und dieser Zustand auch nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl BSG in SozR 3-2600 § 319b SGB VI Nrn 1 und 2; BSG Urteil vom 30. Januar 2003 –B 4 RA 9/02 R-; BVerfG bzgl des für Bestandsrentner vorgesehenen Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI Beschluss 11. Mai 2005 -1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00-).

Die Klägerin kann von der Beklagten die Feststellung eines höheren Wertes der monatlichen Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI), dh die Feststellung eines höheren Bruttobetrages ihrer SGB VI-Rente, derzeit nicht verlangen. Insoweit ist der Bescheid vom 10. März 1997 in der ergänzenden Fassung des Bescheides vom 24. April 1998 nicht zu beanstanden. Der Entscheidung des Senats über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer höheren SGB VI-Rentenleistung stand auch nicht das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses entgegen (vgl BSG Urteil vom 29. Oktober 2002, - B 4 RA 22/02 R -), denn die Beklagte hat im Hinblick auf das von der Klägerin betriebene Verwaltungs- bzw Gerichtsverfahren betreffend die Feststellungen des Versorgungsträgers nach §§ 5 bis 8 AAÜG die Rentenhöchstwertfestsetzung in dem Bescheid vom 10. März 1997 in der ergänzenden Fassung des Bescheides vom 24. April 1998 für vorläufig erklärt. Daher lagen auch die Voraussetzungen für die von der Kläagerin beantragte Aussetzung des Verfahrens nach §§ 153 Abs 1, 114 SGG nicht vor.

Die Beklagte hat in den zuvor genannten Bescheiden zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin - und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte - unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen EP der monatlichen Altersrente der Klägerin ist hier nur § 256a SGB VI, da es für eine Anwendung von § 259b SGB VI an der die Beklagte bindenden Feststellungen des Versorgungsträger betreffend Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (vgl hierzu BSG, Urteile vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 27/02 R- und -B 4 RA 55/01 R-) fehlt. Diese Vorschriften ergänzen §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht. Denn ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 259b, 248 SGB VI wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente) unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.

Die Höhe der Altersrente der Klägerin bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI. Die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der SV einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl I Nr 38 S 401) sind nicht mehr anzuwenden, da diese Regelungen - mit bestimmten Modifikationen - nur bis zum 31. Dezember 1991 fortgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch der Klägerin jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist.

Die Beklagte hat den (Brutto-) Monatsbetrag der Altersrente der Klägerin (§ 64 SGB VI) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs 1 SGB VI) und von 58,5412 (bzw ab 01. Juli 1998 in Höhe von 58,6412, ab 01. Juli 1999 in Höhe von 58,6911 und ab 01. Juli 2000 in Höhe von 58,7911) persönlichen EP (Ost) (§§ 70 ff, 256a, 307d SGB VI) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67 SGB VI) und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert (Ost) von 38,38 DM am 1. November 1996 bzw 40,51 DM am 1. Juli 1997 (§§ 68, 255a SGB VI) mit 2.246,81 DM ab 1. November 1996 bzw 2.371,50 DM ab 1. Juli 1997 zutreffend bestimmt.

Die Arbeitsverdienste der Klägerin in der Zeit bis zum 28. Februar 1971 hat die Beklagte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI (§ 256a Abs 1 SGB VI) unter Beachtung von § 256a Abs 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VI betreffend die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 28. Februar 1971, in der zusätzliche Beiträge in Höhe von 50,00 M monatlich nach der FZRVO 1968 von der Klägerin entrichtet worden waren, gesetzeskonform maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Bundesgebietes bei Ermittlung der EP berücksichtigt (§ 260 Satz 2 SGB VI). Fehler der Beklagten in der Anwendung des § 256a Abs 2 und 3 SGB VI bezüglich der von der Klägerin in der FZR zurückgelegten Beitragszeiten sind aus den angefochtenen Rentenbescheiden nicht erkennbar.

Hinsichtlich der Arbeitsverdienste für die Zeit vom 16. Juli 1980 bis zum 31. Dezember 1980 hat die Beklagte in zutreffender Weise nur das in der SV versicherte Entgelt aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 2.030,00 M der Rentenberechung zu Grunde gelegt. Denn nur für diesen Verdienst sind von der Klägerin Lohnsteuer und SV-Beiträge, jedoch keine FZR-Beiträge abgeführt worden, wie es sich unzweifelhaft aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Eintragungen im SVA, Bescheide der Finanzbehörde) ergibt und von ihr auch nicht bestritten wird. Zudem entsprach der im SVA eingetragene Betrag von 2.030,00 M den damals geltenden Bestimmungen. Denn freiberuflich Tätige unterlagen nach §§ 1 Buchstabe f, 19 Abs 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (StaatlSVO; GBl 1978 I S 1) der Pflichtversicherung zur Sozialversicherung wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mindestens 900,00 M im Kalenderjahr betrugen. Der als Jahresbeitrag zu zahlende Betrag betrug für den selbständig Tätigen 20% der beitragspflichtigen Einkünfte, § 22 Abs 1 StaatlSVO. Grundlage für die Berechnung des Jahresbeitrages war der Gesamtbetrag der aus der selbständigen Tätigkeit im Kalenderjahr erzielten steuerpflichtigen Einkünfte ohne Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen bzw Steuerfreigrenzen und sonstigen Steuerermäßigungen gemäß § 22 Abs 4 StaatlSVO iVm § 22 Abs 1 Buchstabe a der 1. Durchführungsbestimmung (1. DB) zur StaatlSVO vom 9. Dezember 1977 (GBl 1978 I S 23). Steuerpflichtig waren bei den Angehörigen der steuerbegünstigten freien Berufe, zu denen auch Übersetzer und Dolmetscher zählten, nach §§ 1, 2, 5 Abs 1 Nr 5 der Verordnung über die Versteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952 (AStVO; GBl 1952 Nr 182, Seite 1413) in der 1980 maßgeblichen Fassung (veröffentlicht in: Besteuerung des Arbeitseinkommens, herausgegeben vom Ministerium der Finanzen, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981) die Einnahmen aus der steuerbegünstigten Tätigkeit gekürzt um die berufsbedingten Ausgaben (vgl § 6 AStVO iVm Ziff 33 Abs 3 Satz 3 der Richtlinien vom 22. Dezember 1952 über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStR; GBl Nr 182 S 1413) – Pauschale von 30 % -). Die entsprechenden Eintragungen im SVA, insbesondere der beitragspflichtigen Jahreseinkünfte und die Anzahl der Arbeitsausfalltage waren gemäß § 111 Abs 2 StaatlSVO durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen vorzunehmen.

Soweit die Klägerin allgemein die vollständige Überführung ihrer SV- und FZR-Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass sich aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) keine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, sie rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung einer westdeutschen Berufskollegin, die neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften auch Anwartschaften auf eine Betriebsrente oder privatversicherungsrechtliche Rentenanwartschaften erworben hat, abhängt (vgl BSG Urteil vom 23. März 2000 - B 13 RJ 35/99 R - in SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1, 45). Ebenso geht der Vergleich der Klägerin ihrer Anwartschaften aus der FZR, insbesondere der nach der FZRVO 1968 erworbenen, mit den Anwartschaften aus dem ebenfalls geschlossenen System der Höherversicherung des Altbundesgebietes fehl. Denn die Klägerin hat keine Beiträge zur Höherversicherung (§§ 234, 269 SGB VI) entrichtet. Diese wurde erst mit Wirkung vom 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eröffnet (siehe Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1 des EV). Soweit im Rentenbescheid vom 10. März 1997 (in der ergänzenden Fassung des Bescheides vom 24. April 1998) für gleichgestellte Beitragszeiten vor (und nach) dem 1. März 1971 die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 Satz 2 SGB VI Anwendung fand, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BSG, Urteile vom 9. November 1999 - B 4 RA 2/99 R - , 29. Juni 2000 - B 4 RA 42/99 R – und 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R- in SozR 4-2600 § 260 Nr 1; BVerfG Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 1 BvR 1144/00 - in SozR 3 -2600 § 256a Nr 9).

Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der SV und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Ebenso wenig vermag die Klägerin ihr Begehren mit Erfolg auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu stützen, denn deren Garantien gegen Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Artikel 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - BGBl 1956 II S 1880) gewähren keinen weiteren Schutz als Artikel 3 Abs 1 GG und Artikel 14 Abs 1 GG (vgl BSG, Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R - mwN). Bei dieser Sach- und Rechtslage sah sich der Senat auch nicht gedrängt, die von der Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Februar 2006 angeregte Beweiserhebung durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
Rechtskraft
Aus
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