Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 973/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 71/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat der Beigeladenen die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am geborene Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente aus der Ver-sicherung ihres am 1991 verstorbenen früheren Ehemannes HB (Versicherter).
Die am 1954 im Beitrittsgebiet geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde am 1970 im Beitrittsgebiet geschieden. Im Zeitpunkt der Ehescheidung lebten die Klägerin und der Versicherte im Beitrittsgebiet. Der Versicherte wurde in dem Scheidungs-urteil zu Unterhaltszahlungen für den am geborenen schwerbehinderten Sohn, für die am geborene Tochter bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit und für die Klägerin für die Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Der Versicherte schloss am 5. August 1970 die Ehe mit der Beigeladenen. Diese bezieht seit dem 1. Juli 1991 eine Hinterbliebenenwitwenrente. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.
Die Klägerin beantragte erstmalig mit Schreiben vom 30. März 1992 eine Hinterbliebenenwit-wenrente. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Dezember 1993 wurde der Antrag auf Witwenrente aus der Versicherung des früheren Ehegatten abgelehnt.
Mit Schreiben vom 18. September 2000, eingegangen am 20. September 2000, beantragte die Klägerin erneut eine Geschiedenenwitwenrente. Mit Bescheid vom 13. November 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da sich der Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Versicherten nach dem Recht des Beitrittsgebietes richte und daher nach § 243 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kein Anspruch auf Rente an den geschiedenen Ehegatten bestehe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2000 Widerspruch ein. Die rentenrechtliche Ungleichbehandlung von geschiedenen Eheleuten verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Ablehnung der Zahlung der Geschiedenenwitwenrente sei rechtswidrig. Die Regelung in § 243 a SGB VI i.V.m. §§ 47, 89 SGB VI verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. Im vorliegenden Fall ergebe sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da sie wegen der Erziehung eines gemeinsamen, behinderten Kindes des Versicherten an der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit und in ihrer weiteren beruflichen Entwicklung gehindert gewesen sei. Sie sei gegenüber den vor dem 1. Juli 1977 in der BRD geschiedenen Frauen benachteiligt, da sie keinen Ausgleich für die durch die Ehe und die Betreuung des behinderten Kindes eingetretenen Nachteile in der Altersversorgung erhalte. Sie sei auch benachteiligt gegenüber kinderlosen geschiedenen Frauen, die in der DDR die Möglichkeit gehabt hätten, ihre berufliche Laufbahn fortzusetzen und höhere Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen. Schließlich sei sie auch gegenüber den Frauen benachteiligt, die in der DDR nichtbehinderte Kinder großgezogen hätten, da diese aufgrund der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Lage gewesen seien, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben. Ihr sei daher entweder eine Geschiedenenwitwenrente oder eine Erziehungsrente für die anhaltende Betreuung des behinderten Sohnes zu gewähren. Der erneute Antrag sei zugleich als Antrag auf Überprüfung der Ablehnung der Geschiedenenwitwenrente durch Bescheid vom 2. Dezember 1993 auszulegen.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2001 hat das Sozialgericht Berlin (SG) die Witwe des Versicherten beigeladen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13. November 2000 sei ein erneut im Klageverfahren zu überprüfender Zweitbescheid, der rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte. Ihr stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente zu. Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI sei ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Versicherten im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet gewesen sei. Ein Anspruch auf Unterhaltsrente bestehe nicht, denn ein Anspruch auf eine gerichtliche festgelegte Unterhaltszahlung habe schon im Jahr 1973 nicht bestanden. Erziehungsrente stehe der Klägerin nicht zu, da sie das 65. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin könne einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente auch nicht auf § 243 SGB VI stützen. Nach § 243 a Satz 1 SGB VI sei § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt habe, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. § 243 a SGB VII sei auch nicht verfassungswidrig. Die unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen in §§ 243 und 243 a SGB VI sei wegen der unterschiedlichen Entwicklungen im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der DDR und der Bundesrepublik gerechtfertigt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehr nunmehr beschränkt auf die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente ab dem 1. Oktober 2000 weiter. Die Vorschrift des § 243 a SGB VI sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Sie sei wegen der Betreuung des behinderten Kindes zunächst daran gehindert worden, eine vollwertige Beschäftigung aufzunehmen. Der Ausschluss von der Geschiedenenwitwenrente sei daher eine verfassungswidrige Benachteiligung von Müttern mit behinderten Kindern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 zu verurteilen, der Klägerin eine Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 SGB VI ab dem 1. Oktober 2000 nach dem verstorbenen geschiedenen Ehemann HB zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des SG.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten für den Versicherten B Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente ab dem 1. Oktober 2000 nicht zu.
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Geschiedenenwitwenrente kann nur § 243 SGB VI sein, der Bestimmungen über Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten enthält. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 243 ist nicht eröffnet. Nach § 243 a SGB VI ist § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, bestimmt. Dies ist hier der Fall. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die 1954 im Beitrittsgebiet geschlossene und 1970 im Beitrittsgebiet geschiedene Ehe (bei Aufenthalt beider Eheleute im Beitrittsgebiet im Zeitpunkt der Scheidung) richtet sich nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat. Dieses Recht ist auch für die Regelung des nachehelichen Unterhalts maßgeblich. Im Zuge der Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche von Ehegatten, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik geschieden wurden, in Art. 234 § 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt (Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. 1990 II S. 948). Danach bleibt, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, das bisherige Recht maßgebend.
Die Vorschrift des § 243 a SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Die unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen in §§ 243 und 243 a SGB VI ist wegen der unterschiedlichen Entwicklungen im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der DDR und der Bundesrepublik gerechtfertigt. Nach dem Familienrecht der DDR gab es einen Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten nur in Ausnahmefällen. Nach dem Tod des früheren Ehegatten bestand ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente als Unterhaltsrente nur, wenn zuvor ein Unterhaltsanspruch bestanden hatte und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. § 49 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (GBl I Nr. 38 S. 401 -RentenVO-) bzw jetzt Art 2 § 14 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)). Demgegenüber bestanden (und bestehen) in der Bundesrepublik bei Ehescheidungen vom Schuldspruch abhängige Unterhaltsansprüche, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) am 1. Juli 1977 zuerkannt waren. An diese Regelung des Unterhaltsrechts schloß § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) (jetzt § 243 SGB VI) an, soweit danach Hinterbliebenenrenten an einen früheren Ehegatten vorgesehen waren. Mit dem 1. EheRG und der Aufgabe des Verschuldensprinzips im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht sowie der Einführung des Versorgungsausgleichs ist für die seit dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen § 1265 RVO aufgehoben und statt dessen mit § 1265 a RVO (jetzt § 47 SGB VI) die Erziehungsrente eingeführt worden. Damit ist bezüglich der abgeleiteten Rentenansprüche ein Rechtszustand geschaffen worden, der vergleichbar schon vorher in der DDR bestand. Die Unterhaltsrente nach § 49 Renten-VO bzw Art 2 § 14 RÜG ist in der Funktion der Erziehungsrente nach § 1265 a RVO bzw § 47 SGB VI ähnlich. Eine eigenständige rentenrechtliche Sicherung beider geschiedenen Ehegatten war in der DDR in der Regel gegeben, weil die Berufstätigkeit der Frauen weiter verbreitet war. Diese eigenständige rentenrechtliche Sicherung insbesondere der Ehefrauen sollte in der Bundesrepublik auch mit dem Versorgungsausgleich erreicht werden. Mit § 243 a SGB VI wird damit nur dem Umstand Rechnung getragen, dass das Scheidungsfolgenrecht und Rentenrecht der DDR im Hinblick auf die Hinterbliebenenrenten schon vor dem 1. Juli 1977 eher den Verhältnissen entsprochen hat, die in der Bundesrepublik für alle nach dem 30. Juni 1977 geschiedenen Ehen bestehen.
Die Anwendung des § 243 SGB VI in den durch § 243 a SGB VI erfassten Fällen würde demgegenüber zu Ergebnissen führen, die mit Art 3 Abs. 1 GG ihrerseits nicht zu vereinbaren wären. Die zeitliche Begrenzung der Rentenansprüche in § 243 SGB VI auf Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sind, knüpft an das Inkrafttreten des 1. EheRG zu diesem Datum an. Da in der DDR das Scheidungsfolgenrecht und das Recht der Hinterbliebenenrenten zum 1. Juli 1977 nicht geändert worden ist, wäre die Begrenzung der Rentenansprüche in § 243 SGB VI auf die vor diesem Datum ausgesprochenen Scheidungen willkürlich, denn sie knüpfte nicht an eine für den Anspruch erhebliche Rechtsänderung an. Wenn der Gesetzgeber nicht eine Regelung wie in § 243 a SGB VI getroffen hätte, hätte er für alle im Beitrittsgebiet bis zum Beitritt geschiedenen Ehen einen eigenständigen Anspruch auf Hinterbliebenenrente schaffen müssen. Er hätte dabei § 243 SGB VI für diese Fälle nicht unverändert übernehmen können, denn diese Vorschrift schließt z.B. in § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI an das bis zum 30. Juni 1977 in der Bundesrepublik geltende Unterhaltsrecht an. Die Vorschrift hätte deshalb an das Scheidungsfolgenrecht der DDR angepasst werden müssen.
Im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG stand es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, wie er die im Scheidungsfolgen- und Rentenrecht zwischen der DDR und der Bundesrepublik bestehenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente an den früheren Ehegatten berücksichtigte. Wenn er eine Angleichung für alle in der DDR geschiedenen Ehen an das seit Juli 1977 in der Bundesrepublik geltende Recht wählte, so ist dies jedenfalls nicht erkennbar sachwidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Nichtannahmeentscheidung vom 2. Juni 2003 ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gesehen (BVerfG 1 BvR 789/96). Der Gesetzgeber habe in § 243 a SGB VI ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daran anknüpfen dürfen, dass jedenfalls Geschiedene, die eine eigene Alterssicherung vorweisen können, innerhalb der benachteiligten Gruppe sozial weniger schutzbedürftig sind. Die Klägerin, die derzeit nach Auskunft der Beklagten eine eigene Altersrente mit einem Zahlbetrag i.H.v. 820,56 Euro bezieht, gehört nicht in die Gruppe der besonders Schutzbedürftigen. Ihre Rente liegt über der Durchschnittsrente von 675 Euro, die Frauen 2003 aus eigener Erwerbsarbeit im Osten bezogen haben (Deutsches Jugendinstitut, Gender-Datenreport, Juli 2005 S. 424).
Schließlich kann sich die Klägerin im Hinblick auf die hier angegriffene Vorschrift nicht auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen. Hinsichtlich dieses besonderen Grundsrechts ist sie nicht Grundrechtsträgerin.
Angemerkt sei noch, dass sich für die Klägerin selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des § 243 a SGB VI ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nicht ergeben würde. Einem Anspruch aus § 243 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI steht entgegen, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten nach dem für sie geltenden Recht des Beitrittsgebiets keinen Unterhaltsanspruch hatte und auch nicht im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von ihm Unterhalt bezogen hat. Einem Anspruch aus § 243 Abs. 3 SGB VI steht entgegen, dass die Beigeladene eine Witwenrente bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die am geborene Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente aus der Ver-sicherung ihres am 1991 verstorbenen früheren Ehemannes HB (Versicherter).
Die am 1954 im Beitrittsgebiet geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde am 1970 im Beitrittsgebiet geschieden. Im Zeitpunkt der Ehescheidung lebten die Klägerin und der Versicherte im Beitrittsgebiet. Der Versicherte wurde in dem Scheidungs-urteil zu Unterhaltszahlungen für den am geborenen schwerbehinderten Sohn, für die am geborene Tochter bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit und für die Klägerin für die Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Der Versicherte schloss am 5. August 1970 die Ehe mit der Beigeladenen. Diese bezieht seit dem 1. Juli 1991 eine Hinterbliebenenwitwenrente. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.
Die Klägerin beantragte erstmalig mit Schreiben vom 30. März 1992 eine Hinterbliebenenwit-wenrente. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Dezember 1993 wurde der Antrag auf Witwenrente aus der Versicherung des früheren Ehegatten abgelehnt.
Mit Schreiben vom 18. September 2000, eingegangen am 20. September 2000, beantragte die Klägerin erneut eine Geschiedenenwitwenrente. Mit Bescheid vom 13. November 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da sich der Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Versicherten nach dem Recht des Beitrittsgebietes richte und daher nach § 243 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kein Anspruch auf Rente an den geschiedenen Ehegatten bestehe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2000 Widerspruch ein. Die rentenrechtliche Ungleichbehandlung von geschiedenen Eheleuten verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Ablehnung der Zahlung der Geschiedenenwitwenrente sei rechtswidrig. Die Regelung in § 243 a SGB VI i.V.m. §§ 47, 89 SGB VI verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. Im vorliegenden Fall ergebe sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da sie wegen der Erziehung eines gemeinsamen, behinderten Kindes des Versicherten an der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit und in ihrer weiteren beruflichen Entwicklung gehindert gewesen sei. Sie sei gegenüber den vor dem 1. Juli 1977 in der BRD geschiedenen Frauen benachteiligt, da sie keinen Ausgleich für die durch die Ehe und die Betreuung des behinderten Kindes eingetretenen Nachteile in der Altersversorgung erhalte. Sie sei auch benachteiligt gegenüber kinderlosen geschiedenen Frauen, die in der DDR die Möglichkeit gehabt hätten, ihre berufliche Laufbahn fortzusetzen und höhere Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen. Schließlich sei sie auch gegenüber den Frauen benachteiligt, die in der DDR nichtbehinderte Kinder großgezogen hätten, da diese aufgrund der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Lage gewesen seien, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben. Ihr sei daher entweder eine Geschiedenenwitwenrente oder eine Erziehungsrente für die anhaltende Betreuung des behinderten Sohnes zu gewähren. Der erneute Antrag sei zugleich als Antrag auf Überprüfung der Ablehnung der Geschiedenenwitwenrente durch Bescheid vom 2. Dezember 1993 auszulegen.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2001 hat das Sozialgericht Berlin (SG) die Witwe des Versicherten beigeladen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13. November 2000 sei ein erneut im Klageverfahren zu überprüfender Zweitbescheid, der rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte. Ihr stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente zu. Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI sei ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Versicherten im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet gewesen sei. Ein Anspruch auf Unterhaltsrente bestehe nicht, denn ein Anspruch auf eine gerichtliche festgelegte Unterhaltszahlung habe schon im Jahr 1973 nicht bestanden. Erziehungsrente stehe der Klägerin nicht zu, da sie das 65. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin könne einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente auch nicht auf § 243 SGB VI stützen. Nach § 243 a Satz 1 SGB VI sei § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt habe, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. § 243 a SGB VII sei auch nicht verfassungswidrig. Die unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen in §§ 243 und 243 a SGB VI sei wegen der unterschiedlichen Entwicklungen im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der DDR und der Bundesrepublik gerechtfertigt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehr nunmehr beschränkt auf die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente ab dem 1. Oktober 2000 weiter. Die Vorschrift des § 243 a SGB VI sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Sie sei wegen der Betreuung des behinderten Kindes zunächst daran gehindert worden, eine vollwertige Beschäftigung aufzunehmen. Der Ausschluss von der Geschiedenenwitwenrente sei daher eine verfassungswidrige Benachteiligung von Müttern mit behinderten Kindern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 zu verurteilen, der Klägerin eine Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 SGB VI ab dem 1. Oktober 2000 nach dem verstorbenen geschiedenen Ehemann HB zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des SG.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten für den Versicherten B Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente ab dem 1. Oktober 2000 nicht zu.
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Geschiedenenwitwenrente kann nur § 243 SGB VI sein, der Bestimmungen über Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten enthält. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 243 ist nicht eröffnet. Nach § 243 a SGB VI ist § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, bestimmt. Dies ist hier der Fall. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die 1954 im Beitrittsgebiet geschlossene und 1970 im Beitrittsgebiet geschiedene Ehe (bei Aufenthalt beider Eheleute im Beitrittsgebiet im Zeitpunkt der Scheidung) richtet sich nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat. Dieses Recht ist auch für die Regelung des nachehelichen Unterhalts maßgeblich. Im Zuge der Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche von Ehegatten, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik geschieden wurden, in Art. 234 § 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt (Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. 1990 II S. 948). Danach bleibt, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, das bisherige Recht maßgebend.
Die Vorschrift des § 243 a SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Die unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen in §§ 243 und 243 a SGB VI ist wegen der unterschiedlichen Entwicklungen im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der DDR und der Bundesrepublik gerechtfertigt. Nach dem Familienrecht der DDR gab es einen Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten nur in Ausnahmefällen. Nach dem Tod des früheren Ehegatten bestand ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente als Unterhaltsrente nur, wenn zuvor ein Unterhaltsanspruch bestanden hatte und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. § 49 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (GBl I Nr. 38 S. 401 -RentenVO-) bzw jetzt Art 2 § 14 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)). Demgegenüber bestanden (und bestehen) in der Bundesrepublik bei Ehescheidungen vom Schuldspruch abhängige Unterhaltsansprüche, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) am 1. Juli 1977 zuerkannt waren. An diese Regelung des Unterhaltsrechts schloß § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) (jetzt § 243 SGB VI) an, soweit danach Hinterbliebenenrenten an einen früheren Ehegatten vorgesehen waren. Mit dem 1. EheRG und der Aufgabe des Verschuldensprinzips im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht sowie der Einführung des Versorgungsausgleichs ist für die seit dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen § 1265 RVO aufgehoben und statt dessen mit § 1265 a RVO (jetzt § 47 SGB VI) die Erziehungsrente eingeführt worden. Damit ist bezüglich der abgeleiteten Rentenansprüche ein Rechtszustand geschaffen worden, der vergleichbar schon vorher in der DDR bestand. Die Unterhaltsrente nach § 49 Renten-VO bzw Art 2 § 14 RÜG ist in der Funktion der Erziehungsrente nach § 1265 a RVO bzw § 47 SGB VI ähnlich. Eine eigenständige rentenrechtliche Sicherung beider geschiedenen Ehegatten war in der DDR in der Regel gegeben, weil die Berufstätigkeit der Frauen weiter verbreitet war. Diese eigenständige rentenrechtliche Sicherung insbesondere der Ehefrauen sollte in der Bundesrepublik auch mit dem Versorgungsausgleich erreicht werden. Mit § 243 a SGB VI wird damit nur dem Umstand Rechnung getragen, dass das Scheidungsfolgenrecht und Rentenrecht der DDR im Hinblick auf die Hinterbliebenenrenten schon vor dem 1. Juli 1977 eher den Verhältnissen entsprochen hat, die in der Bundesrepublik für alle nach dem 30. Juni 1977 geschiedenen Ehen bestehen.
Die Anwendung des § 243 SGB VI in den durch § 243 a SGB VI erfassten Fällen würde demgegenüber zu Ergebnissen führen, die mit Art 3 Abs. 1 GG ihrerseits nicht zu vereinbaren wären. Die zeitliche Begrenzung der Rentenansprüche in § 243 SGB VI auf Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sind, knüpft an das Inkrafttreten des 1. EheRG zu diesem Datum an. Da in der DDR das Scheidungsfolgenrecht und das Recht der Hinterbliebenenrenten zum 1. Juli 1977 nicht geändert worden ist, wäre die Begrenzung der Rentenansprüche in § 243 SGB VI auf die vor diesem Datum ausgesprochenen Scheidungen willkürlich, denn sie knüpfte nicht an eine für den Anspruch erhebliche Rechtsänderung an. Wenn der Gesetzgeber nicht eine Regelung wie in § 243 a SGB VI getroffen hätte, hätte er für alle im Beitrittsgebiet bis zum Beitritt geschiedenen Ehen einen eigenständigen Anspruch auf Hinterbliebenenrente schaffen müssen. Er hätte dabei § 243 SGB VI für diese Fälle nicht unverändert übernehmen können, denn diese Vorschrift schließt z.B. in § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI an das bis zum 30. Juni 1977 in der Bundesrepublik geltende Unterhaltsrecht an. Die Vorschrift hätte deshalb an das Scheidungsfolgenrecht der DDR angepasst werden müssen.
Im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG stand es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, wie er die im Scheidungsfolgen- und Rentenrecht zwischen der DDR und der Bundesrepublik bestehenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente an den früheren Ehegatten berücksichtigte. Wenn er eine Angleichung für alle in der DDR geschiedenen Ehen an das seit Juli 1977 in der Bundesrepublik geltende Recht wählte, so ist dies jedenfalls nicht erkennbar sachwidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Nichtannahmeentscheidung vom 2. Juni 2003 ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gesehen (BVerfG 1 BvR 789/96). Der Gesetzgeber habe in § 243 a SGB VI ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daran anknüpfen dürfen, dass jedenfalls Geschiedene, die eine eigene Alterssicherung vorweisen können, innerhalb der benachteiligten Gruppe sozial weniger schutzbedürftig sind. Die Klägerin, die derzeit nach Auskunft der Beklagten eine eigene Altersrente mit einem Zahlbetrag i.H.v. 820,56 Euro bezieht, gehört nicht in die Gruppe der besonders Schutzbedürftigen. Ihre Rente liegt über der Durchschnittsrente von 675 Euro, die Frauen 2003 aus eigener Erwerbsarbeit im Osten bezogen haben (Deutsches Jugendinstitut, Gender-Datenreport, Juli 2005 S. 424).
Schließlich kann sich die Klägerin im Hinblick auf die hier angegriffene Vorschrift nicht auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen. Hinsichtlich dieses besonderen Grundsrechts ist sie nicht Grundrechtsträgerin.
Angemerkt sei noch, dass sich für die Klägerin selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des § 243 a SGB VI ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nicht ergeben würde. Einem Anspruch aus § 243 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI steht entgegen, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten nach dem für sie geltenden Recht des Beitrittsgebiets keinen Unterhaltsanspruch hatte und auch nicht im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von ihm Unterhalt bezogen hat. Einem Anspruch aus § 243 Abs. 3 SGB VI steht entgegen, dass die Beigeladene eine Witwenrente bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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